Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 04.06.2014 – VG 6 K 2414/13.A

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist, jeweils zu 1/5.

Tatbestand§

Die Kläger sind russische Staatsangehörige und gebürtige Tschetschenen aus ... . Die Familie, bestehend aus den Eltern, den Klägern zu 1. und 2. sowie drei minderjährigen Kindern, die Kläger zu 3. bis 5., reiste am 25. August 2012 von Brest aus kommend nach Polen über Ternopol ein und wurden dort am 28. August 2012 erkennungsdienstlich behandelt. Am 31. August 2012 setzten sie ihre Reise nach Berlin fort. Sie meldeten sich am 3. September 2012 als Asylsuchende in Berlin bei der ZAA. Nach Umverteilung stellten sie am 20. September 2012 in Eisenhüttenstadt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag und gaben bei ihrer Befragung an, sie könnten nach Polen aus Angst vor weiterer Verfolgung nicht zurückkehren.

Am 16. Januar 2013 stellte die Beklagte ein Wiederaufnahmegesuch an Polen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 akzeptierte Polen die Wiederaufnahme der Kläger nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. d der Dublin-II-Verordnung.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge in Deutschland unzulässig sind (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 2). Der Bescheid stützte sich auf §§ 27 a, 34 a Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – und wurde den Klägern am 25. Juni 2013 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

Mit ihrer am 4. Juli 2013 erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen den Bundesamtsbescheid. Sie tragen zur Begründung vor, dass die Kläger zu 2. und 5. wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht reisefähig seien. Die Klägerin zu 2. leide an Depressionen, Albträumen und Angstattacken, das Kind …, der Kläger zu 5., sei wegen eines traumatischen Erlebnisses in seiner Heimat nicht reisefähig, es befinde sich in ärztlicher Behandlung. Die Familie habe sich zwischenzeitlich gut in ... integriert. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens ergebe sich zum einen aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, wonach sich auch ein anderer Mitgliedstaat für zuständig erklären könne und müsse, wenn humanitäre Gründe und systemische Mängel im an sich zuständigen Mitgliedsstaat vorlägen. So liege es hier angesichts der Krankheiten der Kläger zu 2. und 5. und der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Polen. Zum anderen sei die 6-Monatefrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO bereits abgelaufen, so dass die Beklagte schon deswegen für ihre Asylverfahren zuständig geworden sei. Eine Verlängerung der Frist auf 18 Monate komme nicht in Betracht, denn die Familie sei aber keineswegs untergetaucht, sondern habe verschiedene Arzttermine am 8. Juli 2013 wahrnehmen müssen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO sei noch nicht abgelaufen, denn die Kläger seien am beabsichtigten Abschiebungstermin untergetaucht.

Der Rechtsstreit ist am 2. Dezember 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen zwei Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Der Rechtsstreit kann in Abwesenheit der Beklagten nach § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da sie zuvor in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die als Anfechtungsklage statthafte und innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG rechtzeitig erhobene Klage bleibt ohne Erfolg, denn der angegriffene Bundesamtsbescheid vom 11. Juli 2013 erweist sich in Ansehung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Umstände als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Polen ist der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedsstaat nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) für die Durchführung des Asylverfahrens Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Die Kläger haben zweifelsfrei auf ihrer Durchreise am 28. August 2012 einen Asylantrag in Polen gestellt.

Die Zuständigkeit ist auch nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen auf die Beklagte übergegangen. Das Gericht folgt zum einen der Begründung des mit der Klage angegriffenen Bundesamtsbescheides sowie der Beschlussfassung vom 15. Juli 2013 zum Eilrechtsschutzverfahren VG 6 L 360/13.A, insbesondere zu der behaupteten Reiseunfähigkeit der Kläger zu 2. und 5. sowie zu den humanitären Gründen für einen Selbsteintritt der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, so dass hierauf verwiesen wird. Auch liegen keine systemischen Mängel des polnischen Asylsystems vor. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gerügten Sicherheitsdefizite bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Polen lassen sich durch die dem Gericht vorliegenden Materialien zu Polen, welche den Klägern übersichtsweise mit der Eingangsverfügung bekanntgegeben worden sind, nicht belegen. Die schlechte psychische Verfassung der Klägerin zu 2., wie sie der Facharzt ... nochmals in seinem Verlaufsbericht vom 21. März 2014 vorstellt, scheint im Wesentlichen mit Psychopharmaka behandelt zu werden, so dass sich die Klägerin nur alle vier Wochen in der Sprechstunde des Facharztes einfindet. Die ärztlicherseits festgestellte Angst vor Abschiebung, die damit einhergehenden Selbstmordgedanken und stark reduzierte Stimmungslage begründen keineswegs die abschließend behauptete Reiseunfähigkeit der Klägerin.

