Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 13.05.2014 – VG 6 K 3802/13.A
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.
Tatbestand§
Der Kläger, seinen Angaben nach am 31. März 1995 in Nairobi/Kenia geboren und der Ethnie der Luo zugehörig, reiste auf dem Luftweg von Mombasa aus am 30. Dezember 2011 über Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er meldete sich am 3. Januar 2012 bei der EAE Dortmund als Asylsuchender; sein Alter wurde von der dortigen Zentralen Ausländerbehörde auf 1. Januar 1994 geschätzt und festgelegt.
Nach seiner Verteilung nach Brandenburg stellte er am 16. Januar 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Bei seiner vorbereitenden Anhörung am gleichen Tag gab er an, seine Eltern seien verstorben und er habe keine Reise- und Personalpapiere mehr. Zuletzt habe er in der Heimat bei seiner Tante in ... /Nairobi gelebt.
Der Kläger wurde am 13. Februar 2012 zu seinen Fluchtgründen angehört. Er sei homosexuell und habe einen deutschen Freund in Nairobi namens ... gehabt. Es habe in seinem Wohnviertel in ... eine Organisation namens Amani ... gegeben, die Freizeitaktivitäten ausgerichtet habe. Er habe dort Fußball gespielt. ... sei Sponsor dieser Organisation gewesen und habe ihn im Jahr 2009 kennengelernt. Sie hätten sich befreundet. ... sei immer wieder in Deutschland gewesen und habe ihm Geschenke mitgebracht.
Am 10. September 2011 sei er wegen sexueller Handlungen mit ... von der Polizei verhaftet und zwei Monate lang festgehalten worden. Er sei von ... freigekauft worden. Danach sei er von Mitgliedern der Kamjesh-Gang und Polizeiangehörigen gesucht worden. Mit Hilfe von ... habe er schließlich nach Deutschland ausreisen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen.
Mit Bescheid vom 25. September 2013 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab und stellte fest, dass er weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle, noch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliege. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass er nicht binnen der gesetzten Frist ausreise, wurde ihm die Abschiebung nach Kenia angedroht.
Zur Begründung stellte es darauf ab, dass der Kläger sich auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen könne, da davon ausgegangen werden müsse, dass er über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Er habe nicht in erforderlicher Weise an der Aufklärung über seinen Reiseweg mitgewirkt. Eine Flüchtlingszuerkennung scheide ebenfalls aus, denn ihm drohten bei einer Rückkehr nach Kenia keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner politischen Überzeugung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Anknüpfung seines Geschlechtes. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass seitens des kenianischen Staates oder eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung wegen seiner Homosexualität zu erwarten sei, noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Abschiebungsverbote in seiner Person vorliegen.
Der Kläger hat am 9. Oktober 2013 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Kenia wegen seiner Homosexualität Verfolgung seitens der Kamjesh und der kenianischen Polizei drohten. Die Stigmatisierung und Diskriminierung durch Familie und Gesellschaft sei ein großes Problem für LGBTI-Personen in Kenia. Es komme häufig zu Beleidigungen, Schikanen, Überfällen, Schlägen und Erpressungen wie auch zur lynchjustizartigen Verfolgung von homosexuellen Handlungen. So seien in einem Slum von Nairobi zwei Schwule im Mai 2012 gesteinigt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und
ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
hilfsweise,
festzustellen, dass der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG genießt,
hilfsweise hierzu,
festzustellen, dass der Kläger nicht nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nach Kenia abgeschoben werden darf.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. November 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Rechtsstreit kann in Abwesenheit der Beklagten nach § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da sie zuvor in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die Beklagte hat das Begehren des Klägers, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zu Recht mit Bescheid vom 25. September 2013 abgelehnt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gleiches gilt für seine hilfsweise gestellten Anträge, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. bzw. nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG n.F. für Kenia in seiner Person festzustellen. Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Begründung des Bescheides, so dass hierauf nach § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird.
1.
Ergänzend ist Folgendes zum Vorbringen des Klägers im Klageverfahren auszuführen: Seine angebliche Fluchtgeschichte in Kenia ist im Kern unglaubhaft geblieben. Er trug vor, er sei am 10. September 2011 mit seinem älteren deutschen Freund ... in einem Hotelzimmer von Polizisten beim Intimverkehr überrumpelt und festgenommen worden. Während sich ... habe freikaufen können, sei er für zwei Monate in Haft gewesen, bis ... aus Deutschland seiner Tante das Geld überwiesen habe, mittels dessen er freigekommen sei.
Zum einen verwundert es, dass der Kläger nach seiner Inhaftierung am 10. September 2011 zum Zwecke eines Freikaufs von der lokalen Polizei in Kilimani/Nairobi tatsächlich für zwei Monate festgehalten worden sein soll. Eine solch lange rechtsgrundlose Inhaftierung durch die bekanntermaßen immer wieder korrupte kenianische Polizei erscheint abwegig, zumal sie allein mit Blick auf das Geld eines weißen Ausländers hin, der anschließend auch noch unbehelligt nach Deutschland ausgereist ist, gegenüber dem damals 16jährigen Kläger mit allen Folgeproblemen durchgeführt worden sein müsste. Die von der Prozessbevollmächtigten eingeführten umfänglichen Studie „The Outlawed amongst Us“, Kenya Human Rights Commission, 2011, gibt keine Hinweise auf solch lange Inhaftierungen, wenngleich auffällt, dass die von dem Kläger geschilderte diskriminierende Behandlung davon abgesehen in sehr ähnlicher Form dokumentiert worden ist (S. 21).
Zum anderen kann nicht geglaubt werden, dass der Kläger, der seinem eigenen Bekunden in der mündlichen Verhandlung nach ein sehr enges und liebevolles Verhältnis zu ... gehabt haben will, nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt hätte, wenn es denn überhaupt ein solches Liebesverhältnis gegeben hat. Die hierfür gegebene Begründung, der Mann habe ihm keine Kontaktdaten in Deutschland gegeben, weil er verheiratet gewesen sei und Familie habe, erstaunt, wenn man bedenkt, dass dieser unbekannte weiße Deutsche nicht nur den Kläger aus der Haft freigekauft, sondern auch noch dessen Ausreise aus Kenia samt Schlepperkosten bezahlt haben soll. Ein solches Verhalten ist nur bei großer Verbindlichkeit der Liebesbeziehung zu erwarten. Folglich bleiben durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt der geschilderten Beziehung und der Inhaftierung selbst bestehen.
2.
Im Übrigen spricht nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung durchaus einiges dafür, dass der Kläger aus Nairobi stammt und schwul ist. Indessen könnte er nur dann als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn seine Furcht begründet wäre, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2012/95/EU - im Folgenden: Richtlinie - geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Verfolgung in diesem Sinne kann zum einen vom Staat ausgehen, zum anderen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen. Sie kann aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die genannten Gruppierungen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keine drohende politische Verfolgung in Kenia wegen seiner Homosexualität zu erwarten. Es ist schon nicht erkennbar, dass er zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 EU gehört, deren Mitglieder in Kenia aufgrund ihrer homosexuellen Ausrichtung verfolgt werden. Zwar werden in den Artikeln 162, 163 und 165 StGBKen Tatbestände normiert, die in Anknüpfung an homosexuelle Handlungen Freiheitstrafen bis zu 14 Jahren vorsehen. Jedoch gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass diese Strafen tatsächlich auch verhängt und exekutiert werden. Dies ist allerdings Voraussetzung für die Abgrenzbarkeit einer relevanten sozialen Gruppe (vgl. EUGH, Urt. vom 7. November 2013, C -199/12 u.a.-; zit. nach juris).
Vorliegend überwiegt der Eindruck, dass Homosexualität gesellschaftlich tatsächlich in weiten, insbesondere religiösen Kreisen verpönt ist und es immer wieder zu Ausschreitungen gegen LGBT-Angehörige kommt, andererseits aber in den großen Städten wie Nairobi Schwulenszenen entstanden sind, von denen der Kläger nach seinem letzten Schriftsatz für Nairobi sogar selber berichten konnte und es dem Gericht auch andernorts bekannt geworden ist (vgl. Urteil vom 19. Februar 2013 - VG 6 K 1657/12.A). Ferner setzen sich Menschenrechtsgruppen wie die Kenian Human Rights Commission - KHCR - und Gay and Lesbian Coalition of Kenya - GALCK - in verschiedenen Unterorganisationen für die Rechte dieser Personen öffentlichkeitswirksam ein (The Outlawed Amongst Us, a. a. O. S. 5 ff.; US State Department, Human Rights Report Kenya 2012, Mai 2013, S. 49).
Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder § 60 Abs. 5 und bis 7 Satz 1 AufenthG sind nicht vorgetragen oder erkennbar. Der Kläger ist erst 19 oder 20 Jahre alt, gesund und ledig und kann auf familiären Rückhalt zumindest in der Person seiner Tante bei einer Rückkehr nach Nairobi/Kenia bauen. Er kann sich als ungelernter Bursche mit Hand- und Spanndiensten durchschlagen, wenn er nicht sogar in dem Laden seiner Tante weiterhin mitarbeiten könnte.
Die angefochtene Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung sowie Abschiebungsanordnung stützen sich auf § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylVfG.