Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 26.02.2014 – 8 K 1383/11
8. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme von zwei Gerichtsgebühren, die die Klägerin trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Absetzung von Wassermengen von der Schmutzwassermenge, die der Beklagte der Berechnung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2010 zugrunde gelegt hatte.
Für das genannte Veranlagungsjahr hatte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2011, ausgehend von einem durch Ablesung des Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauch, Gebühren für Trink- und Schmutzwasser in Höhe von insgesamt 1.800,24 € festgesetzt. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage (VG 9 K 1098/11) hat die Klägerin zurückgenommen.
Das im Laufe des seinerzeitigen Widerspruchsverfahrens eingereichte Schreiben der Klägerin vom 6. April 2011, mit dem sie geltend machte, ein Wasserschaden im Keller ihres Hauses erkläre den erheblichen „Mehrverbrauch“ gegenüber den Vorjahren, behandelte der Beklagte als Antrag „auf Absetzung von Schmutzwasser“, den er durch Bescheid vom 6. Mai 2011 ablehnte.
Hiergegen hat die Klägerin nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 15. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Gegenüber den Vorjahren sei für das Jahr 2010 ein signifikant überhöhter Wasserverbrauch ausgewiesen worden, der nicht dem realen Verbrauch entsprochen haben könne. Der Beklagte habe bereits ihre bis zum Ablauf des Monats Februar des Folgejahres diesbezüglich abgegebenen Erklärungen als – seinerzeit noch rechtzeitigen – Antrag auf Absetzung von Wassermengen verstehen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 6. Mai 2011 und seines Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2011 zu verpflichten, eine Absetzung von Schmutzwasser im Jahr 2010 im Umfang von 156,72 m³ vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich darauf, dass erst das Schreiben der Klägerin vom 6. April 2011 als Antrag auf Absetzung zu verstehen gewesen sei, weshalb die satzungsgemäße Frist für die Stellung eines solchen Antrags nicht gewahrt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2, 2. Altern. VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage aus den nachstehenden Gründen bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Der Klägerin steht im Ergebnis kein Anspruch auf Absetzung von Wassermengen zu. Denn neben dem – hier im Übrigen bereits bestandskräftig abgeschlossenen – Verfahren auf Festsetzung der Schmutzwassergebühren verbleibt kein Raum mehr für ein selbständiges Verfahren auf Absetzung von Wassermengen gemäß § 3 Abs. 4 der Schmutzwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Havelland“ vom 5. November 2008 (im Folgenden: SWGebS; bekanntgemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband „Havelland“ Nr. 24 vom 20. November 2009, S. 6). Dies ergibt sich aus der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG entsprechenden Anwendung der Bestimmung des § 157 Abs. 2 AO, wonach die Feststellung der „Besteuerungs“-Grundlagen keinen mit Rechtsbehelfen selbständig anfechtbaren Teil des Abgabenbescheids bildet; anderes gilt nur, soweit die „Besteuerungs“-Grundlagen gesondert festgestellt werden. Eine gesonderte Feststellung von „Besteuerungs“-Grundlagen kommt im Anwendungsbereich des Kommunalabgabenrechts des Landes Brandenburg jedoch von vornherein nicht Betracht, da § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG die insoweit einschlägigen Bestimmungen der §§ 179 bis 183 AO von einer entsprechenden Anwendung ausspart.
Zu den nicht gesondert festzustellenden „Besteuerungs“- bzw. Abgabengrundlagen zählt die Absetzmenge bei der Festsetzung von Schmutzwassergebühren. Sie ist notwendiges Element bei der Gebührenfestsetzung. Bemisst sich – wie hier (vgl. § 3 Abs. 2 und Abs. 4 SWGebS) – die gebührenpflichtige Schmutzwassermenge nach der dem Grundstück zugeführten Wassermenge abzüglich der Wassermenge, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt ist (Absetzmenge), muss die Absetzmenge ermittelt sein, bevor die gebührenpflichtige Schmutzwassermenge bestimmt und auf dieser Grundlage die Benutzungsgebühr festgesetzt werden kann.
Im Übrigen dürfte ein Anspruch der Klägerin auch daran scheitern, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 4 SWGebS über die „Absetzung von Wassermengen“ für den von ihr geltend gemachten Wasserverlust tatbestandlich nicht einschlägig ist. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 SWGebS werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, auf Antrag abgesetzt. Satz 3 bestimmt weiter, dass für den Nachweis Abs. 3 Satz 2 - 4 sinngemäß gilt. Nach Abs. 3 Satz 2 SWGebS ist die fragliche Wassermenge durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss und vom Verband kostenpflichtig verplombt werden. Das Erfordernis des Nachweises mittels Wasserzähler deutet darauf hin, dass der Satzungsgeber mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 1 SWGebS allein Fälle der willentlichen Wasserentnahme (z. B. für die Gartenbewässerung) erfassen will, nicht jedoch atypische, nicht vom bestimmungsgemäß ge- bzw. verbrauchten Frischwasser geprägte Fälle wie etwa denjenigen, dass infolge eines Wasserrohrbruchs hinter dem Wasserzähler Frischwasser auf dem Grundstück versickert oder sonst nicht in die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangt. Derartige Unglücksfälle, die nachweislich zu einer Verringerung der Schmutzwasserverbrauchsgebühren geführt haben, können und müssen vielmehr bei der Festsetzung der Gebühren berücksichtigt werden (so bereits zu einer entsprechenden Satzungsbestimmung das Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2013 - VG 8 K 712/11 -, EA S. 7 f., nicht rechtskräftig; ähnlich auch VG Schwerin, Urteil vom 28. Januar 2010 - 4 A 595/09 -, juris, Rz. 68 ff.; a. A.: VG Dessau, Urteil vom 12. August 2005 - 1 A 329/04 -, juris, Rz. 21 f.). Dafür, dass allein Fälle der willentlichen Wasserentnahme vom Tatbestand der Absetzung erfasst sein sollen, spricht auch das satzungsrechtliche Erfordernis des § 3 Abs. 4 Satz 2 SWGebS, wonach die Mitteilung diesbezüglicher Umstände – in der Satzung missverständlich als „Antrag“ bezeichnet – innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bemessungszeitraums einzureichen ist. Denn nur bei einer willentlichen Entnahme sind dem Gebührenschuldner die für die Absetzung von Wassermengen maßgeblichen Umstände regelmäßig innerhalb dieser Frist bewusst.
Da die Klägerin einen Wasserrohrbruch hinter dem Wasserzähler geltend macht, handelt es sich nach alledem um einen atypischen Fall, den § 3 Abs. 4 Satz 2 SWGebS nicht erfasst. Die insoweit maßgebliche Gebührenfestsetzung, im Rahmen derer dieser Umstand hätte ausreichend Berücksichtigung finden können, hat die Klägerin indessen bestandskräftig werden lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die im Fall des Unterliegens eines Beteiligten anwendbare Regel des § 154 Abs. 1 VwGO mit der hier an sich zwingenden Folge der Belastung der Klägerin mit den vollen Kosten wird vorliegend teilweise durch die Bestimmung des § 155 Abs. 4 VwGO verdrängt, die als Spezialregelung allen sonstigen vorgeht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 LB 18.04 - juris, Rz. 5). Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Von der Norm primär erfasst werden ausscheidbare Mehrkosten, die kausal auf ein Verschulden eines Verfahrensbeteiligten zurückzuführen sind, aber auch die gesamten Rechtsmittelkosten, wenn das Fehlverhalten eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass für das Verfahren war. Zu Lasten der Behörde kommt dies in Betracht, wenn der Kläger unnötig in das Klageverfahren gedrängt worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2011 - 7 KS 25/11 -, juris, Rz. 3 m. w. N.). Letzteres ist hier der Fall. Der Beklagte gab dadurch, dass er das Schreiben der Klägerin vom 6. April 2011 als eigenständigen Antrag behandelte, den er durch den Bescheid vom 6. Mai 2011 ablehnte, obwohl er die Einwände der Klägerin allein im Gebührenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen hatte, Anlass zur Erhebung der vorliegenden Klage, der nach dem Gesagten von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Da die Klägerin im Erörterungstermin am 22. November 2012 hierauf unzweideutig hingewiesen worden ist, sieht die Kammer allerdings als durch Verschulden des Beklagten verursacht lediglich eine der insgesamt drei angefallenen Gerichtsgebühren an. Für die Klägerin bestand aufgrund der Erörterung Veranlassung, die Klage mit der Kostenfolge des Entfallens zweier Gerichtsgebühren zurückzunehmen (vgl. Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG]). Demgemäß hat es insoweit bei der Regel des § 154 Abs. 1 VwGO zu verbleiben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es liegt keiner der hierfür in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vor.
Ferner ist der Beschluss ergangen:
Der Streitwert wird auf 532,85 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht zur Bestimmung des danach maßgebenden Interesses der Klägerin von der aus deren Sicht abzusetzenden Wassermenge (156,72 m³) aus und vervielfacht den Betrag mit dem Gebührensatz gemäß § 4 SWGebS (3,40 €/m³). Daraus errechnet sich die von der Klägerin letztlich erstrebte geldwerte Ersparnis im Umfang von 532,85 €.