Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 20.11.2013 – VG 6 L 768/13.A

6. Kammer

Tenor§

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens

Gründe§

I.

Mit seiner am 21. Oktober 2013 erhobenen Klage VG 6 K 3869/13.A sowie dem zugleich geltend gemachten Eilrechtsschutzantrag wendet sich der zur Person nicht ausgewiesene, nach eigenen Angaben 1994 geborene Antragsteller gegen eine Überstellung nach Malta im Rahmen des Dublin II-Regimes.

Nach seinen Angaben ist er vor Nachstellungen der al-Shabaab über Äthiopien und Libyen aus Somalia geflohen. Von Libyen aus sei er im August 2012 mit einem Schiff nach Europa gelangt; das Schiff sei unterwegs untergegangen und man habe ihn und einige andere Passagiere retten und nach Malta bringen können, während andere ertrunken seien. Auf Malta habe man ihn unter von ihm näher geschilderten miserablen Umständen acht Monate lang inhaftiert. Anschließend sei er drei Monate im Flüchtlingslager Hal Far untergebracht worden, das er sodann habe verlassen müssen. Er habe auf der Straße gelebt und Essensreste im Müll gesammelt, bis er „eine Möglichkeit fand, nach Deutschland zu reisen“. Hier meldete er sich am 15. August 2013 in Hamburg als am Vortag über Dänemark eingereister Asylsuchender und brachte er am 21. August 2013 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag an. Das Bundesamt befragte ihn am 3. September 2013 hinsichtlich seiner persönlichen Umstände, wobei der Antragsteller u.a. angab, am 16. August 2012 in Malta Asyl beantragt zu haben und anerkannt worden zu sein; Unterlagen habe er nicht.

Unter dem 24. September 2013 ersuchte das Bundesamt die zuständige maltesische Behörde um Aufnahme des Antragstellers, die unter dem 8. Oktober 2013 unter Bezugnahme auf die Dublin II-VO die Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers erklärte. Daraufhin stellte das Bundesamt mit am 15. Oktober 2013 zugestelltem Bescheid vom 9. Oktober fest, dass der Asylantrag (des Antragstellers in Deutschland) unzulässig ist (Nr. 1), und ordnete es seine Abschiebung nach Malta an (Nr. 2).

Der Antragsteller macht geltend, der Bundesamtsbescheid verletze ihn in seinem Anspruch auf „ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland“, er habe einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise von Abschiebungsverboten (in Deutschland), und das „Verfahren des Erlasses einer Abschiebungsanordnung“ sei unzulässig. Dazu beruft er sich auf von ihm angenommene systemische Mängel des maltesischen Asylverfahrens, da Asylbewerber dort regelmäßig in Haft genommen würden und kein faires Asylverfahren durchgeführt werde, auf eine ihm drohende Obdachlosigkeit, und auf den Vorrang einer freiwilligen Ausreise. Aufgrund der Vorkommnisse bei der Seewegreise nach Malta sei er zudem traumatisiert.

II.

Aus den nachstehenden Gründen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, denn die Rechtsverfolgung hat keinen Erfolg, § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO.

III.

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 3869/13.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2013 anzuordnen,

ist unbegründet.

a)

Der auf die ebenfalls am 21. Oktober 2013 erhobene Klage bezogene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG (i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, Art. 1 Nr. 47 - BGBl. I S. 3474) statthaft und auch innerhalb der einwöchigen Antragsfrist angebracht worden, nachdem der Bundesamtsbescheid am 15. Oktober 2013 zugestellt worden war.

b)

Der Antrag ist aber unbegründet, denn die Feststellung, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Nr. 1 des Bundesamtsbescheides), sowie die Abschiebungsanordnung nach Malta (Nr. 2) erweisen sich im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig. Mit seinen Einwänden gegen den Bundesamtsbescheid wird der Antragsteller angesichts des europarechtlich vereinheitlichten und auf eine einzige Prüfung des Asylantrages in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Dublin II-Verbundes abzielenden Asylsystems (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO) kaum gehört werden können.

aa)

Die angefochtene Feststellung beruht auf § 27a AsylVfG; die Abschiebungsanordnung findet in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ihre Rechtsgrundlage.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn sie in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll. Vorliegend geht es um die Abschiebung des Antragstellers nach Malta, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Maltas aus § 27a AsylVfG i.V.m. den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO), denn Malta hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 seine Zuständigkeit bezüglich des Asylverfahrens des Antragstellers anerkannt. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit Maltas aus Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ergibt, wie das Bundesamt aufgrund eines entsprechenden Eurodac-Treffers (MT11431/12) angenommen hat, oder aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, was die Angabe des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt nahelegt, er sei in Malta „anerkannt“ worden.

bb)

Die beanspruchte Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich weder aus etwaigen systemischen Mängeln des bulgarischen Asylverfahrens noch aus individuellen Gründen, die im vorliegenden Verfahren eine von der europarechtlichen Zuständigkeitsstruktur abweichende Regelung rechtfertigen könnten.

(1)

Dabei legt das Gericht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägungsentscheidung mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) bei seiner Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet einerseits sowie dem öffentlichen Interesse, ihn nach Maßgabe des Dublin II-Regimes nach Malta zurückzuführen, andererseits den sich aus der Gesetzessystematik herleitenden Maßstab an, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nur dann in Frage kommen kann, wenn ganz außergewöhnliche Einzelfallumstände für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen im Zielland der umstrittenen Abschiebungsanordnung streiten. Denn die Klage gegen eine Bundesamtsentscheidung der vorliegenden Art hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG), was bereits einen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses impliziert. Hinzu tritt in der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass der Antragsteller ausweislich seiner Angaben im Verwaltungsverfahren in Malta bereits ein Asylverfahren (sogar erfolgreich) durchgeführt hat, es sich bei ihm also nicht um einen Asylantragsteller handelt, dessen erstmalige Befassung mit seinem Schutzgesuch mit allen sich hieran anknüpfenden evt. Verfahrensrechten in Frage steht. Bei Lichte besehen macht der Antragsteller mangels anderweitigen glaubhaften Vortrages vielmehr als kraft seiner „Anerkennung“ in Malta Aufenthaltsberechtigter in Deutschland ein weiteres Mal dasselbe Schutzbegehren geltend.

(2)

Der Kläger hat – unterstellt, sein Asylantrag ist in Malta noch nicht abschließend beschieden – keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nach freiem Ermessen von der dort vorgesehen Möglichkeit eines Selbsteintritts in das Asylverfahren des Klägers Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - [zit. nach curia.europa.eu]); eine Überstellung in den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-Verordnung ermittelten zuständigen Mitgliedstaat – hier nach Malta – scheidet lediglich dann aus, wenn diese Überstellung den Betreffenden der tatsächlichen Gefahr aussetzte, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh unterworfen zu sein (so bereits EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - [zit. nach juris]). Dabei stehen einer Überstellung im Rahmen des Dublin II-Regimes nicht schon (irgend)eine Verletzung von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel“ entgegen (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern einzig außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe, wie es in Art. 15 Dublin II-Verordnung bereits angelegt ist. Solche außergewöhnlich zwingenden Gründe hat der Kläger nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf Malta nicht erkennbar. Die dort anzutreffenden Unzulänglichkeiten insbesondere hinsichtlich einer Inhaftierung von Asylbewerbern stellen jedenfalls bei im Einzelfall fehlender besonderer Schutzbedürftigkeit keine menschenunwürdige und/oder erniedrigende Behandlung der Betroffenen dar (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - Au 3 S 12.30121 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 6. August 2012 - 5 L 829/12.TR -; soweit z.B. im Beschluss des VG Augsburg vom 17. Oktober 2011 - Au 3 E 11.30390 -, juris, sowie in den antragstellerseits zitierten Entscheidungen des OVG Magdeburg vom 25. Oktober 2012 - 4 L 160/12 - und vom 6. Juli 2012 - 4 L 122/12 - sowie des VG Sigmaringen vom 6. Dezember 2011 - A 1 K 2528/11 - die aufschiebende Wirkung der dort betroffenen Klagen angeordnet worden ist, liegt entweder ein einzelfallbezogenes besonderes Schutzbedürfnis der betroffenen Person [VG Augsburg] vor oder wird ein abweichender Beurteilungsmaßstab zugrundegelegt).

