Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.07.2013 – VG 12 L 269/13
12. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig in eine 7. Klasse des K. Gymnasiums zum Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen, ist zulässig, aber unbegründet.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, den Ausgang seines Widerspruchsverfahrens und gegebenenfalls eines sich daran anschließenden gerichtlichen Klageverfahrens gegen den die Aufnahme auf das K. Gymnasium B. ablehnenden Bescheid vom 26. März 2013 abzuwarten.
Der Antragsteller ist durch Bescheid vom 17. Juni 2013 im Rahmen des Aufnahmeverfahrens auf die weiterführende Schule in eine 7. Klasse des F.-Gymnasiums in R. aufgenommen worden. Diese Schule hatten seine gesetzlichen Vertreter als Zweitwunsch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens angegeben. Diese Aufnahme lässt zwar ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin vom 26. März 2013 nicht entfallen. Davon unabhängig ist aber glaubhaft zu machen, dass zur Abwendung wesentlicher Nachteile eine einstweilige Regelung erforderlich ist. Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen.
Zwar braucht sich ein Antragsteller in einem Verfahren, das auf die vorläufige Aufnahme an eine ganz bestimmte einer bestimmten Schulform gerichtet ist, nicht darauf verweisen lassen, dass er den gewünschten Bildungsgang auf einer anderen von ihm nicht beantragten Schule einer anderen Schulform aufnehmen könnte, nur weil die dortige Kapazität weniger erschöpft ist, als an der von ihm beantragten Schule (Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 12 L 307/12 -). Hier hat der Antragsteller aber Aufnahme in einer Schule derselben Schulform, nämlich dem Gymnasium, gefunden. Dieses Gymnasium entspricht auch seinem Zweitwunsch. Dem Besuch des F.-Gymnasiums in R. steht nach der Einlassung des Antragstellers lediglich entgegen, dass er dort nicht die gewünschte Klasse besuchen kann. Daraus lässt sich allerdings kein besonderes Eilbedürfnis herleiten. Es ist dem Antragsteller vielmehr zuzumuten, die nicht gewünschte Klasse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu besuchen. Besondere Gründe, die einen Wechsel auf das K. Gymnasium im Falle eines Erfolges in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ein besonderer Anordnungsgrund folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller für den Schulweg zum F.-Gymnasium in R. ausweislich der Fahrplanauskunft nach VOB-online ca. 45 Minuten einschließlich Fußwegen benötigt, wogegen das K. Gymnasium in B. lediglich 1,5 km von seiner Wohnung entfernt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist ein Schulweg von 45 Minuten einem Schüler der 7. Klasse durchaus - und damit auch vorübergehen - zuzumuten.
Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es mithin nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.