Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln / 2026
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 21.07.2026 – 22 L 1767/26.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0721.22L1767.26A.00
Gründe§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die sinngemäßen Anträge,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Juli 2026 (Az. 22 L 1413/26.A) die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4342/26.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hilfsweise, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Juli 2026 (Az. 22 L 1413/26.A) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragsteller auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2026 (Gesch.-Z.: N01) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 4342/26.A nicht vollzogen werden darf,
haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.
Der Hauptantrag mit dem Ziel der Abänderung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 8. Juli 2026 (Az. 22 L 1413/26.A) und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 4342/26.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung, ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Eine gerichtliche Abänderungsentscheidung setzt voraus, dass der Antrag zulässig und begründet ist. Im Rahmen der Antragsbefugnis ist zu prüfen, ob der Antragsteller veränderte oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt. Für die Begründetheit des Antrags kommt es darauf an, dass veränderte Umstände vorliegen oder im ursprünglichen Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände gegeben sind, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- oder Rechtslage führen. Der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren entspricht demjenigen im Aussetzungsverfahren.
Gemessen an diesen Maßstäben ist der vorliegende Abänderungsantrag bereits unzulässig. Es fehlt an der Darlegung veränderter oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachter Umstände, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt.
Zur Begründung des Abänderungsantrags tragen die Antragsteller lediglich pauschal vor, die Antragstellerin zu 1. sei an einem Gehirntumor Grad 3 erkrankt, mit einem hochgradigen Risiko des Wiederauftretens. Eine Abschiebung hätte einen akuten Abbruch der lebenserhaltenden Tumorbehandlung zur Folge. Die Antragstellerin zu 1. könne die Fortsetzung der Behandlung im Heimatland nicht bewerkstelligen. Zur Substantiierung wird eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. A. S., Arzt für Allgemeinmedizin, Akupunktur, Chirotherapie und Psychotherapie aus Y. vom 14. Juli 2026 vorgelegt. Darin heißt es, die Antragstellerin zu 1. sei an einem Oligodendrogliom Grad 3 erkrankt, das operiert worden sei. Seit der Operation leide sie an rezidivierenden Gedächtnislücken und Kopfschmerzen. Engmaschige neuroonkologische Kontrollen seien weiterhin dringend erforderlich. Auch sei eine Chemotherapie geplant.
Die Ausführungen im Abänderungsantrag sowie in der Bescheinigung beziehen sich jedoch lediglich auf den bereits erfolgten Vortrag und die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen. Eine veränderte Sach- oder Rechtslage, auf Grundlage derer die Möglichkeit einer Abänderungsentscheidung gegeben ist, ist darin nicht enthalten.
Ferner erfüllt das Attest offensichtlich nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Der vorgelegte Bericht enthält weder eine Diagnose mit den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10, noch schildert er die Methode der Tatsachenerhebung oder die tatsächlichen Umstände ausreichend, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist. Abgesehen davon, dass der ausstellende Arzt kein Onkologe ist und lediglich Inhalte aus den Unterlagen der Neuroonkologie der Uniklinik U. wiedergibt, wird den Ausführungen im angefochtenen Bescheid weiterhin nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten. Neuroonkologische Kontrollen sowie eine - bisher nur geplante - Chemotherapie sind grundsätzlich auch in Aserbaidschan möglich. Zudem wird hinsichtlich der Behauptung, die Antragstellerin zu 1. könne die Fortsetzung der Behandlung nicht alleine bewerkstelligen, weder eine Begründung gegeben, noch überhaupt dargelegt, welchen zeitlichen Umfang die Chemotherapie haben wird und wie oft die Behandlung erfolgen muss.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 8. Juli 2026, mit dem Ziel die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 4342/26.A nicht vollzogen werden darf, ist unzulässig.
Zwar ist das Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO analog auch im System der einstweiligen Anordnung statthaft.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2025 - 11 VR 9.25 -, juris, Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 123 VwGO, Rn. 174 ff.
Auch hier haben die Antragsteller nichts vorgetragen, was eine Änderung der Sach- und Rechtslage begründen würde, auf Grundlage derer die Möglichkeit einer Abänderungsentscheidung gegeben ist. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).