Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2013

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 20.12.2013 – VG 6 L 858/13.A

6. Kammer

Tenor§

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

Der Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer am 25. November 2013 erhobenen Klage zum Aktenzeichen VG 6 K 4073/13.A gegen die Abschiebungsanordnung, Ziffer 2 des Bescheides vom 18. November 2013 anzuordnen,

ist unbegründet.

Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die gesetzlich sofort vollziehbare Anordnung rechtmäßig ist; daher überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung das private Interesse der Antragsteller, hiervon verschont zu bleiben.

1. Die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. November 2013 beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn sie in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll. Vorliegend geht es um die Abschiebung der Antragsteller nach Polen, das Mitgliedsstaat der Europäischen Union und insofern sicherer Drittstaat ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Polens auch aus § 27a AsylVfG i. V. m. den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO), denn Polen hat mit Schreiben vom 15. November 2013 seine Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 d) Dublin II-VO anerkannt.

2. Der Umstand, dass das Bundesamt den Antrag auf Wiederaufnahme der Antragstellerin gegenüber Polen erst vier Monate nach illegaler Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (am 28. Januar 2013) gestellt hat, ist unschädlich.

a) Für die Frage der Zuständigkeit im Asylverfahren ist nicht die Drei-Monats-Frist nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO unmittelbar oder analog anwendbar. Nach jener Vorschrift kann ein Mitgliedsstaat in den Fällen, in dem ein Asylantrag gestellt worden ist, er aber einen anderen Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrages für zuständig erachtet, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags den anderen Mitgliedsstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Die Vorschrift ist, wie die Kammer in ihrem Urteil vom 5. Februar 2013 (Az.: 6 K 2512/12.A) ausgeführt hat, nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren anwendbar, denn die Fristregelung des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO betrifft allein die erstmalige Aufnahme eines Asylbewerbers, nicht aber seine Wiederaufnahme, nachdem er schon andernorts - wie vorliegend die Antragstellerin - einen Asylantrag gestellt hat und sich hieraus die anderweitige Zuständigkeit bereits ergibt. Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 7. August 2012 (Az. 22 L 1158/12.A -; zit. nach juris) vertritt, Art. 17 Abs. 1 Satz 2 könne nach seinem Wortlaut auch auf Art. 16 Abs. 1 a) Dublin-II-VO Anwendung finden (VG Düsseldorf, a. a. O. Rn. 24), stehen dem systematische Überlegungen entgegen. Im Aufbau der Artikel 16 bis 20 ist das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 deutlich von dem (Erst-) Aufnahmeverfahren nach Art. 16 bis 19 Dublin-II-VO abgesetzt: Das Aufnahmeverfahren der Art. 16 bis 19 Dublin II-Verordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Mitgliedsstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wird, einen anderen Mitgliedsstaat für zuständig erachtet. In diesem Fall kann der Mitgliedsstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, den anderen für zuständig erachteten Mitgliedsstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO). Dies hat sobald wie möglich, jedenfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrages zu erfolgen. Nach Art. 4 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung gilt dieser Antrag als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedsstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Die Frist beginnt danach in der Bundesrepublik Deutschland spätestens mit der Asylantragstellung nach § 23 AsylVfG. Wird das Gesuch um Aufnahme nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrages zuständig geworden. Diese Zuständigkeitsfiktion im Aufnahmeverfahren tritt jedoch nur ein, wenn der Asylsuchende nicht bereits - wie hier - in einem anderen Mitgliedsstaat ein Asylgesuch gestellt hat. Dieser Fall wird nämlich gesondert im Wiederaufnahmeverfahren geregelt. Es wird u. a. eingeleitet, wenn sich der Antragsteller während der Prüfung seines Antrages im zuständigen Mitgliedsstaat unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates aufhält (Art. 16 Abs. 1 c) Dublin-II-VO). Das Wiederaufnahmeersuchen ist daher nicht an eine Frist seitens des ersuchenden Mitgliedsstaates gebunden. Vielmehr geht Art. 20 Abs. 1 c) gerade umgekehrt davon aus, dass der ersuchte Mitgliedsstaat die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert, wenn er nicht innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der verkürzten Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt. Anders als nach Art. 17 Abs. 1 (im Aufnahmeverfahren) wird dadurch automatisch die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaats fingiert (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2011 - Au 3 K 10.30468 -; zit. nach juris, Rn. 23). Artikel 20 enthält erkennbar eine Vollregelung für das Wiederaufnahmeverfahren, indem es im wesentlichen eigene Regelungen vorhält und nur punktuell auf einige, nicht aber alle Regelungen des Art. 4, Art. 16 und Art. 27 Dublin-II-VO verweist. Es spricht daher viel dafür, von einem vollständigen und nicht ergänzungsbedürftigen Regelungskomplex auszugehen (vgl. ebenso i. E. VG Oldenburg, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 3 B 150/11 -; VG Stade, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 6 A 2049/12 -; beides zit. nach juris; Funcke-Kaiser, GK AsylVfG, Stand: Juni 2010; § 27 a Rn. 271).

b) Anderes folgt auch nicht daraus, dass die zum 1. Januar 2014 anzuwendende Dublin III-VO Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (EU-ABl. L 180/31) eine zweimonatige Antragsfrist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers, im Übrigen aber höchstens von drei Monaten vorsieht (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO). Unabhängig davon, dass diese Bestimmung nach Art. 49 Satz 2 Dublin III-VO erst ab dem 1. Januar 2014 anwendbar ist, ist zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten darauf hinzuweisen, dass sie auf diese „Alt-Verfahren“ nur insoweit Anwendung findet, als es ihrem Verfahrensstadium entspricht. Zwar gilt sie für alle Anträge auf internationalen Schutz, auch wenn sie schon vor dem 1. Januar 2014 eingereicht worden sind (Art. 49 Satz 2). Hierbei sind aber bereits durchlaufene Verfahrensstadien der Zuständigkeitsbestimmung und -abklärung nicht erneut durchzuführen, wenn der jeweilige Verfahrensschritt abgeschlossen ist. Das folgt zum einen aus der Bestimmung des Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO, welche allein für die (materiellen) Kriterien wie sie in Kapitel III der Dublin III-VO genannt werden, eine umfassende Anwendung auf Altfälle anordnet. Dies lässt den Gegenschluss zu, dass die neue Verfahrensordnung im Übrigen nicht in gleicher Weise Anwendung findet (vgl. zur Unterscheidung zwischen Verfahrensgarantien und materiellen Garantien, Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, 358, 364). Zum anderen spricht der Wortlaut des Art. 49 Dublin III-VO dafür, denn eine rückwirkende Anwendung der Verfahrensordnung wird weder ausdrücklich noch inzident, weder umfassend noch teilweise anordnet. Nicht zuletzt sind auch die praktischen Weiterungen einer solchen von den Antragstellern präferierten Auslegung zu berücksichtigen: Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren und gegebenenfalls Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO würden bereits abgeschlossene Zuständigkeitsbestimmungen unter Einbeziehung des zeitgebundenen Zuständigkeitsübergangs nach Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO aufgehoben und die Zuständigkeit der Antragsgegnerin in großem Maßstab festgestellt werden. Das hat der Verordnungsgeber erkennbar nicht gewollt (a. A. wohl Bender/Bethke, a. a. O. S. 363). Mithin finden die Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO auch nicht nach dem 1. Januar 2014 auf das Verfahren der Antragsteller Anwendung, da das Rücknahmegesuch bereits gestellt und mit Schreiben der polnischen Seite vom 15. November 2013 positiv beschieden worden ist.

3. Gründe, die im Falle der Antragsteller ausnahmsweise für eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II VO gesprochen hätten, sind nicht ersichtlich und nicht substantiiert dargetan worden. Die für den Antragsteller zu 1. behauptete posttraumatische Belastungsstörung kann ebenso wie die Querschnittslähmung des Antragstellers zu 3. grundsätzlich in Polen behandelt werden. Das Bundesamt hat im Schriftsatz vom 27. September 2013 unter Bezugnahme auf einen Bericht seiner Liaisonbeamtin vom 4. September 2013 sowie den in das Verfahren eingeführten Bericht von Witold u.a. (Helsinki Foundation for Human Rights; 2013) ausgeführt, dass die medizinische Versorgung einschließlich der psychologischen Betreuung während des polnischen Asylverfahrens kostenlos und grundsätzlich durch qualifiziertes Personal erfolgt. Die medizinische Versorgung umfasst demnach alle Ausländer (gem. Art. 73 poln. Flüchtlingsgesetz), die einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt und sich bei der Ausländersozialhilfestelle registriert haben, unabhängig von der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder außerhalb derselben. Personen im Flüchtlingsschutzverfahren haben den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsangehörige (mit Ausnahme von Kuren). Die medizinische Versorgung wird vom Zentralen Krankenhaus des Innenministeriums in Warschau koordiniert und umfasst epidemiologische Untersuchungen aus Anlass der Antragstellung, medizinische Behandlungen in den Aufnahmeeinrichtungen, Überweisungen in Krankenhäuser für spezielle Untersuchungen, Zahnbehandlungen, psychologische Hilfe und Rehabilitation.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, dass sprachliche und kulturelle Barrieren die Qualität und das Verständnis der geleisteten medizinischen Hilfe einschränkten, keine Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich der Allgemein- oder Fachärzte in Polen bestünden, keine häusliche Krankenversorgung durch Arztbesuche und nur ein schlechtes Arzt-Patientenverhältnis bei psychischen Erkrankungen gewährleistet werde, keine ausreichenden epistemologischen Untersuchungsmöglichkeiten und nur unzureichende Hilfe bei der Behandlung und Vorbeugung von Infektionskrankheiten bestünden, verkennen diese Einwände den vorliegend allein anzulegenden Maßstab nach Art. 3 EMRK. Danach müssen außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe vorliegen, die gegen eine Abschiebung nach Polen sprechen (vgl. EGMR, B. v. 2. April 2013 - Nr. 27725/10 - ZAR 2013, 336, 337 zu Italien). Die Verletzung einzelner Bestimmungen des EU-Sekundärrechts zur Behandlung von Asylbewerbern, wie die fehlende staatliche Rechtshilfe, führt für sich allein weder zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK noch rechtfertigt sie die Annahme eines systemischen Versagens des nationalen Asylverfahrens (EGMR, B. vom 2. April 2013 a. a. O. und B. vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11 - ZAR 2013, 338). Bei konkreter Würdigung des vorliegenden Falls sind daher die Einwände gegen die polnische Krankenversorgung und Fürsorge bei Neugeborenen und Säuglingen ebenso unerheblich wie die allgemein behauptete unzulängliche Wohnungsversorgung und rassistische Diskriminierung von Ausländern auf polnischem Boden.

Die weitere Behauptung der Antragsteller, ihnen drohe nach einer Rückführung in Polen Obdachlosigkeit und eine unzulängliche materielle Versorgung mit Geld und Wohnraum, trifft offenkundig nicht zu. Wie sich aus dem Entscheiderbrief 05/2013 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - i. F. Bundesamt - ergibt, ist jedenfalls im ersten Jahr in Polen für alle Asylsuchenden die Wohnungs-, Nahrungs- und Kleidungsversorgung gewährleistet. Dabei sind die Behausungen zweifelsohne häufig bescheiden. Im vorliegenden Falle ist aber auch deswegen nicht von solch einer Notlage auszugehen, weil den Antragstellern tatsächlich eine Unterbringung in einem der Detention-Center nach ihrer Abschiebung aus Deutschland droht. Dieser Umstand begründet ebenfalls keine humanitäre Härte, welche eine Selbsteintrittsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach sich zöge.

Zwar sind in Polen sechs sog. „guarded centers“ bzw. Detention-Center eingerichtet worden, die gewisse Einschränkungen der Bewegungsfreiheit vorsehen (vgl. Witold u.a. [Helsinki Foundation for Human Rights] 2013 „Migration is not a Crime“). Diese Zentren werden auch zur Unterbringung abgeschobener Asylbewerber aus Deutschland genutzt, wenn die Asylbewerber – wie die Antragsteller – entgegen polnischen Weisungen zu ihrem dortigen Asylverfahren nach Deutschland weitergereist sind und sodann von Polen wieder aufgenommen werden müssen. Das dortige Asylverfahren gilt mit der illegalen Weiterreise nach Deutschland regelmäßig als beendet oder zurückgenommen, wie die Antragsteller in ihrer Antragschrift selbst einräumen, so dass der jeweilige Asylbewerber sein Asylbegehren nur unter erschwerten Umständen (vergleichbar mit einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 51 VwVfG) in Polen weiterverfolgen kann. Ist aber ein in Polen erstmalig registrierter Asylbewerber entgegen der behördlichen Weisung, eine bestimmte Asylunterkunft zu seiner Unterbringung aufzusuchen, nach Deutschland weitergereist, hat er zugleich auch einen Verstoß im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten - Aufnahmerichtlinie - begangen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat berechtigt, die an sich nach Art. 7 Abs. 1 zu gewährende Bewegungsfreiheit des Asylbewerbers entsprechend Art. 16 Abs. 1 und 4 der Aufnahmerichtlinie einzuschränken. Die Rücknahme des Asylbewerbers kann daher auch einen schlechteren Unterbringungsstatus nach sich ziehen, der jedenfalls teilweise mit demjenigen vergleichbar ist, der untergetauchte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber in Deutschland trifft (Abschiebungsgewahrsam). Freilich haben sich solchermaßen weiterreisende Drittstaatsangehörige diesen schlechteren Status bei der Verfolgung ihres Asylbegehrens und bei der Unterbringung in Polen selbst zuzuschreiben, denn es hat sie niemand gezwungen, nach Deutschland weiterzureisen. Es kann nicht erkannt werden, dass hierin ein systemischer Mangel oder eine erniedrigende Behandlung liegt, zumal diese Einrichtungen überwiegend eine angemessene Gesundheitsversorgung und familiengerechte Unterbringung gewährleisten (zu den Einzelheiten vgl. Witold u.a., S. 23 ff.).

Aus den obigen Gründen war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).