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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.07.2026 – 23 L 1567/26.A

23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0729.23L1567.26A.00

Gründe§

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4782/26.A gegen die Überstellungsentscheidung (unter Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2026 verfügt als Abschiebungsandrohung) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zunächst zulässig. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2026 wurde dem Antragsteller am 19. Juni 2026 zugestellt. Die einwöchige Klagefrist lief am Donnerstag, dem 26. Juni 2026 ab, so dass die am 25. Juni 2026 erhobene Klage sowie der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fristgerecht sind.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die - vorliegend nach § 75 AsylG ausgeschlossene - aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gemessen hieran überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die aufgrund der erkennbaren Zielrichtung und Begründung als Überstellungsentscheidung zu lesende Entscheidung der Antragsgegnerin unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 27. Mai 2026 verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Durch Art. 83 Abs. 1 AMM-VO wurde die Dublin III-VO mit Wirkung vom 1. Juli 2026 aufgehoben. Der Umfang der gerichtlichen Prüfung beschränkt sich nach dem nunmehr geltenden Art. 43 Abs. 1 Satz 2 AMM-VO auf eine Bewertung, ob die Überstellung für den Antragsteller zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh führen würde (Buchst. a)); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind (Buchst. b)) oder ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a) aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde (Buchst. c)).

Zunächst liegt hier kein Unterfall nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) AMM-VO vor. Der Kläger wurde nicht nach Art. 36 Abs. 1 AMM-VO aufgenommen oder wiederaufgenommen.

Auch die Voraussetzungen des ansonsten allein in Betracht kommenden Art. 43 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) AMM-VO liegen nicht vor. Eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh droht nicht.

Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) steht,

vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 f., und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris Rn. 84 f.

Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar,

vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 84 u. 91 f.

Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren,

vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 85 u. 98.

Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre,

vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 87 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. C-541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 - 11 A 3374/20.A -, juris Rn. 42 und vom 21. Juli 2023 - 11 A 3153/20.A -, juris Rn. 52 m.w.N.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wenn wie hier eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht - der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1, Hs. 2 AsylG. Darum ist für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zugrunde zu legen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen volljährigen jungen Mann handelt.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage droht arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Schutzberechtigten in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

so auch OVG NRW, Urteile vom 14. November 2025 - 11 A 2196/21.A -, juris Rn. 56, 60; vom 10. September 2024 - 11 A 1460/23.A -, juris Rn. 41 ff., vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 46, Beschlüsse vom 22. August 2023 - 11 A 3374/20.A -, juris Rn. 53 ff., vom 21. Juli 2023 - 11 A 3153/20.A -, juris Rn. 59 ff., vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn.  76 ff., vom 3. März 2023 - 11 A 2430/21.A -, juris Rn. 67 ff. und vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris Rn. 46 ff.; ebenso OVG Sachsen, Urteile vom 7. September 2022 - 5 A 153/17.A -, juris Rn. 42 ff., und vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 -, juris Rn. 36 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, juris Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris Rn. 16 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 69 ff.

Nach den Erkenntnissen der Kammer droht dem Antragsteller zunächst bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine Obdachlosigkeit.

Dies gilt auch wenn man zugrunde legt, dass der Antragsteller nicht wieder in ein Aufnahmezentrum aufgenommen wird.

Nach dem Gesetz ist nur schutzbedürftigen Asylantragstellern eine (Wieder)Aufnahme in einem Aufnahmezentrum garantiert. Bei den nicht als schutzbedürftig geltenden Dublin-Rückkehrern sind Verpflegung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und Verfügbarkeiten abhängig,

vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 8. Mai 2026, S. 57 f.

Es bestehen nach Auffassung des Gerichts indes weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrer in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen allein bezüglich Menschen, die sich ohne legalen Aufenthaltsstatus in Bulgarien aufhalten,

vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 8. Mai 2026, S. 58.

Zu dieser Gruppe gehört der Antragsteller nicht.

Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Die Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr belegt werden, mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere drei Monate,

vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 7, Datum der Veröffentlichung: 29. September 2025, S. 22ff., 26.

Vor dem Hintergrund dieser Unterstützungsmöglichkeiten sowie der geringen Zahl der subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Bulgarien aufhalten, vermag die Einzelrichterin der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur drohenden Obdachlosigkeit,

vgl. Bericht Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden, vom 6. August 2023, S. 17 ff.,

nicht zu folgen.

Sie folgt vielmehr weiterhin der Einschätzung des OVG NRW,

vgl. Urteil vom 14. November 2025 - 11 A 2196/21.A -, juris Rn. 63 ff.,

wonach weiterhin keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären.

Im Hinblick auf eine Unterkunft genügt es den Anforderungen von Art. 4 GRCh, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen,

vgl. BVerwG Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 34, und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 44.

Das in der Vergangenheit zu verzeichnende Problem, privaten Wohnraum mangels Ausweisdokuments, für das wiederum ein Wohnsitz angegeben werden muss, nicht anmieten zu können, besteht nicht fort. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Oktober 2024 können neu anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die bei der erstmaligen Eintragung in das Melderegister oder bei der Beantragung einer ständigen oder aktuellen Anschrift keine Wohnsitzadresse angeben können, die Eintragung unter einer von der Gemeinde, in der er sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, offiziell festgelegten Dienstanschrift vornehmen,

vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 8. Mai 2026, S. 26, 126 sowie BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 7, Datum der Veröffentlichung: 29. September 2025, S. 22ff., 26.

Es besteht zudem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem volljährigen und arbeitsfähigen Antragsteller nicht möglich sein wird, in zumutbarer Zeit in Bulgarien eine Arbeitsstelle zu erhalten und damit seinen Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten.

Für anerkannte Schutzberechtigte besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben ein Recht auf Berufsausbildung,

vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 8. Mai 2026, S. 135.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. November 2025 - 11 A 2196/21.A -, juris Rn. 90ff., vom 10. September 2024 - 11 A 1460/23.A -, juris Rn. 78 ff. und vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 80-85 m.w.N.

Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2023 4,3%, 2024 lag sie bei 4,2% und im März 2026 bei 3,2%,

vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 14. November 2025 - 11 A 2196/21.A -, juris Rn. 90ff und vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 86; statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2014 bis 2024, vom 9. September 2024, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professional; CEIC DATA, Bulgarien Arbeitslosenquote 12/2023, Arbeitslosenquote im März 2026 abrufbar unter: https://www.ceicdata.com/de/indicator/bulgaria/unemployment-rate, https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt/EUArbeitsmarktMonat.html.

Dies gilt auch in Ansehung mangelnder Sprachkenntnisse, welche die Suche nach einer Arbeitsstelle für den Antragsteller erschweren könnten.

Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits,

vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 8. Juli 2022, S. 3,

aber von Nichtregierungsorganisationen, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas und der IOM Bulgaria, angeboten,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 - 11 A 1460/23.A -, juris Rn. 94 ff. und vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 92 f. unter Verweis auf Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects.

Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, wird der Antragsteller in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten.

Es kann dem Antragsteller zugemutet werden, in Bulgarien eine Tätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts aufzunehmen, für die es ggf. keiner vorherigen Ausbildung bedarf.

Auch medizinische Aspekte rechtfertigen keine andere Bewertung.

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass sog. Dublin-Rückkehrer wie der Antragsteller automatisch und ohne zeitliche Verzögerung Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, welche die medizinische Grundversorgung sicherstellt. Dieser Zugang ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - durch Beitragszahlungen möglich. Der Mindestbeitrag liegt für Arbeitslose bei ca. 19,13 Euro monatlich,

vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 8. Mai 2026, S. 137.

Im Übrigen ist die medizinische Notfallversorgung für alle sich in Bulgarien aufhaltenden Personen zugänglich,

vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen des OVG Hamburg in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7. April 2024, S. 2.

Zwar umfasst das nationale Gesundheitspaket nach den aktuellen Erkenntnissen nicht die Behandlung aller chronischen Krankheiten oder chirurgischen Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel,

vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 6; Datum der Veröffentlichung: 29. Juli 2024, S. 16, 18.

