Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.10.2012 – 6 K 896/11.A
6. Kammer
Tenor§
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Regelung in Nr. 3. und unter Aufhebung der Regelung in 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2011 verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Irak vorliegen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Die zur Person durch inzwischen vorgelegte irakische Unterlagen als 1982 in ... geborene Irakerin ausgewiesene Klägerin wurde am 22. Dezember 2010 von der Polizei in ... angetroffen. Sie meldete sich dann am 27. Dezember 2010 in ... als Asylsuchende, wurde am 1. Januar 2011 in Eisenhüttenstadt bei der dortigen zentralen Ausländerbehörde registriert, wobei sei angab, in München einen Freund (... ... ... ) zu haben, und brachte schließlich am 7. Januar 2011 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag an. Sie spreche Arabisch und Kurdisch, sei Araberin yezidischen Bekenntnisses. Ihre Personaldokumente habe sie im Irak gelassen. Bis zur Ausreise habe sie in ... gewohnt, wo auch ihre Eltern leben. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Fünf Brüder, eine Schwester und die Großfamilie lebten im Irak. Nach der Schule habe sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Näherin für etwa 180 000 Dinar im Monat gearbeitet. Am 1. Dezember 2010 sei sie mit einem Taxi in die Türkei und dann von dort am 18. Dezember 2010 auf einem Lkw bis nach Deutschland gelangt, das sie am 25. Dezember 2010 erreicht habe.
Anlässlich ihrer Bundesamtsanhörung am 15. Februar 2011 gab die Klägerin an, den Irak deshalb verlassen zu haben, weil sie seit drei Jahren einem 1957 geborenen Cousin ihres Vaters versprochen gewesen sei. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass er insoweit unter Druck gesetzt worden sei, dass sie den Cousin entweder heirate oder er sie umbringe. Ihre Onkel hätten sie dann aufgefordert, entweder das Dorf zu verlassen oder den Mann zu heiraten. Diesen Mann habe sie aber nicht heiraten wollen. Weil sie deswegen bereits einmal habe fliehen wollen, habe ihr Vater sie am 7. Oktober 2010 eingesperrt. Ein anderer Onkel habe dem Vater dann gesagt, dass er so nicht mit ihr umgehen könne, worauf der Vater sie freigelassen habe. Danach habe sie Schlaftabletten genommen, so dass sie neun Tage im Krankenhaus und dann insgesamt drei Monate krank gewesen sei. Zwei Monate, nachdem sie die Schlaftabletten genommen habe, sei die Familie des Cousins des Vaters gekommen. Sie habe gesagt, dass der Mann ihr zu alt sei. Darauf habe es einen Streit zwischen dessen Familie und ihrem Vater gegeben, der dabei geschlagen worden sei und anschließend dann sie geschlagen habe. Später habe die Familie des Mannes Geschenke gebracht. Daraufhin habe sie sich mit Benzin übergossen; eine Cousine habe dann verhindert, dass sie sich anzünde. Daraufhin habe ein Onkel mütterlicherseits sie zu sich genommen und der Familie jenes Mannes gesagt, dass man sie - die Klägerin - nicht zur Ehe zwingen könne. Später habe er gesagt, dass er sie nicht mehr schützen könne und sie das Land verlassen müsse. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie jemanden in Deutschland kenne, zu dem sie gehen wolle. Daraufhin habe der Onkel die Ausreise organisiert und finanziert. Mit den Behörden habe sie keine Probleme gehabt; sie sei auch nicht vorbestraft und habe sich nicht politisch betätigt. Sie habe Angst vor einer Rückkehr in den Irak, da man sie umbringen oder aber mit jenem Mann verheiraten werde.
Dem Bundesamt wurden dann Kopien einen Staatsangehörigkeitsausweises vom 8. August 2010 sowie eines Personalausweises der Klägerin vom 30. September 2009 zugänglich gemacht.
Mit am 13. April 2011 zugestelltem Bescheid vom 8. April 2011 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung der Klägerin sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte es die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung in den Irak zur Ausreise auf. Auf das Asylgrundrecht könne sie sich wegen ihres Reiseweges nicht berufen. Im Übrigen sei sie nicht auf Grund ihrer Religion verfolgt, weil eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak nicht vorliege und sie auch keine individuelle Verfolgung wegen ihrer Religion vorgetragen habe. Der Vortrag zur Zwangsverheiratung sei unglaubhaft. Darüber hinaus seien keine Gründe für sonstige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ersichtlich; ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liege im Irak nicht (mehr) vor.
Mit ihrer am 26. April 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter. Am 14. Dezember 2011 ist ihr Sohn Christan zur Welt gekommen, dessen Vater nach der Geburtsurkunde und nach Maßgabe einer Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 9. Februar 2012 ... ... ... ist, der 1977 in ... geboren ist und seit August 2009 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügt.
Die Klägerin macht geltend, dass die kulturellen und religiösen Hintergründe ihres Lebens im Irak nicht berücksichtigt worden seien. So entscheide dort der Vater über die Heirat der Tochter. Ein Widerstand gegen eine solche Entscheidung stelle sowohl eine Ehrverletzung des Vaters als auch die Ehrlosigkeit der Tochter dar. Außerdem könne eine Zwangsheirat nicht ohne eine religiöse Zeremonie stattfinden, wobei es eine Schmach wäre, wenn sich die Braut dem widersetzte. Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde sie Opfer der Übergriffe ihres Vaters.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2011 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG,
weiter hilfsweise jene nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 wurde dem Sohn Christian der Klägerin die Familienflüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juli 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, der das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin mit Beschluss vom 5. Juli 2012 abgelehnt und in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sodann positiv beschieden hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände überwiegend als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG) noch die Zuerkennung eines anderen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2, 3, 5, 7 Satz 1 AufenthG) zu beanspruchen vermag; sie hat aber Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Das Gericht folgt hinsichtlich der Klageabweisung der Begründung des mit der Klage angegriffenen Bundesamtsbescheides, so dass hierauf entscheidungsgründehalber verwiesen werden kann. Auch im Klageverfahren ist insoweit nichts Neues vorgebracht worden oder sonst ersichtlich geworden. Insbesondere knüpfen die von der Klägerin geschilderten Nachstellungen nicht an ihre Religionszugehörigkeit an und gehen sie nicht von potenziellen Verfolgern i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aus.
Die Klägerin kann indes Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, da das Bundesamt insoweit die Situation der Klägerin erkennbar verkannt und die Klägerin das Gericht überzeugt hat.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden, reicht deswegen nicht aus, um eine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungslage mit beachtlicher - und bei verfassungskonformer Anwendung der Vorschriften zur Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 3 mit erhöhter - Wahrscheinlichkeit landesweit besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris). Dies ist bei der Klägerin der Fall.
Die Klägerin wäre bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und ihren Lebensunterhalt selbstständig oder mit Unterstützung anderer zu sichern, weil sie der in hohem Maße wahrscheinlichen Zwangsverheiratung mit einem Cousin ihres Vaters oder der Tötung aus Gründen der Familienehre ausgesetzt wäre, so dass bei ihr eine zwar allgemeine, individuell aber mangels Abschiebestopps nicht zu beherrschende Notlage gegeben ist. Denn die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts vermitteln können, einer - bei den Yeziden bis hin nach Deutschland bekanntermaßen üblichen - Zwangsverheiratung im Familienkreis ausgesetzt gewesen zu sein und nicht auf die Unterstützung der Familie rechnen zu können. Zwar war die Klägerin nach eigenen Angaben als Näherin mit eigenem Einkommen tätig; sie wird eine solche Tätigkeit aber keinesfalls mehr in dem Bereich aufnehmen können, in welchem ihre (Groß-)Familie lebt, und sie wird sich als alleinstehende yezidische Frau auch nicht woanders im Irak niederlassen können.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in ihrer dem Bundesamt bekannten Stellungnahme vom 20. November 2007, dass die Lage von Frauen, speziell von alleinstehenden Frauen ohne Schutz der Familie, des Stammes oder des Clans, sich aufgrund von Unsicherheit, hoher Kriminalität, ungenügendem Schutz durch staatliche Autoritäten, schlechter Infrastruktur sowie der zunehmenden Bedeutung strikter islamischer Werte, die oftmals von Milizen, Familien und Clans durchgesetzt werden, in den letzten Jahren generell verschlechtert hat. Die Bewegungsfreiheit von Frauen wurde stark eingeschränkt wegen Belästigungen und Drohungen gegen Frauen, weshalb Frauen, vor allem alleinstehende Frauen heute verstärkt auf Männer als Begleitpersonen angewiesen sind oder vielerorts erst gar nicht mehr das Haus verlassen oder verlassen können. Speziell alleinstehende Frauen ohne Schutz der Familie, des Stammes und Clans oder Unterstützung anderer Personen und Einrichtungen sind dann nicht in der Lage, Zugang zu grundlegenden Ressourcen ohne diese Unterstützung zu bekommen. Frauen mit Kindern werden ohne Unterstützung leicht ein Ziel für Menschenhandel und Prostitution. Auf der Suche nach Arbeit werden sie im ganzen Irak systematisch als Sexsklavinnen angeworben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Opfer von Menschenhändlern. In dem Update vom 5. November 2009 bestätigt die Schweizerische Flüchtlingshilfe ihre früheren Angaben. In seinem Gutachten vom 15. August 2008 an das Verwaltungsgericht Göttingen führt das Europäische Zentrum für Kurdische Studien aus, dass ein westlich geprägter Lebensstil einer Frau im kurdisch verwalteten Nordirak ein klarer Tabubruch sei. Dieser ziehe massiven Druck und Ausgrenzung nach sich. Eine Frau, deren Verhalten als „ehrlos“ eingestuft werde, werde verstärkt sexuellen Avancen und Übergriffen ausgesetzt sein. Gewalttätige Übergriffe männlicher Verwandter bis hin zu „Ehrenmorden“ seien nicht auszuschließen. Die Situation „westlich“ orientierter Frauen außerhalb der kurdisch verwalteten Region stelle sich in weiten Teilen noch deutlich schwieriger dar. Ähnliche Ausführungen finden sich auch im Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 4. Dezember 2009 an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Nach den Feststellungen des UNHCR in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2006 werden Frauen als „weichere Ziele“ angesehen und erlitten Gewalt, durch die das Ansehen der gesamten, jeweils anderen konfessionellen Gruppierung beschmutzt werden solle. Zu den Urhebern gewaltsamer Übergriffe gegen Frauen zählten Milizen, Aufständische, islamische Extremisten sowie Familienangehörige der betroffenen Frauen. Frauen und Mädchen sind besonders betroffen von den spürbar angestiegenen ethnischen Spannungen, die zu einem weiteren Anstieg ethnisch begründeter Gewalt geführt haben. Das Deutsche Orient-Institut führt in der Stellungnahme vom 17. Juni 2008 an das Verwaltungsgericht Göttingen aus: Die zunehmende Radikalisierung von Teilen der irakischen Gesellschaft hin zu fundamentalistisch radikalislamischen Überzeugungen stellt insbesondere für die Sicherheit der Frau eine Gefährdung dar. So wird verstärkt auf eine traditionell islamische Kleidung Wert gelegt. Die „Ehrenmorde“ bleiben auch im Nordirak noch Teil der Wirklichkeit. In diesem Sinn äußert sich auch Uwe Brocks im Gutachten vom 26. August 2008 an das Verwaltungsgericht Göttingen. Der Bericht von Human Rights Watch „At a Crossroads – Human Rights in Iraq Eight Years after the US-Led Invasion“ vom Februar 2011 kommt zu der Bewertung, dass sich acht Jahre nach dem Einmarsch der USA die Lebensbedingungen für Frauen verschlechtert haben und dass religiös motivierter politischer Extremismus auf dem Vormarsch sei, was die Rechte von Frauen, sowohl zuhause als auch in der Öffentlichkeit beeinträchtigt (Bericht Human Rights Watch, S. 1 f., 6 ff.). Im Jahresbericht 2011 von amnesty international heißt es u.a., dass Frauen Opfer familiärer Gewalt wurden, da die irakischen Gesetze diesbezüglich unzureichend waren und es in der Praxis an Schutzmöglichkeiten mangelte; im Oktober 2010 sei bekannt gegeben worden, dass 2009 mindestens 84 Frauen aus Gründen der sog. Familienehre getötet worden seien, ohne Tötungen von Frauen in Kurdistan einzuberechnen. Auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2012 heißt es, dass sich die Stellung der Frauen im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert habe; die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Nach unterschiedlichen Angaben haben demnach zwischen 12 und 33 % der Frauen häusliche oder psychische Gewalt beklagt, wobei sich schließen lasse, dass die Dunkelziffer höher liegt. In der irakischen Gesellschaft nehmen die Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z.B. von Kleidervorschriften, zu. Nach dem Lagebericht vom 28. November 2010 gibt es viele Anzeichen, dass „Ehrenmorde“ noch immer weitgehend straffrei bleiben und verbreitet sind; allein in der zweiten Jahreshälfte 2009 wurden in der Region Kurdistan-Irak offiziell 228 Fälle von Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte registriert. Der irakische Staat biete keinen ausreichenden Schutz vor solchen Verfolgungen. Hinsichtlich der besonderen Situation von yezidischen Frauen finden sich im Internet zahlreiche Hinweise darauf, dass Zwangsverheiratungen innerhalb der yezidischen Gesellschaft durchaus nicht ganz selten vorkommen (vgl. nur die Nachweise bei wikipedia.de/jesiden). Wenn Yesidinnen sogar in Deutschland 9,5 % der Frauen ausmachen, die im Zusammenhang mit einer Zwangsheirat um Beratung bei offiziellen Beratungsstellen nachsuchen (vgl. Mirbach T., Schaak, T., Triebl, K.: Zwangsverheiratung in Deutschland - Anzahl und Analyse von Beratungsfällen. Wissenschaftliche Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 2011, S. 34/35), kann für die vergleichsweise archaischen Verhältnisse im Irak darauf geschlossen werden, dass der Anteil betroffener Frauen höher ist.
Das Gericht hat aufgrund der authentisch erscheinenden und nicht einstudiert wirkenden Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass sie tatsächlich in der von ihr berichteten Weise zur Heirat mit einem Cousin des Vaters gezwungen werden sollte. Es ist sehr wohl nachvollziehbar, dass sich der Vater der Klägerin dem dahingehenden Druck des höher gestellten Cousins nicht widersetzen konnte, ohne selbst eine Ehrverletzung zu begehen. Aus der Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 4. Februar 2011 lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass eine Situation, wie sie die Klägerin geschildert hat, in das Bild der yezidisch geprägten dörflichen Verhältnisse passt: der Ranghöhere nimmt sich das Recht, eine Frau zur Heirat zu bestimmen, ohne dass der rangniedrigere Vater der Braut etwas dagegen tun kann, falls er sich nicht offen auflehnt und das Risiko einer Familienfehde heraufbeschwört. Der Frau kommt insoweit offenbar kein Recht zu; ihr kann allenfalls - wie von der Klägerin in Bezug auf einen Onkel auch berichtet - durch andere Familienangehörige beigestanden werden, wobei es wiederum auf Rang und Stand der Akteure ankommt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der die Klägerin schützende Onkel dem Druck seitens des Bräutigams nur eine gewisse Zeit lang hat standhalten können und dass eine Ausreise der Klägerin unter diesen Umständen angezeigt war, um die familiäre Situation vor Ort zu bereinigen. Dazu passt es wiederum, dass die Klägerin zu einem anderen Yeziden nach Deutschland geschickt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Familienanschluss bei einer Rückkehr in den Irak auf sich allein gestellt und der Gewalt schutzlos ausgesetzt wäre, so dass ihr konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen würden.
Hinzu kommt, dass die Sicherheitslage im ... -Gebiet, aus dem die Klägerin stammt, als gefährlich einzustufen ist und dort selbst das Leben in den ethnisch homogenen Zentraldörfern keine Gewähr für Sicherheit bietet. Diese Dörfer weisen eine „miserable Infrastruktur“ auf, Arbeitsmöglichkeiten gibt es „nahezu keine“. Eine der wenigen Möglichkeiten besteht im Pendeln in die de jure kurdisch verwalteten Gebiete. Das Reisen im ... sowie die Fahrt zum und vom ... in andere (yezidische) Gebiete ist als extrem risikoreich einzuschätzen (Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 17. Februar 2010).
Die Klägerin wäre nach allem nicht in der Lage, selbst für ihr Existenzminimum zu sorgen, und könnte sich finanziell und hinsichtlich des täglichen Bedarfs an Lebensmitteln u.ä. im Irak nicht „über Wasser halten“. Daneben wäre sie auch der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen, nicht nur durch islamistische Eiferer und Kriminelle, sondern auch durch Yeziden ausgesetzt. Denn sie hat als alleinstehende Frau keinen männlichen Schutz, keinen familiären Anschluss und keine familiäre Unterstützung, und sie muss innerhalb der yezidischen Gemeinschaft damit rechnen, dass sich ihr Aufenthalt herumspricht, so dass sie der Verfolgung durch die Familie ausgesetzt wäre.
Die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid sind angesichts des zuzuerkennenden Abschiebungsverbotes aufzuheben.
Die Kostenfolge beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylVfG.