Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 15.10.2013 – VG 6 K 2783/12.A
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Klägerin, Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, reiste ihrem Vortrag zufolge über die Türkei auf dem Luftweg am 22. August 2012 mit der Fluggesellschaft Turkish Airlines in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. September 2012 einen Asylantrag.
In der vorbereitenden Befragung am gleichen Tag gab sie an, sie sei mit einem Auto vom Iran in die Türkei gebracht worden und sodann mit dem Flugzeug von Istanbul nach ... weitergeflogen. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - i. F. Bundesamt - vom 17. Oktober 2012 erklärte sie ergänzend, keinerlei Tickets, Boardings Cards oder andere Belege für ihren Reiseweg vorlegen zu können, da ihr der Schlepper sämtliche Unterlagen nach der Landung in Deutschland abgenommen habe. Es sei der gleiche Schleuser gewesen, der auch die Ausreise ihres Bruders ... organisiert habe.
Sie habe sich in ihrer Heimat nicht politisch engagiert, sei nie festgenommen oder verhaftet worden. Ihr Bruder habe die Heimat bereits im November/Dezember 2011 verlassen, denn er habe mit den Bassij Probleme bekommen. Er habe selbst zu den Bassij gehört. Er habe sich nämlich geweigert, an der Niederschlagung der Demonstrationen zu beteiligen. Er habe einen Freund namens Mohammad ... gehabt, der Aktivist der grünen Bewegung gewesen sei und einen Bruder gehabt habe, der einen Film über Chamenei gemacht habe. Die Bassij hätten davon Kenntnis erlangt und ihren Bruder mehrfach verhört.
Nach seiner Ausreise seien die Bassij mehrfach zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Am Anfang habe ihre Familie ihnen gesagt, dass er verreist oder auf Arbeit sei, später, dass sie nicht wüssten, wo er sich aufhalte. Daraufhin hätten die Bassij sie persönlich belästigt und schikaniert. So sei die Klägerin an den Haaren gezogen worden. Sie hätten sie immer wieder befragt und wegen ihrem Bruder beschimpft sowie mit einem Schlagstock auf die Beine geschlagen. Sie hätten auch die Fensterscheiben ihres Autos zerschlagen, sie auf der Arbeit aufgesucht und ihr gedroht, sie an der Stelle ihres Bruders mitzunehmen. Diese Drohung hätten sie auch gegenüber ihrem Vater geäußert. Ihr sei deswegen ihre Arbeitsstelle gekündigt worden. Auch hätten sie sie vor der Universität beschimpft und belästigt, so dass sie ihr Studium abgebrochen habe.
Es sei ihr deshalb schlecht gegangen und sie habe einige Tage bei ihrer Freundin verbracht. Dann habe sie von ihren Eltern telefonisch erfahren, dass ihr Fehlen den Bassij aufgefallen sei und nunmehr auch nach ihr gesucht werde. Man habe ihre Wohnung im Mai/Juni 2012 durchsucht und alle Sachen wie PCs, CDs und USB-Sticks mitgenommen. Über einen Bekannten ihres Bruders bei den Sepah habe ihr Vater in Erfahrung bringen können, dass auf ihrem PC Filme und Fotos gefunden worden seien, die belegt hätten, dass sie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Dieser Bekannte, eine Person namens ..., ein Kommandeur der Sepah, habe seinerzeit auch ihren Bruder gewarnt und ihm geraten, in das Ausland zu gehen. - Sie sei sodann für einen Monat zu einer Tante väterlicherseits geflohen und anschließend von dem Schleuser außer Landes gebracht worden.
Sie habe sich damals an den Demonstrationen gegen das Regime anfangs selbst beteiligt und Filme und Fotos aufgenommen. Nachdem die Regierung aber mit Gewalt gegen die Demonstrationen vorgegangen sei, habe sie sich nicht mehr beteiligt, jedoch über das Internet von Youtube Filme und Fotos gesammelt und über facebook weiter verbreitet.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass sie weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle, noch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliege. Zugleich forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass sie nicht binnen der gesetzten Frist ausreise, wurde ihr eine Abschiebung nach Iran angedroht. Zur Begründung stellte das Bundesamt darauf ab, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Iran keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer politischen Überzeugung oder anderen asylerheblichen Merkmalen drohe. Eine Berufung auf das Asylgrundrecht nach Art. 16a GG sei wegen einer zu vermutenden Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitere daran, dass sie keine objektive Gefahrenlage in ihrer Heimat glaubhaft gemacht habe. Die vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen gegen die Wiederwahl Ahmadinejads im Rahmen der grünen Bewegung sei unglaubhaft, da konstruiert, oberflächlich, detailarm und offenbar an allgemein bekannte Ereignisse angelehnt. Nachweise, wie zum Beispiel aus facebook, seien nicht vorgelegt worden. Sie habe auch nicht glaubhaft machen können, wegen der Ausreise ihres Bruders verfolgt worden zu sein oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein. Ihr Vortrag zu seinen Aktivitäten, welche zu seiner Verfolgung geführt haben sollen, weiche erheblich von dessen eigener Version in seiner Anhörung ab. Ferner sei es lebensfremd, nach Kündigung der Arbeitsstelle und Aufgabe des Studienplatzes infolge von zum Teil auch handgreiflichen Repressalien der Bassij die eigene Wohnung zu verlassen, ohne belastendes Material wie Fotos und Filme über Demonstrationen, auf denen die eigene Teilnahme dokumentiert worden sei, zu beseitigen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen auch nicht vor, denn aus den nämlichen Gründen seien auch sie nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Klägerin hat am 18. Dezember 2012 gegen den am 14. Dezember 2012 zugestellten Bescheid Klage erhoben und begehrt weiterhin ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung hebt sie im Wesentlichen darauf ab, dass sie begründete Angst vor politischer Verfolgung habe und sie hierzu auch glaubhaft vorgetragen habe.
Die Kläger beantragt,
1. sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2012 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
3. weiter hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der islamischen Republik Iran vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und beruft sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. März 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2013 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie weder die Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG), noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG), aber auch nicht die Feststellung eines anderen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes in ihrer Person (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) beanspruchen kann (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des mit der Klage angegriffenen Bundesamtsbescheides, so dass hierauf nach § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird. Insbesondere sind die Abweichungen zum Vorbringen des Bruders Mahdi erheblich und können nicht als „im wesentlichen übereinstimmend“ bewertet werden, wie dies ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung behauptete. Sagte der Bruder vor dem Bundesamt in seiner Anhörung vom 17. Januar 2012 allein, dass er wegen vermuteten Geheimnisverrats und Spionage von den Bassij beobachtet und voraussichtlich verfolgt worden wäre, gab die Klägerin an, er habe wegen seiner Weigerung, gegen Anhänger der grünen Bewegung vorzugehen Probleme bekommen. Wäre es aber so gewesen, wie die Klägerin behauptet, nämlich das der Bruder sich geweigert hätte, an der Verfolgung von Demonstranten der grünen Bewegung teilzunehmen, hätte er dies sicherlich im Asylverfahren selbst angegeben, um zu belegen, dass er sich im inneren Widerstand gegen das geistliche Regime befunden habe. So war es aber nicht. Die Bezugsperson Mohammad ... wird zwar auch vom Bruder benannt, aber als diejenige Person, der gegenüber ihm Geheimnisverrat zur Last gelegt worden sein soll und nicht als politischer Freund. Noch auffälliger weicht der Vortrag im Punkt der asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Bruder ab, denn dieser gab selbst nie an, mehrfach verhört worden zu sein. Die eigentliche Fluchtgeschichte mittels Schlepper ist ebenfalls unglaubhaft, denn der Schlepper, der derselbe gewesen sein soll, wie neun Monate zuvor bei der Ausreise ihres Bruders, soll ihr alle Reiseunterlagen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland weggenommen haben. Seltsamerweise war dies im Falle ihres Bruders nicht der Fall, zumal sich dieser recht genau an verschiedene Einzelheiten der Flugreise erinnern konnte. Im Übrigen wirkt, wie das Bundesamt zutreffend im Bescheid ausgeführt hat, ihr Vorbringen zu eigenen politischen Aktivitäten stereotyp und angelesen, nicht aber selbst erlebt.
In diesem Zusammenhang ist auf die prozessuale Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden nach § 86 Abs. 1 VwGO zu verweisen: Er muss seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vortragen. Hierfür muss er unter genauer Angabe konkreter Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Allerdings genügt wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Anders ist es um Vorgänge im Inland bestellt. Diese hat der Asylsuchende möglichst genau zu benennen und zu belegen. All dieses hat die Klägerin versäumt.
Es traf das Gericht auch keine Pflicht, der anwaltlich vertretenen Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu geben. Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verlangt dem Gericht grundsätzlich weder eine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ab, noch verpflichtet es das Gericht, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen (st. Rsprg des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m. w. N.; Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107/03 u.a. -, juris Rn. 5). Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die Hinweispflicht dispensiert den Asylbewerber nicht von der Obliegenheit, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Die Hinweispflicht dient nämlich nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. den Beschluss vom 28. Dezember 1999, a. a. O.).
Ähnliches gilt für die Bitte des Prozessbevollmächtigten, einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen, weil die Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2013 nicht erhalten habe. Eine weitere Terminierung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sich das Gericht ohne eine persönliche Anhörung der Klägerin kein abschließendes Urteil über ihr Petitum hätte bilden können. Ob sie die Ladung erhalten hat oder nicht (wie dies lediglich ohne Belege behauptet worden ist), war daher unerheblich, da ihr persönliches Erscheinen nicht geboten war. Das ist aber nach den obigen Grundsätzen der Mitwirkungspflicht nicht der Fall.
Im Übrigen war die Klägerin im Termin durch ihren Anwalt hinreichend vertreten.
Anhaltspunkte für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich, denn auch insofern trifft die Klägerin die Last der Glaubhaftmachung. Insoweit wird gleichfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nach § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.
Die angefochtene Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung sowie Abschiebungsanordnung stützen sich auf § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylVfG.