Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.03.2012 – 10 K 1189/07
10. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Widmung einer Ortsumfahrung als Bundesstraße und um die Kosten für ihre Errichtung und ihren Unterhalt.
Im Jahr 1997 wurde die östliche Umfahrung des Ortes ... fertig gestellt. Sie ersetzt die frühere, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 103 (B 103). Die nördliche, hier streitbetroffene Teilstrecke dieser Ortsumfahrung hatte der Kläger bereits 1996 auf seine Kosten und auf ihm gehörenden Grundstücken hergestellt, um in Umsetzung des von der Gemeinde ... beschlossenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet ..., 3. Entwicklungsabschnitt“ den „Gewerbepark ... “ an die bisherige B 103 anzuschließen. Im Zuge der Planungen hatte die Gemeinde ... mit dem damaligen Brandenburgischen Straßenbauamt Potsdam eine Vereinbarung über die südliche Anbindung des Gewerbegebiets geschlossen. Dort heißt es in § 1 Absatz 1 Satz 2:
„Diese südliche Anbindung wird zusammen mit der nördlichen Anbindung nach Fertigstellung als Teil der B 103 (Umgehungsstraße für den Ort ... ) gewidmet. Die vorhandene Ortsdurchfahrt wird abgehängt sowie teilweise zurückgebaut und behält nur noch Erschließungscharakter“.
Das Straßenbauamt errichtete in der Folgezeit den südlichen Abschnitt der Ortsumfahrung, der im April 1997 für den Verkehr freigegeben wurde und als Teilstück der B 103 gewidmet wurde. Die frühere Ortsdurchfahrt wurde teilweise eingezogen bzw. umgestuft.
Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, den nördlichen Abschnitt als Kreisstraße zu widmen, verfügte solches das damalige Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau im Wege der Ersatzvornahme. Auf Klage des Klägers hob die erkennende Kammer durch Urteil vom 3. April 2003 (10 K 3702/98) die Widmungsverfügung auf u. a. mit der Begründung, auch der nördliche Abschnitt der Ortsumfahrung teile nunmehr die Verkehrsbedeutung des übrigen Verlaufs der B 103. Den hiergegen gerichteten Antrag des Landesbetriebs Straßenwesen auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg ab (Beschluss vom 28. Dezember 2005 - OVG 1 N 147.05). Seither ist keine erneute Widmung des nördlichen Abschnitts erfolgt.
In der Folgezeit verlangte der Kläger, nachdem er dem Brandenburgischen Landesamt für Verkehr und Straßenbau zuvor seine Abrechnungsunterlagen über die Kosten für die Errichtung der nördlichen Teilstrecke zur Prüfung vorgelegt hatte, vom Beklagten zu 1. die Erstattung der im Zusammenhang mit der Herstellung entstandenen Kosten einschließlich Kreditzinsen sowie der seither angefallenen Kosten für den Straßenunterhalt.
Da der Beklagte zu 1. die Zahlung verweigerte, hat der Kläger am 27. Juni 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Ausweislich der Erklärungen der Behörden des Beklagten zu 1. im Planungsverfahren habe dieser von vornherein beabsichtigt, die Umgehungsstraße vollständig als Bundesstraße zu widmen. Hierzu seien dessen Behörden auch nach wie vor verpflichtet. Das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau habe die Widmung zur Kreisstraße nur verfügt, um durch beabsichtigte nachträgliche Aufstufung der Straße der Belastung mit den Herstellungskosten zu entgehen. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen vom 15. Oktober 2004 sehe, wie der dort anliegende Plan zeige, einen durchgehenden Verlauf der B 103 auf der Ortsumgehung vor.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu 2. zu verpflichten, die Umfahrung ... im Abschnitt Bau-km 0+0 bis Bau-km 2+477 als Bundesstraße zu widmen,
2. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, für die Herstellung und Unterhaltung des nördlichen Teils der Ortsumfahrung ... an den Kläger
a) 4.184.169,01 EUR zur Erstattung der Bau- und Planungskosten,
b) 15.560,79 EUR zur Erstattung der Unterhaltungskosten,
c) 2.344.975,68 EUR an Zinsen
Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem nördlichen Teil der Ortsumgehung ... auf die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. seit dem 1. Dezember 1997 verpflichtet war, den nördlichen Teil der Ortsumgehung ... als Bundesstraße zu widmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung tragen sie vor: Es fehle bereits an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Bei dem nördlichen Straßenabschnitt handele es sich mangels Widmung nach wie vor um eine Privatstraße. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Widmung der Straße als Bundesstraße. Insbesondere seien durch die damals zuständigen Behörden keine verbindlichen Erklärungen hierzu abgegeben worden. Darüber hinaus fehle es für die Klage schon an der Durchführung des Vorverfahrens. Im Übrigen könne sich ein Anspruch wegen der Kosten für den Grunderwerb und die Planung allein gegen die Bundesrepublik richten, da es sich insoweit um Gegenstände der Vermögensverwaltung der Bundesstraßen handele. Das gelte auch für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag schlechthin.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. November 2011 hat die Kammer für alle Klageanträge den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für zulässig erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch derjenigen zum Verfahren 10 K 3702/98, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. bereits mangels Klagebefugnis unzulässig (vgl. § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 2. eine Widmung für den nördlichen Abschnitt der Ortsumfahrung ... unter gleichzeitiger Einstufung als Bundesstraße verfügt bzw. dass das Gericht feststellt, der Beklagte zu 1. sei hierzu seit dem 1. Dezember 1997 verpflichtet gewesen.