Allerdings bestehen nach dem vorerwähnten Länderinformationsblatt auf eigene Kosten entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Ausgehend hiervon muss sich der Antragsteller - sollte die geltend gemachte Asthmaerkrankung erneut behandlungsbedürftig werden - auf die Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien verweisen lassen.

Im Übrigen wurden Kosten für verschriebene Medikamente, Labortests oder andere medizinische Maßnahmen, die nicht im Gesundheitspaket enthalten sind, sowie für den Kauf von Babynahrung, Windeln und anderen Körperpflegeprodukte vom roten Kreuz, UNICEF und dem UNHCR übernommen,

vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 8. Mai 2026, S. 23.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Unterstützungsmöglichkeit nicht fortbesteht.

Systemische Mängel folgen schließlich nicht aus den sozialen Bedingungen in Bulgarien.

Anerkannt Schutzberechtigte haben nach ihrer Registrierung als Flüchtling in Bulgarien die Möglichkeit unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige beitragsunabhängige Sozialleistungen auf der Grundlage des Gesetzes für Soziale Unterstützung (GSU) zu erhalten. Diese Sozialleistungen umfassen insbesondere eine monatliche Sozialhilfe, einmalige Absicherung des Lebensunterhaltes (maximal das Fünffache des garantierten Mindesteinkommens) und Mietkostenübernahme für eine Gemeindewohnung,

vgl. zum GSU: https://lex.bg/laws/ldoc/-13038592; zur Sozialhilfe allgemein (Stand 2017): Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen des OVG Niedersachsen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 18. Juli 2017, 508-516,80/49185, S. 7 und aida, Country Report: Bulgaria, update 8. Mai 2026, S. 136.

Der Antragsteller ist in Bezug auf eventuelle wirtschaftliche und soziale Probleme gehalten, alle staatlichen Angebote notfalls unter Einholung gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und sich an nichtstaatliche Organisationen zu wenden. Hilfs- und Unterstützungsleistungen werden von verschiedenen NGOs wie dem UNHCR, IOM, Caritas und dem bulgarischen Roten Kreuz erbracht. Umfasst sind neben Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und der Vermittlung von Sprachkenntnissen Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfen in Notsituationen, z.B. erbracht durch das Bulgarische Rote Kreuz.

Unter anderem auf der vom Bulgarian Council of Refugees und Migrants betriebenen Internetplattform,

https://bcrm-bg.org/en/online-information-resources/, zuletzt aufgerufen am 29. Juli 2026,

werden Hilfen in Bezug auf die Erlangung von Ausweisdokumenten, Wohnungssuche, Gesundheitswesen, Ausbildung, Anstellung, Sozialhilfe, Familienzusammenführung und Staatsbürgerschaft angeboten.

Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Überstellung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Hierzu hat der Antragsteller nichts Belastbares vorgetragen. Soweit er ausgeführt hat, an Asthma erkrankt zu sein, folgt hieraus kein Abschiebungsverbot. So ist weder ein Attest vorgelegt worden noch handelt es sich um eine Erkrankung, die in Bulgarien nicht behandelbar ist.

Zu einem anderen Ergebnis würde man auch nicht gelangen, wenn man mit Blick auf die Registrierung des Antrages des Antragstellers vor dem 12. Juni 2026 nach wie vor die VO (EU) 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) für anwendbar hielte und die verfahrensmäßige Behandlung des Begehrens nach der bis einschließlich 11. Juni 2026 gültigen Fassung des Asylgesetzes vom 21. Dezember 2022 vornehmen würde. In diesem Fall durfte das Bundesamt mit Blick auf die in Bulgarien erfolgte Schutzgewährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. von der Unzulässigkeit des Antrags ausgehen und auf der Grundlage der §§ 34, 35 AsylG a.F. eine Abschiebungsandrohung erlassen. Insbesondere wäre die Bundesrepublik Deutschland nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III VO zuständig geworden. Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCH mit sich bringen, bestehen - wie oben dargelegt - nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.