Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2011
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.05.2011 – 3 K 326/06
3. Kammer
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des VG Cottbus entstandenen Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung von Zinsen durch den Beklagten.
Der Beklagte gewährte der Klägerin in den Jahren 1997 bis 2002 Städtebaumittel für die Maßnahme „Stadtkern Niemegk“.
Die Klägerin übersandte am 20.05.1999 erste „haushaltsjahrbezogene Zwischenabrechnungen für die Haushaltsjahre 1997 und 1998“. In der Zwischenabrechnung 1997 ist der Punkt „die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wurden zum Teil fristgerecht verwendet – siehe Anlage ‚Mittelverwendung’“ angekreuzt, in der Zwischenabrechnung 1998 der Punkt „die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wurden vollständig fristgerecht verwendet“. Die im Mai 2000 beim Beklagten eingegangene Zwischenabrechnung 1999 sowie die im Mai 2001 beim Beklagten eingegangene Zwischenabrechnung 2000 enthalten keine Aussagen zur fristgerechten Mittelverwendung.
Die Klägerin reichte im Jahr 2004 zu den Haushaltsjahren 1997 – 2002 Zwischenabrechnungen mit Anlagen zur Mittelverwendung ein. Aus diesen ging hervor, dass die gewährten Zuwendungen teilweise nicht fristgerecht verwendet wurden.
Mit Schreiben vom 05.01.2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Zuwendungsgeber nach § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg in Verbindung mit Nr. 9.4 ANBest-G 1996 sowie Nr. 9.8 NBest-Städtebau vom Zuwendungsempfänger Zinsen regelmäßig verlangen müsse für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung, wenn diese nicht alsbald geschehe und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen werde Die Zuwendungen seien nach den vorgelegten Nachweisen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet worden, weshalb der Beklagte vorbehaltlich der Anhörung entsprechende Zinsen in Höhe von gesamt 20.641,59 € verlange; beigefügt waren eine detaillierte Aufschlüsselung der Mittelverwendung für die Haushaltsjahre 1997 bis 2002 sowie eine Zinsberechnung für diesen Zeitraum. Auf das Haushaltsjahr 1997 entfielen Zinsen in Höhe von 11.670,87 DM = 5.967,22 €, auf das Haushaltsjahr 1998 in Höhe von 7.128,08 DM = 3.644,53 €, auf das Haushaltsjahr 1999 in Höhe von 7.529,55 DM = 3.849,80 €, auf das Haushaltsjahr 2000 in Höhe von 5.157,01 DM = 2.636,74 €, auf das Haushaltsjahr 2001 in Höhe von 5.601,77 DM = 2.864,14 € und auf das Haushaltsjahr 2002 in Höhe von 1.514,16 €. Die Klägerin machte ausdrücklich keine rechnerischen Beanstandungen geltend, erhob aber die Einrede der Verjährung hinsichtlich der vor 2001 angefallenen Zinsen.
Mit Bescheid vom 18.03.2005 setzte der Beklagte die von der Klägerin zu erstattenden Zinsen für die Haushaltsjahre 1997 bis 2002 auf 20.641,59 € fest und forderte sie zur Zahlung bis zum 20.04.2005 auf. Der Zinsanspruch beruhe auf § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg. Die Zuwendung sei ausdrücklich erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) sowie der sonstigen Nebenbestimmungen, die dem jeweiligen Zuwendungsbescheid als Anlagen beigefügt waren. Nach Nr. 1.4.4 ANBest-G und Nr. 1.6.1 NBest-Städtebau hätten die Mittel jedoch nur insoweit und nicht eher abgefordert werden dürfen, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt würden. Von einem Widerruf sehe der Beklagte ab, mache aber Gebrauch vom Recht auf Zinsforderung gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg i. V. m. 9.4 ANBest-G sowie Nr. 9.8 NBest-Städtebau. Gründe für ein Absehen von der Zinsforderung bestünden nicht. Die Zinsforderung sei auch nicht verjährt, da sie erst mit der Entscheidung des Zuwendungsgebers für die Zinsforderung (und gegen den Widerruf) entstünde. Mit Bescheid vom 13.04.2005 berichtigte der Beklagte wegen offenbarer Unrichtigkeit der Zinsberechnung für 2002 die Höhe der geltend gemachten Zinsen auf 20.476,59 €.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Zinsforderung unter erneuter Erhebung der Verjährungseinrede gegen die Zinsansprüche, soweit sie die Haushaltsjahre bis 2001 betreffen. Die Beklagte müsse die Zwischenabrechnung zeitnah, das heißt spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres zum jeweiligen Haushaltsjahr, in dem die Zinsforderung entstanden sei, prüfen und gegebenenfalls einfordern. Den geltend gemachten Betrag zahlte die Klägerin ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und setzte die Zinsforderung auf einen Betrag von 20.476,59 € fest, der allerdings nach seinem Eingang im September 2005 nicht mehr geltend gemacht würde. Die Zinsforderung sei nicht verjährt. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Zinsanspruch nicht vor seiner Entstehung verjähren könne. Er entstehe zwei Monate nach der nicht rechtzeitigen Mittelverwendung und werde fällig mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides, hier im Jahr 2005. Die übrigen Voraussetzungen des Zinsanspruchs lägen vor. Die im Widerspruchsbescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung weist auf die Möglichkeit der Klageerhebung zum Verwaltungsgericht Cottbus hin.
Die Klägerin hat am 25.11.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus erhoben. Sie trägt vor, die Verjährungsfrist habe in dem Zeitpunkt eingesetzt, in dem die abgerufenen Mittel nicht fristgerecht verwendet worden seien, das heißt zwei Monate nach ihrer Auszahlung; auf die Fälligkeit käme es nicht an. Im Übrigen habe der Beklagte binnen einen Jahres nach Vorliegen der Verwendungsnachweise über die Rücknahme bzw. Zinszahlung entscheiden müssen, so dass spätestens dann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Die ungewöhnliche Verzögerung der Abrechnung habe der Beklagte zu vertreten, der während des Projektes erst aufgrund der Förderrichtlinie vom 12.02.1999 die Abrechnungsmodalitäten geändert habe und sodann mit der Prüfung nicht nachgekommen sei. Im Übrigen verändere die Rückforderung (samt Zinsforderung) das ursprüngliche Finanzierungskonzept, das allein die Finanzierung des Projektes sichergestellt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten über die Festsetzung von Zinsen für die Haushaltsjahre 1997 bis 2002 vom 18.03.2005 in Verbindung mit der Berichtigung durch Bescheid vom 13.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der im Widerspruchsbescheid erklärten Auffassung fest, die Verjährungsfrist beginne erst mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. Er habe auch erst im Jahr 2004 endgültige Kenntnis von der nicht fristgerechten Mittelverwendung erhalten. Die im Jahr 1999 eingereichten Zwischenabrechnungen für die Haushaltsjahre 1997 und 1998 seien ohne das Ergebnis der Prüfung der Zwischenabrechnung 1996 und ohne Anlagen zur Mittelverwendung nicht prüffähig gewesen.
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 08.02.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten über die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene, Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage des Zinsbescheides ist § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 9. März 2004 [GVBl. I S. 78], zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2008 [GVBl. I S. 42]). Danach können, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Diese Vorschrift sieht die jährliche Verzinsung eines infolge rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides zu erstattenden Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bis zum 23. Dezember 2003: mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank) vor.
Die Voraussetzungen des Zinsanspruchs sind vorliegend gegeben. Die Klägerin hat in den Haushaltsjahren 1997 bis 2002 – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – Fördermittel, die der Beklagte an sie ausgezahlt hatte, in einem der „Anlage Zinsberechnung HHJ 1997 - 2002“ zum Ausgangsbescheid zu entnehmenden Umfang nicht innerhalb von zwei Monaten für den bestimmten Zweck und damit nicht „alsbald“ im Sinne des § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg verwendet. Denn der unbestimmte Rechtsbegriff „alsbald“ ist allein zeitlich im Sinne von „kurz danach“ zu verstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2010 – 2 B 1/09, Rdnr. 19).
Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und sich dabei auf diejenigen haushaltsrechtlichen Grundsätze berufen, die bei nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung einer Zuwendung die Forderung von Verzögerungszinsen gebieten. Frei von Rechtsfehlern hat er weiter das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verneint, die gleichwohl einen Verzicht auf die Zinsforderung gebieten könnten.
Mit ihrem Einwand, die Zinserstattungspflicht habe zur Folge, dass das ursprüngliche Finanzierungskonzept verändert werde, kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Zinszahlungspflicht des § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg soll dem Zuwendungsgeber den Zinsnachteil ersetzen, der mit dem verfrühten Abruf noch nicht benötigter Mittel einhergeht und daneben den Zuwendungsempfänger zur alsbaldigen Mittelverwendung anhalten sowie etwaige Zinsvorteile auf seiner Seite abschöpfen (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 11.02.2004 – 2 A 680/03; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Aufl. 2010, § 49 a VwVfG Rdnr. 24; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 49 a VwVfG Rdnr. 86). Vor diesem Hintergrund kann von dem Zinsverlangen etwa in Anlehnung an die Wertung des Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die verzögerte Verwendung der abgerufenen Mittel nicht zu vertreten hat (Ramsauer ebd. Rdnr. 26; Sachs ebd. Rdnr. 85). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Es liegt in der Sphäre der Klägerin, wenn sie Fördermittel zu früh abruft. Im Falle verzögerter Verwendung muss sie Fördermittel gegebenenfalls zurück überweisen.
Der Hinweis der Klägerin auf eine verzögerte Prüfung der Mittelverwendung durch den Beklagten vermag einen Ermessensfehler nicht zu begründen. Es oblag nicht dem Beklagten, die vollständigen Zwischenabrechnungen für die einzelnen Haushaltsjahre zeitnah einzufordern und zu prüfen. Vielmehr hatte die Klägerin nach Ziffer A.7.8.1 der Förderrichtlinie '99 zur Stadterneuerung vom 12.02.1999 zum 31.03. eines jeden Jahres der Bewilligungsbehörde eine Zwischenabrechnung mit zahlenmäßigem Nachweis der fristgerechten Mittelverwendung innerhalb des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzulegen. Dass sie dies in den Haushaltsjahren 1997 bis 2002 versäumt hat und erst im Jahr 2004 prüffähige Unterlagen vorgelegt hat, ist ihr anzulasten.
Die Zinsberechnung wird von der Klägerin nicht angegriffen. Die Höhe der nicht fristgerecht verwendeten Fördermittel und die Überschreitungsdauer der zweimonatigen Verwendungsfrist sind in den Anlagen zum Ausgangsbescheid nachvollziehbar aufgelistet. Auch die Höhe des vom Beklagten zugrunde gelegten Zinssatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Zinsforderung ist nicht verjährt.
Der Zinsanspruch unterliegt nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg der Verjährung. Da spezialgesetzliche Regelungen fehlen und § 53 VwVfGBbg nur punktuelle Regelungen zur Verjährung enthält, besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu schließen ist, da keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften für eine Analogie in Betracht kommen (vgl. OVG Brandenburg ebd.; OVG Berlin-Brandenburg ebd.).
Die Frage der Verjährung des streitigen Zinsanspruchs beurteilt sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (BGB a. F.). Auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche finden gemäß § 95 a VwVfGBbg i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die seit dem vorgenannten Stichtag gültigen (neuen) Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB n. F.) nach Maßgabe der einschlägigen Übergangsvorschriften Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg ebd.).
Am 1. Januar 2002 war der Zinsanspruch unabhängig vom jeweiligen Haushaltsjahr noch nicht verjährt, da er entsprechend § 195 BGB a. F. der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlag. Nach dem entsprechend anwendbaren § 198 BGB a. F. begann die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg entsteht unabhängig von seiner Geltendmachung durch die Behörde, sobald seine tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, das heißt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht „alsbald“ nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg ebd. Rdnr. 27). Der jeweilige Zinsanspruch entstand damit zwei Monate nach Auszahlung im jeweiligen Haushaltsjahr.
Auch nach dem nach Maßgabe des entsprechenden Übergangsrechts anzuwendenden Verjährungsrecht und damit nach § 195 BGB n. F. ist der Zinsanspruch nicht verjährt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB n. F. kürzer ist als nach dem BGB a. F., die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Richtet sich die verkürzte Verjährung wie vorliegend nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB n. F., beginnt die verkürzte Frist jedoch nur zu laufen, wenn nach Maßgabe neuen Rechts die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg ebd. unter Verweis auf BGH, Urt. v. 23.01.2007 – XI ZR 44/06 –, BGHZ 171, 1 = NJW 2007, 1584). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Erforderlich ist insoweit die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen (OVG Berlin-Brandenburg ebd. unter Verweis auf Heinrichs, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 199 Rdnr. 26 f.).
Der Anspruch war – wie oben dargelegt – für die Haushaltsjahre 1997 bis 2000 sowie 2001 (zumindest teilweise) bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden. Entgegen der vom Beklagten noch im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsansicht ist es dagegen für die Entstehung des Anspruchs unerheblich, dass seine Geltendmachung (auf der Rechtsfolgenseite) in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dies wirkt sich allein auf den Eintritt seiner Fälligkeit aus, die im Verwaltungsrecht nicht anders als im bürgerlichen Recht von der Entstehung zu trennen ist (OVG Berlin-Brandenburg ebd.).
Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht vor. Der Beklagte hatte zum Jahreswechsel 2001/2002 nicht von den den jeweiligen Zinsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Die von der Klägerin in den Jahren 1999 bis 2001 eingereichten Zwischenabrechnungen für die Haushaltsjahre 1997 bis 2000 enthalten nur teilweise Angaben zur fristgerechten Verwendung von Haushaltsmitteln. Die nur übersichtsartige Darstellung der verwendeten Mittel sowie die stichpunktartigen Angaben zur jeweiligen Mittelverwendung haben eine Prüfung durch den Beklagten in sachlicher Hinsicht nicht ermöglicht, da es an einer datumsmäßigen Auflistung der Ausgaben fehlte. Wann abgerufene Mittel und wofür sie verwendet wurden, lässt sich weder den Zwischenabrechnungen noch ihren Anlagen entnehmen. Eine Prüfung fristgerechter Verwendung ermöglichten erst die von der Klägerin im Jahr 2004 eingereichten Zwischenabrechnungen für das jeweilige Haushaltsjahr und die der Berechnung der Zwischenzinsen zugrunde liegende Tabelle, die die Klägerin im Jahr 2004 dem Beklagten auf dessen Anforderung hin übersandte.
Zwischenzeitlich hat der angegriffene Zinsbescheid die Verjährung gehemmt, § 53 VwVfGBbg und § 53 VwVfG.
Beschluss§
Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.476,59 € (§ 52 Abs 3 GKG).