Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2023
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 01.03.2023 – 8 K 257/18.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2023:0301.8K257.18.A.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2018 verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden darf, falls der Kläger nicht zuvor entsprechende Sicherheit für den jeweils zu vollstreckenden Betrag leistet.
Tatbestand§
Der nach eigenen Angaben im November 2002 geborene und aus der Provinz Kunar/Afghanistan gebürtige Kläger reiste 2016 nach Deutschland ein, wo er nach vorangegangener Bestellung eines Vormunds durch diesen am 13. April 2016 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag stellte. Im Verwaltungsverfahren stützte er sein Schutzgesuch i.W. darauf, dass sein 2002 von den US-Amerikanern festgenommener, später freigelassener und im Edelsteinhandel tätiger, mehrfach verheirateter Vater 2011 in Jalalabad getötet worden sei, während sich der Kläger mit seiner Mutter bei einer Feier der Familie seiner Mutter in Kunar aufgehalten habe; 2014 sei auch der ältere Bruder des Klägers, der ebenfalls mit Edelsteinen gehandelt habe, von Taliban getötet worden, die sich den Handel von Vater und Bruder hätten verschaffen wollen. Von den Erträgen aus dem Gewerbe des Vaters habe die mütterliche Familie einschließlich des Klägers zunächst leben können, bis ein Nachbar zu einem vom Kläger nicht näher bestimmten Zeitpunkt berichtet habe, dass sich zwei bewaffnete Taliban nach dem Kläger erkundigt hätten. Seine Mutter habe dann Angst um ihn gehabt, und mit der Unterstützung des früheren Geschäftspartners des Vaters habe der Kläger an ein türkisches Visum gelangen und Ende 2015 in die Türkei ausreisen können, von wo er Anfang 2016 nach Deutschland gekommen sei, wo schon seit langen Jahren in Köln ein Onkel lebe.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit am 22. Januar 2018 zugestelltem Bescheid vom 18. Januar 2018 umfassend (Ziffern 1 bis 6) ab, wogegen der Kläger am 23. Januar 2018 durch den damaligen Vormund Klage erhoben hat.
Der Kläger, dessen Mutter unterdessen einen Cousin geheiratet habe und mit den Schwestern des Klägers inzwischen in Pakistan lebe, verfolgt seinen Schutzanspruch - bis auf das nicht mehr aufgegriffene nationale Asylrecht (Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides) - mit der Begründung weiter, er fürchte sich wegen der Ermordungen seines Vaters sowie des älteren Bruders vor den Taliban, deren Glauben er nicht teile, da er in Europa seinen „eigenen Glauben“ gefunden habe.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 hat das Bundesamt dem Kläger unter Aufhebung der Regelungen in Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 18. Januar 2018 nationalen Abschiebungsschutz zuerkannt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Januar 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Lichte der informatorischen Befragung des Klägers während der mündlichen Verhandlung hat das Bundesamt dem Kläger weiter unter Aufhebung der Regelung in Ziffer 3 des Ablehnungsbescheides subsidiären Schutz zuerkannt. Im Umfang der Abhilfe (Ziffern 3 bis 6 des Bescheides) haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung näher zu seinen Beweggründen eingelassen und beantragt nun noch,
die Beklagte unter Aufhebung der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2018 zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, namentlich die Sitzungsniederschrift vom 1. März 2023, sowie den Bundesamtsvorgang inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten - betr. die Schutzansprüche nach § 4 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG bzw. die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot - aus Klarstellungsgründen einzustellen.
Hinsichtlich des noch verbliebenen Klagegegenstandes - § 3 Abs. 1 AsylG - ist die Klage fristgerecht erhoben worden und auch sonst zweifelsfrei zulässig; die Klage hat auch - entgegen den einzelrichterseits in der mündlichen Verhandlung noch geäußerten vorläufigen Einschätzung - in der Sache Erfolg: unter Berücksichtigung aller bei Schluss der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 1. Hs. AsylG) kann der Kläger angesichts der momentan in Afghanistan obwaltenden Umstände den Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG beanspruchen, so dass der angegriffene Bundesamtsbescheid im klagbefangenen Umfang - ungeachtet der bei seinem Erlass möglicherweise noch anders zu beurteilenden damaligen Lage - rechtswidrig, deshalb insgesamt aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich - u.a. - aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger inzwischen zu, da seine Herkunft aus Afghanistan und die behauptete Identität - einschließlich des Lebensalters - angesichts der im Verwaltungsverfahren beigebrachten Unterlagen, an deren zumindest inhaltlicher Richtigkeit auch das Bundesamt keine Zweifel hat, geklärt erscheinen und die von ihm zur Überzeugung des Gerichts - wie augenscheinlich auch der Vertreterin des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung - vermittelte Verfolgungsgeschichte über den ihm bereits zuerkannten subsidiären Schutzanspruch hinaus bei Auswertung der Erkenntnisunterlagen über die Situation in Afghanistan zudem auf eine beachtliche Verfolgungsgefahr durch die - nach allgemeiner Anschauung - derzeit verfolgungsmächtigen (§ 3c AsylG) Taliban in Afghanistan wegen der als politische Überzeugung zu bewertenden Lebenseinstellung des Klägers weist.
Der Kläger hat das Gericht mit seinem unbefangenen, nicht verfahrenstaktisch einstudiert oder beliebig wirkenden, angesichts der naiv anmutenden Überlegungen zu seiner beruflichen Entwicklungsperspektive im Kern umso glaubhafter anmutenden Darlegung dazu, dass und weshalb er „den Glauben der Taliban“ nicht teile und vielmehr seinen „eigenen Glauben“ darin gefunden habe, sich frei von religiöser und weltanschaulicher Bevormundung unter Einschluss von „Blödsinn“ - im Sinne von freien Kontakten zu Freunden und (potenziellen) Freundinnen -, Alkoholkonsum, Reisen und der Distanzierung von Familienmitgliedern mit überkommenen Lebens-/Religionsvorstellungen, verhalten und sein Leben dementsprechend führen zu wollen, davon überzeugen können, eine identitätsbildende politische Auffassung verinnerlicht zu haben, deren Hervortreten ihn in seinem Herkunftsland mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einschneidenster Rechtsgutverletzungen aussetzen würde, und welche zu verleugnen ihm nicht angesonnen werden darf. Auf die Darlegungen des Klägers während seiner informatorischen Befragung wird verwiesen. Mit Blick auf die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylG steht der einen Schutzstatus begründenden Verfolgungsfurcht des als Minderjähriger aus dem Herkunftsland ausgereisten Klägers nicht entgegen, dass er erst im Verlauf seines Erwachsenwerdens im Ausland in der Lage war, seine politische Überzeugung zu bilden.
Die vom Kläger unter dem Stichwort seines „Glaubens“ dargestellte und für ihn glaubhaft als identitätsstiftend begründete Lebenseinstellung stellt einen relevanten Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, wonach unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Der Kläger überzeugt insofern, mit dem den afghanischen Staat allumfassend zu beherrschen trachtenden Taliban-Regime und dessen Auffassung von einer „guten Ordnung von Staat und Gesellschaft“ nicht einverstanden zu sein und sich darin nicht einfügen zu wollen. Dass es sich hierbei nicht lediglich um eine wohlfeile, verfahrenstaktische Erwägung unter dem Eindruck der anstehenden gerichtlichen Entscheidung handelt, hat der Kläger überzeugend zu vermitteln vermocht.
Dagegen hat der Kläger keine mehr oder weniger ausgereifte Glaubensüberzeugung oder Nichtglaubensüberzeugung (i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) vermitteln können, da er sich eher undifferenziert auf die diesbezüglichen Fragen des Gerichts wie der Beklagtenvertreterin eingelassen und es lediglich als gefährlich eingeschätzt hat, dass man ihn wegen der angeblich verlernten religiösen Rituale in Afghanistan irgendwann entdecken könne. Damit hat er weder eine Abwendung vom Islam noch die Zuwendung zu einer anderen Religion oder Weltanschauung glaubhaft gemacht.
Auch gehört der Kläger zu keiner sozialen Gruppe i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, z.B. der verschiedentlich in der Rechtsprechung angenommenen Gruppe „verwestlichter Männer“, da es hierfür schon von vornherein an jeglicher Abgrenzbarkeit („deutlich abgegrenzte Identität“) fehlt und weil der Kläger darüber hinaus nichts dafür vorgebracht hat, dass und inwieweit man ihn angesichts der völlig heterogenen Verhältnisse unter den aus „dem Westen“ nach Afghanistan zurückkehrenden Männern in einen Zusammenhang mit anderen mit einem „gemeinsamen Hintergrund“ bringen können sollte.
Mit seiner hier als „Lebenseinstellung“ bezeichneten Haltung, in die er nach seiner von anderen organisierten Ausreise zunächst als Minderjähriger und sodann als Jugendlicher sowie heute als Erwachsener in Deutschland hineingewachsen ist und wofür er inzwischen - nicht nur angesichts seiner erworbenen Sprachkenntnisse - erkennbar die intellektuelle Reife gewonnen hat, indem er sich mit den hier von ihm gelebten Freiheitsrechten identifiziert, stellt er für die Afghanistan beherrschenden Taliban eine Gefahr für deren Ordnung dar, die sich auf die dort propagierte Staatlichkeit, die Regierung und deren Politik bezieht, weil sie den eigenen und alle Lebensverhältnisse der Menschen umfassenden Machtanspruch der Taliban in Frage stellt.
Mit ihrer Machtübernahme im Jahr 2021 haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet und die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und z.B. das Versammlungsrecht werden zunehmend eingeschränkt sowie jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft (BFA, Länderinformation Afghanistan, 10. August 2022, S. 106 f. m.w.N.). Unter solchen Umständen besteht für den Kläger angesichts seiner divergierenden Lebenseinstellung ernstlich die tatsächliche Gefahr, in seinem Herkunftsland inhaftiert und misshandelt zu werden, zumal keine zumutbare interne Schutzmöglichkeit ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; die weiteren Nebenfolgen beruhen auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.