Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2023

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 12.01.2023 – 3 L 293/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2023:0112.3L293.22.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen

Tenor§

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“, den der Antragsgegner der am 18. Oktober 2022 erteilten Duldung beigefügt hat, wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für 1/3 der Verfahrenskosten bewilligt und ihr wird insoweit die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin Lederer aus Berlin beigeordnet; im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe§

A. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) teilweise einzustellen. Denn ursprünglich richtete sich der vorliegende Eilantrag gegen den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“, den der Antragsgegner einer Duldung vom 25. Januar 2022 beigefügt hatte. Diese Duldung lief aber am 18. Oktober 2022 aus. Da damit auch die von dem genannten Zusatz ausgehende belastende Wirkung endete, haben die Beteiligten insoweit übereinstimmend die teilweise Erledigung des Verfahrens erklärt.

B. Nach Auslaufen der Duldung vom 25. Januar 2022 hat die Antragstellerin ihren Antrag zu 1. mit Schriftsatz vom 15. November 2022 geändert und nunmehr gegen den wortgleichen Zusatz gerichtet, der auch der neuen Duldung beigefügt war, die der Antragstellerin am 18. Oktober 2022 erteilt worden ist.

Die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hat sie weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Gericht begehrt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Duldung vorliegen würden.

Der zur Entscheidung gestellte, sinngemäße Antrag zu 1. der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ anzuordnen, den der Antragsgegner der ihr am 18. Oktober 2022 erteilten Duldung beigefügt hat,

ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

I.1. Die Änderung des Antrags zu 1. durch die Umstellung auf die Folgeduldung ist zulässig. Denn diese Änderung erweist sich als sachdienlich (§ 91 Abs. VwGO). Die sich im Zusammenhang mit der (nach wie vor umstrittenen) sofortigen Vollziehbarkeit des oben genannten Zusatzes stellenden Rechtsfragen sind nämlich auch nach Auslaufen der alten und Erteilung der neuen Duldung unverändert.

2. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezogen auf den Zusatz auch statthafterweise auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützt.

Denn nach der Rechtsprechung der Kammer ist zwar die der Antragstellerin erteilte Duldung ein begünstigender Verwaltungsakt. Die Hinzufügung des im vorliegenden Verfahren umstrittenen Zusatzes zu dieser Duldung hat aber eine belastende Wirkung. Es handelt sich insoweit um eine unselbstständige Nebenregelung zur Duldung, die isoliert anfechtbar und suspendierbar ist. Gegen sie hat ein Rechtsbehelf wegen des in § 60b Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) enthaltenen Verweises auf § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und des dort normierten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage keinen Suspensiveffekt. Deshalb ist insoweit Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen (Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2021 – VG 3 L 500/20 –, juris Rn. 14 ff.).

II. Der zulässige Antrag zu 1. ist auch begründet.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt anordnen, der – wie der vorliegend umstrittene Zusatz – kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der sich aus der Aufnahme des Zusatzes ergebenden Rechtsfolgen und dem Interesse der Antragstellerin, von diesen Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Zusatzes bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang geprüft wird.

2. Ausgehend von diesem Maßstab war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Denn die Aufnahme des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ in die Duldung, die der Antragsgegner der Antragstellerin erteilt hat, begegnet bereits bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung ernstlichen Zweifeln. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass dieser Zusatz im Widerspruchsverfahren deshalb aufzuheben sein wird, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Aufnahme in die Duldung nicht vorliegen.

a. Gemäß § 60b Absatz 1 S. 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene Falschangaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 (von § 60b AufenthG) nicht vornimmt. Dem Ausländer ist die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen. Dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden (§ 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG). Auch § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können.

Die beiden letztgenannten Vorschriften knüpfen die Rechtsfolge der Versagung einer Beschäftigungserlaubnis daran, dass „die Abschiebung“ bzw. „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ aus Gründen nicht vollzogen werden kann/können, die der Ausländer selbst zu vertreten hat. Zu § 60aAbs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits entschieden, dass die in der Vorschrift genannten Gründe, die der ausreisepflichtige Ausländer zu vertreten hat, die Abschiebung kausal verhindert haben müssen. Dies bedeutet, dass (z.B.) das fehlende Bemühen eines Ausländers, einen Pass zu bekommen, ursächlich dafür gewesen sein muss, dass er nicht abgeschoben werden konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016, – OVG 12 S 61.16 –, juris Rn.3).

