Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 27.07.2012 – VG 11 KE 28/12

11. Kammer

Tenor§

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. März 2012 – 10 K 1189/07 – abgeändert.

Die von dem Antragsteller an die Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden statt bisher 70.548,20 EUR neu festgesetzt auf nunmehr 62.999,08 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 8. März 2012.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Kostenrechtsmittelverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe§

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben; er ist ferner auch begründet.

Fehlsam hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss neben den anderen, unstreitigen Kostenpositionen zugunsten der Antragsgegner auch eine 0,3-Erhöhungsgebühr gemäß Ziffer 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG in Höhe von 6.343,80 EUR – netto, mit anteiliger MWSt. in Höhe von insgesamt 7.549,12 EUR – angesetzt. Entgegen der Rechtsmeinung der Antragsgegner und der Urkundsbeamtin ist die Erhöhungsgebühr nicht angefallen.

Es fehlt an der Tatbestandsvoraussetzung der mehreren Auftraggeber. Soweit wegen der Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mehrere Behörden derselben Gebietskörperschaft oder, wie hier, eine Behörde neben der Gebietskörperschaft als solcher verklagt werden, fehlt es an der Personenverschiedenheit der Auftraggeber. Auftraggeber des Prozessbevollmächtigten ist stets die Gebietskörperschaft, mag sie nach näherer Maßgabe des Landesorganisationsrechts auch durch unterschiedliche Behörden(-leiter) vertreten werden.

Die von den Antragsgegnern und der Urkundsbeamtin zitierte Kommentarstelle (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 1008 Randnr. 44) ist mangels eigener, von der Rechtspersönlichkeit der Gebietskörperschaft unabhängiger Rechtspersönlichkeit der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (hier in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BbgVwGG) zur prozessualen Vertretung – nicht zur Vertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB, die mit der Kommentarstelle gemeint sein dürfte – der Gebietskörperschaft berufenen Behörde nicht einschlägig. Vielmehr verbleibt es dabei, dass die öffentliche Hand nur ein Auftraggeber ist, auch wenn mehrere Behörden derselben Gebietskörperschaft getrennte Aufträge erteilt haben und mit dem beauftragten Rechtsanwalt getrennt korrespondieren (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O. Randnr. 81 m.w.N.), und zwar selbst dann, wenn die beteiligten Behörden gegenläufige Interessen vertreten (vgl. Gerold/Schmidt ebenda).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Weitere Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.