Zum anderen ist die Zuständigkeit der Beklagten nicht infolge eines zwischenzeitlichen Fristablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO begründet worden. Ebenso wie die Beklagte geht das Gericht von einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Dublin II-VO auf 18 Monate aus. Das Ende der Überstellungsfrist hat sich von ursprünglich dem 23. Juli 2013 auf den 23. Juli 2014 verlängert, weil die Kläger zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt ihrer geplanten Abschiebung am 8. Juli 2013 flüchtig gewesen sind. Sie sind am 8. Juli 2013 untergetaucht.

Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 bzw. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung in den (zunächst) zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 bzw. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO kann die sechsmonatige Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen kann, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft an die Überstellung des Asylbewerbers an. Dies erlaubt es, auch den Sachverhalt vom Wortlaut und -sinn erfasst anzusehen, in dem der Asylbewerber sich – wie hier – seiner Überstellung vorsätzlich und unentschuldigt durch Nichterscheinen entzieht (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 27. Februar 2014 - VG 6 K 1142/13.A - Bl. 4 des E.A. im Anschluss an VG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2011 - 33 L 550/10.A, zit. nach juris). Vorliegend sind die Kläger im Termin der beabsichtigten - und mit Schreiben der Ausländerbehörde des Landkreises ... vom 25. Juni 2013 - angekündigten Abschiebung flüchtig gewesen, denn sie haben sich der vorgesehenen Überstellung nach Polen vorsätzlich und unentschuldigt entzogen.

Soweit die Klägerin zu 2. am 6. Juli 2013 zur Notfallbehandlung im Krankenhaus ... in ... gewesen ist, begründet dies nicht, wieso die Klägerin nicht am 8. Juli 2013 in dem Wohnheim ... -Straße 1 in ... angetroffen werden konnte. Die zunächst gegebene Behauptung, die Klägerin sei anschließend an die Notfallbehandlung für einige Tage im Krankenhaus gewesen, hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung revidiert, denn er gab an, dass seine Frau nur am 6. Juli 2013 zur ambulanten Behandlung im Klinikum ... gewesen und noch am selben Tag zurückgekehrt sei. Sie sei aber am 8. Juli 2013 in ... erneut vorstellig geworden, um eine Überweisung zu einem Facharzt für ihre psychisch bedingten Blasen- und Unterleibsbeschwerden zu erhalten. Er selbst sei an jenem Tag mit dem Kläger zu 5. zu einem Arzttermin bei dem Kinder- und Jugendpsychologen ... in Berlin gewesen.

All dies sind keine stichhaltigen Gründe, denn offenkundig war hiervon nicht die Reisefähigkeit der Kläger betroffen. Eine ärztliche Behandlung kann die Familie gleichermaßen in Polen erhalten, so dass der fristgebundene Belang der Abschiebung selbstverständlich vorging. Hinzukommt, dass sie in keiner Weise diese beiden Termine gegenüber der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt angegeben haben und auf diese Weise ihre Abschiebung vereitelten. Im Ergebnis muss davon ausgegangen werden, dass sie sich im Zeitpunkt der Abschiebung nicht im Wohnheim aufgehalten haben und zwar für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen. Dafür spricht die von dem Bundesamt vorgelegte telefonische Auskunft von Herrn ..., Sachbearbeiter der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung ..., wonach die Kläger vom 8. Juli 2013 bis zum 16. Juli 2013 unbekannt verzogen und damit untergetaucht gewesen.

Die Kostenfolge beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; § 83 b AsylVfG.