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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.08.2013 – VG 6 K 1034/12.A

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger und geboren am 21. Januar 1972 in ..., ..., reiste am 27. Juli 2011 auf dem Luftweg von Griechenland aus kommend, mittels eines gefälschten rumänischen Passes über Berlin-Schönefeld in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Der damals nach seinen Angaben konfessionslose Kläger stellte am 4. August 2011 einen Asylantrag und gab bei der vorläufigen Befragung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden Bundesamt) an, er habe den Iran legal verlassen und von 2000 bis 2001 in Istanbul/Türkei gelebt. Er sei sodann mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt und habe dort von 2001 bis 2011 gelebt. Im Jahr 2003 habe ihn die Polizei aufgefordert, Griechenland zu verlassen, sodass er in der Folge untergetaucht und illegal gelebt habe. Am 23. Januar 2011 sei er brutal zusammengeschlagen worden und seitdem auf dem rechten Auge blind. Er habe noch Familie im Iran.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. September 2011 trug er vor, er sei schon im Alter von 13 Jahren wegen eines Schluckes Alkohol mit 80 Peitschenschlägen bestraft worden. In der Folgezeit hätten die ... ihn im Auge gehabt und er sei oft von den Religionswächtern festgenommen worden. Er habe sich fast jeden Monat bei der Polizei melden müssen. Im Jahr 1999 habe man ihn für zwei Monate wegen eines Alkoholproblems inhaftiert. Die ... seien in sein Auto hineingefahren und hätten die Windschutzscheibe zerschlagen. Er sei wegen des Alkoholproblems zu 80 Schlägen und einer Geldstrafe von 100.000 Tuman verurteilt worden. Ferner habe man ihn festgenommen und gefoltert, weil er eines Diebstahls verdächtigt worden sei. Bei einer Gegenüberstellung sei er nicht identifiziert. Anderthalb Monate später habe er den Iran verlassen. Seine eigentlichen Asylgründe lägen in Griechenland und nicht im Iran. Es gebe dort Ausländerfeindlichkeit. In Griechenland habe er im Internet kritische Beiträge über den Islam und die Religion verfasst. Er vermute, dass die ... dies mitgelesen hätten. Ihm sei im Internet der Tod angedroht worden. Er selbst habe im Iran dem Internet Gestalt gegeben. Er sei im Iran nicht politisch aktiv gewesen.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag sowie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Die von ihm geschilderten kurzfristigen Inhaftierungen wegen Religionsverstößen und vermeintlichen Straftaten im Iran seien nicht von asylerheblicher Qualität und soweit es auf Geschehnisse in Griechenland ankomme, seien diese nicht beachtlich, weil er Iraner sei. Sein allgemeiner Wunsch, in einem Staatswesen zu leben, welches in stärkerem Maße als sein Heimatland demokratische Rechte und individuelle Freiheiten gewähren, rechtfertige nicht seine Anerkennung als Asylberechtigter. Seinem Sachvortrag sei keine gezielte und individuelle Rechtsgutverletzung zu entnehmen. Vielmehr sei er legal aus dem Iran ausgereist. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner Aktivitäten im Internet verfolgt werden würde. Schließlich sei er nur aus Unmut über die dortigen Verhältnisse, aber nicht wegen bestimmter konkreter in der Öffentlichkeit kundgetaner Meinungsäußerungen ausgereist. Auch eine Gefahr der Todesstrafe oder Folter, sowie andere Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht zu besorgen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass er nicht binnen der gesetzten Frist ausreise, wurde ihm die Abschiebung in den Iran angedroht.

Der Kläger hat am 3. November 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Der Rechtsstreit ist dort mit Beschluss vom 24. November 2011 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit weiterem Beschluss vom 1. März 2012 hat das Gericht seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der ersten Instanz abgelehnt, diesen Beschluss aber mit weiterem Beschluss vom 23. April 2012 wieder aufgehoben. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 30. April 2012 an das hiesige Gericht verwiesen worden.

Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass er befürchte, bei einer Abschiebung in den Iran immer wieder grundlosen Anschuldigungen ausgesetzt zu sein, wie er es bereits zweimal erlebt habe. Schon im Iran habe er mit der gelebten Religion des Islam erhebliche Schwierigkeiten gehabt. Er stamme aus einer religiösen Familie und sei zunehmend als Teufel angesehen worden. Er habe den Islam als verlogene und nicht als überzeugende Religion erlebt und sich daher von ihm abgewandt. Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen, dass die ... seine Diskussionsbeiträge im Internet verfolgt hätten und ihn deswegen im Inland verfolgen würden. Schließlich habe er im Internet die Drohung erhalten, dass er umgebracht werden würde, falls er in den Iran zurückkehren würde. Seine Abkehr vom Islam würde bei seiner Rückkehr zwangsläufig bekannt werden. Er könne sich nicht verstecken oder auf die Solidarität seiner Familie verlassen, sondern müsse befürchten, dass er von ihr bei den iranischen Behörden angezeigt werden würde. Er sei daher mit Sicherheit von einer Verfolgung bis hin zur Todesstrafe bedroht. Im Übrigen habe er sich nunmehr dem Christentum zugewandt und besuche regelmäßig Gottesdienste seiner Gemeinde. Er sei psychisch stark belastet, leide unter Konzentrationsstörungen, Alpträumen und führe Selbstgespräche. Er habe Angst vor anderen Menschen, die allerdings durch seine Teilnahme am Gemeindeleben gemildert sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und

festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 20. Oktober 2011.

Mit Beschluss vom 9. April 2013 ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Der Berichterstatter konnte den Rechtsstreit als Einzelrichter entscheiden, da die Übertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2013 für das verwiesene Verfahren fortgilt. Das Verfahren wird bei einer Verweisung an ein anderes Gericht desselben Rechtswegs in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich vordem befand (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2009 - 1 Bf 162/09 - Rn. 27 m. w. N.).

Der zur Entscheidung gestellte Rechtstreit kann in Abwesenheit der Beklagten nach § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da sie zuvor in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 20. Oktober 2011 erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er weder seine Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG), noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG) oder die Feststellung eines anderen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) beanspruchen kann (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

1. Das Gericht folgt bezüglich des begehrten Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Begründung des mit der Klage angegriffenen Bundesamtsbescheides, so dass hierauf nach § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird.

Ergänzend weist es darauf hin, dass das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere die Anhörung des Klägers im Termin, die Einschätzung des Bundesamtes bestätigt, dass der nunmehr 41jährige Kläger in seiner Heimat keine asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war oder sein wird. Die Bestrafungen, den er im Iran im Alter von 13, 15 und 29/30 Jahren ausgesetzt waren, sind zum einen nicht glaubhaft gemacht worden, zum anderen sind sie - als wahr unterstellt - nicht in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal erfolgt. So erscheint die dreimalige Bestrafung wegen Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit wenig glaubhaft, denn wer bereits in jungen Jahren wirklich Opfer einer Prügelstrafe geworden ist wie angeblich der Kläger, wird es tunlichst vermeiden, ein derartiges Verhalten nochmals an den Tag zu legen.

Die erstmals in der mündlichen Verhandlung - aufgrund der anwaltlich geschickt gestellten Fragen - behauptete Zielrichtung seiner Zuwiderhandlungen gegen das Alkoholverbot als bewusste Widerstandshandlung gegen die islamische Ideologie überzeugt schon deshalb nicht, weil er vor dem Bundesamt behauptet hatte, keine politischen Aktivitäten im Iran entfaltet zu haben. Vielmehr klang dort wie hier an, dass er dem Alkohol in seinem Leben eine eher tragische Rolle beimisst. Sein Auftreten in seiner Befragung vor Gericht entsprach insgesamt tatsächlich eher dem eines in seinen eigenen Augen gescheiterten Menschen, der keineswegs denjenigen Intellekt besitzt, welcher seinen Taten eine solche weitgespanntere Absicht hätte verleihen können. Infolgedessen ist es zweifelhaft, ob der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich eine solch widerständige Haltung an den Tag legen würde, wie er dies auf intensive Befragung durch seinen Bevollmächtigten angegeben hat.

