Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 02.11.2012 – 12 K 755/11

12. Kammer

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Herstellung des gemeinsamen Geh- und Radweges an der ... im Abschnitt ... bis ... -Straße in ... . Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ... 25 in ... (Flur .., Flurstück ..) mit einer Größe von 907 m².

Für das Haushaltsjahr 2003 beschlossen die Gemeindevertreter der Gemeinde ... den Ausbau des nördlichen Gehweges der ... als einseitigen Geh- und Radweg als letzte Maßnahme der Schulwegsicherung Waldblick. Vor der Maßnahme war der Wegebereich nur schmal mit Gehwegplatten befestigt; auf den in den Akten vorhandenen Fotos ist diese Befestigung als uneben zu erkennen.

Entsprechend den Planungen des Ingenieurbüros wurde der Weg als einseitiger Geh- und Radweg im Zweirichtungsverkehr in einer baulichen Breite von 2,00 m mit einer lichten Breite des Verkehrsraums von 2,50 m angelegt. Die Linienführung richtete sich nach den örtlichen Gegebenheiten wie Zäunen, Zufahrten, Bäumen und dem Fahrbahnrand. Es gab punktuelle Einengungen an den vorhandenen Bäumen. Zum Schutz des Wurzelbereichs der Alleebäume wurden Baumscheiben und Wurzelbrücken eingesetzt.

Für die Maßnahme erhielt der Beklagte eine Zuwendung in Höhe von 28.305,- Euro.

Die Baumaßnahmen begannen am 20. Oktober 2003 und wurden am 27. Februar 2004 abgenommen. Der Landrat des Landkreises Teltow-Fläming ordnete am 1. Dezember 2003 an, den Geh- und Radweg in beiden Fahrtrichtungen mit dem Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) auszuschildern.

Der Beklagte ermittelte für den Ausbau des Geh- und Radweges einen beitragspflichtigen Aufwand von 91.434,59 €, von dem er 47 % nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der ... im Ortsteil ... in der Gemeinde ... -... vom 26. Mai 2005, die zum 26. Februar 2004 in Kraft gesetzt worden war, auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilte.

Mit Bescheid vom 22. August 2005 zog er die Klägerin zu Beiträgen für diese Maßnahme heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2006 zurück. Im sich daran anschließenden Klageverfahren wurde diese Satzung mit rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom 19. Oktober 2009 (12 K 496/06) für nichtig erklärt, weil es an einer Regelung für einen Gewerbezuschlag mangelte, der sich konkret örtlich auswirkte. Daraufhin beschloss die Gemeinde ... -... auf ihrer Sitzung am 28. Januar 2010 eine neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der ... im Ortsteil ... in der Gemeinde ... -... . Diese Satzung trat rückwirkend zum 26. Februar 2004 in Kraft. Sie wurde am 15. Dezember 2011 nochmals, mit derselben Rückwirkung, geändert.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 zog der Beklagte die Klägerin aufgrund der neuen Satzungsbestimmungen zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 585,88 € heran.

Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2011 zurück.

Die Klägerin hat am Montag, dem 11. April 2011 Klage erhoben.

Sie trägt vor, dass der Beitragsbescheid rechtswidrig sei, weil ihm noch immer eine wirksame Satzungsgrundlage fehle. Die neue Satzung sei ebenfalls fehlerhaft. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sei willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt. Es fehle an einer Regelung des Verhältnisses zwischen der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde ... -... und der Einzelsatzung für die ... . Die neue Einzelsatzung enthalte keine Definition, wann es sich um ein Vollgeschoss handele. Die alte Einzelsatzung habe dazu eine Regelung getroffen. Ferner fehle der neuen Satzung der ... die in der alten Satzung enthaltene Eckgrundstücksermäßigung. Überdies seien die Steigerungsfaktoren ohne ersichtlichen Grund abweichend neu geregelt worden. In der alten Satzung seien in § 5 Abs. 3 zusammenfassende Erhöhungsfaktoren von 1,0 für das erste und zweite Vollgeschoss sowie 1,2 für das dritte und vierte Vollgeschoss vorgesehen gewesen. Die neue Einzelsatzung enthalte in § 5 Abs. 3 eine Regelung, wonach nur das erste Vollgeschoss mit 1,0 und jedes weitere Vollgeschoss mit jeweils 0,2 Steigerung zu bewerten sei.

Des Weiteren seien die Kosten fehlerhaft umgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung habe festgestanden, dass auf den Flurstücken … und … der Neubau einer Grundschule der ... -Stiftung erfolgen solle. Die dort schon vorhandene Kindertagesstätte habe in diesen Gebäudekomplex integriert werden sollen. Dieser Umstand sei dem Beklagten aufgrund eines schon 2007 geschlossenen Kooperationsvertrages mit der ... -Stiftung bekannt gewesen. Danach habe die gesamte Fläche des Flurstücks … als bebaubar berücksichtigt werden müssen.

Außerdem sei mit der Baumaßnahme kein Vorteil für die Anlieger verbunden gewesen. Das Verbesserungsziel, die Schulwege sicherer zu gestalten, sei verfehlt worden. Der angelegte Geh- und Radweg sei zu schmal und erfülle nicht die straßenverkehrsrechtlichen Normen. Er habe 2,50 m breit ausgebaut werden müssen, weil er in beide Richtungen zu benutzen sei. Auch sei der Gehweg vorher ordnungsgemäß gepflastert gewesen. Die Bäume seien planmäßig errichtet gewesen und hätten niemanden gestört. Soweit Fördermittel ausgereicht worden seien, hätten diese nicht nur für den Gemeindeanteil verwandt werden dürfen, sondern von der Gesamtsumme abgezogen werden müssen.

Auf rechtlichen Hinweis der erkennenden Kammer in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Beitrag um 10 Cent reduziert.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2011 sowie der Reduzierung vom 2. November 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass die Herstellung des Geh- und Radweges eine beitragsfähige Maßnahme darstelle und auf der Grundlage der rechtmäßigen neuen Einzelsatzung abgerechnet werden könne. Die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Steigerungsfaktoren für die jeweiligen Vollgeschosse in der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung sei durch die erste Änderungssatzung, wie auch durch die erste Änderung der Einzelsatzung für die ..., nahezu vereinheitlicht worden. Eine willkürliche Abrechnung liege nicht vor. Da es auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ankomme, die Bauabnahme habe am 27. Februar 2004 stattgefunden, könne die spätere Änderung in den Verhältnissen der Flurstücke … und … nicht mehr berücksichtigt werden. Die bautechnischen Regelwerke und die straßenverkehrsrechtlichen Normen bei der Herstellung der Anlage seien eingehalten worden. Fördermittel seien nicht von der Gesamtsumme abzuziehen, sondern nur vom Eigenanteil der Gemeinde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner, 2 Hefte) sowie auf die Gerichtakten der Verfahren 12 K 494/06 bis 12 K 496/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

Der angefochtene Straßenbaubeitragsbescheid vom 23. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2011 sowie der Reduzierung vom 2. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Heranziehungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage nunmehr in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der ... im Ortsteil ... in der Gemeinde ... -... vom 28. Januar 2010 in der Fassung der 1. Änderung vom 15. Dezember 2011 (SABS neu). Diese neue Satzung misst sich Rückwirkung bis zum 26. Februar 2004 bei und ersetzt damit die nichtige ursprüngliche Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der ... im Ortsteil ... in der Gemeinde ... -... vom 26. Mai 2005 (SABS alt).

Eine Regelung des Verhältnisses zwischen der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung und der hier zugrundeliegenden Einzelsatzung allein für die ... ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die jeweils für die Beitragsabrechnung anzuwendende Satzung den gesetzlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) entspricht. Dies ist bei der Einzelsatzung der Fall.

Die neue Straßenbaubeitragssatzung stellt, trotz ihrer inhaltlichen Änderungen gegenüber der Vorgängersatzung, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Bescheide dar, weil sie nicht gegen das sogenannte Schlechterstellungsverbot verstößt.

Die Zulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung einer belastenden Rechtsnorm ist an dem aus Artikel 20 und 28 des Grundgesetzes (GG) folgenden Rechtsstaatsprinzip zu messen, welches das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schützt. Eine echte Rückwirkung tritt ein, wenn die Norm in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreift. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine „echte“ Rückwirkung vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, NJW 1987, 1749). Eine solche Rückwirkung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in engen Grenzen zulässig. Erfasst eine Satzung rückwirkend den Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes, wie hier - die Bauabnahme fand im Jahre 2004 statt -, greift sie in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein.

