Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.04.2014 – VG 6 L 181/14.A

6. Kammer

Tenor§

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

1.

Der mit der Klage VG 6 K 556/14.A sowie mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag am 11. März 2014 angebrachte Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F…ausB… zu bewilligen, ist mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht des Eilrechtsschutzgesuchs abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2.

a) Soweit sich der Antrag auf einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge „vom 12.02.14“ bezieht, ist ein solcher nach der für das vorliegende summarische Verfahren maßgeblichen Lage der Dinge nicht ergangen. Der Antragsteller bezieht sich insoweit möglicherweise auf den in den Bundesamtsakten befindlichen „Bescheid“ vom 13. Februar 2014, einen Bescheidentwurf, den das Bundesamt über die Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt an den zunächst dort wohnhaften Antragsteller zur Zustellung hat bringen wollen, der von jener Einrichtung indes mit dem Bemerken an das Bundesamt zurückgegeben worden ist, der Antragsteller sei am 13. Februar 2014 an die im Rubrum wiedergegebene Anschrift verteilt worden. An dieser Anschrift gelangte sodann am 5. März 2014 – allein – der Bescheid vom 3. März 2014 zur Zustellung, was so auch auf dem vom Antragsteller dem Klageschriftsatz in Kopie beigefügten Postumschlag sowie auf der entsprechenden Postzustellungsurkunde vermerkt ist. Die Klage und folgerichtig auch der Eilrechtsschutzantrag gehen daher bezüglich eines anderen als des durch Bekanntgabe (nach außen) wirksam gewordenen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ins Leere.

b) Der Eilrechtsschutzantrag, der sich demzufolge gegen die Vollziehbarkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2014 richtet, geht ebenfalls ins Leere, soweit er gegen den Antragsgegner zu 2., die Ausländerbehörde, gerichtet ist. Richtiger Klagegegner im maßgeblichen Anfechtungsklageverfahren kann allein die Antragsgegnerin zu 1. sein, deren Behörde den angegriffenen Bescheid erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und die darüber hinaus gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Herrin des Überstellungsverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist. Denn nach der genannten Vorschrift ordnet das Bundesamt unter den gegebenen Voraussetzungen die Abschiebung [erst bzw. nur dann bzw. unter der Voraussetzung] an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts umfasst dies auch eventuelle Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6/12 -; juris Rn. 4).

c) Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG im Hinblick auf den Bundesamtsbescheid vom 3. März 2014 statthafte und innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG angebrachte Eilrechtsschutzantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Rahmen der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2014 überwiegt letzteres. Denn der auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützte Bundesamtsbescheid dürfte sich als rechtmäßig erweisen.

aa) Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung über das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nicht erforderlich. Zwar kann das Gericht auch in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes eine Frist zur Vorlage einer in Aussicht gestellten Begründung des Rechtsschutzbegehrens gewähren. Dies gilt allerdings dann jedenfalls nur eingeschränkt, wenn der Schutz gewichtiger Interessen eine rasche Entscheidung unabweisbar erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1983 - 2 BvR 348/83 -, BVerfGE 65, 227, 233; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, § 80 Rn. 911; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 124; alle bezogen auf ein Akteneinsichtsgesuch). So liegt es hier, denn das Regelungssystem in Fällen der vorliegenden Art mit der grundsätzlich alsbald vorgesehenen Abschiebung in sichere Drittstaaten oder in den für das Asylverfahren zuständigen Staat nach § 34a AsylVfG lässt mit Blick auf die einschlägigen Rücküberstellungsfristen und den in diesem Zusammenhang hohen Verwaltungsaufwand unmissverständlich die Unabweisbarkeit einer raschen richterlichen Entscheidung erkennen. Die Rücküberstellungsfrist läuft unter den hier gegebenen Umständen nämlich seit dem Tag des Zugangs der ungarischen Zustimmungserklärung am 28. Januar 2014 (Art. 29 Abs. 1 1. UA Dublin III-VO). Unter solchen Umständen darf nicht erwartet werden, dass durch verfahrenstaktisch anmutende Erwägungen zeitliche Vorteile beansprucht werden können (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 5. Juli 2013 - VG 6 L 344/13.A -).

bb) Ungarn ist nach Maßgabe des Zuständigkeitsregimes der Verordnung (EU) 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180/31 „Dublin III-VO“) für die Prüfung des in Deutschland am 20. Januar 2014 angebrachten Asylantrages des Antragstellers zuständig. Das Bundesamt hat die ungarische Behörde unter Bezugnahme auf den Eurodac-Treffer „HU1330007448599“ um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht und die ungarische Behörde hat dem Ersuchen unter dem 24. Januar 2014 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt. In der Zustimmungserklärung heißt es u.a. weiter, dass der Antragsteller in Ungarn am 20. November 2013 einen Asylantrag gestellt habe und alsbald untergetaucht sei. Angesichts der Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, u.a. über Ungarn ins Bundesgebiet gelangt zu sein, bestehen hinsichtlich der Richtigkeit aller der Bundesamtsentscheidung zugrunde gelegten Umstände keine Zweifel.

cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn verfangen nicht. Die mehr oder weniger pauschal und ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu seiner konkreten Situation behaupteten systemischen Mängel des ungarischen Asylverfahrens vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren angeführt, in Ungarn auch einen Asylantrag angebracht zu haben bzw. warum ihm dies dort nicht möglich gewesen sein soll; er hat zudem kein konkretes Vorkommnis oder einen bestimmten Umstand angeführt, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sei, in Ungarn einen (weiteren) Asylantrag zu stellen und dort zur Durchführung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens zu verbleiben. Vielmehr war ihm offenkundig daran gelegen, über Ungarn möglichst zeitig bis ins Bundesgebiet weiterzureisen, ohne sich den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungen in Ungarn zu stellen. Daher erschließt sich nicht, weshalb Deutschland entgegen dem Postulat in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, wonach ein innerhalb der Europäischen Union angebrachter Asylantrag nur von einem einzigen, nämlich dem zuständigen Mitgliedstaat geprüft wird, zuständig sein sollte.

Es liegen keine Gründe für einen Selbsteintritt Deutschlands in die Prüfung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers zu Tage. Zwar ist Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedstaaten berechtigt, nach Ermessen ein Selbsteintrittsrecht auszuüben; subjektiv-öffentliche Ansprüche des Antragstellers i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO erwachsen hieraus indes nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 -, juris). Mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember 2011 (C-411/10, C-493/10, juris) kommt eine Rückführung in den nach der Dublin II-VO (jetzt Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat nur dann nicht in Frage, wenn bekannt ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr beinhalten, dass der Ausländer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Solche systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Zwar wurde für die Vergangenheit berichtet, dass Asylbewerber in Ungarn längere Zeit und ohne Begründung inhaftiert worden sind. Insbesondere Asylbewerber, deren Verfahren infolge Wegzugs oder Untertauchens eingestellt worden waren, wurden nach einer Dublin-Überstellung ohne weitere Sachprüfung ihres Asylantrags („examination on the merits of asylum claims“) inhaftiert und u.a. auch in den aus Sicht des ungarischen Asylrechts sicheren Drittstaat Serbien abgeschoben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Regensburg vom 27. Juli 2011 und 9. November 2011; Pro Asyl: Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit vom Februar 2012; UNHCR, Hungary as a country of Asylum vom 14. April 2012; sowie Auskunft an den Asylgerichtshof Wien vom 3. Februar 2012). Diese Verfahrensweisen wurden zum einen als unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bewertet (vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR; VG Stuttgart, Beschluss vom 2. April 2012 - A 11 K 1039/12 - AuAS 2012, S. 19; Urteil vom 20. September 2012 - A 11 K 2519/12 -, juris), zum anderen stellte die Inhaftierung und die Abschiebung von Asylbewerbern ohne Sachprüfung des Asylbegehrens einen Verstoß gegen Art. 18 als auch Art. 7 der der Richtlinie 2005/85/EG dar (VG Stuttgart, Beschluss vom 14. August 2012 - A 7 K 2589/12 -, juris). Auch die im Bericht von ACCORD vom 8. August 2013 wiedergegebenen Vorkommnisse beziehen sich auf augenscheinlich mangelhafte Verhältnisse in Ungarn während des Jahres 2012.

Allerdings sind diese Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen im ungarischen Parlament vom November 2012 erheblich entschärft worden. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 werden nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die über Serbien oder die Ukraine oder im Wege der Rückführung nach Ungarn gelangen. Auch die vormals verbreitete Praxis, Asylsuchende in Haft zu nehmen, ist nach diesem Bericht des UNHCR stark rückläufig und wird im Rahmen einer stärkeren Kontrolle durch die Polizeihauptquartiere und Staatsanwaltschaften sowie ergänzend durch eine Arbeitsgruppe von Richtern flankiert (vgl. UNHCR von Dezember 2012, update zu dem Bericht von Oktober 2012). Unter diesen Voraussetzungen lassen sich nicht schlechthin systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens mehr erkennen (so bereits Beschluss des VG Potsdam vom 26. Februar 2013 - VG 6 L 50/13.A -, juris). Nach dem Bericht des Hungarian Helsinki Commitee vom 1. Juli 2013 sind am 1. Januar 2013 in Reaktion auf die Kritik am ungarischen Asylverfahren Rechtsänderungen in Kraft getreten, wonach u.a. nunmehr Dublin-Rückkehrer nicht inhaftiert werden und Zugang zu einem Asylprüfverfahren haben, soweit ihr früherer Asylantrag nicht bereits sachlich beschieden war. Zudem wird Serbien seitdem nicht mehr als sicherer Drittstaat angesehen; Inhaftierungen von Asylantragstellern sind nach Maßgabe einer weiteren Gesetzesänderung ab Juli 2013 (nur noch) in gesetzlich bestimmten besonderen Fällen erlaubt. Wohl gibt es in diesem Bericht nach wie vor Kritik z.B. hinsichtlich der als zu vage empfundenen gesetzlichen Regelungen zur Inhaftierungsmöglichkeit, zur Frage der Rechtsschutzmöglichkeiten sowie zur Unterbringung der Asylbewerber angesichts des stark vermehrten Zustroms seit Anfang 2013. Allerdings basiert diese Kritik im Wesentlichen auf aus Erfahrungen der Vergangenheit gewonnenen Befürchtungen bzw. spricht sie mit den steigenden Asylbewerberzahlen ein ohnehin alle Mitgliedstaaten in vergleichbarer Weise treffendes Problem an, so dass jedenfalls nicht belegt ist, dass tatsächlich erniedrigende bzw. unmenschliche Behandlungsweisen schlechthin kennzeichnend für das ungarische Asylsystem sind.

Nach Maßgabe des Jahresberichts zur Menschenrechtlage in Ungarn im Jahr 2013 des US-Außenministeriums vom 27. Februar 2014 wird der vorstehende Befund bestätigt.

Der Antragsteller lässt nicht erkennen, dass und inwieweit er sich zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte Gehör bei den zuständigen ungarischen Stellen verschafft, sich ggf. auch um behördliche oder gerichtliche Hilfe und evt. um anwaltliche Unterstützung bemüht hat, wie es ihm in Deutschland offensichtlich mühelos möglich ist. Soweit folglich Defizite des ungarischen Asylverfahrens moniert werden, ist kein nachvollziehbarer Zusammenhang mit der konkreten Lage des Antragstellers erkennbar. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nicht schon (irgend)welche Verletzungen von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel“ beachtlich sind (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern einzig außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe, wie sie in Art. 17 Abs. 2 1. UA Dublin III-VO angelegt sind. Solche außergewöhnlich zwingenden Gründe hat der Antragsteller für seine Situation ebenfalls nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf Ungarn nicht erkennbar. Er lässt nicht nachvollziehen, dass und inwieweit er eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweist, die für ihn ein höheres Maß an Fürsorge begründet als sie Asylantragstellern in Ungarn bei zumutbarer Eigenanstrengung gemeinhin zuteil wird.

Schließlich hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf ein Nierenleiden, das weder belegt noch sonst nachvollziehbar geltend gemacht worden ist, kein Abschiebungshindernis vorgebracht, das im Rahmen der oben schon beschriebenen Weise bei der Rücküberstellungsentscheidung berücksichtigungsfähig wäre. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Nierenleiden den Antragsteller nicht gehindert hat, die Reise quer durch Europa bis nach Deutschland zu bewältigen, was gegen eine die Reisefähigkeit beeinträchtigende Erkrankung spricht. Ferner kann aber auch ohne Weiteres von der Behandlungsmöglichkeit von Nierenleiden in Ungarn und von der Erreichbarkeit solcher Behandlungen für den Antragsteller dort ausgegangen werden. Gegenteiliges hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, wobei ihn die Darlegungs- und nach Kräften sogar die Beweislast trifft und das Gericht nicht etwa zu einer Ausforschung aller denkbaren Fallkonstellationen gewissermaßen ins Blaue hinein gehalten ist.

3.

Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).