§ 2 Abs. 2 des (Bundes-)Fernstraßengesetzes (FStrG) bestimmt lediglich die objektiven Voraussetzungen für eine solche Widmung durch die oberste Landesstraßenbaubehörde, räumt aber nicht einem Dritten, insbesondere auch nicht dem Eigentümer des Straßengrundstücks, einen subjektiven Anspruch hierauf ein (vgl. Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 41 m. w. N.).
Auch auf die in § 2 Abs. 3a FStrG statuierte Verpflichtung der obersten Landesstraßenbaubehörde, eine öffentliche Straße zur Bundesstraße aufzustufen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann sich der Kläger von vornherein nicht berufen; denn bei dem streitbetroffenen Abschnitt der Ortsumfahrung handelt es sich schon nicht um eine öffentliche Straße. Vielmehr besteht dieser Abschnitt, nachdem die erkennende Kammer die vormals hierfür verfügte Widmung als Kreisstraße aufgehoben hat, nach wie vor als Privatstraße auf Grundstücken des Klägers fort, auch wenn sie faktisch die Verkehrsfunktion einer Bundesstraße erfüllt, weil der Kläger weiträumigen öffentlichen Verkehr auf der Straße eröffnet hat und weiterhin zulässt. Dem gemäß besteht auch für eine erweiternde Auslegung der wörtlich auf öffentliche Straßen bezogenen Verpflichtung des § 2 Abs. 3a FStrG kein Raum. Mangels Widmung des betroffenen Straßenabschnitts hatte und hat es der Kläger selbst in der Hand, der Unterhaltslast einschließlich der Verkehrssicherungspflichten zu entgehen, indem er den von ihm zugelassenen, lediglich faktisch öffentlichen Verkehr wieder unterbindet.
Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage (Klageantrag zu 2.) auf Erstattung der Kosten für den Bau und die Planung der Ortsumfahrung sowie deren Unterhalt nebst Zinsen ist unbegründet. Dem Kläger steht hierfür unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zur Seite.
Ein Anspruch aus (öffentlich-rechtlichem) Vertrag ist nicht gegeben. Einen Vertrag über die Herstellung der Ortsumfahrung hat das Brandenburgische Straßenbauamt Potsdam als Funktionsvorgänger des Beklagten zu 2. lediglich mit der Gemeinde geschlossen, und auch nur im Hinblick auf die Herstellung des südlichen Abschnitts der Ortsumgehung. Keiner Bestimmung jenes Vertrags lässt sich auch nur entfernt entnehmen, dass dem Kläger als einem Dritten entsprechend § 328 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konkrete Ansprüche auf Erstattung von Kosten hinsichtlich des nördlichen Straßenabschnitts eingeräumt werden sollten. § 1 Absatz 1 Satz 2 der Vereinbarung vermochte den Kläger allenfalls in seiner – rechtlich nicht geschützten – Erwartung bestärken, es werde künftig zu einer durchgängigen Widmung und Nutzung der Ortsumfahrung als Bundesstraße kommen.
Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus Gesetz zur Seite.
Auf eine einschlägige fachgesetzliche Anspruchsgrundlage kann sich der Kläger nicht berufen. Insoweit kommt nur § 6 Abs. 1 FStrG in Betracht. Diese Bestimmung ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, da der danach erforderliche Wechsel der Straßenbaulast – hier: vom Kläger auf den Bund gemäß § 5 Abs. 1 FStrG – nicht vorliegt. An dem streitbetroffenen Abschnitt ist überhaupt noch keine Straßenbaulast begründet worden. Insbesondere ist keiner der Beteiligten jemals Straßenbaulastträger (gewesen), da die Straße – wie bereits ausgeführt – nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Im Übrigen würde eine Anwendbarkeit der Bestimmung dem Begehren des Klägers zuwider laufen, da danach bei einem Wechsel der Straßenbaulast das Eigentum an der Straße entschädigungslos übergeht.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 683 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stützen. Denn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) setzt eine der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufende Lücke („planwidrige Regelungslücke“) voraus. Daran fehlt es, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 2003 - BVerwG 6 B 22.03 -, Rdnr. 4 in der amtlichen Entscheidungsdatenbank, abrufbar unter:
http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&con_id=2762.
Das ist hier der Fall. Der Bau und die Unterhaltung einer Bundesstraße fallen, da § 5 Abs. 2 bis 4 FStrG nicht einschlägig ist, gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1; 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG in den ausschließlichen Aufgabenbereich der Bundesrepublik Deutschland, der im Wege der insoweit vorgesehenen Auftragsverwaltung von den für den Bund handelnden Ländern wahrgenommen wird (Art. 90 Abs. 2 Grundgesetz). Dritte haben sich einer eigenständigen Wahrnehmung dieser Aufgabe angesichts der abschließend geregelten Kompetenzzuweisung zu enthalten. Ihre Einbeziehung ist nur im Rahmen eines ausdrücklichen Auftrages des Bundes möglich.
Aber selbst wenn man für Fälle der vorliegenden Art eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB bejahen würde, wäre ein Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB) zu verneinen. Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein zumindest auch fremdes Geschäft wahrgenommen hat. Das ist nur der Fall, wenn mit dem ausgeführten Geschäft auch eine dem Dritten obliegende Verpflichtung erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003, a. a. O., Rdnr. 14). Der Kläger hat aber weder mit dem Bau des nördlichen Abschnitts der Ortsumfahrung noch mit deren Unterhaltung eine Verpflichtung der Beklagten erfüllt; denn trotz entsprechender Planung war der Beklagte zu 1. keineswegs gehalten, die Ortsumfahrung auch herzustellen. Vielmehr hätte er jederzeit Abstand von seinen Planungen nehmen und das Vorhaben anders oder gar nicht ausführen können. Infolge dessen hätten ihn auch keine Unterhaltspflichten treffen können.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Der Beklagte zu 1. hat bislang nichts erlangt, was er dem Kläger erstatten könnte. Erst wenn eine Widmung des nördlichen Abschnitts der Ortsumfahrung als Bundesstraße erfolgen würde, müsste der Bund die hierfür genutzten Grundstücke des Klägers übernehmen und der Beklagte zu 1. einen Ausgleich hierfür leisten. Auch haben die Beklagten bislang keine Aufwendungen erspart. Nach dem Gesagten war der Beklagte zu 1. weder zum Bau noch zum Unterhalt der Ortsumfahrung verpflichtet, die einen entsprechenden Aufwand hätten auslösen können. Insoweit stellen sich der Bau und der Unterhalt der Straße als „aufgedrängte“ Bereicherung dar.
Damit müssen die Bemühungen des Klägers, gesetzliche Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1. geltend zu machen, insgesamt erfolglos bleiben, mit denen er letztlich das Versäumnis zu korrigieren trachtet, anders als die Gemeinde seinerzeit keine entsprechende Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1. über die Kostentragung für die Errichtung und den Betrieb der Ortsumfahrung geschlossen zu haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 6.544.705,48 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Höhe des Streitwerts hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit der Summe der Beträge bemessen, deren Erstattung der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. begehrt. Die Anträge zu 1. und 3. waren daneben nicht zusätzlich in Ansatz zu bringen. Mit ihnen verfolgt der Kläger letztlich keine wirtschaftlich darüber hinausgehenden Ziele.