Eine solche Rückwirkung ist verfassungsrechtlich dann zulässig, wenn die geänderte Satzung eine unwirksame ersetzt oder eine unklare oder verworrene Regelung mit Rückwirkung ändert (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, NVwZ-RR 1991, 349, Deppe in: BbgKAG Stand: 07/12, § 2 Rn. 153 ff., m. w. N.), denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen oder unklaren Regelung besteht nicht. Vielmehr muss ein Bürger mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, die es der Gemeinde ermöglicht, von der ihr durch Gesetz eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, eine Abgabe zu erheben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Satzungsgeber eine Abgabensatzung beschlossen und ordnungsgemäß bekannt gemacht hat, auch wenn diese formell oder materiell unwirksam war. Er hatte damit seinen Willen zur Abgabenerhebung deutlich gemacht und der Bürger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Danach darf der Satzungsgeber keine fehlerfreie Bestimmung einer Satzung rückwirkend zu Lasten von Beitragspflichtigen ändern. Mit einer derartigen, auf einem rückwirkenden Austausch beruhenden Beitragsumverteilung brauchen die betroffenen Grundstückseigentümer nicht zu rechnen. Entsprechende Bestimmungen sind nichtig (BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83/87 -, NVwZ 1990, 168, 169; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11/05 -, Blatt 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150). Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Zunächst unterliegt der von der Gemeinde ... -... sowohl in der alten als auch in der neuen Straßenbaubeitragssatzung verwendete sogenannte kombinierte Vollgeschossmaßstab, wonach für die Bemessung des Vorteils sowohl auf die Grundstücksfläche als auch auf die Bebaubarkeit des Grundstücks abgestellt wird, grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zum Vollgeschossmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, zitiert nach juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 36 Rn. 7, § 18 Rn. 30 ff.).

Dieser Maßstab durfte hier aber rückwirkend zu Lasten der Beitragspflichtigen geändert werden, weil die Verteilungsregelung in § 5 Abs. 3 SABS alt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das daraus folgende Gebot der Abgabengerechtigkeit nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG verstieß.

Danach sollen die Beiträge nach den Vorteilen bemessen werden. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden (§ 8 Abs. 6 Satz 2 KAG). Soweit Straßenbaubeiträge erhoben werden, sollen die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG).

Gemessen daran war die ursprüngliche Satzung, wonach für das erste und zweite Vollgeschoss ein zusammenfassender Faktor von 1,0 und für das dritte und vierte Vollgeschoss ein zusammenfassender Faktor von 1,2 gewählt worden war, nicht vorteilsgerecht.

Die Gleichbehandlung einer Bebaubarkeit mit drei bis vier Vollgeschossen ist nicht vorteilsgerecht, denn sie bietet keine ausreichende Differenzierung nach dem Maß der baulichen Nutzung. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wieso ein dreigeschossig bebaubares Grundstück genau denselben Ziel- und Quellverkehr auslösen soll, wie ein viergeschossig bebaubares. Mit jedem weiteren Vollgeschoss in einem Mehrfamilienhaus - und um solche handelt es sich bei drei- und viergeschossigen Gebäuden in der Regel - steigt grundsätzlich die durch die Anlage vermittelte bauliche Ausnutzung des Grundstücks und damit die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Straße. Ein weiteres Vollgeschoss in einem Mehrfamilienhaus bedeutet ein Anwachsen der Bewohnerzahl; damit einhergehend vergrößert sich auch der Umfang der Inanspruchnahme der Straße (vgl. zur Zusammenfassung von vier- und fünfgeschossigen Gebäuden: OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2001 - 5 B 523/00 - zitiert nach beck-online; vgl. zur Staffelung von Nutzungsfaktoren in einer BauGB-Satzung: VG Potsdam, Urteil der 12. Kammer vom 2. März 2009 - 12 K 2751/05 - n. v. und n. rk.; Urteil der 12. Kammer vom 16. November 2007 - 12 K 2000/04 - n. v.).

Aber auch die Zusammenfassung des ersten und zweiten Vollgeschosses mit einem einheitlichen Faktor von 1,0 widerspricht in diesem konkreten Einzelfall dem Vorteilsgedanken. Zwar steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, das nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 20.11 -, Rn. 21, zitiert nach juris). Für die hier vorliegende Gleichbehandlung ein- und zweigeschossig bebaubarer Grundstücke liegt aber kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund vor. Zwar könnte man, ausgehend vom Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, ganz allgemein daran denken, dass in bestimmten Gemeinden aufgrund einer einheitlichen Siedlungsstruktur eine Zusammenfassung des ersten mit dem zweiten Vollgeschoss vorteilsgerecht sein könnte, zum Beispiel dann, wenn an einer Anlage nur ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser stünden, die eine annähernd gleiche Grundstücksfläche aufweisen und regelmäßig nur von einer Familie bewohnt würden, sodass sich die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Anlage durch die Bewohner des Gebäudes nicht durch das zusätzliche - zweite - Vollgeschoss erhöhen würde (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 - , zitiert nach juris). Doch handelt es sich vorliegend nicht um einen solchen Sachverhalt, sodass die Kammer auch insoweit nicht darüber zu entscheiden hat.

Denn aufgrund der erheblich unterschiedlichen Grundstücksflächen sind hier annährend gleiche Vorteile im Sinne einer „Gruppengerechtigkeit“ nach § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG nicht erkennbar. Die typische vergleichbare „Einfamilienhaussituation“ scheidet hier deshalb aus, weil nach dem ursprünglichen Verteilungsplan von den 39 Grundstücken, die mit dem Faktor 1,0 bewertet worden sind, die zu berücksichtigende Grundstücksfläche zwischen 342 qm und 4.938 qm differiert. 19 Grundstücke haben über 1.000 qm (1.020 qm – 1.600 qm); 9 Grundstücke sind über 2.000 qm groß (2.038 qm – 2.946 qm); 2 Grundstücke verfügen über mehr als 3.000 qm und 2 Grundstücke über mehr als 4.000 qm. Außerdem gibt es zwei Grundstücke, die jeweils nur eingeschossig bebaubar sind. Auch daran zeigt sich deutlich, dass die in der Zusammenfassung des ersten und zweiten Vollgeschosses angelegte Ungleichbehandlung eingeschossig bebaubarer Grundstücke nicht gerechtfertigt ist (vgl. zu einer Erschließungsbeitragssatzung in diesem Sinne: VG Cottbus, Urteil vom 4. April 2012 - VG 4 K 167/09 - n. rk.)

Die Zusammenfassung der Steigerungsfaktoren bei einer Bebaubarkeit mit einem und zwei Vollgeschossen sowie drei bis vier Vollgeschossen lässt sich auch nicht durch eine typisierende Betrachtungsweise rechtfertigen. Zwar ist für das Abgabenrecht anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2007 - 10 B 43/06 -, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 BN 3/05 -, m. w. N., zitiert nach juris). Jedoch wird die dem Satzungsgeber für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen durch Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumte weitgehende Freiheit dort überschritten, wo - unter Einschluss von Gründen der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität - ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1996 - 8 B 31/96 -, OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, beides zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall.

Soweit bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf den Vollgeschossmaßstab zurückgegriffen wird, bedarf es bezüglich der Steigerung, die sich nach der Anzahl der Vollgeschosse richtet, keiner Typisierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Denn die Anzahl der Vollgeschosse, mit der ein Grundstück bebaut ist bzw. bebaut werden kann, ist ohne weiteres feststellbar, auch wenn es für die Verwaltung manchmal mühevoll sein kann. Darin liegt jedoch kein Grund für die Gleichbehandlung von einem und zwei Vollgeschossen sowie drei- mit viergeschossiger Bebauung.

Ohne Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit der neuen Straßenbaubeitragssatzung bleibt auch der Umstand, dass die alte Satzung den Vollgeschossbegriff in § 5 Abs. 4 Satz 2 SABS alt näher definierte und die neue Satzung dazu keine Angaben enthält. Da weder das Baugesetzbuch noch das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg den Begriff „Vollgeschoss“ definieren, ist, sofern sich der Satzungsgeber - wie hier - einer Definition enthalten hat, zur Ermittlung der Vollgeschosse auf die Brandenburgische Bauordnung - BbgBO - zurückzugreifen (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 18 Rn. 31 m. w. N.). Maßgeblich sind danach die Regelungen in §§ 2, 40 BbgBO. Dass die Anwendung dieser Vorschriften zu einer abweichenden Vollgeschosszahl im Vergleich zur alten SABS führen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der von der Gemeinde ... -... in der neuen Straßenbaubeitragssatzung gewählte durchgängige - lineare - Steigerungsfaktor von 0,2 je weiteren Vollgeschossen zur Staffelung des Beitrages ist vorteilsgerecht und mithin zulässig.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden die Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Im Hinblick darauf, dass sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil nicht exakt messen lässt, darf auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgegriffen werden. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind nur darauf überprüfbar, ob sie offenbar ungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Nur im Fall der Überschreitung der Grenzen des satzungsgeberischen Ermessens, was dann zu bejahen ist, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 - Rn. 32, m. w. N.; Urteil vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 20.11 -; zitiert nach juris).

Nach diesen Maßstäben wird ein Steigerungsfaktor von 0,25 bis 0,5 je weiterem Vollgeschoss von der Rechtsprechung als vorteilsgerecht angesehen und damit für rechtssicher gehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a. a. O., Rn. 31; OVG Bautzen, Urteil vom 25. April 2007 - 5 B 288/04 -, LKV 2008, 469, 470; OVG Münster, Urteil vom 28. August 2001, - 15 A 465/99 -, zitiert nach juris,). Ein Steigerungsfaktor von 0,15 für jedes weitere Vollgeschoss wird auch angesichts eines weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers als nicht mehr vorteilsgerecht und damit als unzulässig eingestuft, mit der Folge, dass in Ansehung des Rechtsgedankens des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches dann die Gesamtnichtigkeit der Satzung eintritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - Rn. 27, zitiert nach juris, zu leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen). Dabei geht das OVG Berlin-Brandenburg davon aus, dass jedes Gebäude zusätzlich zu den oberirdischen Geschossen einen Keller und ein Dachgeschoss aufweisen kann, welche nach der geltenden Bauordnung nicht als Vollgeschosse anzusehen sind. Auch gehen in einem mehrgeschossigen Gebäude Flächen durch Treppen verloren. Weitere Flächen des Grundstücks sind gegebenenfalls mit Nebengebäuden geringerer Geschossigkeit bebaut. Dies alles rechtfertige es, einen deutlich geringeren Steigerungsfaktor als 1,0 oder 100% anzunehmen. Bei einer Steigerung von jeweils 15% trete eine Verdoppelung gegenüber der eingeschossigen Bebaubarkeit aber erst mit dem achten Vollgeschoss (205%) ein. Dies sei auch unter der Berücksichtigung, dass sich bei offener Bauweise wegen der nötigen Abstandsflächen dann auch die Grundstücksflächen erhöhten, nicht mehr zu rechtfertigen.

Der von der Gemeinde ... -... gewählt Steigerungsfaktor von 0,2 führt zwar nicht schon mit dem fünften Vollgeschoss, wie der in der Rechtsprechung für rechtssicher gehaltene untere Steigerungsfaktor von 0,25, zu einer Verdoppelung des Vorteils, doch liegen diese beiden Faktoren nur 0,05 voneinander entfernt. Vor dem Hintergrund der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Anlage lässt sich insoweit keine derart große Differenz feststellen, die - zwingend - zur Folge hat, dass der von der Gemeinde ... -... gewählten Maßstab unter Ermessensgesichtspunkten nicht mehr als vorteilsgerecht anzusehen ist. Denn die Verdoppelung des Vorteils tritt bereits unmittelbar nach dem fünften Vollgeschoss, d. h. mit dem danach folgenden sechsten Vollgeschoss ein und ist damit noch ganz erheblich von einer für vorteilswidrig gehaltenen Verdoppelung der Steigerung ab dem achten Vollgeschoss entfernt.

Soweit die neue Straßenbaubeitragssatzung keine Eckgrundstücksvergünstigung mehr enthält, verstößt sie allerdings gegen das Schlechterstellungsverbot. Zwar besteht für den Satzungsgeber keine Pflicht, eine Eckgrundstücksermäßigung in seine Satzung aufzunehmen (Driehaus, a. a. O., § 36 Rn. 15 ff.), doch wenn er sich im Rahmen seines Ermessens dafür entschieden hat, eine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren, so muss auch die Satzung, die an die Stelle einer insoweit wirksamen Regelung tritt, diese Vergünstigung enthalten. Der Beklagte hat hier eine rechtlich unbedenkliche Regelung in der alten Satzung ohne Anlass zu Lasten der Beitragspflichtigen verändert.

Allerdings führt der Umstand, dass die neue Straßenbaubeitragssatzung keine Eckgrundstücksermäßigung enthält, nicht zur Gesamtnichtigkeit der neuen SABS. Denn die Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung liegt allein im Ermessen des Satzungsgebers und gehört nicht zu den von Gesetzes wegen in eine Straßenbaubeitragssatzung aufzunehmenden zwingenden Regelungen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG). Insofern gilt, dass die Ungültigkeit einer Eckgrundstücksermäßigung in einer Straßenbaubeitragssatzung nicht die Ungültigkeit der gesamten Regelung zur Folge hat. Denn es kann in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass der Ortsgesetzgeber bei Kenntnis der Ungültigkeit der Eckgrundstücksvergünstigung die Verteilungsregelung im Übrigen aufrechterhalten hätte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -; zitiert nach juris).

Hinzu kommt, dass sich die einzelnen Anliegern zu gewährende Ermäßigung nicht in einem erhöhten Beitrag der anderen Anlieger niederschlägt. Nach § 5 Abs. 5 SABS alt werden die Beiträge für eine zu gewährende Eckgrundstücksermäßigung von der Gemeinde getragen. Führt also die Unwirksamkeit einer Vergünstigungsregelung für Mehrfacherschließung nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, muss dies genauso gelten, wenn eine entsprechende Bestimmung gänzlich fehlt. Insoweit kommt es für eine Vermeidung der Schlechterstellung nur darauf an, dass der ursprünglich Begünstigte weiterhin in den Genuss der Ermäßigung kommt.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ausbaumaßnahme unterliegt nach § 8 KAG i. V. m. § 1 SABS neu der Beitragspflicht. Danach sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG dienen.

Der in § 1 SABS neu genannte Beitragstatbestand „Erweiterung“ stellt einen Unterfall der Verbesserung dar (Becker in: BbgKAG a. a. O., § 8 Rn. 108). Von einer Verbesserung ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird; die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen, wonach zu prüfen ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 - zitiert nach juris).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Gemeinde ... -... hat den vorhandenen Gehweg zur Verbesserung des Schulweges, auch für Radfahrer, als gemeinsamen Geh-Radweg ausbauen lassen. Der zuvor wohl 90 cm bis 1,20 m breite Gehweg ist durch die Erweiterung der Verkehrsfläche auf 2,00 m mit ca. 0,25 m Abstand zu den Zäunen und einer lichten Breite inklusive Sicherheitsraum auf mindestens 2,50 m verbessert worden.

Durch Ausschilderung des neu ausgebauten gemeinsamen Geh-Radweges mit dem Verkehrszeichen 240, d. h. gemeinsamer Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht für Radfahrer, hat die Straßenverkehrsbehörde auch in eigener Prüfung bestätigt, dass die Ausbaumaßnahme geeignet ist, ihrem Ziel zu dienen. Schon allein deshalb ist es unerheblich, dass der Geh- und Radweg sich an verschiedenen Stellen aufgrund natürlicher Gegebenheiten (z.B. Bäume) auf 1,50 m bis 1,60 m verengt.

Dass die Verkehrsfläche jetzt nicht nur für den Fußgängerverkehr, sondern nach dem Bauprogramm auch dem Radfahrverkehr dienen soll, aber die nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, S. 82 erforderliche Breite von mindestens 2,50 m für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg, die mit den Regelungen der StVO - Zeichen 240, d. h. Benutzungspflicht - korrespondiert, unterschreitet, führt ebenfalls nicht dazu, dass kein Beitrag zu erheben ist. Denn der Gemeinde steht für das „Ob“ und das „Wie“ des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlich vertretbaren zu. Dabei stellt nicht jede Unterschreitung von Standards technischer Regelwerke - es handelt sich hier auch lediglich um eine Richtlinie und nicht um eine gesetzliche Regelung - einen ermessenfehlerhaften Ausbau dar. Erst recht folgt aus einer Unterschreitung nicht, dass die Baumaßnahme zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils ungeeignet ist. Nur dies alleine könnte einer Beitragspflicht entgegengehalten werden (OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 15 A 3195/07 -, zitiert nach juris).

Darauf, ob der Gehweg zuvor erneuerungsbedürftig gewesen ist, kommt es, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mehr an.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Flurstücke 214/6 und 214/9 im Hinblick auf die zukünftig geplante Nutzung durch die ... -Stiftung nicht mit einer größeren Fläche berücksichtigt hat. Denn es kommt entscheidungserheblich nur auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an. Die sachliche Beitragspflicht entstand mit der Bauabnahme am 27. Februar 2004. Damals gab es – unstreitig – noch keinen Kooperationsvertrag zwischen der ... -Stiftung und der Gemeinde ... -... und die sich daran anschließenden Planungen. Der Vertrag stammt von 2007. Dass die Flurstücke heute mit einer Schule und Nebengebäuden bebaut sind und der Schulbetrieb stattfindet, ändert daran nichts.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass für den Bau Fördermittel bewilligt wurden, ist nicht erkennbar, weshalb sich dies auf ihren Beitrag auswirken sollte, da Fördermittel regelmäßig für den Gemeindeanteil zu verwenden (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) und nicht auf den Anteil der Eigentümer anzurechnen sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 585,88 € festgesetzt.