Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 01.08.2013 – VG 12 L 355/13
12. Kammer
Tenor§
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn des Antragstellers, ... ..., zum Schuljahr 2013/14 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 11. Juli 2013,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Sohn ... ... zum Schuljahr 2013/14 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 aufzunehmen,
hat Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarische Prüfung ergibt, dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in das Fontane-Gymnasium in ... zusteht. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller dort nicht aufzunehmen, rechtsfehlerhaft ist, so dass die Klage VG 12 K 2761/13 Erfolg haben dürfte.
Grundsätzlich gewähren sowohl das Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 27 Abs. 2 und Artikel 30 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) als auch das durch Artikel 12 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte die freie Wahl zwischen unterschiedlichen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, 1 BvR 230/70 und 95/71, BVerfGE 34, 165, 184). Die genannten Vorschriften gewähren aber keinen einklagbaren Anspruch auf die Schaffung neuer bzw. die Erweiterung vorhandener Kapazitäten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 1998, 1 B 41/98, NVwZ 2001, 912; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 1998, 1 B 121/98).
Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat der Landesgesetzgeber die Aufnahme von Schülern in eine weiterführende allgemeinbildende Schule in den §§ 50, 53 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) konkretisiert und der Minister für Bildung, Jugend und Sport für das Land Brandenburg das Aufnahmeverfahren auf Grund der Ermächtigung des § 56 BbgSchulG durch die der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V -) im Einzelnen ausgestaltet.
Dies bedeutet, dass im Rahmen der vorhandenen Schulplätze der Wunsch der Erziehungsberechtigten nicht nur bei der Festlegung des Schulzweiges und der Schulform (Oberschule, Gymnasium, Gesamtschule), sondern auch hinsichtlich der konkreten Schule innerhalb des Schulzweiges bestimmend ist. Wird die Aufnahmekapazität der gewählten Schule überschritten, so werden die Schülerinnen und Schüler gemäß § 53 Abs. 3 BbgSchulG in einem Auswahlverfahren ausgewählt. Die vorhandenen Plätze werden danach an Gymnasien nach besonderen Härtefällen, dem Vorrang der Eignung und dem Vorliegen besonderer Gründe vergeben (§ 53 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 bis 3 BbgSchulG).
Der Antragsgegner will zum Schuljahr 2013/14 an seiner Schule drei 7. Klassen mit insgesamt 117 Schülern und Schülerinnen einrichten. Da zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden und insgesamt 134 Anträge auf Aufnahme gestellt wurden, hat er für die weiteren 115 Schulplätze ein Auswahlverfahren durchgeführt, dokumentiert und danach alle ermittelten Plätze besetzt.
Der Antragsteller verfügt unbestritten über die für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Eignung. Auf der vom Antragsgegner nach Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 erstellten Rangliste belegt er allerdings Rang 130 und hat damit wegen Überschreitung der errechneten Kapazität keinen Platz erhalten.
An der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antragsgegners bestehen nach summarischer Prüfung aber erhebliche rechtliche Bedenken, da Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller als Härtefall gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Ziff. 3 BbgSchulG vorrangig aufzunehmen gewesen wäre. Denn im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze sind Schüler/innen vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen, insbesondere wenn aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann.
So liegt der Fall hier. Der in ... wohnende Antragsteller wurde nach Ablehnung (auch) seines Zweitwunsches auf dem Marie-Curie-Gymnasium in ... aufgenommen. Die Strecke zwischen seiner Wohnung und der Schule kann er laut Routenplaner des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg auf unterschiedliche Weise zurücklegen. So kann er seine Wohnung ca. um 6:33 Uhr verlassen und nach einem 1,2 km langen Fußweg, für den der Routenplaner 16 Minuten einplant, am S-Bahnhof ... um 6:49 Uhr die S 2 in Richtung ... nehmen, die dort um 6:52 Uhr ankommt. Um 6:58 Uhr muss er in den Bus 720 umsteigen, der um 7:32 Uhr in ..., Haltestelle Stadtverwaltung, ankommt. Von hier hat er wiederum einen ca. 600 m langen Fußweg zu bewältigen, für den der Routenplaner 8 Minuten angibt, so dass er um 7:40 Uhr an der Schule ankommen würde. Da der Unterricht in ... jedoch nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers um 7:40 Uhr beginnt, ist diese planmäßig 1:07h dauernde Verkehrsverbindung für den Antragsteller nicht geeignet. Ähnliches gilt für die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 vorgeschlagene Verbindung, die nach einem 3-minütigen Fußweg zur Haltestelle L.-... -Ring um 6:33 Uhr den Einstieg in den Bus 797 vorsieht, der um 6:38 Uhr am Bahnhof ... ankommt. Von dort fährt die S-Bahn um 6:49 Uhr in Richtung ..., wo sie um 6:52 Uhr ankommt. Auch bei dieser Verbindung müsste der Antragsteller um 6:58 Uhr in den Bus 720 einsteigen, der erst um 7:32 Uhr an der Haltestelle Stadtverwaltung ankommt. Er käme somit auch bei dieser ca. 1:10 h dauernden Verbindung zu spät zum Unterricht. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass es sich bei den Angaben zu den Fußwegen um Schätzungen für Erwachsene handelt.
Eine für den Antragsteller geeignete Verbindung wäre diese: Er müsste um 6:13 Uhr seine Wohnung verlassen, um 6:29 Uhr am S-Bahnhof ... in die S 2 in Richtung ... zu steigen, die um 6:32 Uhr dort ankommt. Um 6:40 Uhr müsste er in den Bus 704 nach ... umsteigen, wo er um 6:53 Uhr ankäme und um 6:59 Uhr den Bus 710 nach ... nehmen müsste. Dieser kommt dort an der Haltestelle Stadtverwaltung um 7:18 Uhr an. Von hier hätte er wiederum einen ca. 600 m langen Fußweg zu bewältigen, für den der Routenplaner 8 Minuten angibt, so dass er um 7:26 Uhr und damit nach insgesamt 1:13 h an der Schule ankommen würde.
Für den Rückweg hätte der Antragsteller wiederum verschiedene Möglichkeiten: Nach einem ca. 1 km langen Fußweg, für den der Routenplaner 13 Minuten zugrunde legt, müsste der Antragsteller je nach Unterrichtsschluss am Bahnhof in ... den RE 4 oder 5 in Richtung Berlin nehmen, um dort am Südkreuz in die S 2 in Richtung ... umzusteigen. Der Fußweg vom S-Bahnhof ... bis zu seiner Wohnung würde wiederum mindestens 16 Minuten und der Schulweg insgesamt folglich zwischen 1:14h und 1:31h betragen.
Diese Bedingungen und dieser Zeitaufwand für das Absolvieren des Schulweges zum Marie-Curie-Gymnasium in ... sind für den Antragsteller nach summarischer Prüfung unzumutbar. Zwar enthält das Brandenburgische Schulgesetz keine näheren Angaben zur Frage, wann eine Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann, doch hält die Kammer einen Schulweg von deutlich mehr als einer Stunde, hier mindestens 73 Minuten, für den einfachen Weg für nicht mehr zumutbar.
Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass ein Schulweg von ca. 60 Minuten für Schüler der Sekundarstufe I noch zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2012, 2 ME 336/12, und vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach Juris). Dabei wird als äußerste Grenze für die einfache Strecke eine Schulwegzeit von 90 Minuten angesehen. Ein Überschreiten der 60-Minuten-Grenze soll insbesondere dann zumutbar sein, wenn besondere Umstände vorliegen, so z. B. eine atypische Wohnsituation eines Schülers oder wenn es sich um den Besuch einer Schule mit einem besonderen überregionalen Angebot handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009, 6 B 78/08; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach Juris).
Derartige besondere Umstände liegen im Fall des Antragstellers nicht vor. Seine Wohnsituation kann keinesfalls als atypisch bezeichnet werden. Er wohnt im direkten Umland Berlins und in seinem Wohnort selbst befindet sich ein Gymnasium, das er mit seinem Erstwunsch auch angewählt hat. Das von ihm mit diesem Verfahren begehrte Gymnasium befindet sich im Nachbarort, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln äußerst gut zu erreichen ist. Dagegen überschreitet der Schulweg zum Marie-Curie-Gymnasium in ... nicht nur die Grenze von 60 Minuten, die Verkehrsverbindung ist auch noch äußerst kompliziert und mit längeren Fußwegen verbunden.
Da das Gymnasium in ... nach summarischer Prüfung für den Antragsteller somit nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden könnte, ist er als Härtefall auf dem Fontane-Gymnasium in ... vorrangig aufzunehmen.
Der (zusätzlichen) Aufnahme des Antragstellers steht auch die vom Antragsgegner vorgetragene Auslastung der Kapazität nicht entgegen. Nach seiner Planung sollten in drei Klassen je 30 Schüler/innen und in einer weiteren Klasse 27 Schülerinnen und Schülern aufgenommen werden. Dieser Klasse wird ein Schüler mit einem Förderbedarf im Bereich „Hören“ zugewiesen werden, der ein „gerichtetes“ Hörgerät trägt und der an einem Einzeltisch sitzen soll. Darüber hinaus wird hier ein Schüler mit Autismus beschult werden, der ebenfalls an einem Einzeltisch sitzen soll, weil er auf eine strukturierte Umgebung angewiesen ist.
Für Klassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult werden, findet die Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SopV) vom 2. August 2007 Anwendung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SopV sollen in Klassen im gemeinsamen Unterricht nicht mehr als 23 Schüler/innen unterrichtet werden, wovon nicht mehr als vier Schüler/innen einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. Über Abweichungen entscheidet das zuständige Schulamt im Benehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger (Satz 2). Absolute Grenze für die Schülerzahl sind dabei gemäß § 103 Abs. 4 BbgSchulG 30 Schüler/innen. Der Antragsgegner selbst hatte für diese Klasse 27 Schüler/innen vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufnahme von insgesamt 28 Schülerinnen und Schülern in diese Klasse als (noch) zumutbar. Denn zum einen ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass eine Schule bei rechtswidriger Nichtberücksichtigung eines Schülers grundsätzlich verpflichtet ist, bis zur gesetzlichen Kapazitätsgrenze aufzunehmen. Zum anderen haben im vorliegenden Fall nicht vier sondern zwei Schüler einen sonderpädagogischen Bedarf, so dass eine Abweichung von der Richtzahl 23 noch zu vertreten ist. Darüber hinaus kann auch noch bei 28 Schülern in dieser Klasse gewährleistet werden, dass die beiden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils an einem Einzeltisch sitzen können.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihm ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren (VG 12 K 2761/13) unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes nicht zugemutet werden kann. Es ist ernsthaft zu befürchten, dass er seinen Rechtsanspruch auf Aufnahme ins Fontane-Gymnasium in ..., der Schule, die er als Zweitwunsch angewählt hat, nicht rechtzeitig verwirklichen kann. Zwar handelt es sich bei dem Maria-Curie-Gymnasium in ... um eine Schule gleicher Schulform, aber der Besuch dieses Gymnasiums ist ihm wegen des weiten Schulweges nicht zumutbar.
Da dem Antragsteller somit nach summarischer Prüfung ein Platz auf dem Fontane-Gymnasium zusteht, ist der Antragsgegner zur vorläufigen Aufnahme des Antragstellers zu verpflichten.
Da der zunächst übersandte Tenor eine offensichtliche Unrichtigkeit aufwies, war er nunmehr richtig zu stellen (§ 118 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.