Auch die Begebenheiten im Jahr 1999 oder 2000 betreffend den angeblich mit Absicht herbeigeführten Autounfall durch einen Offizier der Sepah-Pasdaran klingen an den Haaren herbeigezogen. Wieso sollte ein Oberst sein Auto kaputt fahren, wenn die Tat des Klägers und seiner Begleiter auch ohnedies hätten bestraft werden können? - Die nachfolgende Auspeitschung mit 80 Hieben, wenn sie denn erfolgt wäre, hätte zudem mindestens zur Bettlägrigkeit des Klägers geführt, wenn nicht noch zu Schlimmeren, jedenfalls seinem angeblichen Auftritt in der Öffentlichkeit schon zwei Tage später nachhaltig entgegengestanden. Darüber hinaus entsprach sein häufig ungeordneter Vortrag schon formal nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung, wie sie für eine asylrechtliche Anerkennung zu fordern ist.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Bestrafungen, wenn sie denn tatsächlich erfolgt sind, nicht in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erfolgt wären. Die Auspeitschung erfolgte wegen Verstoßes gegen das Alkoholverbot und nicht zum Zwecke, den Kläger für seine politische Überzeugung, für seine religiöse Überzeugung zu bestrafen oder ihn gezielt in anderen asylrelevanten Rechtsgütern nach Art. 16a Abs. 1 GG zu treffen.

Eine Verfolgung des Klägers im Iran wegen seiner zwischenzeitlichen Internetaktivitäten in Griechenland ab 2006 ist aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls nicht zu besorgen. So erzählte er zum einen vor dem Bundesamt, dass er von einem Internet-Café aus Online ging, also keine ihm persönlich zuzuordnende IP-Nummer besaß, die individualisiert hätte werden können. Zum anderen bloggte er seinen Angaben zufolge nur unter dem Aliasnamen (… oder einfach …) und nicht unter seinem eigentlichen Namen, so dass seine wie auch immer gearteten Meinungskundgaben nicht auf ihn zurückgeführt werden konnten. Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob eine Kontrolle des Internets durch iranische Sicherheitskräfte und den Geheimdienst (vgl. amnesty international vom 18. Juni 2012 an das OVG Bautzen; Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 8. Oktober 2012 S. 16 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Ausstieg aus den Basij, Auskunft vom 25. Januar 2013, S. 6 f.) auch für User in Griechenland zu gewärtigen ist.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf seine Abwendung vom Islam abhob und eine gewisse Orientierung am Christentum zu erkennen gab, stellten diese Umstände nicht als asyl- bzw. flüchtlingserheblich dar. Der Kläger hatte noch bei seiner Befragung vor dem Bundesamt angegeben, dass er keiner Konfession angehöre. Durchaus glaubhaft ist auch, dass er sich innerlich vom Islam als Richtschnur seines Lebens verabschiedet hat. Das erlaubt indessen nicht den Schluss, dass er sich bei einer Rückkehr aus innerer Überzeugung öffentlich vom Islam abwenden würde. Wie schon ausgeführt, scheint ihm eine solche widerständige Haltung nicht gegeben zu sein, zumal er immerhin 27 oder 28 Jahre im Iran gelebt hat, ohne politisch aktiv oder in anderer asylrelevanter Weise in Erscheinung getreten zu sein.

2. Anhaltspunkte für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind gleichfalls nicht ersichtlich. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nach § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Ergänzend ist zu § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht der konkreten Gefahr aussetzen wäre, wegen Apostasie zum Tode oder einer Folterstrafe verurteilt zu werden. Zum einen wird er voraussichtlich solches weder offenbaren noch ist derlei im Inland bislang bekannt geworden. Zum anderen erfolgt eine Verurteilung wegen Apostasie nur unter engen prozessualen Voraussetzungen (vgl. D-A-CH, Iran-Basisinformationen, Stand 30. Januar 2013, a. a. O., S. 9 f.), die vorliegend nicht gegeben wären.

Die zu Anfang des Klageverfahrens vorgetragene posttraumatische Belastungsstörung ist nach seinem Bekunden im letzten Jahr abgeklungen. Zwar lässt sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen, dass er in der Vergangenheit Folter oder/und erniedrigender Behandlung durch ein oder mehrere traumatisierende Vorfälle ausgesetzt war. Allerdings weist seine Einlassung, dass er trotz einer ersten Befragung bei sog. Zentrum für Folteropfer in Berlin keine Therapie eingeleitet hat, darauf hin, dass er mit diesen Verletzungen mehr oder minder zu Recht kommt, jedenfalls bei einer Abschiebung nicht im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer erheblichen konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, dem Tod oder einer ernstzunehmenden schweren Verletzung für seine Gesundheit ausgeliefert zu werden.

Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Sie stützen sich auf §§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 38 Abs. 1 AsylVfG.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylVfG.