Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 15.01.2013 – VG 6 K 53/12

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr auferlegte Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2008 betreffend den Beitrag der von der Beklagten vertretenen Gemeinde ... zu den Wasser- und Bodenverbänden „... “ und „... “.

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Gebiet der genannten Gemeinde mit einer Gesamtfläche von 10.952.707 m². Die Gemeinde war in 2008 Mitglied des benannten Verbandes, der sie wie folgt zum Beitrag 2008 heranzog:

Bescheid vom

Eingang

Satz

Fläche

5. November 2007

9. November 2007

7,50 €/ha

234.891.436 m²

12. März 2008 (1. Änderung)

13. März 2008

7,50 €/ha

232.463.254 m²

17. Juli 2008 (2. Änderung)

22. Juli 2008

7,50 €/ha

223.938.036 m²

Zudem war die Gemeinde in 2008 Mitglied des in diesem Jahr noch eigenständigen Verbandes „... “, der sie mit Beitragsbescheid vom 10. Dezember 2007 zum Beitrag 2008 heranzog, ausgehend von einer Fläche von 93.413.806 m².

Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 5. September 2011 zog die Beklagte die Klägerin zur Gewässerunterhaltungsumlage 2008 in Höhe von 9.418,91 € heran bei einem Satz von 0,000860 €/m². Den Widerspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2011 zurück, der Klägerin zugegangen am 7. Dezember 2011.

Die Klägerin hat am Montag, dem 9. Januar 2012 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid stütze sich auf die Satzung vom 5. Juli 2011, welche nichtig sei deshalb, weil sie den undifferenzierten Flächenmaßstab ungeachtet dessen zugrunde lege, dass die Verbandsgrenzen sich an politischen und nicht an hydrologischen Gegebenheiten orientierten. Zudem tätige der Verband unnötige Ausgaben dadurch, dass er seine Arbeiten im Wesentlichen durch die verbandseigene Betriebshof GmbH ausführen lasse, wofür – anders als bei der Erledigung durch eigene Kräfte – Umsatzsteuer von 19 % anfalle. Die Kalkulation der Umlegungskosten sei hinsichtlich der Portokosten nicht nachzuvollziehen und stelle zu gut einem Drittel vollständig überteuerte Softwarekosten ein.

Die Klägerin beantragt,

den Abgabenbescheid über die Wasser- und Bodenverbandsumlage für das Jahr 2008 der Beklagten vom 5. September 2011 zum Kassenzeichen 104163/10/1000/1 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 aufzuheben

und

die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Annahme der Klägerin entgegen, die Verbandsgrenzen müssten den Wasserscheiden folgen. Die Organisation der Verbandsarbeit liege in seinem Ermessen. Entsprechendes gelte für die Organisation der Gemeindearbeit. Die Kappungsgrenze von 15% sei gewahrt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

1.

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§§ 57 Abs. 2 und 74 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO) Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und vermag die Klägerin daher nicht in ihren Rechten zu verletzen Im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung einer Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „... “ und des Gewässerunterhaltungsverbandes „... “ vom 6. Juli 2011 (ABl. ... Nr. 7/2011 S. 4), rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Februar 2004.

a)

Nach § 2 dieser Satzung erhebt die Gemeinde kalenderjährlich eine Umlage zur Deckung der von ihr an die jeweiligen Verbände zu leistenden Beiträge und der bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten. Die Umlage entsteht mit Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Umlageschuldner ist nach § 3 Abs. 1 derjenige, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im Gemeindegebiet ist, bzw. nach Absatz 2 vorrangig ein Erbbauberechtigter; nach Absatz 3 haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner. Umlagemaßstab ist nach § 4 die Grundstücksfläche in aufgerundeten vollen Quadratmetern zu diesem Zeitpunkt. Der Umlagesatz ist in § 5 nach Jahr und Verband im Einzelnen bestimmt; für 2008 soll danach im Gebiet des Verbandes ... ein Satz von 0,00086 €/m² gelten. Die Fälligkeit der Umlage ist in § 6 Abs. 3 der Satzung bestimmt.

b)

Gegen die Wirksamkeit der Satzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ist § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I Nr. 11/2005, S. 170) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der bis Ende 2008 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I Nr. 5/2005 S.50). Gemäß § 80 Abs. 2 BbgWG können die Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG auch insoweit Anwendung findet, dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss nach Satz 2 der Vorschrift den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

Diesen Vorgaben genügt die in Rede stehende Satzung.

Formelle Fehler beim Satzungserlass sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung zum 1. Februar 2004 ist letztlich nichts zu erinnern (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 K 2294/07 –, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L m. w. N.).

Auch durchgreifende materielle Bedenken bestehen nicht.

Der Umlageschuldner ist § 80 Abs. 2 BbgWG entsprechend bestimmt. Mit dem Eigentum bzw. Erbbaurecht an einem grundsteuerpflichtigen Grundstück im Gemeindegebiet bestimmt die Satzung zugleich den die Umlage begründende Tatbestand. Der Umlagemaßstab ist in § 4 der Satzung unbedenklich bestimmt. Die grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige Aufrundung (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2011 – OVG 9 N 79.09 –) ist angesichts dessen nicht zu beanstanden, dass dies allenfalls zu einer Mehrerhebung in einer Größenordnung von Centbruchteilen führen kann. Die Fälligkeit ist in § 6 Abs. 3 Satz 3 bestimmt.

