Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2010
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.01.2010 – 8 L 135/09
8. Kammer
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az.: VG 8 K 510/09 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2008 (Bescheid-Nr.:) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2009 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 587,99 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 24. März 2009, Az.: VG 8 K 510/09 gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2009 anzuordnen, soweit darin ein Beitrag von mehr als 2.051,86 € festgesetzt worden ist,
ist begründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entfällt bei der Anforderung u. a. von öffentlichen Abgaben, zu denen auch der hier streitige Schmutzwasseranschlussbeitrag gehört, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann aber nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern nur und erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Hierbei ist zu beachten, dass die vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden kann und das Aussetzungsverfahren kein Ersatz für das Hauptsacheverfahren darstellen soll. Dies hat zur Folge, dass vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt. Daneben beschränkt sich die summarische Kontrolle der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auf die Prüfung der äußeren (formellen) Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler.
Des Weiteren folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.
Vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschlüsse vom 23. Dezember 1993 - 2 B 49/93 -; vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg 1997, Heft 11/12, Seite 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - OVG 9 S 20.07 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks (E.A.).
Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Bescheid vom 5. Dezember 2008 für sein Grundstück in ...., Gemarkung ...., Flur Flurstück unter der postalischen Anschrift .... mit einer Gesamtfläche von 7.140 m² ernstlichen Zweifeln. Ein Obsiegen des Antragstellers im anhängigen Klageverfahren ist gegenwärtig wahrscheinlicher als sein Unterliegen, da dem angefochtenen Beitragsbescheid die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG - i. V. m. § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 - AO 1977 - erforderliche Begründung fehlt.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO 1977 zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Schriftliche Abgabenbescheide müssen die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Einer Begründung bedarf es gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nur dann nicht, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist.
Der Bundesfinanzhof hat in weiterer Konkretisierung dieser Norm, der sich die Kammer anschließt, hierzu ausgeführt:
„Die Begründungspflicht dient der Verwirklichung des gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährten Rechtsschutzes gegen öffentliche Hoheitsakte. Der Betroffene kann Rechtsschutz nur dann effektiv in Anspruch nehmen, wenn er weiß, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt und auf welche Rechtsgrundlagen sie ihn stützt; dem Bürger wird damit nicht angelastet, überhaupt erst eine geeignete Rechtsgrundlage seinerseits zu suchen (BVerfG, B. vom 20. Mai 1988 - 1 BvR 273/88 -, HFR 1989, 317).
Umfang und Inhalt der nach § 121 Abs. 1 AO 1977 geforderten Begründungspflicht, soweit dies zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlich ist, bleiben hinter denen des § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des X. Sozialgesetzbuches (SGB X) zurück; nach den letzteren Vorschriften sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Mit der demgegenüber schwächeren Ausgestaltung der Begründungspflicht durch § 121 Abs. 1 AO 1977 wollte der Gesetzgeber den praktischen Bedürfnissen der Finanzverwaltung Rechnung tragen. Die Finanzbehörde kann sich daher in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung, d. h. den Tenor des Verwaltungsaktes maßgebend tragenden Erwägungen bekanntzugeben. Dabei ist das Maß der erforderlichen Begründung jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Verständnisfähigkeit des Inhaltsadressaten oder Betroffenen zu bestimmen (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juli 1980, I R 148/79, BStBl II 1981, 3; Beschluss vom 28. Juni 2001, VII B 51/01, BFH/NV 2001, 1376). Zur Begründung des Verwaltungsaktes gehört die Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen, auf denen der Steuerbetrag beruht.“
(BFH, Urteil vom 11. Februar 2004 - II R 5/02 - BFH/NV 2004, 1062, zit. nach juris).
Nach Maßgabe des Gebots effektiven Rechtsschutzes muss der Abgabenschuldner seine Beitragsschuld anhand des Beitragsbescheides sowie der ihm bekannten Umstände einschließlich der Satzungsgrundlagen nachvollziehen können (i. E. ebenso schon VG Potsdam, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 8 L 604/07). Daran gemessen ist der Beitragsbescheid vom 5. Dezember 2008 nicht hinreichend begründet worden. Es lässt sich weder ihm selbst noch einer sonstigen Anlage entnehmen, welche Teilfläche von 3.175 m² von der Gesamtgrundstücksfläche von 7.140 m² als wirtschaftlich bevorteilt gelten soll. Wie aus anderen parallel liegenden Verfahren gegen den Antragsgegner bekannt ist, liegt das Grundstück in der Ortslage des Ortsteils .... . Entlang dieses Straßendorfs schließt sich der Außenbereich nach Norden hin an. Da das veranlagte Flurstück erkennbar im Übergang von dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB - und Außenbereich nach § 35 BauGB liegt, kann der Antragsteller nicht ohne Weiteres erkennen, welchen Grundstücksteil der Antragsgegner als wirtschaftlich bevorteilt, nämlich als gewerblich oder baulich nutzbar ansieht. Dies ist aber erforderlich.
Nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Vorteil des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Jüterbog-Fläming - Schmutzwasserbeitragssatzung - vom 7. Oktober 2008 wird als Beitragsmaßstab für die Bemessung des abzugeltenden Vorteils die nutzungsbezogene Grundstücksfläche benannt. Dies kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nur diejenige Grundstücksfläche sein, die von der Möglichkeit eines Kanalanschlusses einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Die nutzungsbezogene Grundstücksfläche ergibt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 aus der Multiplikation der zu bewertenden Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist damit der Begriff der zu bewertenden Grundstücksfläche in der Schmutzwasserbeitragssatzung durch die Regelung des § 2 hinreichend bestimmt gefasst worden. Denn unter anderem wird die zu bewertende Grundstücksfläche in § 2 Abs. 1 c) cc) in folgender Weise konkretisiert: Soweit für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach Verkehrsauffassung Bauland sein und nach einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. -Eine Tiefenbegrenzungsregelung existiert hierbei nicht.
Das vorliegend allein in Betracht kommende abgabenrechtliche Tatbestandsmerkmal „nach Verkehrsauffassung Bauland“ zur Bestimmung der nutzungsbezogenen und damit bevorteilten Grundstücksfläche muss von dem Beitragsbescheid hinreichend konkretisiert werden, um gegen die Veranlagung effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu ermöglichen. Die Abgabensatzung selbst gibt für die vorliegende Konstellation eines Übergangsgrundstücks keine hinreichenden Vorgaben an die Hand, die aus sich selbst heraus für den Bürger eindeutig wären. Die Grundstücksund damit Situationsbezogenheit der Abgabenerhebung erfordert in diesen Fällen abweichend von § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 stets eine genaue Beschreibung der veranlagten nutzungsbezogenen Fläche, sinnvollerweise in zeichnerischer, maßstäblicher Form. Andernfalls kann sich der Beitragsschuldner schwerlich substantiiert gegen Beitragsveranlagungen wehren, die überhöhte nutzungsbezogene Grundstücksteilflächen zugrunde legen. Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung oder Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen.
Da der Antragsgegner die erforderliche Begründung nicht im Rahmen des Widerspruchsbescheides nachgeholt und damit nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO geheilt hat, wird der bestehende Begründungsmangel der erhobenen Anfechtungsklage voraussichtlich zum Erfolg verhelfen.
Für den Fall, dass der Antragsgegner die erforderliche Begründung in zulässiger Weise noch während des Klageverfahrens nachholt, ist allerdings vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die von dem Antragsteller erhobenen Rügen im Übrigen nicht zu ernstlichen Zweifeln Anlass geben. Der Vortrag, dass angeblich für das Grundstück .... bereits 9.400,00 DM gezahlt worden seien, überzeugt bislang nicht. Zum einen hat der Antragsteller hierfür noch keinen Beleg beibringen können. Zum anderen beziehen sich die vorgelegten Bescheide vom 8. Dezember 1998 auf unterschiedliche Grundstücke, nämlich zum einen auf das Wohngrundstück .... und zum anderen auf das z. Z. nicht näher bekannte Grundstück .... . Es spricht daher gegenwärtig mehr dafür, dass der Antragsteller für die unterschiedlichen Grundstücke im Jahr 1995 - wenn überhaupt - jeweils einen gesonderten Betrag von 4.700,00 DM (2.300 + 2.400 DM) auf Vorausleistungsfestsetzungen des Antragsgegners gezahlt hat. Bei dieser Sachlage wäre es aber fernliegend, die auf das Grundstück .... gezahlte Vorausleistung mit dem Anschlussbeitrag zum Grundstück .... zu verrechnen, wenn auf jenem Grundstück gleichermaßen eine Beitragsschuld ruht.
Ferner ist festzustellen, dass die vom Antragsgegner in seinem angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung von insgesamt 2.454,00 Euro einem Betrag von 4.800,00 DM entspricht, der den seinerzeit wohl gezahlten Betrag von 4.700,00 DM für das Flurstück sogar überschreiten würde. Insoweit ist zunächst aufzuklären, wann und warum für welche Grundstücke des Antragstellers Beiträge oder Vorausleistungen entrichtet worden sind.
Sinngemäß gleiches gilt für die weiteren Einwände des Antragstellers, soweit sie auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Globalkalkulation und einen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nach § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG abstellen. Auch hier bleibt eine Aufklärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in abgabenrechtlichen Eilverfahren regelmäßig ein Viertel des streitigen Betrages zugrunde legt. Im vorliegenden Verfahren ist der Betrag von 2.351,54 € streitig, der einem DM-Betrag von 4.600,00 entspricht. Denn der Antragsteller begehrt nämlich eine weitere Anrechnung von in der Vergangenheit gezahlter Beiträge oder Vorausleistungen auf diese Beiträge.