Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.03.2014 – 12 K 2483/12

12. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; in- soweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit für die Zurückstellung von Schülerinnen und Schülern vom Besuch der Grundschule.

Der Kläger ist Träger mehrerer anerkannter Grundschulen in freier Trägerschaft. Die Schulleiter dieser Schulen trafen bis 2010 - vom Beklagten unbeanstandet - die Entscheidung über die Zurückstellung von Schülerinnen und Schülern vom Schulbesuch gemäß § 51 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG). Diese Zuständigkeit wurde im Jahre 2010 durch das staatliche Schulamt ... in Zweifel gezogen. In einem Rundschreiben vom März 2010 an die staatlichen Schulämter vertrat der Beklagte die Rechtsauffassung, dass für die Zurückstellungsentscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule in öffentlicher Trägerschaft zuständig sei. In diesem Sinne wurde durch Verordnung vom 22. August 2011 die Grundschulverordnung in § 4 Abs. 3 und 8 geändert.

Bereits mit Schriftsatz vom 27. April 2011 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 14. Januar 2011 an das Staatliche Schulamt ... sinngemäß die Feststellung beantragt, dass die Anerkennung der Grundschulen des ... en Werks ... e. V. auch das Recht vermittle, schulpflichtig werdende Grundschüler nach § 51 BbgSchulG zurückzustellen. Daraufhin teilte das Ministerium mit Schreiben vom 18. Mai 2011 unter Hinweis auf die zum 1. August 2011 in Kraft tretende Änderung der Grundschulverordnung mit, dass diese Entscheidung an der örtlich zuständigen Grundschule getroffen werde.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011, eingegangen am 4. Juni 2011, hat der Kläger eine Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung trägt er u. a. vor, dass anerkannte Ersatzschulen nach § 123 BbgSchulG verpflichtet seien, bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten. Dazu gehöre auch § 51 BbgSchulG. Die Entscheidung über die Zurückstellung erfolge zwar nach einer schulärztlichen Untersuchung. Sie enthalte aber auch eine pädagogische Entscheidung, ob ein Schüler mit Erfolg am Unterricht teilnehmen könne. Diese sei vom Schulleiter der angewählten Schule zu treffen. Ein Auseinanderklaffen von Aufnahmeentscheidung i. S. d. § 51 BbgSchulG und der Aufnahme in die Privatschule lasse letztere zu einem inhaltsleeren Akt werden. Soweit die Grundschulverordnung dem entgegenstehe, entspreche sie nicht dem Schulgesetz. Falls die Entscheidung über die Zurückstellung nicht der Aufnahme zuzurechnen sein sollte, fehle es an einer Ermächtigung, dies im Verordnungswege zu regeln.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter seiner anerkannten Grundschulen berechtigt sind, schulpflichtig werdende Grundschüler nach § 51 BbgSchulG zurückzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er zieht bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Zweifel. So fehle es an der Benennung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Auch sei die Feststellungsklage subsidiär. Bei Entscheidungen über die Zurückstellung könne eine rechtliche Klärung im Verhältnis von Eltern und Schulleiter der öffentlichen Schule erreicht werden. Im Übrigen seien die Regelungen des Schulgesetzes nach § 1 Abs. 2 BbgSchulG auf Schulen in freier Trägerschaft nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt sei. Das sei in § 51 BbgSchulG nicht geschehen. Aus einer bloßen Beachtenspflicht in § 123 Abs. 2 BbgSchulG könne eine Zuständigkeitszuweisung in Form der Beleihung nicht hergeleitet werden. Die Zurückstellung sei vielmehr von der Aufnahme zu trennen, die im Übrigen bei Schulen in freier Trägerschaft privatrechtlich erfolge. Die mit der Entscheidung nach § 51 BbgSchulG verbundene Entscheidung über die Schulreife kollidiere mit dem Recht der privaten Schulen, Schüler abzulehnen.

Die zunächst beim Verwaltungsgericht ... anhängige Klage ist durch Beschluss vom 7. November 2012 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO streitig. Dies ist das Recht der Schulleiterinnen und Schulleiter der vom Kläger betriebenen Grundschulen, Entscheidungen über die Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BbgSchulG zu treffen. An der Feststellung besteht auch ein berechtigtes Interesse. Diese Berechtigung zur Entscheidung über die Zurückstellung ist vom Beklagten gegenüber dem Kläger durch Verfügung vom 18. Mai 2011 bestritten worden. Diese Rechtsansicht hatte der Beklagte zuvor im Rahmen der Schulaufsicht durch Erlass von März 2010 gemäß § 131 i. V. m. § 130 Abs. 4 BbgSchulG auch den untergeordneten Schulbehörden mitgeteilt.

Der Zulässigkeit steht § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Der Kläger kann sein Begehren nicht im Rahmen einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Es ist unerheblich, dass betroffene Eltern gegebenenfalls die Zuständigkeit für die Zurückstellungsentscheidung zum Gegenstand einer Gestaltungsklage machen könnten. Maßgeblich ist insoweit, ob dem Kläger eine solche Klageart zur Verfügung stünde.

Unerheblich ist auch, ob der Kläger gegen die Änderung der Grundschulverordnung zum 1. August 2011 eine Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz beantragen könnte. Die Möglichkeit einer Normenkontrolle schließt wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der Verfahren und der unterschiedlichen Rechtsschutzgewähr eine allgemeine Feststellungsklage nicht aus (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 43 Rdnr. 31 m. w. N.).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da die Schulleiterinnen und Schulleiter der von ihm betriebenen Grundschulen für die Zurückstellung vom Schulbesuch nicht zuständig sind.

Nach § 4 Abs. 3 und 8 der Grundschulverordnung (GV) in der Fassung der Änderung vom 22. August 2011 (GVBl. II Nr. 48) ist die Zuständigkeit für die Zurückstellungsentscheidung den Schulleiterinnen und den Schulleitern der zuständigen öffentlichen Grundschule zugewiesen. Nach § 4 Abs. 1 GV melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind innerhalb des öffentlich bekanntgemachten Anmeldezeitraums bei der örtlich zuständigen Schule an. Bei der Anmeldung haben die Eltern das schulpflichtige Kind in der Schule persönlich vorzustellen. Sofern Eltern ihre Kinder an einer Ersatzschule anmelden, entbindet sie das nicht von dieser Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GV). Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist auf Antrag der Eltern oder durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich und wird gem. § 4 Abs. 8 Satz 1 GV von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der örtlich zuständigen Schule getroffen. Dies ist die Schule in öffentlicher Trägerschaft.

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers widerspricht diese Regelung nicht dem höherrangigen Recht. Insbesondere hat das zuständige Ministerium bei Erlass der Rechtsverordnung gemäß § 56 Satz 1 BbgSchulG die Vorschriften der §§ 51 und 123 BbgSchulG hinreichend beachtet.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in die Schule. In diesem Zusammenhang ist auch über eine Zurückstellung vom Schulbesuch zu entscheiden. Eine ausdrückliche Bestimmung, dass diese Norm nur auf Schulen in öffentlicher Trägerschaft Anwendung findet, enthält die Norm nicht. Dies ist aber auch nicht erforderlich.

Nach § 1 Abs. 2 BbgSchulG findet das Schulgesetz auf Schulen in freier Trägerschaft nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Eine ausdrückliche Bestimmung, dass sich die Regelung des § 51 BbgSchulG - auch - auf Schulen in freier Trägerschaft bezieht, findet sich im Gesetz nicht. Der einzige Hinweis auf das Aufnahmeverfahren findet sich in § 123 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG, wonach anerkannte Ersatzschulen verpflichtet sind, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern, beim Erwerb von Abschlüssen und bei der Durchführung von Prüfungen die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm folgt nicht zwingend, dass die Verpflichtung zur Beachtung der Aufnahmeregelungen auch ein Recht zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 BbgSchulG beinhaltet, denn danach sind die gesetzlichen Bestimmungen durch Schulen in freier Trägerschaft lediglich „zu beachten“. Die Norm bezieht sich zudem nicht nur auf die Aufnahme in die Grundschule, sondern auf die Aufnahme in alle Schulformen und -stufen in freier Trägerschaft.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 51 BbgSchulG und aus dem Regelungszusammenhang. Danach ist dem Begriff der „Aufnahme“ in § 51 BbgSchulG eine doppelte Bedeutung zugewiesen. Zum einen ist damit - bezogen auf die Schule in öffentlicher Trägerschaft - die Aufnahme in die im Einzelfall zuständige Grundschule gemeint, über die die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Dies entspricht der Aufnahme in eine Schule in privater Trägerschaft. Unabhängig von der Aufnahme in eine konkrete Grundschule wird nach § 51 BbgSchulG darüber hinaus eine allgemeinere, mit öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten verbundene Regelung über die Verpflichtung eines Kindes zum Schulbesuch getroffen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob das nach § 37 Abs. 3 BbgSchulG schulpflichtige Kind zum kommenden Schuljahr eine Grundschule zu besuchen hat oder ob – gegebenenfalls auf Antrag der Eltern – das Kind zurückzustellen ist, schließlich, ob eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 2 erfolgt (§ 51 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 BbgSchulG). Bei dieser Entscheidung ist das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung und der Sprachstandsfeststellung (§ 37 Abs. 1 BbgSchulG) zu berücksichtigen. Darüber hinaus können sich die Schulleiterin oder der Schulleiter auch anderer Erkenntnisquellen bedienen (vgl. die Darstellung bei Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz, Loseblattkommentar, Stand 1. Oktober 2013, § 51 Rdnr. 12 m. w. N.). Vor einer Zurückstellung ist sicherzustellen, dass eine anderweitige Förderung, insbesondere durch den Besuch einer Kindertagesstätte oder durch rehabilitative Frühförderung, gewährleistet ist (§ 51 Abs. 1 Satz 4 BbgSchulG). Kommt eine anderweitige Förderung in Betracht, sind die Eltern darüber zu beraten (Hanßen/Glöde, a. a. O. Rdnr. 15). Die Entscheidungen über eine Zurückstellung nach § 51 Abs. 1 BbgSchulG oder nach § 51 Abs. 2 BbgSchulG sind - anfechtbare - Verwaltungsakte.

Um die Schulen in freier Trägerschaft mit der Zuständigkeit für eine Entscheidung von solcher Tragweite, die in anderen Bundesländern sogar teilweise den Schulaufsichtsbehörden zugewiesen ist (vgl. die Darstellung bei Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage, Rdnr. 235), zu beleihen, bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Daran fehlt es, wie dargestellt.

Für eine Entscheidung der Schule in freier Trägerschaft über die Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes ist daher erst dann Raum, wenn dessen Verpflichtung zum Schulbesuch nach § 51 BbgSchulG durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der zuständigen öffentlichen Schule dem Grunde nach festgestellt und damit auch über einen eventuelle Antrag auf Zurückstellung entschieden worden ist. Selbstverständlich sind von der Schule in freier Trägerschaft bei dieser Aufnahmeentscheidung die Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Grundschulverordnung zu beachten. Nur darauf bezieht sich der Hinweis in § 123 Abs. 2 BbgSchulG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.