Übereinstimmend mit dieser Rechtsprechung führte auch das zuständige brandenburgische Ministerium in einer bis zum 19. März 2021 gültigen Ergänzung zu den „Allgemeinen Anwendungshinweisen zur Duldungserteilung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes“ unter „2. Erteilung der Beschäftigungserlaubnis“ aus: „Das Beschäftigungsverbot nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm voraus, dass vom Ausländer selbst zu vertretende Umstände vorliegen, die kausal dafür sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Fehlt es an dieser Kausalität, weil z.B. noch andere Gründe der Abschiebung entgegenstehen, so tritt kein Beschäftigungsverbot ein.“

Nichts anderes gilt im Anwendungsbereich der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften des § 60b Absatz 1 S. 1 und Abs. 5 S. 2 AufenthG (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 9 L 134/20 –, juris Rn. 9). Denn § 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG ist an § 60aAbs. 6 Nr. 2 AufenthG angelehnt. Mit Blick auf die erklärte Zielrichtung des § 60b AufenthG fehlt es an der Kausalität des Verhaltens eines Ausländers für das Abschiebungshindernis schon dann, wenn neben dem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis (z.B. Passlosigkeit) noch selbstständige andere Duldungsgründe eingreifen, auf deren Bestehen ein in § 60bAufenthG genanntes Verhalten oder Unterlassen nicht von Einfluss ist und aufgrund derer ohnehin eine Duldung nach § 60aAbs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 49 und Beschluss vom 23. Juni 2021 –13 PA 96/21 –, juris Rn. 6 sowie VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 3 B 777/21 –, juris Rn. 20; außerdem: VG Aachen, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 L 305/21 –, juris Rn. 46 sowie VG München, Beschluss vom 14. Januar 2021 – M 10 K 20.5456–, juris Rn. 49 und VG Bremen, Urteil vom 18. November 2022 – 4 K 1257/21 –, juris Rn. 30; offengelassen von OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 3 B 181/21 –, juris Rn. 18).

b. An der danach vorausgesetzten Kausalität zwischen der Unmöglichkeit der Abschiebung und der (ebenfalls umstrittenen) Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten fehlt es im vorliegenden Fall.

Denn die Abschiebung der Antragstellerin ist in dem Geltungszeitraum der Duldung mit dem umstrittenen Zusatz bereits deshalb unmöglich, weil infolge des Ukraine-Krieges Abschiebungen seit Ende Februar 2022 von der Bundespolizei nicht mehr unterstützt und von den Ländern nicht mehr durchgeführt werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022, S. 23). Diese Feststellung aus dem aktuellen Lagebericht entspricht auch der vom Berichterstatter eingeholten Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 22. November 2022, wonach weder begleitete noch unbegleitete Rückführungen in die Russische Föderation möglich sind.

C. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag zu 2.,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung zur Fachlageristin zu erlauben,

hat hingegen keinen Erfolg.

I. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der jeweilige Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

II. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

1. Ausländer, die wie die Antragstellerin nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, sondern lediglich geduldet werden, haben keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Für diese Personengruppe besteht vielmehr nach § 4a Abs. 4 AufenthG ein (präventives) Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 – OVG 3 S 32/20 –, juris Rn. 20 und VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 12 S 3651/20–, juris Rn. 11). Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einer Duldung nach § 60aAbs. 2 Satz 1 AufenthG liegt – vorbehaltlich der zwingenden Versagungsgründe des § 60aAbs. 6 AufenthG – im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 12 S 3651/20–, juris Rn. 13 und VGH München, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 10 CE 20.2240 –, juris Rn. 8).

Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin in der Hauptsache nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis geltend machen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht zur Sicherung eines solchen Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, dass die Behörde hinreichend Zeit hatte, ihr Ermessen auf der Grundlage eines von der Antragstellerin rechtzeitig und vollständig unterbreiteten Sachverhaltes auszuüben. Anders ausgedrückt muss die Behörde Gelegenheit gehabt haben, sich in der erforderlichen Weise qualifiziert mit einem prüffähigen, auf die Erlaubnis einer bestimmten Beschäftigung gerichteten Antrag zu befassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 – OVG 3 S 32/20 –, juris Rn. 19).

2. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Denn die Antragstellerin hat zu den Umständen der Beantragung der Beschäftigungserlaubnis selbst vorgetragen, dass sie erst nach dem 31. August 2022 beim Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung beantragt hat, die schon am 1. September 2022 beginnen sollte. Sie hat nämlich auf der Seite 2 der Antragsschrift erklärt, sie habe bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners vorgesprochen und (mündlich) beantragt, ihr die Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung zu gestatten. Diese Vorsprache sei mit den Unterlagen erfolgt, die sie wiederum bei der Vorsprache beim Generalkonsulat der Russischen Föderation in Leipzig am 31. August 2022 erhalten habe. Vor diesem Hintergrund kann auch nach ihrem eigenen Vortrag die Stellung ihres Antrags bei der Behörde erst nach dem 31.August 2022 erfolgt sein. Dies wird durch den handschriftlichen Vermerk bestätigt, der sich auf der Kopie der Bescheinigung des Generalkonsulats im Verwaltungsvorgang befindet und das Datum des Eingangs (bei der Ausländerbehörde) mit dem 6. September 2022 angibt.

Der von der Antragstellerin zur Begründung des Anordnungsanspruchs allein dargelegte Nachteil, dass sie die Ausbildung nicht zum Anfang des Ausbildungsjahres am 1. September 2022 beginnen könne, beruht also letztlich darauf, dass sich die Antragstellerin selbst nicht rechtzeitig um die Beschäftigungserlaubnis bemüht hat, deren Erteilung Voraussetzung für den pünktlichen Beginn der Ausbildung war.

Abgesehen davon, dass das Ausbildungsjahr im Zeitpunkt ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde schon begonnen hatte, konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass der Antragsgegner die begehrte Beschäftigungserlaubnis aufgrund einer mündlichen Vorsprache innerhalb des Zeitraums von 2 Tagen, der bis zur Stellung des Eilantrags bei Gericht am 8. September 2022 verging, quasi „auf Zuruf“ erteilen würde. Es hätte ihr selbst oblegen, den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis rechtzeitig vor dem Beginn des Ausbildungsjahres zu stellen, um dem Antragsgegner die begehrte ermessensfehlerfreie Entscheidung über diesen Antrag zu ermöglichen. Hierzu hätte auch ausgehend von den Umständen des konkreten Falles deutlich mehr Zeit zur Verfügung gestanden. Denn der Berufsausbildungsvertrag war schon am 3. August 2022 unterzeichnet worden und die Absicht, eine solche Berufsausbildung zu beginnen, wird im Regelfall bereits vor dem Termin der Unterzeichnung des Vertrages gefasst.

3. Im Übrigen ist auch weder hinreichend konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ausgehend von dem Ermessen des Antragsgegners allein die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis rechtmäßig wäre und es sind auch keine anderen, von der Antragstellerin nicht zu vertretenden unzumutbaren Nachteile ersichtlich oder glaubhaft gemacht, die die insoweit begehrte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO.

Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren zwei (streitwertrechtlich selbstständige) Gegenstände hat.

Bezogen auf die (mit dem Antrag zu 1. begehrte) Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ geht die Kammer vom Auffangstreitwert i.H.v. 5.000 € aus, halbiert diesen jedoch im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes).

Soweit die Antragstellerin hingegen mit dem Antrag zu 2. begehrt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu verpflichten, orientiert sich die Kammer zwar ebenfalls am Auffangstreitwert, sieht aber aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung dieses Wertes ab.

Aus der Addition der beiden Werte von 2.500 € und 5.000 € ergibt sich der festgesetzte Streitwert.

E. Dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nur bezogen auf 1/3 der Verfahrenskosten stattzugeben; im Übrigen war er abzulehnen.

Nach § 166 der VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Antragstellerin kann die Kosten des Verfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwar insgesamt nicht selbst aufbringen; sie bezieht Sozialleistungen.

Hinreichende Erfolgsaussichten lagen aber nach den vorstehenden Ausführungen lediglich hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den umstrittenen Zusatz vor, während der Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung aus den oben dargestellten Gründen auch schon im Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Bei der Gewichtung der beiden Verfahrensteile folgt die Kammer auch bezogen auf die Prozesskostenhilfe den Erwägungen, die für die Streitwertfestsetzung maßgeblich waren.