Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2010

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.11.2010 – 3 K 435/04

3. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Zuwendungen für den ökologischen Landbau (Förderprogramm 773) und die späte und eingeschränkte Grünlandnutzung (Förderprogramm 763).

Mit Sammelantrag vom 14. Mai 2003 begehrte der Kläger unter Verweis auf die in der Anlage 1 zum Sammelantrag (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweise) ausgewiesenen Flächen u. a. die Auszahlung der Förderung von Maßnahmen gemäß der Richtlinie zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaften (KULAP 2000) für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 unter anderem für die Förderprogramme 763 (ca. 90 ha) und 773 (ca. 780 ha).

Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen im Jahre 2002 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass einige Grundstücke, die vom Kläger zur Förderung beantragt worden waren, nicht existierten bzw. doppelt beantragt und zum Teil nicht entsprechend der Verpflichtung gemäß der Richtlinie zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaften (KULAP 2000) bewirtschaftet worden waren. Darüber hinaus wurden für eine Vielzahl von Grundstücken Vermessungsabweichungen festgestellt. Im Zuge einer vom 27. August bis zum 8. September 2003 auf 860,6796 ha des Betriebes des Klägers durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle stellten Mitarbeiter des Beklagten mittels GPS-Vermessung diverse Abweichungen zwischen der beantragten und der tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Fläche fest. Insbesondere habe sich der Kläger in seinem Fördermittelantrag 2003 nicht an das Vermessungsergebnis aus der Vor-Ort-Kontrolle 2002 gehalten. Weitere Teilflächen wurden wegen mangelnder Pflege, fehlender Eigenbewirtschaftung oder Baumbewuchs nicht als antragsgemäß genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche festgestellt. Unter anderem stellten die Mitarbeiter des Beklagten auf dem Grünlandschlag 2054-0 einen Stoppelacker mit einer lockeren Mulchschicht aus Winterroggen und Raps sowie auf dem Flurstück …(Teilfläche des Schlags 2356-0) eine abgeschobene Baustellenfläche, Erdwälle, Schotterhaufen und Unland fest.

Durch Bescheid vom 14. Januar 2004 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Auszahlung der Förderung für die Förderprogramme 773 und 763 für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 ab. Zur Begründung führte er aus, in der Gesamtschau der bislang festgestellten und in den Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden zu den Förderprogrammen 20 und 33 des Antragsjahres 2003 dargestellten Mängel sei zumindest vom Vorliegen grob fahrlässig gemachter falscher Angaben im Antragsjahr für das FP 33 auszugehen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2003 sei festgestellt worden, dass sich die negativen Feststellungen des Antragsjahres 2002 wiederholt hätten. Hinsichtlich der Angaben zum Schlag 2054 und zum Flurstück … sei von absichtlichen Falschangaben auszugehen. Diese führten nach Art. 63 der VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 zum Ausschluss des Klägers von der Förderung im betreffenden Kalenderjahr.

