Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2022
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.06.2022 – 1 K 2529/18.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2022:0620.1K2529.18.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid vom 5. November 2018, wird in den Ziffern 3 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger begehren unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 5. November 2018 zuletzt die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Die 1979 geborene Klägerin zu 1 ist ukrainische Staatsangehörige. Die 2017 geborene Klägerin zu 2 ist die minderjährige Tochter der Klägerin zu 1 und nach den zuletzt unbestrittenen Feststellungen der Beklagten ebenfalls ukrainische Staatsangehörige. Die Klägerin lebte seit dem Jahr 2000 mit ihrem Ehemann in Syrien. Nach Ausbruch des Krieges dort ist sie über den Libanon und Griechenland in die Ukraine geflüchtet, von wo aus sie dann nach Polen reiste, wo die Klägerin zu 2 geboren wurde. Schließlich reisten die Kläger nach Deutschland, wo sie am 18. Juli 2018 einen Asylantrag stellten. Hierzu wurde die Klägerin zu 1 am 20. Juli 2018 persönlich vom Bundesamt angehört.
Im Rahmen der Anhörung führte die Klägerin zu 1 im Wesentlichen aus, sie wolle in Deutschland leben, weil bereits drei ihrer Kinder hier den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen hätten. Die Klägerin zu 2 sei als minderjähriges Kind in ihrer Obhut.
Mit Bescheid vom 5. November 2018, den Klägern am 15. November 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4).
Mit Klage vom 27. November 2018, beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 29. November 2018 eingegangen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2022 erklärte der Bevollmächtigte im Hinblick auf den zunächst noch beantragten Flüchtlings- und Asylstatus die teilweise Klagerücknahme und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2018, in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Ein Übertragungsbeschluss gemäß § 76 Abs. 1 AsylG ist am 24. Juni 2019 gefasst worden.
II.
Soweit die Klage hinsichtlich der zunächst beantragten Zuerkennung der Flüchtlings- und Asyleigenschaft zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
III.
Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
1.
Die Kläger haben gegen die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach § 4 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Sie sind Ausländer und ihnen drohen bei einer Rückkehr in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Schäden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Auf internen Schutz in der Ukraine können Sie nicht verwiesen werden.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht sind, dass dem Ausländer in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechend.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind aufgrund des militärischen Einmarsches Russlands in die Ukraine vom 24. Februar 2022, der noch immer anhält, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegeben. In zahlreichen Landesteilen der Ukraine finden Kampfhandlungen statt, weshalb auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3e AsylG nicht festgestellt werden kann (so auch VG München, Urteil vom 20. April 2022 – M 18 K 19.32390 – juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946) und fortgeführter liveblock „Krieg gegen die Ukraine“ unter tagesschau.de – jeweils abgerufen am 20. Juni 2022). Es gilt im gesamten Land das Kriegsrecht und eine Generalmobilmachung bis zum 23. August 2022 aufgrund Beschlusses des ukrainischen Parlaments Werchowna Rada vom 22. Mai 2022 (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-kriegsrecht-105.html - abgerufen am 20. Juni 2022) und auf Ebene der Europäischen Union wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erlassen.
Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG sind nicht ersichtlich.
2.
Infolge der Zuerkennung des subsidiären Schutzes waren die diesem Ausspruch entgegenstehenden bzw. dadurch hinfälligen Nrn. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60/08 – juris Rn 9). Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 ZPO.