(3)

Es ist auch angesichts der sonst antragstellerseits in Bezug genommenen Erkenntnisse (UNHCR vom 18. September 2013; HRW vom 18. Juli 2012; amnesty international vom 23. Mai 2013) trotz der dort – gemessen an einem gewünschten Idealstandard – mitgeteilten Defizite des maltesischen Asylverfahrens nicht ersichtlich, dass in Malta die Durchführung eines den Geboten der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 2 EUV und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV i.V.m. Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vom 12. Dezember 2007, ABl. Nr. C 303 S. 1) genügenden Asylverfahrens nicht hinreichend gewährleistet ist mit der Folge, dass eine Überstellung dorthin dazu führen würde, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris). Wie bereits dargelegt, bedeutet nicht jeder Verstoß gegen EU-Recht und insbesondere gegen idealtypische Vorstellungen bezüglich eines Asylverfahrens zugleich eine derartige Gefahr.

Der Antragsteller zählt nach allen derzeit ersichtlichen Erkenntnissen jedenfalls nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen, auf die die ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel besonders abheben. Die angebliche Traumatisierung ist nicht glaubhaft gemacht. Dabei unterstellt das Gericht insofern, dass ein Schiffbruch der vom Antragsteller dargestellten Art traumatisiert; dass aber eine Traumatisierung mit einem die besondere Schutzbedürftigkeit begründenden Krankheitswert gegeben ist, hat der Kläger nicht belegt und folgt auch keineswegs zwangsläufig aus dem unterstellten Geschehen.

Nach dem Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums vom 19. April 2013 wird besonders Schutzbedürftigen sowie Minderjährigen in Malta eine bessere Behandlung zuteil als den in geschlossenen Flüchtlingszentren untergebrachten übrigen Flüchtlingen (S. 2 „The government relocated vulnerable migrant populations and provided care appropriate to their conditions. Authorities moved migrants deemed to be minors to residential facilities and provided them requisite services, such as education or training“). Hinsichtlich der in den „detention centers“ untergebrachten Flüchtlinge gestattet die maltesische Regierung demnach Besuche von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern einschließlich ausländischer Diplomaten (S. 3 „The government permitted visits to detention centers by independent human rights observers, inscluding foreign diplomats“) und hat es Verbesserungen der allgemeinen Unterbringungssituation gegeben (S. 3 „the government undertook a number of improvements, such as providing mental health counseling and social services for migrants immediately upon their arrival in [the] country“…„Improvements in detention conditions continued during the year. Authorities renovated or built new toilets, showers, and kitchens in some of the closed centers, designated as facilities where irregular migrants were detained pending adjudication of their cases“), die in den antragstellerseits eingeführten Unterlagen nicht erwähnt werden. Der US-Außenamtsbericht weist zudem darauf hin, dass Migranten in Malta Rechtsberatung erhalten, worauf sie ein Recht vor einer Anhörung haben (S. 4 „Migrants receive access to legal counsel and are informed of their rights on arrival at a closed center“…„arrested persons were intitled to access to legal counsel prior to interrogation“). Allein der Umstand, dass Flüchtlinge in Malta in geschlossenen „detention centers“ untergebracht sind, bedeutet im Lichte der einschlägigen EMRK-Rechtsprechung zu dem Art. 4 GRCh entsprechenden Art. 3 EMRK (vgl. insoweit Beschluss vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336) keine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung, zumal es hierfür aus der Lage Maltas folgende sachliche Gründe gibt

(4)

Der Antragsteller hat auch nicht etwa z.B. eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht, welche als vorübergehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a AufenthG von der Antragsgegnerin zu beachten wäre (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6/12 - Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 - Rn. 9 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 - Rn. 8 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 15. April 2013 - 2 L 145/13.A - Rn. 15; alle zit. nach juris; ständige Rechtsprechung der 6. Kammer des VG Potsdam). Der Antragsteller hat bis auf die vermeintlichen systemischen Mängel des Asylverfahrens in Malta überhaupt keine persönlichen Belange vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche Anknüpfungspunkt für die Annahme sein könnten, dass ihm in Malta mit beachtlicher (vgl. „real risk“ i.S.v. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. EU L 337/9 vom 20. Dezember 2011) Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung widerfahren wird.

(5)

Ist der Antragsteller in Wahrheit – wie er im Verwaltungsverfahren angeführt hat – ein in Malta bereits anerkannter Flüchtling, kommt es auf all die gegen das maltesische Asylverfahren geltend gemachten Einwände ohnehin nicht an. Dann ist Malta für die ausländerrechtliche Behandlung des Antragstellers zuständig; systemische Mängel im Sinne der europarechtlichen Drittstaatenkonzeption vermögen unter diesen Umständen keine Asylzuständigkeit Deutschlands zu begründen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).