Hiergegen erhob der Kläger am 22. Januar 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe im Rahmen der Antragstellung 2003 nicht grob fahrlässig gehandelt, sondern seine Flächenangaben zum Teil dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2002 angepasst und im Übrigen gegen die Feststellungen des Beklagten den Rechtsweg beschritten. Die Fläche des Flurstücks … habe er um 0,5 ha reduziert, um dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2002 Rechnung zu tragen. Die Einrichtung einer Baustelle sei auf dieser Teilfläche erfolgt. Zum Schlag 2054 dürfte unstreitig sein, dass eine Einsaat wegen der Dürre im Sommer und der Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst unmöglich bzw. sinnlos gewesen sei. Eine Selbstbegrünung habe noch die besten Ergebnisse versprochen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Soweit sich der Kläger auf das Vorliegen höherer Gewalt berufe, sei diese nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt worden. Beim Schlag 2054 sei im Jahr 2002 zugunsten des Klägers angenommen worden, dass ein Dritter - ohne Kenntnis des Klägers - das Grünland umgebrochen habe. Indem der Kläger diese Fläche im Jahre 2003 als Grünland zur Förderung beantragt habe, habe er absichtlich falsche Angaben gemacht. Eine Vermessung des Flurstücks … am 29. Januar 2004 habe ergeben, dass die Grasnarbe auf ca. 0,9 ha restlos zerstört und abgetragen worden sei. Ein eng begrenztes Areal habe noch Bewuchs außer Bäumen und Sträuchern erkennen lassen. Dieses sei jedoch sehr uneben und seit Jahren nicht mehr genutzt worden. Der verbleibende Rest sei bewaldet. Es folgen weitere schlagbezogene Ausführungen, insoweit wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Mit seiner am 6. Februar 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hinsichtlich des Schlags 2054 trägt er zunächst vor, die beabsichtigte Selbstbegrünung habe infolge der Dürre 2003 nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Später trägt er - unter gleichzeitiger Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Landwirts … - vor, dieser habe die als Grünland ausgewiesenen Flächen (Teile der Flurstücke .. bzw. .. der Flur .. in der Gemarkung …) im Frühjahr 2002 mit Getreide bestellt, in der (fälschlichen) Annahme, dass diese Flächen nicht an einen anderen Landwirt verpachtet gewesen seien. Der Landwirt ... habe sich verpflichtet, die Fläche wiederherzustellen, was durch die Flut im Jahre 2002 verhindert worden sei. Eine geplante Neuansaat sei im Jahre 2003 wegen der Trockenheit unterblieben. Generell sei ein Grünlandumbruch im 5-Jahres-Rhythmus erlaubt. Hinsichtlich des Flurstücks … sei 2003 nur eine Fläche von 1,2295 ha als landwirtschaftlich genutzte Fläche, statt der im Kataster ausgewiesenen Fläche von 1,7295 ha, zur Förderung beantragt worden. Mit dem Abzug von 0,5 ha sei dem 2002 festgestellten Umstand, dass eine Teilfläche durch Sauen verwüstet worden sei, Rechnung getragen worden. Auf ca. 3000 qm dieser Teilfläche sei später die Baustelleneinrichtung errichtet worden, wie der Bauleiter ... bestätige. Dieses Flurstück sei im Verpflichtungszeitraum 01.07.03 bis 30.06.04 wiederhergestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4. November 2010 trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Ablehnungs- und Widerspruchbescheide seien, soweit sie auf die Begründung der Bescheide des Förderprogramms 20 desselben Antragsjahres Bezug nähmen, bereits unschlüssig. Gleiches gelte hinsichtlich der Bescheidung der Zeiträume. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen sei mit Blick auf den Verpflichtungszeitraum, der am 1. Juli 2003 endete, nicht relevant, weil die Kontrollen erst nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes erfolgten. Die Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen seien nicht nachvollziehbar, da sie keine verwertbaren Feststellungen enthielten. Der Beklagte habe im angefochtenen Bescheid weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Falschbeantragung dargelegt oder bewiesen. Auch seien hinsichtlich der Sanktionsregeln aufgrund des Günstigkeitsprinzips zugunsten des Klägers die milderen Sanktionsregeln später erlassener Verordnungen anzuwenden, hier die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2009 vom 9. Juni 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Danach führe ein Verstoß, der auf Fahrlässigkeit beruhe, allenfalls zu einer Kürzung der Beihilfe, nicht jedoch zu einem Ausschluss aus dem Fördermittelprogramm. Gleiches treffe auch auf einen vorsätzlichen Verstoß zu. Diese Regelungen kämen nach der Rechtsprechung des EuGH rückwirkend zur Anwendung. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne in der wiederholten Beantragung bereits im Vorjahr abgelehnter Flächen kein Ausschlussgrund im Sinne von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falschangaben gesehen werden, weil die Vermessungsergebnisse des Beklagten nicht rechtskräftig festgestellt worden seien. Das Flurstück … sei in den Jahren 2002 und 2003 nicht vermessen worden. Die Vermessung im Jahre 2004 sei mit Blick auf den Förderzeitraum irrelevant. Dass die Fläche seit Jahren nicht gepflegt worden sei, werde bestritten. Ebenso wenig habe der Kläger bezogen auf den Schlag 2054 falsche Angaben gemacht. Insoweit sei eine Selbstbegrünung beabsichtigt gewesen, die aufgrund der 2003 herrschenden Dürre nicht im erhofften Umfang Erfolg gehabt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Selbstbegrünung nicht stattgefunden habe, gelte nichts anderes. Hinsichtlich der falschen Angaben könne es nicht allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen, da die Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen ganzjährig vorliegen müssten. Da der Kläger bei Antragstellung von einer Selbstbegrünung ausgegangen sei, habe keine Falschbeantragung vorliegen können. Dies sei nur der Fall, wenn der Zustand – wie beantragt – tatsächlich nicht eintrete. Insoweit sei nur der Zeitpunkt relevant, in dem von der Dürre Kenntnis erlangt worden sei. Das Klagebegehren des Klägers sei überdies dahingehend auszulegen, dass es auch das Förderprogramm 914, das bisher nicht beschieden worden sei, umfasse. Hilfsweise wäre insoweit eine Klageerweiterung als sachdienlich zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 zu verpflichten, dem Kläger gemäß Antrag vom 14. Mai 2003 eine Zuwendung in zunächst voraussichtlicher Höhe von 122.131,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Der Kläger halte seine Förderanträge hinsichtlich der Förderprogramme 763 und 773 auch für Flächen aufrecht, die nicht die beantragte Kultur auswiesen. Auf dem Flurstück … sei eine Grasnarbe nicht mehr zu erkennen gewesen, da das Grünland sämtlich vernichtet worden sei. Dem Kläger sei bereits im vorangegangenen Jahr bekannt geworden, dass diese Fläche keine landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen habe, er hätte dies auch für das Jahr 2003 erkennen müssen. Dennoch habe der Kläger diese Fläche - ohne dort landwirtschaftlich tätig zu sein - zur Förderung beantragt. Dieses Verhalten führe zu einem Ausschluss von der Förderung. Hinsichtlich des Schlags 2054 habe der Kläger selbst eingeräumt, dass es sich bei Antragstellung nicht um Grünland gehandelt habe. Dennoch habe er diesen Umstand nicht angezeigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Klagebegehren nicht dahingehend auszulegen, dass es auch die Bewilligung der Zuwendung für das Förderprogramm 914 (Modulation: Fruchtartendiversifizierung) umfasst. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004 (eingegangen am 26. Februar 2004) ausdrücklich klargestellt, dass sich seine Klage vom 6. Februar 2004 gegen den Ablehnungsbescheid „KULAP“ vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2004 richtet und damit sein Klagebegehren auf die dort abgelehnten Förderprogramme beschränkt. Eine bezogene Klageerweiterung auf das Förderprogramm 914 hielte die Kammer im Übrigen auch nicht im Sinne von § 91 VwGO für sachdienlich, da der Kläger einen gänzlich neuen Prozessstoff in das Verfahren einführen würde.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 keinen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Zuwendung für den ökologischen Landbau (Förderprogramm 773) und die späte und eingeschränkte Grünlandnutzung (Förderprogramm 763).

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L vom 26.06.1999, S. 80 ff., im Folgenden: VO (EG) 1257/1999), der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L vom 15. März 2002, S. 1 ff., im Folgenden: VO (EG) 445/2001) und der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327 v. 12.12.2001, S. 11) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 vom 21. Dezember 2001 <ABl. L 341, S. 105> (im Folgenden: VO (EG) 2419/2001) sowie der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburgischen Kulturlandschaft (KULAP 2000) vom 8. März 2001.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1257/1999 legt diese (nur) den Rahmen für die gemeinschaftliche Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums fest. Die Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen dienen den in Art. 22 VO (EG) 1257/1999 bestimmten Zielen. Landwirten können Beihilfen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen gewährt werden (vgl. Art. 23 VO (EG) 1257/1999). Ein Rechtsanspruch auf Förderung lässt sich aus den genannten Vorschriften nicht ableiten. Vielmehr überlässt die Verordnung es dem einzelnen Mitgliedsstaat, den gesetzten Rahmen auszufüllen. Dies ist hier durch die Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburgischen Kulturlandschaft (KULAP 2000) vom 8. März 2001 (im Folgenden: Richtlinie) geschehen. Diese Richtlinie regelt das Ermessen der für die Verteilung der Beihilfen bestimmten Stellen. Über die ihr zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus kann sie vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger begründen. Der Beklagte entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die begehrte Förderung.

Das Ermessen der zuständigen Behörde ist jedoch erst dann eröffnet, wenn die zur Förderung beantragten Flächen alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgesetzten Voraussetzungen erfüllen und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Hier steht der begehrten Beihilfe der Ausschlussgrund nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 445/2002 entgegen. Danach ist bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, der betreffende Begünstigte für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der VO (EG) 1257/1999 vorgesehen sind (hier Kapitel VI „Agrarumweltmaßnahmen“, Art. 22 ff.). Dies betrifft vorliegend sowohl das Förderprogramm 773 „Ökologischer Landbau“ als auch das Förderprogramm 763 „Späte und eingeschränkte Grünlandnutzung“. Bei beiden Programmen handelt es sich um Agrarumweltmaßnahmen im Sinne von Art. 22 ff. VO (EG) 1257/1999, die ihre nähere Ausgestaltung in der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburgischen Kulturlandschaft (KULAP 2000) vom 8. März 2001 (Ziff. 2.1.3 und 2.2.3) gefunden haben.

Entgegen der Ansicht des Klägers findet insoweit nicht die für ihn günstigere Sanktionsvorschrift in Art. 31 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes i. d. F. der VO (EG) Nr. 484/2009 vom 9. Juni 2009 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1698/2005, die die VO (EG) Nr. 1974/2006 hinsichtlich der Kontroll- und Sanktionsvorschriften ergänzt, Anwendung. Diese Vorschrift sieht einen Ausschluss von der Förderung im betreffenden ELER-Jahr nur für den Fall vorsätzlicher falscher Angaben vor.

Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass der Rat der Europäischen Union in der Verordnung (EURATOM) Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 (ABl. L 312 vom 23. Dezember 1995, S. 1-4) in Art. 2, Abs. 2 Satz 2 eine grundsätzliche Regelung getroffen hat, nach der bei einer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen (neuen) Bestimmungen rückwirkend gelten. Dieses Rückwirkungsgebot kommt aber nach der Rechtsprechung des EuGH dann nicht zur Anwendung, wenn nach der neuen Verordnung die rückwirkende Anwendung weniger schwerer Sanktionen ausgeschlossen werden sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - C-295/02 -, Rn. 57, zitiert nach juris). Das ist vorliegend der Fall. Denn Art. 64 der VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005 hebt in Satz 1 die VO (EG) Nr. 817/2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf und regelt in Satz 2 deren weitere Geltung für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2007 gemäß der VO (EG) 1257/1999 – wie hier der Fall – genehmigt wurden. Diese Regelung kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Kommission den Regelungen in der VO (EG) Nr. 817/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 1257/1999 (ABl. L 231 vom 30. Juni 2004, S. 24 ff.) - die in Art. 74 die VO (EG) 445/2002 aufgehoben hat - bezogen auf die genannten Maßnahmen in Gänze weitere Geltung zukommen lassen wollte und damit inzident das Rückwirkungsgebot in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EURATOM) Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 ausgeschlossen hat. Eine solche Auslegung der Regelung in Art. 64 Satz 2 VO (EG) 1974/2006 deckt sich auch mit der in der o. g. EuGH-Entscheidung festgehaltenen Auffassung der Europäischen Kommission, dass das Rückwirkungsgebot dann nicht anwendbar sei, wenn in einer gemeinschaftlichen Regelung enthaltene Sanktionsbestimmungen in einer neuen Verordnung gänzlich neu strukturiert würden (vgl. Rn. 38 der Entscheidung). Das ist hier geschehen. Die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Juni 2003 und April 2004 brachte tief greifende Veränderungen mit sich, die erhebliche Auswirkungen auf die Produktionsmuster und Bewirtschaftungsverfahren, die Beschäftigung und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den verschiedenen ländlichen Gebieten und somit auf die Wirtschaft im gesamten ländlichen Raum der Gemeinschaft hatten und in deren Folge mit der VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] (ABl. L 277/1 vom 21. Oktober 2005) ein einziger rechtlicher Rahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der Gemeinschaft geschaffen wurde (vgl. 3. Begründungserwägung der VO (EG) Nr. 1698/2005 und die 1. Begründungserwägung zur VO (EG) Nr. 1974/2006). In Ergänzung des durch die VO (EG) Nr. 1698/2005 vorgegebenen Rahmens wurden in der VO (EG) Nr. 1974/2006 Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005 hinsichtlich der Grundsätze und allgemeinen Regeln für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, spezifische und allgemeine Bestimmungen für die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit sowie Verwaltungsbestimmungen, mit Ausnahme von Kontrollbestimmungen erlassen (vgl. Art. 1 VO (EG) Nr. 1974/2006). Mit der am selben Tag veröffentlichten VO (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums wurde die VO (EG) Nr. 1974/2006 bezüglich der Kontrollbestimmungen ergänzt. Nach der 2. Begründungserwägung zur VO (EG) Nr. 1975/2006 war es erforderlich geworden, bei bestimmten Stützungsregelungen gem. Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der VO (EG) Nr. 1698/2005 - betreffend die Verbesserung der Umwelt und der Landwirtschaft - die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften an die besonderen Merkmale dieser Regelungen anzupassen. Im Zuge dieser Anpassung sind die Kontroll- und Sanktionsbestimmungen gänzlich neu strukturiert worden, indem das bisher gesondert geregelte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für gemeinschaftliche Beihilferegelungen (zuletzt VO (EG) Nr. 2419/2001) nunmehr in die betreffenden Fachverordnungen bzw. in deren Durchführungsbestimmungen integriert und zum großen Teil neu gestaltet wurden. Mit der Schaffung gänzlich neu strukturierter Sanktionsbestimmungen ist dementsprechend - auch nach der Auffassung der Europäischen Kommission - das Rückwirkungsgebot nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2988/95 nicht mehr anwendbar.

Die vom Kläger ebenfalls in Bezug genommene Regelung in Art. 23 der VO (EG) Nr. 1975/2006 ist schon deswegen nicht einschlägig, da sie sich ausschließlich auf Verstöße gegen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, die hier nicht Streitgegenstand sind, bezieht.

Soweit der Kläger auch die günstigeren Sanktionsregelungen in der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 und der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 für sich in Anspruch nehmen will, sind auch diese Regelungen nicht einschlägig, da die genannten Verordnungen ausschließlich die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen betreffen.

Da die VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 72 eine gleichlautende Regelung wie Art. 63 VO (EG) 445/2002 enthält, fehlt es insoweit an einer günstigeren Sanktionsregelung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2988/95, so dass hier Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 445/2002 anzuwenden war.

Die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 445/2002 liegen vor. Hinsichtlich des als Grünland zur Förderung beantragten Schlages 2054-0 (Teile der Flurstücke .. bzw. .. der Flur .. in der Gemarkung ... ) ist im Sinne dieser Vorschrift von einer Falschangabe des Klägers im Fördermittelantrag auszugehen, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurde. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grober Weise nicht beachtet wird. Auf der hier beanstandeten Fläche wurde während der Vor-Ort-Kontrollen 2002 und auch 2003 - ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Auswertung der Vor-Ort-Kontrolle 2003 - kein Grünlandbestand, sondern eine Ackernutzung vorgefunden. Insoweit hat der Landwirt ... - mit vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 4. Januar 2005 bestätigt, die genannten Flurstücke im Frühjahr 2002 mit Getreide bestellt zu haben, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass dieser Schlag nicht an einen anderen Landwirt verpachtet gewesen sei. Er sei im März 2003 mündlich durch den Kläger zweimal aufgefordert worden, das Grünland auf der Fläche wiederherzustellen. Dies sei durch die Flut 2002 nicht möglich gewesen, durch Vernässung und Arbeitsspitzen sei es 2003 zu Verzögerungen bei der Realisierung der beabsichtigten Maßnahme gekommen. Schließlich sei die Neuansaat durch die Trockenheit im Jahre 2003 sinnlos geworden. Diese Angaben - als wahr unterstellt - rechtfertigen die Annahme einer grob fahrlässigen Falschangabe im Fördermittelantrag vom 14. Mai 2003. Denn indem der Kläger den Schlag als Grünland zur Förderung beantragte, ohne sich vorab von der tatsächlich erfolgten Neuansaat des Grünlands zu überzeugen, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen. Der Kläger kann sich auch nicht dadurch exkulpieren, dass er keine Veranlassung gehabt habe, an der Zusicherung des Landwirtes ... zu zweifeln. Denn der Betriebsinhaber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen verantwortlich. Es obliegt allein ihm, sich vor der Stellung des Fördermittelantrages von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Daran fehlt es hier. Der Schlag 2054-0 war zum Zeitpunkt der Antragstellung - auch nach der Auffassung des Klägers, wie dessen an den Landwirt ... gerichtete Aufforderung im März 2003, das Grünland wiederherzustellen, belegt - kein Grünland. Selbst wenn eine „Selbstbegrünung“ als probates Mittel zur Anlage von Dauergrünland anzusehen bzw. eine Neuansaat von Grünland auch noch nach der Antragstellung zulässig gewesen sein sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Antrag zum Schlag 2054-0 unrichtige Angaben enthielt. Der Kläger wäre unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zumindest gehalten gewesen, den Beklagten bereits bei Antragstellung davon in Kenntnis zu setzen, dass die Wiederherstellung des Grünlandes - aus welchen Gründen auch immer - noch bevorstehe. Da es hieran fehlt, ist ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es bezogen auf den Ausschlussgrund falscher Angaben gem. Art. 63 VO (EG) 445/2002 auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Dafür spricht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich das Vorliegen falscher Angaben sanktioniert. Die gewählte Formulierung in Absatz 1 der Vorschrift: „gemacht wurden“ weist eindeutig auf die Erforderlichkeit eines in der Vergangenheit liegenden positiven Tuns, d. h. das Ausfüllen der Antragsunterlagen hin. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung, auch ein späteres Erreichen des beantragten Zustands genügen zu lassen, ließe die im betreffenden Agrarförderantrag durch den Kläger abgegebene Versicherung, dass die in diesem Antrag enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind, ins Leere laufen (vgl. zur Erforderlichkeit richtiger Angaben im Agrarförderantrag: EuGH, Urteil vom 28. November 2002 - C-417/00 - zu einer ähnlichen Regelung in Art. 9 Abs. 2 VO (EG) 3887/92, zitiert nach juris).

In dem Verhalten des Klägers kann entgegen der Auffassung des Beklagten keine absichtliche Falschangabe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 445/2002 gesehen werden, die zu einem Ausschluss des Klägers von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum, die im betreffenden Kapitel der VO (EG) 1257/1999 vorgesehen sind, auch für das folgende Jahr führen würde. Denn die Einlassung des Klägers, er habe auf die Zusicherung des Landwirtes ..., das Grünland wiederherzustellen, vertraut, ist nicht zu widerlegen.

Da bereits die grob fahrlässige Falschangabe zum Schlag 2054-0 den Kläger für das Kalenderjahr 2003 von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum, die im betreffenden Kapitel der VO (EG) 1257/1999 vorgesehen sind (hier Kapitel VI „Agrarumweltmaßnahmen“, Art. 22 ff.), ausschließt, hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrten Beihilfen. Auf die weiteren vom Beklagten geltend gemachten Falschangaben im Agrarförderantrag vom 14. Mai 2003, insbesondere zum Flurstück …, kommt es damit nicht mehr an. Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Kläger insbesondere nicht verpflichtet, die Vermessungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2002 in seinen Fördermittelantrag für das Jahr 2003 zu übernehmen, da er die Richtigkeit der Vermessung angegriffen hat. Überdies hat der Kläger hinsichtlich einiger Schläge selbst Korrekturen vorgenommen. Selbst wenn diese Korrekturen nicht ausreichend gewesen sein sollten, kann hierin keine grobe Fahrlässigkeit gesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gem. § 124 Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, der Geltung des Rückanwendungsgebots gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EURATOM) Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 122.131,56 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 13 Abs. 3 Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).