Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 04.06.2013 – 6 K 732/13.A
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.
Tatbestand§
Die Kläger, eine tschetschenische Familie mit russischer Staatsangehörigkeit, stammen aus ... in der Republik Tschetschenien. Der Kläger zu 1., geboren am 16. Oktober 1988 in ... und Ehemann der Klägerin zu 2. sowie Vater der Kläger zu 3. und 4., hatte bereits im Jahr 2007 einen Asylantrag in Polen gestellt und im Jahr 2008 ein zeitlich befristetes Aufenthaltsrecht erhalten. Er arbeitete in Polen als Kfz-Mechaniker und kehrte im Jahr 2009 nach Tschetschenien zurück. Die Kläger zu 1. und 2. heirateten am 8 November 2011, in den Jahren 2010 und 2011 wurden die Kläger zu 3. und 4. geboren.
Nach ihren Angaben verließen die Kläger im Oktober 2012 ihre Heimat und reisten am 12. November 2012 mit einem Taxi von Warschau aus kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 3. Dezember 2012 einen Asylantrag und gaben in der vorbereitenden Befragung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - i. F. Bundesamt - an, sie hätten im 15. Oktober 2012 ihre Heimat verlassen und seien zunächst über Moskau und Breslau nach Polen gereist und hätten am 18. Oktober 2012 in Terespol einen Asylantrag gestellt. Sie seien weitergereist, weil der Kläger zu 1. von mehreren tschetschenischen Männern in Polen aus Gründen seines Asylantrages bedroht worden sei.
Das Bundesamt stellte unter dem 25. Januar 2013 ein Aufnahmegesuch zur Wiederaufnahme der Kläger an das Amt für Ausländer der Republik Polen, Abteilung für Flüchtlinge, Referat Dublin. Mit zwei Schreiben vom 1. Februar 2013 übernahm das Amt die Kläger unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (i. F. - Dublin II VO). Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag der Kläger unzulässig sei und ordnete zugleich ihre Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung verwies es auf die mit Schreiben vom 1. Februar 2013 erklärte Zuständigkeit Polens für die weitere Bearbeitung des Asylantrags und sah keine humanitären Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO. Der Bescheid wurde den Klägern am 21. Februar 2013 ausgehändigt.
Die Kläger haben am 27. Februar 2013 KIage erhoben.
Sie tragen zur Begründung vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Er sei formell rechtswidrig, weil der Bescheid nicht Beginn und Ende der Überstellungfrist enthalten habe, was die Dublin II VO zwingend vorsehe. Die Kläger seien nicht vorab nach Art. 4 Abs. 4 Satz 3 Dublin II VO über die Einleitung des Dublin-II-Verfahrens informiert worden. Im Falle des Klägers zu 1. habe es sogar überhaupt kein weiteres Asylverfahren gegeben.
Materiell sei zu rügen, dass die Beklagte nicht das inlandsbezogene Abschiebungsverbot in der Person des Klägers zu 1. erkannt habe. Er leide unter einer psychologischen Erkrankung, so dass im Falle einer Abschiebung mit einer gravierenden Gesundheitsverschlechterung zu rechnen sei. Den Klägern drohe bei ihrer Abschiebung nach Polen eine Inhaftierung, da in Polen rund 60 % aller Asylsuchenden in Haft seien und die illegale Ausreise strafbewehrt sei. Damit liege ein systemischer Mangel des polnischen Asylverfahrens vor. Die vom Bundesamt im Rahmen einer Petition getätigten Aussagen über Art und Umfang der psychologischen Betreuung und ärztlichen Versorgung seien nicht aussagekräftig, tatsächlich seien die Umstände gerade für vulnerable bzw. traumatisierte Personen, wie die Kläger, katastrophal. Die Kläger verweisen zum Beleg für eine Krankheit auf eine ärztliche Stellungnahme der Diplom-Psychologin ... vom 4. März 2013 sowie auf mehrere Berichte über die Unterbringung und Art und Weise der Durchführung des Asylverfahrens von Tschetschenen in Polen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 6. Februar 2013 aufzuheben und das Asylbegehren der Kläger im nationalen Verfahren zu bescheiden,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt ist,
hilfsweise hierzu
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich der Russländischen Föderation vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Eine für den 7. März 2013 geplante Abschiebung der Kläger nach Polen ist storniert worden, nachdem die Kläger den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Februar 2013 angerufen haben.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 8. Mai 2013 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Mit weiterem Beschluss vom 13. Mai 2013 ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Rechtsstreit kann in Abwesenheit der Beklagten nach § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da sie zuvor in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid vom 6. Februar 2013 ist nach Maßgabe der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, sie in das nationale Asylverfahren in Deutschland zu übernehmen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; infolgedessen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
