Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln / 2026

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 23.07.2026 – 18 L 2379/24

18.Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0723.18L2379.24.00

Gründe§

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 35 Abs. 6 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 285) geändert, gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO i.V.m. § 35 Abs. 6 Satz 2 ERegG zu verpflichten, in Abänderung des Beschlusses vom 6. September 2024 die mit dem Hauptantrag der Antragstellerin vom 15. April 2024, in der Fassung vom 20. August 2024, beantragten Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe ab dem 1. Januar 2025 zu genehmigen und nach § 35 Abs. 6 Satz 2 ERegG zur Zahlung anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 35 Abs. 6 Satz 2 ERegG modifiziert diese Anforderungen dahingehend, dass das Gericht im Verfahren nach § 123 VwGO die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen kann, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungs­grundes bedarf es dabei nicht. Geht der Anspruch auf Genehmigung eines höheren Entgelts damit einher, dass die Entgelte in einem anderen Segment oder in mehreren anderen Segmenten abzusenken wären, ist diese Absenkung vom Gericht vorläufig mit auszusprechen, § 35 Abs. 6 Satz 3 ERegG.

Mit § 35 Abs. 6 ERegG wollte der Gesetzgeber die wechselseitigen Abhängigkeiten der Entgelte prozessual erfassen und für alle Beteiligten einen abgewogenen verfahrensrechtlichen Weg schaffen. Dabei hat der Gesetzgeber die Struktur und den Inhalt des § 35 Abs. 6 Sätze 1 bis 5 ERegG - aufgrund eisenbahnregulierungs­rechtlicher Entgeltbesonderheiten mit Ausnahme des § 35 Abs. 6 Satz 3 ERegG - aus dem Telekommunikationsrecht übernommen.

Vgl. BT-Drs. 19/27656 S. 86. Dort wird noch auf § 35 Abs. 5 und 5a TKG a.F. verwiesen (heute: § 41 Abs. 1 TKG).

Die telekommunikationsrechtliche Regelung soll den Wettbewerb fördern, indem sie das Risiko der Wettbewerber reduziert, aufgrund einer erfolgreichen Klage des regulierten Unternehmens nachträglich ein höheres als das ursprünglich von der Bundesnetzagentur genehmigte Entgelt zahlen zu müssen.

Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 35 TKG a.F.: BT-Drs. 15/2316 S. 69 f.

Mit § 35 Abs. 6 ERegG wollte der Gesetzgeber einem während der Evaluierung des Eisenbahnregulierungsgesetzes aus dem Sektor geäußerten Bedürfnis nach zügiger Rechtssicherheit Rechnung tragen.

Vgl. BT-Drs. 19/27656 S. 86.

Für die telekommunikationsrechtliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht konzediert, dass die gerichtliche Überprüfung der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung, trotz der weitreichenden Folgen für das Hauptverfahren (§ 41 Abs. 1 Satz 3 TKG bzw. § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG a.F.), grundsätzlich auf die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung beschränkt bleibt. Eine vollständige Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht scheidet wegen der Tatsache, dass sich die in diesen Verfahren ergebenden rechtlich und tatsächlich komplexen Fragen wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens häufig nicht umfassend beantworten lassen, aus. Ein anderes Vorgehen würde wegen der regelmäßig schwierigen Sach- und Rechtslage im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren zu einer Verlängerung des Eilverfahrens führen, die dem Zweck der Regelung zuwiderliefe.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 - juris Rn. 29, 38; VG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 L 2466/17 - juris Rn. 5.

Zweck der Regelung ist gerade, den Wettbewerbern - aufgrund eines bloßen Wahrscheinlichkeitsurteils und unter Inkaufnahme eines gewissen Risikos letztlich unzutreffender Entscheidungen - so schnell wie möglich Gewissheit über die endgültige Entgelthöhe zu verschaffen und Entgeltnachzahlungen auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken. Gerade um dieser Beschleunigung willen hat der Gesetzgeber die mit der Regelung verbundene Rechtsschutzbeschränkung als hinnehmbar erachtet. Würde das Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren abschließend zu prüfen, wäre die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG a.F. weitgehend um ihren Sinn gebracht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 - juris Rn. 38.

