Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 06.09.2012 – 8 L 163/12

8. Kammer

Tenor§

Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2011 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Den Antragstellern ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen. Aus den nachstehenden Gründen unter II. weist die Rechtsverfolgung die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht auf; Anhaltspunkte für eine mutwillige Rechtsverfolgung liegen nicht vor. Die Antragsteller haben in der erforderlichen Form (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO) glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung auch nur teilweise aus eigener Kraft aufzubringen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint angesichts der Bedeutung der Sache und der nicht einfachen Rechtslage erforderlich.

II.

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16. Januar 2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2011 anzuordnen,

ist zulässig und begründet.

Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durchgreifende Bedenken. Damit überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug des Bescheides verschont zu bleiben, gegenüber dem in § 84 Abs. 1 AufenthG gesetzlich begründeten öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung einer bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht. Dies gilt auch für den Antragsteller zu 3., da er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (1.). Ihm und den weiteren Antragstellerinnen, seiner Mutter und seinen minderjährigen Schwestern, stehen im Hinblick auf Art. 8 EMRK jedenfalls Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu (2.).

1. Der Antragsteller zu 3. ist Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 1 AufenthG, weil er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

a) Zwar hat er die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst mit der Geburt erworben, nachdem ein zwischenzeitlich verstorbener deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft für ihn wenige Wochen nach der Geburt anerkannt hat (vgl. zum auf die Geburt rückwirkenden Eintritt der Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung Renner/ Maaßen in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, Rz. 39 f. zu § 4 StAG). Die deutsche Staatsangehörigkeit hat er jedoch infolge des der Vaterschaftsanfechtungsklage der Stadt B. stattgebenden Beschlusses des Amtsgerichts B. - Familiengericht - vom 15. Juni 2011 rückwirkend wieder verloren.

Allerdings berührt nach §§ 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StAG der Verlust nach Abs. 1 Nr. 7 und in den in Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen, nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Das trifft zwar auf den Antragsteller zu 3. zu, da er in dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts B. (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 16/10 -, NVwZ 2012, 58, 61, Rz. 22), dem 2. August 2011, bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hatte. § 17 Abs. 2 StAG findet jedoch nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG bei der hier gegebenen Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BGB keine entsprechende Anwendung. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller zu 3. darauf, dass diese Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verstößt und damit verfassungswidrig ist. Der Antragsteller zu 3. hält es für nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, dass ein Kind, dessen Eltern die Einbürgerung i.S.v. §§ 17 Abs. 1 Nr. 7, 35 Abs. 1 StAG erschlichen haben, vor den durch eine Rücknahme dieser Einbürgerung eintretenden Folgen mit Vollendung des fünften Lebensjahres geschützt werde, während dies bei einer regelmäßig nicht von vergleichbar gewichtigen Täuschungshandlungen begleiteten unrichtigen und erfolgreich angefochtenen Vaterschaftsanerkennung nicht der Fall sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Argumentation des Antragstellers zu 3., die auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens, das zu der später aufgehobenen oder entfallenen Einbürgerung geführt hat, abstellt, überhaupt geeignet ist, einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darzulegen. Denn jedenfalls findet die (Ausnahme-)Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG eine sachliche Rechtfertigung angesichts der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG. Danach bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, wobei die Anerkennungserklärung abgegeben oder das Feststellungsverfahren eingeleitet worden sein muss, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Demnach können Vaterschaftsanerkennungen, die erst nach Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes abgegeben worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend auf den Zeitpunkt von dessen Geburt begründen. Legt man die Auffassung des Antragstellers zu 3. zugrunde, wäre also § 17 Abs. 2 StAG auch auf diese Fälle anwendbar, würde sich die so erworbene deutsche Staatsangehörigkeit stets gegen eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung durchsetzen. Dafür ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Vielmehr soll nach dem in § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG zum Ausdruck gelangenden Willen des Gesetzgebers die erfolgreiche Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB stets den Verlust der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folge der Vaterschaftsanerkennung nach sich ziehen. Das ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, schafft vielmehr Gleichbehandlung für alle Fälle, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Anerkennung der Vaterschaft begründet worden ist und kann die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG nicht begründen.

b) Ob dem Antragsteller zu 3. ein Aufenthaltstitel nach § 38 Abs. 1 AufenthG, der in der vorliegenden Konstellation nur entsprechende Anwendung finden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 2011, a.a.O., Rzn. 16 ff.) zu erteilen ist, bedarf im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keiner Entscheidung. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf die hier gegebene Konstellation ist nicht geklärt und bedarf näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 19. April 2011 ausdrücklich ausgeführt, die analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 AufenthG setze voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt habe, der nicht der Rücknahme unterlegen sei (a.a.O., Rz. 21). Dies trifft auf den Antragsteller zu 3., der im Bundesgebiet geboren ist, mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte und demgemäß nicht über eine aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte verfügt, nicht zu. Ob zumindest für das Eilverfahren die Rechtslage in einer dem Antragsteller zu 3. günstigen Weise anzunehmen wäre, bedarf indes keiner Entscheidung, da dem Antragsteller zu 3. wie auch den übrigen Antragstellern jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht.

2. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die rechtliche Unmöglichkeit einer Ausreise in diesem Sinne kann sich unter anderem aus dem Völkervertragsrecht, namentlich aus Art. 8 EMRK, ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1418, 1419, Rz. 17). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann unter anderem Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte ist nur dann statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Abs. 2). Allerdings sichert die Europäische Menschenrechtskonvention und damit auch deren Art. 8 einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berechtigt, den Aufenthalt eines Ausländers zu beenden, etwa indem sie ihn ausweisen. Jedoch müssen sich ihre Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig herausstellen, dass heißt durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 -, NVwZ 2007, 1279, 1280, Rz. 54). Eine Verletzung dieses Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug mehr haben, nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303, 304 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. November 2008 - 2 M 218/08 -, juris, Rz. 6).

a) Von einer derartigen Unverhältnismäßigkeit einer Beendigung ihres bislang durch Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Antragstellerinnen zu 2. und 4.) bzw. im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit (Antragsteller zu 3.) legalen Aufenthalts ist für die minderjährigen Antragsteller zu 2. - 4. auszugehen. Sie sind im Bundesgebiet geboren. Nach der schriftlichen Bescheinigung des evangelischen Kin-dergartens S. und den für die Antragstellerin zu 2. vorgelegten Schulzeugnissen verfügen sie über altersentsprechende bzw. gute bis befriedigende Deutschkenntnisse, wobei nach der schriftlichen Äußerung der früheren Familienhelferin der Antragsteller vom 24. Mai 2012 die Antragstellerin zu 1. darauf achtet, dass sich die Kinder im mütterlichen Haushalt auf deutsch verständigen. Nach den Angaben der Familienhelferin sind die Kinder nicht nur in der Kita bzw. in der Schule integriert, sondern besuchen in ihrer Freizeit Vereine und Einrichtungen, etwa einen Fußballverein, in denen sie am öffentlichen Leben intensiv teilhaben. Gegen eine Integration der Antragsteller zu 2. bis 4. sprechende Anhaltspunkte lassen sich den vorgelegten Bescheinigungen ebenso wenig wie den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Auch die Antragsgegnerin, die insoweit keine Schritte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, zeigt keine dahingehenden Gesichtspunkte auf. Sie tritt auch der Äußerung in der Stellungnahme der ehemaligen Familienhelferin nicht entgegen, dass die Kinder nach Äußerung der Antragstellerin zu 1. die Muttersprache ihrer Eltern nur schlecht sprechen und sie keinen Bezug zum Geburtsland ihrer Mutter und ihrer Großeltern haben. Dies spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand dafür, dass die Antragsteller zu 2. bis 4. als faktische Inländer anzusehen sind und der mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben (vgl. zum Begriff BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 -, NVwZ 2011, 210, 212, Rz. 14) nicht verhältnismäßig ist.

b) Schon aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Antragstellerin zu 1. ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht; die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise ergibt sich aus dem Umstand, dass sie die alleinerziehende Mutter der minderjährigen Antragsteller zu 2. - 4. ist und eine Trennung der Familie rechtlich nicht zulässig wäre.

Abgesehen davon spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin zu 1. ebenfalls als faktische Inländerin anzusehen ist und ihr daher ebenfalls im Lichte von Art. 8 EMRK die Aufenthaltsnahme in Bosnien-Herzegowina nicht zumutbar wäre. Die Antragsgegnerin selbst hat im Zuge ihrer Bemühungen im Jahre 2004, der Antragstellerin zu 1. den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, darauf verwiesen, eine Abschiebung sei nach Art. 8 EMRK nicht vereinbar, weil die Antragstellerin zu 1. (seinerzeit) seit 13 Jahren im Bundesgebiet lebe, hier ihre Schulausbildung absolviert habe und im alltäglichen Leben voll integriert sei (Prüfvermerk vom 27. Juli 2004, Bd. 1, Bl. 125 des Verwaltungsvorganges). Zwar hat sich seitdem die Situation - unter anderem durch die wiederholte Straffälligkeit der Antragstellerin zu 1. und durch den Wegfall ihrer Kontakte zu ihren Eltern, ihrer Adoptivmutter und ihren Geschwistern im Bundesgebiet - geändert. Diese Umstände lassen jedoch eine Aufenthaltsbeendigung für die Antragstellerin zu 1. nicht ohne Weiteres als verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheinen. Bei ihren auf die strafrechtlichen Verurteilungen bezogenen Ermessenserwägungen im Rahmen von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG berücksichtigt die Antragsgegnerin weder, dass die Straftaten der Antragstellerin zu 1. auf einen relativ gedrängten Zeitraum zwischen Mai 2006 und Juli 2007 beschränkt und offenbar auf den Einfluss des mittlerweile ausgewiesenen und abgeschobenen Ehemanns der Antragstellerin zu 1. zurückzuführen oder zumindest dadurch mit verursacht worden sind. Ferner läuft die Bewährungszeit aus der letzten Verurteilung vom Dezember 2007 im Dezember 2012 aus. Bewährungsbrüchig ist die Antragstellerin zu 1. nicht geworden. Schließlich kann der Antragstellerin zu 1. zumindest nicht ohne Weiteres ein strafbares Verhalten hinsichtlich der Anerkennung der Vaterschaft für den Antragsteller zu 3. durch den mittlerweise verstorbenen deutschen Staatsan-gehörigen vorgeworfen werden, nachdem die Staatsanwaltschaft P. das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Dass die erwachsene Antragstellerin zu 1. zu ihren Eltern und ihren Geschwistern keinen Kontakt mehr unterhält, spricht nicht dagegen, sie als faktische Inländerin anzusehen. Vielmehr gewinnt der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet, in das die Antragstellerin 1991 im Alter von etwas mehr als 8 Jahren eingereist ist und in dem sie sich seitdem durchgängig, seit Juli 2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis bzw. -erlaubnis aufhält, prägendes Gewicht. Der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. seit der Beendigung ihrer Schulzeit un-unterbrochen von öffentlichen Leistungen lebt, reicht für sich allein nicht aus, eine mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2010 - 1 D 25/09 -, NVwZ 2011, 707, 708). Insoweit und auch in Bezug auf die von der Antragsgegnerin ohne weitere Begründungen in Abrede gestellte soziale Integration der Antragstellerin zu 1. wird die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren den Sachverhalt näher aufklären müssen, um zu einer allen Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werdenden Entscheidung gelangen zu können.

c) Dass der Lebensunterhalt der Antragsteller, soweit ersichtlich, nicht im Sinne der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist, schließt die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus. Von der genannten Regelerteilungsvoraussetzung ist bei Vorliegen eines Ausnahmefalles abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt unter anderem dann vor, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK, geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 -, NVwZ 2009, 248, 251, Rz. 27). Das ist vorliegend, wie dargelegt, der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.