a) Die Beklagte ist für das Asylverfahren der Kläger nicht zuständig, sondern die Republik Polen, in der die Kläger als ersten Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben (Art. 13 Dublin II VO) und die nach Ablehnung des Asylantrags (so im Falle des Klägers zu 1.) nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO bzw. im Falle der Rücknahme des Asylantrags (so im Falle der Kläger zu 2. bis 4.) nach Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Dies ergibt sich zum einen aus den vorliegenden Schreiben des polnischen Amtes für Ausländer vom 1. Februar 2013, der die Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 lit. d und e Dublin II VO ausdrücklich anerkennt, zum anderen aus den plausiblen Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung.
Danach hatte der Kläger zu 1. bereits 2007/2008 ein Asylverfahren in Polen durchlaufen und im Ergebnis einen „pobyt“, einen auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitel im Sinne eines Abschiebungsschutzes erhalten (vgl. Bundesministerium des Innern, Schreiben vom 13. Mai 2013 im Petitionsverfahren, S. 6). Tatsächlich war sein hauptsächliches Begehren, nämlich die Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos geblieben, so dass die Angabe des Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO im Falle des Klägers korrekt war. Dem stand nicht entgegen, dass er im Oktober 2012 in Polen keinen weiteren Asylantrag gestellt hatte. Der Status als abgelehnter Asylbewerber stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, zugleich aber auch, so sein eigener Vortrag und die Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 13. Mai 2013, dass er seinen ursprünglichen Aufenthaltstitel in Polen hätte verlängern lassen können. Im Falle der Kläger zu 2. bis 4. ist es unbestrittener Weise zu einer Antragsrücknahme noch in Polen gekommen, wie sich aus dem amtlichen Übernahmeschreiben vom 1. Februar 2013 ergibt.
Anhaltspunkte, die für eine Unrichtigkeit dieser Umstände gesprochen hätten, lagen nicht vor, so dass eine weitere Aufklärung dieser Punkte ebenso wie auch des Dublin-Verfahrens im Falle der Kläger durch Heranziehung der DUAO-Akte oder des originalen Bundesamtsvorgangs nicht geboten war, geschweige denn, dass sich derlei aufgedrängt hätte.
b) Der Bescheid vom 6. Februar 2013 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt nicht die Förmlichkeiten nach der Dublin II VO eingehalten hätte. Die gerügten Mängel liegen nicht vor.
aa) Das Bundesamt hat die nach Art. 3 Abs. 4 Dublin II VO erforderliche schriftliche Unterrichtung über die Anwendung dieser Verordnung, ihre Fristen und ihre Wirkung auf Russisch vorgenommen. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang vorfindlichen Belehrung gem. Art. 3 Abs. 4 der Dublin II Verordnung (Bl. 28, 32) welche den Klägern auf Russisch (B. 30) ausgehändigt worden ist. Es heißt dort wörtlich „Sie haben in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz vor politischer Verfolgung nachgesucht. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass Ihr Asylverfahren auch in Deutschland durchgeführt wird. Vielmehr erfolgt in den nächsten Wochen eine Prüfung, ob nicht ein anderer Staat in Europa nach den Bestimmungen von Dublin II für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist.“ - Dem folgen Erläuterungen zur Durchführung der Verfahrensschritte unter Benennung der maßgeblichen Fristen. Die weitergehende Forderung der Kläger, es müssten die genauen Daten über die Einleitung des Verfahren und die in ihrem Fall maßgeblichen Fristabläufe benannt werden, teilt das Gericht nicht. Art. 3 Abs. 4 Dublin II VO stellt einen allgemeinen Grundsatz unter Kapitel II. der Dublin II VO auf, der das Ziel hat, den Asylbewerber von Anfang an über das sich anschließende Verfahren nach den einzuhaltenden Schritten - auch in zeitlicher Hinsicht - zu unterrichten (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2010 Art. 3 K. 24) . Diesem Zweck genügt das ausgehändigte Formblatt.
bb) Das Bundesamt war nicht nach Art. 4 Abs. 4 Satz 3 Dublin II VO gehalten, die Kläger schriftlich von einer Zuständigkeitsübertragung und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, zu unterrichten. Tatsächlich betrifft diese Unterrichtungspflicht nur den Fall einer exterritorialen Asylantragstellung nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Dublin II VO, der von dem Regelfall abweicht, dass der Erstantragsstaat zugleich auch für die Einleitung des Zuständigkeitsverfahren nach dem Dublin II-Verfahren zuständig ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a. a. O. Art. 4 K. 10). Da die Kläger ihren Asylantrag beim Bundesamt als der im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Dublin II VO zuständigen Behörde im Inland und nicht im Ausland gestellt haben, war das Bundesamt selbst zur Entscheidung nach der Dublin II VO zuständig, so dass kein Fall einer Zuständigkeitsverlagerung nach Satz 4 vorlag.
cc) Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung noch gerügt hatten, dass die Aufnahmegesuche vom 25. Januar 2013 nicht formgerecht gestellt worden seien, also weder den Anforderungen des Einheitlichen Formulars für Wiederaufnahmegesuche nach Anhang I der DVO zur Dublin II VO <Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003> noch inhaltlich Art. 20 Abs. 1 lit. a Dublin II VO entsprochen hätten, konnte diese Rüge durch Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang (Bl. 87, 88, 91, 92) ausgeräumt werden.
c) Gründe, die im Falle der Kläger ausnahmsweise für eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO sprechen würden, sind nicht erkennbar. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Nach dieser Norm besteht ein behördliches Ermessen für den an sich unzuständigen Mitgliedsstaat, den Asylantrag abweichend von den in der Dublin II VO geregelten Zuständigkeiten an sich zu ziehen. Daher können die Kläger geltend machen, durch eine Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zwar richten sich die Vorschriften der Dublin II VO als zwischenstaatliche Regeln vorrangig an die Mitgliedstaaten und begründen regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern (vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR - zit nach juris, m. w. N.). Insoweit kann auch Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO grundsätzlich nicht als Öffnungsklausel zur Durchsetzung individueller Ansprüche interpretiert werden. Allerdings spricht viel dafür, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dann subjektiv-rechtlichen Charakter haben und einen individuellen Anspruch begründen kann, wenn in dem für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat die Durchführung eines den Geboten der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 2 EUV und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vom 12. Dezember 2007, ABl. Nr. C 303 Seite 1) genügenden Asylverfahrens nicht hinreichend gewährleistet ist. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, (nach juris), ausgeführt, dass Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin II VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
Hierfür spricht freilich nach dem Vortrag der Kläger nichts. Zum einen geht ihr Vortrag zu den Unzulänglichkeiten der Behandlung und Unterbringung psychisch erkrankter Asylbewerber und den dahin zielenden systemischen Mängeln des polnischen Asylverfahrens ins Leere, denn das erkennende Gericht kann die allein für den Kläger zu 1. behauptete posttraumatische Belastungsstörung und Depression mit latenter Suizidalität nicht nachvollziehen.
Der Kläger hat hierzu in der Befragung durch die Diplom-Psychologin ... am 1. und 4. März 2013 vorgetragen, dass er Anfang 2007 zufällig in eine Schießerei zwischen der Polizei und einem Drogenhändler geraten sei. Die Polizei habe ihn anschließend verdächtigt, am Drogenhandel und der Schießerei beteiligt gewesen zu sein und ihn dazu befragen wollen. Da er versehentlich die falsche Hausnummer seiner Wohnanschrift genannt habe, hätten sie ihn nicht finden können. Einige Tage später sei er bei einer Kontrolle auf dem Marktplatz sofort festgenommen und mit verbundenen Augen mit einem Auto zu einem unbekannten Ort gefahren. Man habe ihn in einem Raum an einen Stuhl gefesselt, mit Fäusten und Gewehrkolben geschlagen und getreten, um von ihm zu erfahren, welche Rolle er bei der Schießerei gehabt habe. Irgendwann habe er das Bewusstsein verloren und sei erst in einem Wald in einer Wasserpfütze in der Nähe des Friedhofes zu sich gekommen. Er habe sich im Wald versteckt gehalten und sei erst spät in der Nacht nach Hause gekommen. Da seine Mutter Angst um ihn gehabt habe, hätte ihn die Familie „nach Europa“ geschickt. Er habe in Polen einen Status als Flüchtling bekommen und in Warschau, in Komorov gelebt, dort einen Automechanik-Kurs absolviert und in einer Werkstatt gearbeitet. Allerdings habe er einige psychische Probleme gehabt, Schlafprobleme, Alpträume, Nervosität, Kopfschmerzen, anfangs auch starke Konzentrationsprobleme. Er habe jedoch versucht, sie nicht zu beachten. Seine Arbeit habe ihn mit Zeit auch etwas von seinen Problemen abgelenkt, er habe angenommen, sie würden irgendwann von allein verschwinden. Er sei am 29. März 2009 freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt, denn seine Familie habe ihm erzählt, dass die Polizei nicht mehr nach ihm suche und er habe seine Familie und Freunde sehr vermisst. In Tschetschenien hab er mit seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung eine Arbeit in einer guten Autowerkstatt in ... bekommen, habe viel gearbeitet, sei zufrieden gewesen und habe gehofft, nun ein normales Leben führen zu können.
Am 2. März 2012 habe er auf dem Rückweg von seiner Arbeit einen Anhalter mitgenommen. Kurz nachdem dieser ausgestiegen sei, habe ihn die Polizei angehalten und in seinem Auto unter dem Beifahrersitz eine Pistole gefunden. Seiner Beteuerung, dass ihm die Pistole nicht gehöre, sondern dem unbekannten Beifahrer, habe die Polizei keinen Glauben geschenkt. Er sei daraufhin weggelaufen, habe sein Auto an Ort und Stelle stehen gelassen und sei nach Hause gegangen in der Hoffnung, er werde am nächsten Tag alles aufklären können. Am nächsten Morgen sei die Polizei aber zu ihm gekommen und habe ihn erneut zu einem unbekannten Ort mitgenommen. Dort sei er geschlagen worden, mit am Rücken verbundenen Händen über zwei Stunden an der Decke aufgehängt, anschließend wieder geschlagen und verhört worden. Er habe zugeben sollen, woher er die Waffe habe, wen er unterstütze, was er mit der Waffe vorgehabt habe. Er sei seiner Erinnerung nach sechs Tage verhört und geschlagen worden und habe in dieser Zeit nur verschimmeltes Brot, eine übelriechende Suppe sowie schmutziges Wasser zum Trinken erhalten. Er sei mehrfach bewusstlos zusammengebrochen und schließlich erst in einem Krankenhaus zu sich gekommen. Nach einem sechstägigen Aufenthalt habe ihn ein Arzt zu einem bereitstehenden Wagen gebracht und er sei zu seiner Familie gebracht worden. Anschließend habe er sich zusammen mit seiner Familie ein halbes Jahr lang bei Verwandten versteckt und in dieser Zeit das Haus nicht verlassen. Er habe unter starken Körper- und Kopfschmerzen gelitten und ständig befürchtet, er werde gefunden und erneut festgenommen. Er habe schlecht geschlafen, unter massiven Alpträumen gelitten, in denen er z. B. zu Tode geschlagen worden sei. Sein Gedächtnis und zeitliche Orientierung seien schlecht gewesen, er habe sich verwirrt geführt. Seine Familie habe ihm bei ihren Besuchen berichtet, sie seien mehrmals von der Polizei zu Hause aufgesucht und nach ihm befragt worden. Man habe der Familie gedroht, einen seiner Brüder mitzunehmen, wenn er sich nicht innerhalb von drei Monaten stelle. Seine Verwandten hätten ihm aber gesagt, er solle sich auf gar keinen Fall stellen, denn das wäre sein sicherer Tod. Schließlich habe die Familie des Klägers zu 1. seine Ausreise organisiert. Er sei zusammen mit seiner Frau und den Kindern nach Polen gekommen. Die Klägerin zu 2. und die Kinder hätten in einem Aufnahmelager für Flüchtlinge in Bielopodlask leben müssen. Dort sei es sehr schmutzig gewesen, es habe in den Zimmern Wanzen gegeben. Der Kläger zu 1. habe dort nicht bleiben dürfen, weil er bereits in Polen registriert gewesen sei. Er sei nach Warschau gefahren und habe sich ein billiges Zimmer genommen. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm keine Arbeit geben wollen, da er krank gewesen sei. Er habe seine Familie ein bis zweimal in der Woche besucht. Am 9. November 2012 morgens habe ihn vor den Toren des Lagers ein großgewachsener Tschetschene angehalten, der aus einem Wagen ausgestiegen sei. Der Mann habe ihm ausgerichtet, dass er, der Kläger, zu Hause noch etwas „Unfertiges“ zu erledigen habe, man warte auf ihn, er solle zurückkehren. Danach sei der Mann wieder in sein Auto, einen silbernen BMW gestiegen und weggefahren. Er sei sehr erschrocken gewesen, dass die Polizei aus ... ihn in Polen so schnell gefunden habe und er habe die Familie sofort nach Warschau mitgenommen. Er habe dann in Polen noch telefonisch erfahren, dass die Polizei seiner Familie ein Geschäft vorgeschlagen habe. Sein Fall werde fallen gelassen, wenn die Familie 4.000.000 Rubel zahlt. Solche Erpressungen durch die Polizei seien in seiner Heimat durchaus üblich. Seine Familie habe das Geld aber nicht.
Diese Geschichte begegnet in mehreren Punkten durchgreifenden Zweifel. So hat der Kläger in Übereinstimmung mit der Auskunft der polnischen Liaisonbeamtin in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe im Jahr 2007 kein Asylrecht oder einen Flüchtlingsstatus in Polen gehabt, sondern nur einen „pobyt“ erhalten. Hingegen gab er im Gespräch mit der Dipl.-Psychologin an, seinerzeit 2007/ 2008 als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Ferner schilderte er in der mündlichen Verhandlung, er habe auch während seines letzten Aufenthalts in Polen dank seiner Beziehungen durchgängig schwarzgearbeitet, war also keineswegs krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Dies passt nicht zu der Darstellung gegenüber der Psychologin.
Er gab in der mündlichen Verhandlung ferner an, dass er mehrfach bedroht worden sei. Wenn er zurückfahren werde, dann werde es ihm schlecht ergehen. - Diese Drohungen widersprechen inhaltlich der Aufforderung des „großgewachsenen“ Tschetschenen, eben in seine Heimat zurückzukehren. Aber selbst wenn es zu der Drohung durch den besagten Tschetschenen gekommen wäre, steht der Anlass gänzlich außer Verhältnis zu der Drohung: Sollte die tschetschenische Miliz oder Polizei den Kläger allein wegen unerlaubten Waffenbesitzes tatsächlich in Polen durch diesen spektakulär beschriebenen BMW-Fahrer aufsuchen lassen, um ihn zur Rückkehr zu bewegen? - Gerade dieses wesentliche Detail ist äußerst unglaubhaft und erscheint ebenso wie seine angeblichen Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit vor seiner Ausreise zum Zwecke der Aufenthaltssicherung in Deutschland ausgedacht, gab er doch in der mündlichen Verhandlung ohne Umschweife zu, stets hart gearbeitet zu haben.
Daran ändert auch nichts die Versicherung der Diplom-Psychologin in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 4. März 2013, wonach sie seine Geschichte für glaubhaft gehalten habe. Frau ... hat weder die angebliche Bedrohung durch den unbekannten Hünen in Polen ernsthaft hinterfragt (wieso wurde nicht die polnische Polizei eingeschaltet), noch hat sie nachgefragt, ob der Kläger zu 1. bereits in Polen um psychologische Behandlung nachgesucht hat, eine angesichts des umfänglich wiedergegebenen und bis zu Suizidgedanken reichenden Beschwerdebilds naheliegende Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, zit. nach juris, Rn. 15). Im Übrigen wirkte der Kläger zu 1. im Termin der mündlichen Verhandlung durchaus orientiert und keineswegs krank.
Zum anderen hat das Gericht aus den vorliegenden Unterlagen sowie aus dem überreichten Bericht „Migration is not a Crime“ der Helsinki Foundation für Human Rights aus dem Jahr 2013 keinen Anhalt, von einem ernsthaften systemischen Mangel des polnischen Asylverfahrens auszugehen. Insbesondere die Behauptung, zurückgeführten Asylbewerbern drohe im Falle ihrer Überstellung nach Polen eine Inhaftierung auf Grund illegaler Ausreise, wie auch die unter Beweis gestellte Behauptung, dass wiederaufgenommenen Asylbewerbern samt und sonders eine Inhaftierung schon allein auf Grund deshalb drohe, weil sie einen weiteren Asylantrag in Deutschland gestellt haben, wirkt aus der Luft gegriffen und findet keinen Niederschlag in den angegebenen Quellen. Insofern wird auf die vorliegende Stellungnahme des BMI vom 13. Mai 2013 zum Petitionsausschuss verwiesen, wonach die Unterbringung in eine geschlossene Aufnahme- oder Abschiebungseinrichtung (sog. Guarded oder Detention Center), welche keine Haft darstellt, nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durch einen Richter anordnet wird. Auch der erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht der Helsinki-Stiftung aus diesem Jahr kommt nicht zu wirklich anderen Erkenntnissen. Dieser Bericht, der sich auf eine Überprüfung der sechs „Guarded Centres for Foreigners“ in Polen, also den sechs geschlossenen/bewachten Ausländereinrichtungen im Herbst 2012 beschränkte, enthält keine Angaben, die die Behauptung der Kläger stützen, 60 % aller Asylbewerber würde inhaftiert oder auch nur die Behauptung, es sei gängige Praxis, Asylbewerber in Polen unter gefängnisähnlichen Bedingungen unterzubringen. Der Bericht befasst sich ausschließlich mit den geschlossenen Einrichtungen, geht also mit keinem Wort auf den nach Anzahl und Kapazität weitaus größeren Anteil der offenen Aufnahmeeinrichtungen ein. Entsprechend sind die unter 1.2 gegebenen Zahlenangaben zu den in solchen geschlossenen Einrichtungen untergebrachten Personen auch nicht in ein Verhältnis zu allen Asylbewerbern gesetzt. Der Bericht rügt zwar im Einzelnen die Einweisungs- und Versorgungsbedingungen in dieser Art von Einrichtung, hebt aber auch hervor, dass sie im Einzelnen ziemlich unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind (S. 36 des Berichts). Das lässt aus hiesiger Sicht nicht den Schluss zu, dass systematisch gegen die Vorschriften der Aufnahmerichtlinie verstoßen werden würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass untergetauchten abgelehnten Asylbewerbern oder illegal einreisenden und nicht durch Papiere ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, bei ihrem Aufgriff in Deutschland eine solche Unterbringung ebenfalls droht, ohne dass dies einen Menschenrechtsverstoß oder systemischen Mangel des Asylverfahrens darstellt.
Insgesamt lassen die vorliegenden Quellen nur den Schluss zu, dass die ärztliche Versorgung von psychisch erkrankten Asylbewerbern, ihre Versorgung mit Wohnraum und Rechtshilfe im polnischen Asylverfahren bescheiden, aber keineswegs ausgeschlossen ist.
Im Ergebnis hat die Beklagte den Asylantrag zu Recht nach § 27a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Kläger nach Polen angeordnet.
Für die hilfsweise gestellten Anträge bleibt infolgedessen kein Raum, da die Beklagte für diese Entscheidungen nicht zuständig ist.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylVfG.