Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 14.06.2013 – 12 K 596/12
12. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der ... (... ) von der ... bis zur Brücke am Altstadt Bahnhof.
Die Straße besitzt im Wesentlichen zwei Fahrspuren in jede Richtung, die durch einen Grünstreifen getrennt werden. Die Fahrbahnen steigen westlich der Einmündung der ... Straße und östlich der ... -Straße zu den dortigen Brückenbauwerken an. Nördlich der Fahrbahn verläuft eine zweigleisige Straßenbahntrasse in einem - bis auf die Haltestellenbereiche - offenen Gleisbett. Im Verlauf der Straße gibt es insgesamt fünf Haltestellen. Die Straßenbahn endet vor der ... in einer Wendeschleife. Im Bereich der Haltestellen gibt es befestigte Übergänge über die Gleise. An diesen Stellen besteht für Fußgänger auch die Möglichkeit, den begrünten Mittelstreifen zu überqueren. Nördlich der Straßenbahntrasse verläuft ein kombinierter Geh- und Radweg. Er ist außerhalb der Haltestellen durch Barrieren gegen den Gleiskörper abgegrenzt. Gegenüber der Einmündung der ... -Straße gibt es eine ampelgeregelte Zufahrt über die Gleise zum Grundstück der Klägerin. Sämtliche andere Grundstücke nördlich der Straße besitzen keine befahrbare Verbindung zur Fahrbahn der ... . Ein wesentlicher Teil von ihnen ist durch die rückwärtig verlaufende Carl-Reichstein-Straße erschlossen.
Die Grundstücke nördlich der ... werden jedenfalls bis zur ... -Straße gewerblich oder industriell genutzt. Zwischen der ... und der ... -Straße setzt der Bebauungsplan „SWB Industrie- und Gewerbepark“ „Gewerbegebiet“ und im rückwärtigen Bereich „Industriegebiet“ fest. Für das sich in östlicher Richtung anschließende Gebiet existiert kein Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan der ... sieht dort gewerbliche Flächen vor. Sämtliche Grundstücke werden gewerblich genutzt. Die Grundstücke südlich der Straße sind im Wesentlichen mit mehrgeschossigen Wohngebäuden bebaut. Auf dem Flurstück … der Flur … befindet sich ein 8-geschossiges Hotelgebäude, auf dem Flurstück … der Flur … ein Stadion.
Die Beklagte ließ die ... in dem streitgegenständlichen Abrechnungsgebiet auf einer Strecke von 2.050 m grundhaft ausbauen. Im Zuge der Maßnahme wurde die Fahrbahn, bestehend aus zwei Richtungsfahrbahnen von je 7 m Breite, einschließlich Borden und anschließendem Grün erneuert. Erneuert wurden auch Teile der Regenentwässerung. Im Bereich ... -Straße erhielt die stadtauswärtsführende Fahrbahn eine Rechtsabbiegerspur. Die Rad- und Gehwege nördlich und südlich der Fahrbahn waren bereits vor der Maßnahme hergestellt und sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Beklagte ermittelte für die am 20. August 2010 abgenommene Maßnahme beitragsfähige Kosten von insgesamt 2.352.948,67 €, von denen sie 25 % (588.237,17 €) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilte. Dabei wurden sämtliche südlich der ... anliegenden Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke westlich der ... Straße und östlich des Flurstücks …, weil die die Fahrbahn von da an zu den anschließenden Brücken gegenüber den angrenzenden Grundstücken stark ansteigt, erfasst. Nördlich der Straße wurden lediglich die Flurstücke … und … der Flur … sowie die Flurstücke … und … der Flur … und kleinere Flächen im Bereich der Straßenbahnwendeschleife in die Verteilung einbezogen.
Das mit dem ehemaligen Verwaltungsgebäude der Stahlwerke bebaute Grundstück der Klägerin (Flurstück …) besitzt eine Fläche von 5.754 m². Wegen der 4-geschossigen Bebauung und einem Gewerbezuschlag (Faktor 2,25) ergab sich eine Abrechnungsfläche von 12.946,05 m². Mit Bescheid vom 16. August 2011 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag von 30.785,03 € heran. Ein Widerspruch wurde mit Bescheid vom 5. März 2012 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 29. März 2012 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Abrechnungsgebiet fehlerhaft gebildet worden sei. Auch die übrigen nördlich der ... liegenden Grundstücke seien in die Verteilung einzubeziehen. Überwiegend seien dort Autohäuser angesiedelt, die den Kontakt zur ... zu Werbezwecken nutzten und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangten. Die Ausstellungsflächen der Autohäuser grenzten unmittelbar an den kombinierten Geh- und Radweg und seien von der Fahrbahn aus gut sichtbar. Deswegen reiche es aus, dass diese Grundstücke lediglich fußläufig von der Fahrbahn aus erreichbar seien. Den gleichen Lagevorteil nutzten auch die übrigen hier angesiedelten Gewerbe. Die Erneuerung der Straße führe zu einer Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes in Bezug auf die Möglichkeit der Nutzung der Grundstücke, der bei der Verteilung des Aufwandes zu Gunsten der übrigen Grundstückseigentümer berücksichtigt werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 aufzuheben sowie
die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Insbesondere sei das Abrechnungsgebiet zutreffend gebildet. Eine Heranziehung der übrigen gewerblich genutzten Grundstücke nördlich der Straße sei nur möglich, wenn zu ihnen eine befahrbare Verbindung zur ... angelegt werden könne. Diese Form der Erschließung sei aber durch die Straßenbahngleise ausgeschlossen.
Der Berichterstatter hat in dieser Sache am 19. November 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll und die gefertigten Fotos verwiesen (Bl. 31 bis 55 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der grundhafte Ausbau von Fahrbahn, Teilen der Straßenentwässerung und des Straßenbegleitgrüns der ... zwischen der ... und der Brücke am Altstadt Bahnhof stellt eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung der Straße im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg i. V. m. § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der ... an der Havel vom 26. März 2003 dar. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen.
Das Grundstück der Klägerin (Flurstück 1581 der Flur 102) wird durch die ... erschlossen und unterliegt damit der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG. Eine ampelgeregelte Zufahrt führt über den nördlichen Geh- und Radweg und die Straßenbahntrasse zur Fahrbahn der ... .
Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag erweist sich auch der Höhe nach nicht als rechtswidrig. Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Verteilung dieses Aufwandes gemäß § 4 der Straßenbaubeitragssatzung der ... an der Havel weist keine Fehler auf, die sich zulasten der Klägerin auswirken würden. Der festgesetzte Beitrag ist jedenfalls nicht überhöht.
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sind keine weiteren Grundstücke in die Verteilungsfläche einzubeziehen. Insbesondere die übrigen, bislang nicht berücksichtigten Grundstücke, die nördlich der Straße an den dort verlaufenden Geh- und Radweg angrenzen, unterliegen nicht der Beitragspflicht für die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden Straßenbaubeiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht dann, wenn das Grundstück durch die maßgebliche Anlage erschlossen wird. Der von der Möglichkeit der Inanspruchnahme ausgehende wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil (Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl., Rn. 145).
Ein Grundstück wird regelmäßig dann durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, bis zur Höhe des Grundstücks auf der Fahrbahn heranzufahren und es von dort über einen Gehweg, Radweg oder sonstigen Seitenstreifen zu betreten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 - zum Straßenbaubeitragsrecht und BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, beides zitiert nach juris zur vergleichbaren Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht). Es kann dahinstehen, ob die im wesentlichen offene Trasse der Straßenbahn, die zudem weitgehend durch ein Geländer gegenüber dem Geh- und Radweg abgegrenzt wird, ein Betreten der nördlich gelegenen Grundstücke von der Fahrbahn aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen hindert oder ob einige der bislang nicht in die Verteilung einbezogenen Grundstücke fußläufig erreichbar wären.
Darauf kommt es nicht an, denn sämtliche Grundstücke nördlich der ... zwischen der Einmündung der ... Straße und der ... -Straße werden gewerblich genutzt. Westlich der ... Straße ist die gewerbliche Nutzung in dem Bebauungsplan „SWB Industrie-und Gewerbepark“ festgesetzt (Gewerbegebiet), östlich daran anschließend stellt sich das Gebiet planerisch als ein tatsächliches Gewerbegebiet dar.
Bei einem gewerblich genutzten Grundstück besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme regelmäßig nur dann, wenn der gewerbliche Verkehr über die maßgebliche Straße abgewickelt werden kann, d. h., wenn von der Fahrbahn auf das Grundstück mit Fahrzeugen, namentlich mit LKW, heraufgefahren werden kann (OVG Münster, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 15 A 2292/11 -, KStZ 2012, 196; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 11 B 10/00 -, zitiert nach juris). Es kann dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls ein in einem Wohn- oder Mischgebiet gelegenes gewerblich genutztes Grundstück, auf das nicht heraufgefahren werden kann, jedenfalls für eine Wohnnutzung erschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1998 - 8 C 12.98 -, zit. nach juris). Sämtliche hier in Frage kommenden Grundstücke liegen entweder in einem förmlich festgesetzten bzw. in einem tatsächlichen Gewerbegebiet. Eine Wohnnutzung ist daher grundsätzlich nicht zulässig (§ 8 Abs. 1 und 2 Baunutzungsverordnung) und findet auch nicht statt. Eine im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts hinreichende Erschließung setzt in planerisch festgesetzten oder faktischen Gewerbe- und Industriegebieten die Möglichkeit voraus, auf das betreffende Grundstück von der Straße zu fahren (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2013, § 8 Rn. 396 a). Dabei muss die Zufahrt grundsätzlich in der Lage sein, sämtlichen Anlieferverkehr aufzunehmen. Eine Erschließung durch eine weitere Straße ist dabei hinwegzudenken (OVG Münster, Beschluss vom 6. Juli 2012, a. a. O.).
In dem am 19. November 2012 durchgeführten Ortstermin konnte festgestellt werden, dass zwischen der ... -Straße und der ... -Straße mit Ausnahme der Zufahrt zu dem klägerischen Grundstück sowie von dort aus zum Flurstück 1157 der Flur 102 und dem Flurstück 93 der Flur 100 keine Möglichkeit besteht, von der Fahrbahn der ... auf die nördlich von ihr gelegenen Grundstücke herauf zu fahren. Ein Befahren des vor dem Grundstück verlaufenden Geh-und Radweges ist nach der Widmung aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Auf die rückwärtige Erschließung durch die Carl-Reichstein-Straße kommt es nicht an.
Im Rahmen des Beitragsrechts muss unberücksichtigt bleiben, dass die ... für die angrenzenden Grundstücke zwar keine hinreichende verkehrsmäßige Erschließung, aber anderweitige Vorteile bietet, die wirtschaftlicher Natur sein dürften. So befinden sich nördlich der Straße Autohäuser, deren Ausstellungsflächen zur ... hin zeigen und die die Verbindung zur Straße zu Werbezwecken nutzen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, aus der der wirtschaftliche Vorteil erwächst, besteht ausschließlich in der verkehrsmäßigen Erschließung des Grundstücks, die damit (u. a.) dessen bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht, auf die auch die Autohäuser angewiesen sind.
Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob das Flurstück …, das mit einer Tankstelle bebaut ist, unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu Recht in die Verteilung einbezogen wurde, denn nach dem Ortstermin dürfte dieses Grundstück lediglich von der ... -Straße erschlossen sein. Fiele dieses Grundstück aus der Verteilungsfläche heraus, würde sich der Beitrag für das klägerische Grundstück noch erhöhen. Gleiches gilt, wenn die Flurstücke … der Flur … und das Flurstück … mit einem geringeren Art- oder Nutzungsfaktoren in die Verteilung eingingen, wie dies die Nachberechnung der Beklagten im Widerspruchsverfahren ergeben hat. Das ist in dem Nachveranlagungsbescheid vom 5. März 2012 berücksichtigt worden, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Über die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war nicht zu entscheiden, da die Klage erfolglos geblieben ist.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 124 a i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht gegeben sind.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 30.785,03 € festgesetzt.