Auch gegen den Umlagesatz ist nichts einzuwenden. Er ist in § 5 nach dem jeweiligen Verband in nicht zu beanstandender Weise bestimmt. Die Vorschrift nimmt zulässigerweise Bezug auf die Flächen der jeweiligen Wasser- und Bodenverbände (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 8. November 2012 – VG 6 K 777/10 –), so dass ausreichend bestimmt ist, für welche Grundstücke ein Satz von 0,00086 €/m² gelten soll, und für welche ein Satz von 0,00081 €/m². Die einzelnen betroffenen Grundstücke ergeben sich aus den Satzungen der Verbände, die jeweils im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht sind. Auch die damit satzungsmäßig erfolgte Abgrenzung der Verbandsgebiete nach Gemeindegrenzen bzw. Gemarkungen und damit politischen Gegebenheiten anstelle von (allein) hydrologischen Merkmalen ist, anders als die Klägerin annimmt, rechtlich nicht zu beanstanden (VG Potsdam ebd.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – OVG 9 N 9.12).

Bedenken gegen seine Höhe bestehen nicht. Der Satz berücksichtigt – § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG entsprechend – zum einen den von der Gemeinde an den Verband zu leistenden Beitrag und zum anderen die ihr durch die Umlegung entstehenden Verwaltungskosten.

Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Kalkulation den von der Gemeinde an den Verband zu zahlenden Beitrag in unverminderter Höhe von 7,50 €/ha einstellt. Das gilt freilich nicht schon aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde den an sie gerichteten Beitragsbescheid nicht angegriffen hat, sondern bestandskräftig hat werden lassen. Denn die Umlageschuldner können über die Einhaltung der genannten Vorgaben hinaus auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. VG Potsdam ebd. unter Verweis etwa auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – OVG 1 B 63.11 –). Hierzu ist aber nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Verband nach dem Vortrag der Klägerin große Teile seiner Aufgaben mit der verbandseigenen Betriebshof GmbH erledigt, für deren Tätigkeit Umsatzsteuer in Höhe von 19 % anfalle, womit er eine gegenüber einer internen Beauftragung von vornherein um etwa ein Fünftel zu teure Gestaltung gewählt habe. Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer sind erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreitet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 – OVG 9 N 62.09 –; Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08 und OVG 9 S 45.08, LKV 2009, 423). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Es ist dem weiten Organisationsermessen des Verbandes überlassen, ob und inwieweit er seine Aufgaben durch eigene Kräfte oder durch Einbindung externer Lieferanten und Dienstleister erbringt. Die Gründung und Beauftragung einer verbandseigenen „Betriebshof GmbH“ führt nicht von vornherein zu unvertretbar höheren Kosten als bei der Vergabe der Aufträge am Markt. Auch in diesem Fall wäre Umsatzsteuer zu zahlen. Dass eine Erbringung der Leistungen mit eigenen Kräften in jedem Falle wirtschaftlicher wäre, ist behauptet aber nicht sicher. Dass der Verband darüber hinaus unvertretbaren Aufwand zu nicht mehr zulässigen Kosten betrieben hätte, ist nicht erkennbar.

Auch die der Satzung zugrunde liegende Kostenkalkulation begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Auch bei Berücksichtigung nur der Personalkosten wie der der Datenverarbeitung ergibt sich bezogen auf die Gesamtfläche der der Umlage unterfallenden Grundstücke von 258.96.889 m² – hiervon 171.024.708 m² im Gebiet des hier in Rede stehenden Verbandes – ein Verwaltungskostensatz von 0,000129 €/m², der über den geltend gemachten 0,000110 €/m² liegt. Es kann hierbei dahinstehen, ob die im 2. Änderungsbescheid vom 17. Juli 2008 ausdrücklich herausgenommenen Flächen von 10.953.400 m² zu Unrecht hierin einberechnet oder herausgelassen wurde, wie die Klägerin geltend macht. Sowohl der sich im einen Fall ergebende Satz von 0,000123 €/m² wie der sich im anderen ergebende von 0,000134 €/m² liegt über den lediglich geltend gemachten 0,000110 €/m².

Die Rüge der Klägerin, die Gemeinde lege vollständig überteuerte und damit unnötige Computerkosten um, verfängt nicht. Sie wendet sich damit nicht gegen die Einbeziehung von Kosten, die nicht durch die Umlegung entstehen. Sie kritisiert vielmehr die konkrete Art der Aufgabenerfüllung auf Seiten der Gemeinde. Hierfür bietet § 80 Abs. 2 BbgWG keine Handhabe. Die Ausgestaltung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung obliegt dem auch über die Kostenfrage gerichtlich nicht überprüfbaren Verfahrensermessen der Verwaltungsleitung.

c)

Fehler in der Anwendung der Satzung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 167 VwGO sowie §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 sowie 711 ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 9.418,91 € (§ 52 Abs. 3 GKG).