Dieser Prüfungsmaßstab ist auf § 35 Abs. 6 Satz 2 ERegG zu übertragen.

Gemessen daran ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Genehmigung der mit ihrem Hauptantrag vom 15. April 2024 in der Fassung vom 20. August 2024 beantragten Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe ab dem 1. Januar 2025 aus dem hierfür einzig in Betracht kommenden § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ERegG hat. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 32 ERegG erfüllt sind, § 33 Abs. 1 Satz 2 ERegG. Für Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt abweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ERegG der § 37 ERegG, soweit nicht § 37 Abs. 3 ERegG Abweichendes regelt.

Die materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für die im Wege des Hauptantrags beantragten Entgelte liegen nicht vor. Mit ihrem im Verwaltungsverfahren gestellten und vorliegend im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgten Hauptantrag begehrt die Antragstellerin die Genehmigung der Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) mit einer Entgeltsteigerung im Vergleich zum Jahr 2024 von 3 Prozent. Unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen gemäß § 37 Abs. 3 ERegG führt dies zu einer durchschnittlichen Preissteigerung im SPNV von 3,28 Prozent. Für den Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) wird diese durchschnittliche SPNV-Entgelterhöhung von 3,28 Prozent als Absprungbasis für die Dynamisierung herangezogen. Als einmaliger gegenläufiger Sondereffekt wird der weitgehende Entfall der bislang eingepreisten Leistung „Mobilitätsservice-Zentrale (MSZ)“ berücksichtigt. Hiermit ist eine Reduzierung um 1,52 Prozent verbunden, sodass die beantragte Preissteigerung im SPFV 1,76 Prozent beträgt.

Die im Hauptantrag enthaltenen Entgelte für den SPNV sind nicht gemäß § 37 Abs. 2 ERegG i.V.m. § 5 Abs. 3 RegG - unter Nichtanwendung des § 5 Abs. 10 RegG - materiell-rechtlich genehmigungsfähig.

Nach § 37 Abs. 2 ERegG sind die Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen nach § 37 Abs. 1 ERegG für jedes Aufgabenträgergebiet so zu bemessen, dass sie den durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehre im jeweiligen Aufgabenträgergebiet im Kalenderjahr 2021 entsprechen. Soweit sich der Gesamtbetrag der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmittel seit dem Jahr 2021 bis zu dem Jahr, in dem das Entgelt tatsächlich zu zahlen ist, geändert hat, sind die Entgelte nach § 37 Abs. 1 ERegG mit der in § 5 Abs. 3 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 287), festgesetzten jährlichen Änderungsrate anzupassen. Nach § 5 Abs. 3 RegG steigt ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 der gemäß § 5 Abs. 2 RegG normierte Sockelbetrag für 2016 (8 Milliarden Euro) jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt dieser Betrag jährlich um 3 Prozent. Nach § 5 Abs. 10 Satz 2 RegG erhöhen sich abweichend von § 37 Abs. 2 ERegG die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent, um die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungs­rechts zu begrenzen (Satz 1).

Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),

Urteil vom 19. März 2026 - C-770/24 [ECLI:EU:C:2026:218] - juris,

auf die Betreiber von Serviceeinrichtungen mit der Folge übertragbar ist, dass die sog. Stationspreisbremse in § 37 Abs. 2 ERegG unionsrechtswidrig ist. Denn jedenfalls spricht nichts dafür, dass allein § 5 Abs. 10 RegG für sich - und dies setzen Berechnung und Ermittlung der Entgelte im Hauptantrag der Antragstellerin voraus -wegen Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu bleiben hat.

Soweit die Antragstellerin die Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 10 RegG damit begründet, dass dieser wegen eines Verstoßes gegen die Vorgabe der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, (konsolidierte Fassung, im Folgenden: Richtlinie 2012/34/EU) hinsichtlich der Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur bei der Entgeltbildung unionsrechtswidrig sei, verkennt sie, dass die Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur nicht allein durch § 5 Abs. 10 RegG beeinträchtigt wird, sondern durch § 37 Abs. 2 ERegG.

Vgl. VG Köln, EuGH-Vorlage vom 6. November 2024 - 18 L 678/24 - juris.

Der EuGH hat entschieden, dass Art. 4 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vorgibt, die im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs anwendbaren Entgelte mittels einer mathematischen Formel zu berechnen, bei der die durchschnittlichen, während eines bestimmten Basiszeitraums erhobenen Entgelte mit einer gesetzlich vorgegebenen Dynamisierungsrate multipliziert werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026 - C-770/24 - juris.

Bei der danach unionsrechtswidrigen nationalen Regelung handelt es sich um § 37 Abs. 2 ERegG, da diese die Vorgabe enthält, Entgelte mittels einer mathematischen Formel zu berechnen. § 5 Abs. 10 RegG modifiziert lediglich einen Faktor in der anzustellenden mathematischen Berechnung.

Aus dem gleichen Grund kann dahinstehen, ob ein Unionsrechtsverstoß auch darin besteht, dass die starre (und im Vergleich zu § 5 Abs. 3 RegG niedrigere) Dynamisierungsrate in § 5 Abs. 10 RegG gegen das durch Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie 2012/34/EU gewährte Recht der Antragstellerin, ihre Entgelte auf Grundlage der für die Leistungserbringung entstehenden Kosten zu bilden, verstößt. Denn die Vorgabe, die Entgeltentwicklung an gesetzlich vorgegebene Dynamisierungsraten zu koppeln, die sich trotz Anknüpfung an ein Basisjahr von den tatsächlichen Kosten der Leistung entfernen können, findet sich ebenfalls in § 37 Abs. 2 ERegG und nicht allein in § 5 Abs. 10 RegG, sodass - ein Unionrechtsverstoß unterstellt - § 5 Abs. 10 RegG nicht allein unangewendet bleiben müsste.

Daher muss vorliegend auch nicht geklärt werden, ob § 37 Abs. 2 ERegG infolge der Entscheidung des EuGH insgesamt wegen Unionsrechtswidrigkeit unanwendbar oder hinsichtlich der Stationspreise teilbar ist.

Die Kammer hält § 5 Abs. 10 RegG auch nicht mit der Folge, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen wäre, für verfassungswidrig, weil es gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Normenklarheit und -bestimmtheit verstößt.

Der Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip. Dieser Grundsatz gebietet einerseits eine wirksame Begrenzung der Befugnisse der Verwaltung, eine Handlungsanleitung für die Verwaltung sowie die Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte (Bestimmtheit) und andererseits die Vorhersehbarkeit von Eingriffen für Bürgerinnen und Bürger (Normenklarheit).

Der Gesetzgeber ist gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betreffenden Norm ab. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit und Klarheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn von der Norm aufgeworfene Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548/22 - juris Rn. 110.

Bei der Normenklarheit steht die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung im Vordergrund, die damit der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen setzt, ohne diese grundsätzlich zu untersagen. Verweisungen entlasten den Normtext und beugen unterschiedlichen Regelungen inhaltlich vergleichbarer Fragen vor. Doch müssen Verweisungen begrenzt bleiben, dürfen nicht durch die Inbezugnahme von Normen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis nicht zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der Anwendung führen. Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen daher nicht vereinbar. Die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung darf nicht verloren gehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 - juris Rn. 112 mit abstrakten Beispielen für fehlende Normklarheit.

Gemessen daran ist § 5 Abs. 10 RegG hinreichend bestimmt und für die Normadressaten klar.

Wie bereits aufgezeigt beginnt die Prüfung der Genehmigung der Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen bei § 33 Abs. 1 ERegG. Die materielle Genehmigungsfähigkeit richtet sich dabei nach § 32 ERegG, es sei denn, es handelt sich um Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes und um Personen­verkehrsdienste nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ERegG. Dann gilt § 37 ERegG. § 37 Abs. 2 Satz 2 ERegG verweist hinsichtlich der Dynamisierungsrate auf § 5 Abs. 3 RegG, nach dessen Satz 2 ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 der in § 5 Abs. 2 RegG bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent steigt. Hinsichtlich der Dynamisierungsrate will § 5 Abs. 10 RegG nach entsprechender Auslegung eine Ausnahme für die Jahre 2023 bis 2025 machen, indem er die Rate (weiterhin) auf 1,8 Prozent festschreibt.

Weder sein Wortlaut noch sein Regelungsinhalt oder -ort führen dazu, dass § 5 Abs. 10 ERegG nicht hinreichend bestimmt oder normunklar ist. Bei § 5 Abs. 10 RegG handelt es sich zwar um eine gesetzgeberisch-handwerklich wenig geglückte Regelung; ihr Inhalt ist für den eisenbahnrechtlich geprägten Normadressaten jedoch noch ausreichend und unmissverständlich ermittelbar.

Letzteres zeigt sich bereits daran, dass die Antragstellerin schon mit Antragstellung am 15. April 2024 zu erkennen gegeben hat, dass der Gesetzgeber von der historisch ursprünglichen Steigerungsrate in § 5 Abs. 3 Satz 2 RegG (3 Prozent) eine Abweichung geregelt hat, die eine Steigerungsrate von 1,8 Prozent vorsah. Diesen Normbefund hat die Antragstellerin ihrem Entgeltgenehmigungsantrag ausdrücklich zu Grunde gelegt, indem sie beide Raten in Form eines Haupt- und Hilfsantrags aufgegriffen hat.

Indem der Gesetzgeber innerhalb der gleichen Norm - § 5 RegG - eine inhaltliche Änderung des Regelungsinhalts des § 5 Abs. 3 Satz 2 RegG vorgenommen hat, stehen Regel und Ausnahme noch in einem hinreichend nahen, systematisch nicht unüblichen Regelungszusammenhang. Insoweit ist nicht nur dem regulierungs­rechtlich geprägten Normadressaten zuzumuten, eine einschlägige Norm jedenfalls insoweit vollständig zu erfassen und zu würdigen, um sich ggf. geregelter Abweichungen oder Ausnahmen zu vergegenwärtigen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber bei einer zeitlich später erfolgten Schaffung einer Ausnahmeregelung an der von der Ausnahme betroffenen Norm einen expliziten Hinweis anfügt.

§ 5 Abs. 10 RegG verweist auch nicht auf § 37 Abs. 2 ERegG, sondern will eine Entgelterhöhung „abweichend von § 37 Abs. 2 ERegG“ festschreiben. Da § 37 Abs. 2 ERegG auf § 5 Abs. 3 RegG verweist, ist dieses Abweichen dahingehend zu verstehen, dass von der Steigerungsrate nach § 37 Abs. 2 ERegG i.V.m. § 5 Abs. 3 RegG abgewichen werden soll. Dass letztere Norm in § 5 Abs. 10 RegG fehlt, führt nicht zur einem Verfassungsverstoß, da der wesentliche Regelungsinhalt von § 37 Abs. 2 ERegG gerade darin besteht, auf die Steigerungsrate des § 5 Abs. 3 RegG zu verweisen.

Die materiell-rechtliche Genehmigungsfähigkeit der im Wege des Hauptantrags begehrten Entgelte für den SPNV folgt auch nicht - unter der Annahme, dass § 37 Abs. 2 ERegG vorliegend wegen Unionsrechtswidrigkeit auch auf die Genehmigung der Entgelte für den SPNV nicht anwendbar wäre - aus § 32 ERegG.

Die Entgelte nach § 32 ERegG werden nach dem „Cost-Plus-Ansatz“ kalkuliert.

Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen: VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2023 - 18 K 6721/19 - juris Rn. 132 ff.

Bei der Entgeltkalkulation nach § 32 ERegG ist zwischen zwei Aggregationsebenen zu unterscheiden.

Vgl. Bühlmeier, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 32 ERegG Rn. 17 ff.

Nach § 32 Abs. 2 ERegG ist ein Betreiber einer Serviceeinrichtung verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Maßstab ist die jeweilige (Einzel-) Leistung, deren Entgelt u.a. angemessen sein muss. Die mit der jeweiligen Leistungsmenge multiplizierten Einzelentgelte sind gemäß § 32 Abs. 1 ERegG, der Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie 2012/34/EU umsetzt, zu kumulieren und dürfen dann die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen (Entgeltobergrenze). Maßstab für die Ermittlung dieser Entgeltobergrenze sind insoweit dann nicht mehr die Einzelleistungen für sich betrachtet, sondern alle entgeltrelevanten Leistungen im betroffenen Unternehmensbereich des Serviceeinrichtungsbetreibers - hier Serviceeinrichtung „Personenbahnhöfe“.

Vgl. zum Kostenbegriff des § 32 Abs. 1 ERegG: VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2023 - 18 K 6721/19 - juris Rn. 141 ff.

Hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Einzelentgeltebene hat der Gesetzgeber zur Konkretisierung der Maßstäbe in § 32 Abs. 2 Satz 1 ERegG in Satz 2 zwei Regelbeispiele niedergelegt. Danach liegt eine Beeinträchtigung der Grundsätze des § 32 Abs. 2 Satz 1 ERegG insbesondere vor, wenn Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

Dem Regelbeispiel in § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ERegG ist dabei zu entnehmen, dass die Angemessenheit eines Entgelts der Einzelleistung - dem Cost-Plus-Ansatz folgend - bei den entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen ihren Anfang zu nehmen hat. Gerade weil § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ERegG systematisch als Regelbeispiel konzipiert ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Entgelt völlig losgelöst von den entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen als angemessen angesehen und damit genehmigungsfähig sein kann. Die Genehmigungsfähigkeit eines Entgelts nach § 32 Abs. 2 ERegG setzt eine (einzel-) leistungsbezogene Kostenermittlung voraus.

So auch Bühlmeier, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 32 ERegG Rn. 52.

Bezogen auf die jeweils erforderlichen Kalkulationsschritte trifft die Antragstellerin bereits nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie höhere Entgelte im Wege der Verpflichtungsklage bzw. der einstweiligen Anordnung geltend machen will. Hierzu gehört auch die Vorlage eines nachvollziehbaren Zahlenwerks, das auf einer überprüfbaren und hinreichenden Tatsachengrundlage basiert. Die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offenzulegen.

Vgl. zu § 32 Abs. 1 ERegG: VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2023 - 18 K 6721/19 - juris Rn. 150; bereits zum AEG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 - juris Rn. 31, und vom 31. August 2007 - 13 A 108/07 - juris Rn. 19; Bühlmeier, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 32 ERegG Rn. 66 ff.

Denn nur die Anwendung einer nachvollziehbaren Methodik und belastbare Berechnungsschritte erlauben die Annahme, dass das zu genehmigende Entgelt i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 1 ERegG für jede Einzelleistung angemessen ist.

Diesen Anforderungen genügt die Antragstellerin nicht. Sie hat in ihrem Entgeltantrag insgesamt 196 Einzelleistungen jeweils im SPNV und SPFV ausgewiesen, indem sie 28 Aufgabenträgergebiete mit jeweils sieben Preisklassen kombiniert hat. Methodisch knüpft die Antragstellerin in ihrem Entgeltantrag dabei nicht an tatsächliche Kosten für das Erbringen der Leistungen im maßgeblichen Genehmigungsjahr an, sondern an die genehmigten Entgelte des Vorjahres, die sie dann dynamisiert.

Auf dieser Basis kann die Kammer weder prüfen, ob die Ermittlung der Kosten durch die Antragstellerin bezogen auf die Einzelleistung fehlerfrei erfolgt ist, noch die Frage klären, ob diese Kosten unangemessen überschritten werden. Dem vorliegenden Zahlenwerk ist nicht ansatzweise zu entnehmen, mit welchen Kosten die jeweilige Einzelleistung verbunden ist.

Die mit dem nach § 32 Abs. 2 ERegG maßgeblichen Kostenbezug verbundene Herausforderung zeigt dabei exemplarisch der Zweite Kostendeckungsbericht - SPNV-Entgelte 2018-2022 (im Folgenden: Zweiter Kostendeckungsbericht) der Bundesnetzagentur. Dieser beschäftigt sich dabei zwar mit der höher aggregierten Ebene der Kostenaufteilung zwischen SPNV und SPFV. Die dort geschilderte Problematik stellt sich allerdings auch auf Ebene der Einzelleistungen, sobald gemischt-genutzte Bahnhöfe einzupreisen sind.

In dem Bericht wurden die Personenbahnhöfe in drei Kategorien unterteilt: SPNV-Stationen, SPFV-Stationen und gemischt-genutzte Stationen. Diesen Bahnhofsclustern wurde jeweils eine Kostenbasis zugeordnet. Hinsichtlich der gemischt-genutzten Stationen hat die Bundesnetzagentur dann drei Schlüsselungsmethoden näher untersucht: Anzahl der Zughalte, Anzahl der Reisenden, Modell der Markttragfähigkeit. Abhängig von der gewählten Schlüsselungsmethode unterschieden sich die Kostenzuteilungen erheblich. Im Betrachtungszeitraum 2018-2022 entfielen bei Heranziehung der Zughalte 85 - 86 Prozent der Kosten auf den SPNV (S. 65 des Zweiten Kostendeckungsberichts), bei Heranziehung der Reisenden 84 - 93 Prozent (S. 68 des Zweiten Kostendeckungsberichts) und bei Heranziehung der Markttragfähigkeit 38 - 44 Prozent (abgeleitet aus Abbildung 45 auf S. 71 des Zweiten Kostendeckungsberichts). Diese Untersuchung zeigt, dass bereits die Wahl der Schlüsselungsmethode zu deutlich unterschiedlichen Kostenzuteilungen führen würde.

Demnach naheliegende Überlegungen zur Wahl einer i.S.d. § 32 Abs. 2 ERegG „angemessenen“ Schlüsselungsmethodik bezogen auf die Kostenaufteilung für die Erbringung der einzelnen Leistung bei gemischt-genutzten Personenbahnhöfen - unter Beibehaltung des Preissystems: 28 Aufgabenträgergebiete, sieben Preisklassen - finden sich im Entgeltgenehmigungsantrag der Antragstellerin an keiner Stelle.

Das Zahlenwerk wird auch nicht dadurch belastbar, dass auf Vorjahre zurückgegriffen wird. Die Antragstellerin dynamisiert seit fast zehn Jahren die Entgelte fort, wodurch nicht ausgeschlossen ist, dass die Entgelte, sollten sie im ersten Absprungjahr noch einen hinreichenden Kostenbezug i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ERegG aufgewiesen haben, diesen Kostenbezug zwischenzeitlich verloren haben. Jedenfalls steht der Kammer nicht der Weg offen, basierend auf einer kostenbezogenen Kalkulation im ersten Absprungjahr die Kostenentwicklung innerhalb einer Dekade für alle Einzelleistungen nachzuvollziehen.

Sollten einzelne Entgelte i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 1 ERegG die entstandenen Kosten für das Erbringen der (Einzel-) Leistungen überschreiten, wäre es zuletzt Aufgabe der Antragstellerin, zu erläutern, warum und in welcher Höhe diese Kosten überschritten werden. Nur so ließe sich die Angemessenheit der Überschreitung seitens der Kammer prüfen.

Aus der Systematik des § 32 ERegG ergibt sich schließlich auch, dass die Angemessenheit jedes einzelnen Leistungsentgelts nicht schon daraus folgt, dass zwischen der Entgeltobergrenze nach § 32 Abs. 1 ERegG und der Addition des Entgeltvolumens SPNV mit dem Entgeltvolumen SPFV ein Gesamtdelta besteht. Ein solcher Ansatz verkennt bereits, dass die Einhaltung der Entgeltobergrenze nichts darüber aussagt, ob das einzelne Entgelt angemessen ist. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Aggregationsebenen, sodass sich die Annahme verbietet, dass ein hinreichender Entgeltpuffer automatisch den Rückschluss zulässt, dass kein einziges Entgelt unangemessen die Kosten der Einzelleistung übersteigt. Dies wird auch dadurch deutlich, dass abhängig von der gewählten Schlüsselungsmethodik in Bezug auf gemischt-genutzte Personenbahnhöfe im SPFV entweder eine Kostenunter- oder eine Kostenüberdeckung vorliegen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, da diese sich mangels eigener Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben, § 162 Abs. 2, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt dabei die Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin maßgeblich anhand des Begehrens, höhere Entgelte im SPNV zu erstreiten. Soweit damit möglicherweise gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 ERegG die Absenkung anderer Entgelte verbunden sein könnte, bleibt dies für die Bemessung der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt. Eine Reduzierung im Eilverfahren war wegen der im Gesetz angelegten Bedeutung des Eilverfahrens für ein Hauptsacheverfahren (vgl. § 35 Abs. 6 Satz 4 ERegG) nicht angezeigt.

Rechtsmittelbelehrung

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, vgl. § 77a Abs. 3 Satz 1 ERegG.

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.