Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.03.2012 – VG 6 K 1838/10

6. Kammer

Tenor§

Der Bescheid vom 19. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

Am 11. Januar 2010 blieb der Kläger mit seinem Pkw in einer Schneewehe auf dem ... in ... stecken. Die Freiwillige Feuerwehr ... des Beklagten wurde um 19:40 Uhr mit dem Stichwort „VU ohne H1“ (Verkehrsunfall ohne hilflose Person) alarmiert. Sie rückte mit einem Tanklöschfahrzeug TLF-16 und einem Löschfahrzeug LF-16 mit insgesamt 15 Mann Besatzung aus. Der Pkw konnte aus der Schneewehe geschoben werden. Der Einsatz war um 20:17 Uhr beendet.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 19. Januar 2010 zog der Beklagte den Kläger zu Kosten von 369 € heran. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, die Hilfeleistung sei auf ein Naturereignis und falsch durchgeführten Winterdienst zurückzuführen. Es seien weder 15 Einsatzkräfte vor Ort noch erforderlich gewesen; ein Einsatzfahrzeug mit vier Mann hätte vollständig genügt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010, dem Kläger zugegangen am 16. September 2010, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, der Kläger sei nach § 2 Nr. 2 der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt ... heranzuziehen. Er sei Halter des Fahrzeugs gewesen, das infolge des Unfalls eine Gefahr für den fließenden Verkehr verursacht habe. Die Ursache des Unfalls sei für die Kostentragungspflicht nicht erheblich. Der Einsatz habe der Alarm- und Ausrückordnung entsprochen.

Der Kläger hat am 14. Oktober 2010 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe die Gefahr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Er habe davon ausgehen können, auch den nicht beräumten Teil des ... es bis zu seinem Haus befahren zu können. Die Gefahr sei nicht beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden, sondern vielmehr aufgrund eines Naturereignisses, und im Übrigen darauf zurück zu führen, dass der Weg unzureichend geräumt worden sei. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Im Übrigen sei der Beklagte mit der Forderung deshalb ausgeschlossen, weil er den Winterdienst, zu dem er verpflichtet sei, fehlerhaft durchgeführt habe. Der Einsatz sei auch überdimensioniert gewesen; er sei auch auf die Alarm- und Ausrückordnung nicht zu stützen. Der Kostenersatz sei jedenfalls unverhältnismäßig. Die in der Satzung enthaltene Stundenpauschale sei mit dem Grundsatz der Leistungsproportionalität nicht zu vereinbaren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertieft das Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und ergänzt, es sei zwischen den Beteiligten gerade streitig, ob und inwieweit der Beklagte zum Winterdienst auch in dem betroffenen Bereich verpflichtet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid besteht nicht.

Nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) in der Fassung des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202/206) trägt jede Körperschaft und sonstige Einrichtung die Kosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben selbst, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG ist zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten dem Aufgabenträger gegenüber unter anderen verpflichtet, wer ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ausgegangen ist.

Der Kostenansatz ist im vorliegenden Fall danach zwar dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Beklagte ist als Bürgermeister der amtsfreien Stadt ... Träger der Freiwilligen Feuerwehr ..., § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG. Diese wurde am 11. Januar 2010 ab 19:40 Uhr zur Beseitigung einer anderen Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 BbgBKG tätig, und zwar einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des (übrigen) Straßenverkehrs.

Der Feuerwehreinsatz war auch erforderlich. Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur die Maßnahme ergreifen, die geeignet und erforderlich ist, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei grundsätzlich die ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Bei dieser Überprüfung sind die den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Strukturen und Aufgaben der mit der Gefahrenabwehr betrauten Behörden zu berücksichtigen. Es ist hierbei sachgerecht, wenn die Feuerwehr aufgrund von Erfahrungswerten Alarmierungskonzepte und Ausrückanordnungen für bestimmte Einsatzfallgruppen erlässt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. Januar 2011 – VG 3 K 1330/10 und VG 3 K 40/10 –, je m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist hier gegen den Einsatz nichts zu erinnern. Die Alarm- und Ausrückordnung sieht den Einsatz wie geschehen für das Einsatzstichwort „VU ohne“ vor. Dass sich der Aufwand vor Ort geringer darstellte, war nicht vorherzusehen. Wenn letztlich nur zwei Einsatzkräfte tätig wurden, ändert dies nichts an der Zahl der zunächst – ermessensfehlerfrei – ausgerückten Kräfte. Diese konnten auch unbedenklich in die Kostenberechnung einbezogen werden. Es ist weder erforderlich noch angeraten, die Notwendigkeit eines Einsatzes auf der sekundären, der Kostenebene, aus der ex-post-Perspektive zu beurteilen. Die aus dem Polizeirecht bekannte Unterscheidung der Perspektiven ist schon deshalb nicht ohne weiteres auf das Brandschutzrecht zu übertragen, weil das Tätigwerden der Polizei häufig Eingriffscharakter hat, das der Feuerwehr hingegen in erster Linie Hilfeleistung ist. Sie wird in den hier interessierenden Fällen wie ein Beauftragter oder wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag tätig, die alle diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen können, die sie den Umständen nach – und damit: ex ante – für erforderlich halten durften, § 670 BGB.

Der Kläger konnte nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG als Fahrzeughalter des beteiligten Pkw ungeachtet dessen herangezogen werden, ob der Unfall durch ihn (mit-) verursacht wurde oder, wie er vorträgt, im Wesentlichen auf die Witterungsverhältnisse und einen unzureichenden Winterdienst zurückzuführen war. § 45 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG statuiert eine verschuldensunabhängige Halterhaftung parallel zu § 7 StVG. Beide Vorschriften haben insoweit die gleiche Reichweite mit der Folge, dass die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Halters im Feuerwehrrecht ebenso zu beurteilen ist wie im Straßenverkehrsrecht (VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2011 – VG 3 K 1407/09 – m. w. N.).

Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Die Haftung wird mithin nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöst worden ist. Eine Haftung tritt vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es hingegen, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 288/09 –, NJW 2011, 996; vgl. auch Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage 2010, § 7 StVG, Rdnr. 13). Zu diesen Gefahren aber gehört die hier realisierte, dass ein Fahrzeug, und sei es aufgrund der besonderen Witterungs- oder Straßenverhältnisse, in einer Schneewehe steckenbleibt.

Danach wäre eine Haftung des Klägers hier nur ausgeschlossen beim Vorliegen höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Hierfür aber fehlen belastbare Anhaltspunkte. Denn von höherer Gewalt kann nur gesprochen werden bei einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (vgl. nur Burmann ebd. Rdnr. 18 ff. m. u. N.). Der Schneefall gehört hierzu ebenso wenig wie die darauf beruhenden Straßenverhältnisse. Auf beides konnte und musste der Kläger sich als sorgfältiger Autofahrer einstellen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Heranziehung des Klägers. Denkbar ist freilich die Heranziehung des im Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ zum Ausdruck kommenden Gedankens, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn man nach der einen Vorschrift – hier des Brandschutzrechtes – etwas verlangt, was man nach einer anderen – dem Amtshaftungsrecht – sogleich zurückgeben muss (vgl. VGH München, Urteil vom 14. Februar 2008 – 4 BV 07.949 –, BayVBl 2008, 346). Es war jedoch bei Erlass des Kostenbescheides alles andere als offenbar, dass allein oder auch nur vorrangig die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin für den Schaden des Klägers infolge unzureichenden Winterdienstes verantwortlich ist. Die Gemeinde verneint ihre Pflicht zum Winterdienst auf diesem Teil des ... es und kann sich hierin in den Entscheidungen des VG Potsdam (Beschluss vom 28. Dezember 2010 zum Az. VG 10 L 883/10) wie des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18. Juli 2011 zum Az. OVG 9 S 3.11) bestätigt sehen. Kostenerstattung kann nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG allerdings nur aufgrund einer – rechtswirksamen – Satzung verlangt werden. Zwar heißt es in § 45 Abs. 1 BbgBKG, dass jeder der dort Genannten zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet „ist“. Auch spricht § 45 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG davon, der Kostenersatz nach diesem Gesetz „könne“ durch Satzung geregelt werden. Dies bringt aber nur zum Ausdruck, dass es dem satzungsgeberischen Ermessen des jeweiligen Trägers des Brandschutzes obliegt zu bestimmen, in welchen gesetzlich eröffneten Fällen eine Kostenerstattung erfolgen soll. Rechtsgrundlage eines Kostenerstattungsverlangens kann folglich nicht bereits das Gesetz, sondern erst die auf § 45 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG beruhende Satzung sein (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. Februar 2012 –VG 6 K 324/11 – m. w. N.).

Eine solche rechtswirksame Satzung fehlt hier.

Die Satzung über Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt ... (Feuerwehrgebührensatzung) vom 13. Juni 2005 i. V. m. der Satzung vom 11./ 12. August 2008 (Amtsblatt 7/ 2008), auf die der Bescheid sich stützt, ist nichtig. Die Entscheidung VG Potsdam (Urteil vom 10. Mai 2011 – VG 3 K 1407/09 folgt die Kammer nicht.

Die in § 5 Abs. 5 und in § 6 Abs. 2 der Satzung enthaltene Regelung, wonach die erste Einsatzstunde stets und jede weitere nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet wird, ist nicht mehr vom gesetzlich eröffneten Satzungsermessen gedeckt.

Nach § 45 Abs. 1 BbgBKG kann der Träger des Brandschutzes die „durch Einsätze entstandenen Kosten“ geltend machen. Soweit der Kostenersatz nach Abs. 4 Satz 1 durch Satzung geregelt wird, können hierbei „Pauschalbeträge“ festgelegt werden. Das bezieht sich schon seinem Wortlaut nach lediglich auf die Höhe der in der Satzung jeweils bestimmten Kostenansätze. Diese müssen nicht die jeweiligen Kosten des einzelnen Einsatzes für maßgeblich erklären. Sie können vielmehr die voraussichtlichen, durchschnittlichen Kosten der jeweiligen Einsatzkräfte und –mittel pauschal festlegen. Das enthebt den Aufgabenträger von der im Einzelnen oft kaum, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand, möglichen Ermittlung der mit einem bestimmten Einsatz konkret verbundenen Kosten. Das Korrektiv ist das Erfordernis einer die Pauschalbeträge stützenden Kalkulation, die allein die „Kosten der Einsätze“ einbezieht (vgl. das angeführte Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012).

Eine zeitliche „Pauschalierung“ der jeweiligen Einsatzzeit sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie eine sachliche „Pauschalierung“ der im Einzelnen zum Einsatz gekommenen Kräfte und Mittel. Diese sind regelmäßig ohne weiteres bestimmbar. Für die Einsatzkräfte und sachlichen Mittel ist das ohne weiteres einleuchtend. Gleiches gilt aber auch für die Einsatzzeit. Diese ist in den Einsatzprotokollen jeweils minutengenau aufgeführt. Das ist auch im hiesigen Fall nicht anders, bei dem die Einsatzzeit von 19:40 Uhr bis 20:17 Uhr mit 37 Minuten konkret angegeben ist. Eine gröbere Rasterung ist deshalb nicht erforderlich. Zwar mag es Fälle geben, in denen eine minutengenaue Abrechnung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen untunlich und eine gröbere Rasterung deshalb notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 – OVG 1 B 73.09 –, NVwZ-RR 2011, 629). Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein solcher Fall hier vorliegt.

Die Nichtigkeit dieser Bestimmungen erfasst die gesamte Satzung. Sie kann nicht dergestalt aufrecht erhalten werden, dass etwa die grundsätzliche Entscheidung, wofür Erstattung zu leisten ist, und die Kostensätze bestehen blieben mit der Folge, dass etwa nach den tatsächlichen Einsatzminuten abzurechnen wäre. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zudem hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 –, DÖV 2011, 38 L). Daran fehlt es hier. Es kann angesichts der vom Satzungsgeber bestimmten Abrechnung nach Einsatzstunden nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er die im Kostentarif enthaltenen Stundensätze in der jeweiligen Höhe auch in Ansehung einer zeitgenaueren Abrechnung genau so gestaltet hätte. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Höhe der Stundensätze gerade auch mit Blick auf die Abrechnungsmodalität festgelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.

Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Es ist für das Brandenburger Recht bislang ungeklärt, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Satzungsgeber die Pauschalierung der Kosten der Feuerwehreinsätze auch in zeitlicher Hinsicht gestattet ist.