Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.06.2014 – VG 6 L 551/14.A
6. Kammer
Tenor§
Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 1493/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2014 anzuordnen,
ist jedenfalls unbegründet.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Antrag wegen offenkundiger Versäumung der einwöchigen Antragsfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) überhaupt zulässig und der Antragstellerin wegen der angeblichen Verwechslung des Bescheides durch ihre Mitbewohnerin im Asylbewerberheim Wiedereinsetzung in die Antragsfrist (nach § 60 Abs. 1 VwGO) zu gewähren ist. Denn der Antrag wäre zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG sowie i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft, lässt indes in der Sache keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel hinsichtlich des angefochtenen Bundesamtsbescheides oder eine die Antragstellerin treffende unbillige Härte erkennen (vgl. zum Entscheidungsmaßstab: § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Der Antrag ist unbegründet, denn die Feststellung, dass der – am 8. Januar 2014 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angebrachte – (unbeschränkte) Asylantrag der Antragstellerin unzulässig ist (Nr. 1 des Bundesamtsbescheides), sowie die Abschiebungsanordnung nach Spanien (Nr. 2) erweisen sich im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass das in § 34a AsylVfG zum Ausdruck gebrachte Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.
Die angefochtene Feststellung beruht auf § 27a AsylVfG; die Abschiebungsanordnung findet in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ihre Rechtsgrundlage.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn sie u.a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll. Vorliegend geht es um die Abschiebung der Antragstellerin nach Spanien, dessen Zuständigkeit aus § 27a AsylVfG i.V.m. den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) folgt, denn Spanien hat mit Schreiben der dortigen Behörde vom 22. April 2014 seine Zuständigkeit bezüglich des Asylverfahrens der Antragstellerin unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO anerkannt, nachdem das Bundesamt unter Bezugnahme auf den Visadatei-Treffer „ESP006109707“ hierum am 25. Februar 2014 ersucht hatte.
Es liegen auch keine Gründe für einen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zulässigen Selbsteintritt Deutschlands in das Asylverfahren der Antragstellerin zu Tage. Die Antragstellerin hat insbesondere keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland nach freiem Ermessen von der dort vorgesehen Möglichkeit eines Selbsteintritts in ihr Asylverfahren Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 -, juris); eine Überstellung in den nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung ermittelten zuständigen Mitgliedstaat – hier nach Spanien – scheidet lediglich dann aus, wenn diese Überstellung sie der tatsächlichen Gefahr aussetzte, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh unterworfen zu sein (so bereits EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 -, juris). Dabei stehen einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht schon (irgend)eine Verletzung von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel“ im zuständigen Mitgliedstaat entgegen (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern nur die betroffene Person wegen ihrer Regelhaftigkeit typischerweise betreffende grundlegende Mängel des Asyl- und/oder Aufnahmeverfahrens sowie außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe, wie sie in Art. 16 Dublin III-VO bereits angelegt sind.
Insoweit relevante systemische Mängel des spanischen Asylverfahrens sind nicht ersichtlich, so dass es bei der dem Selbstvergewisserungskonzept des Dublin- Verordnungsgebers zugrunde liegenden Annahme verbleibt, dass – auch – Spanien seine europarechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin erfüllt. Immerhin hat die Antragstellerin weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren irgendein konkretes Vorkommnis oder einen bestimmten Umstand angeführt, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, in Spanien zu verbleiben; sie hat vielmehr den Umstand zu verschleiern gesucht, das spanische Visum erhalten zu haben. Sie lässt nicht erkennen, dass und inwieweit sie sich zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Rechte Gehör bei den zuständigen spanischen Stellen verschafft, dass sie überhaupt einen Asylantrag gestellt und damit ein behördliches Prüfverfahren angestrengt oder ob sie sich lediglich zwecks von Anfang an geplanter Weiterreise nach Deutschland in Spanien aufgehalten hat, bzw. ob sie sich ggf. auch um gerichtliche Hilfe und evt. um anwaltliche Unterstützung bemüht hat, wie es ihr in Deutschland nun bereits das zweite Mal (im Verwaltungsverfahren ließ sie sich anderweitig anwaltlich vertreten) offensichtlich mühelos möglich ist.
Die augenscheinlich ins Blaue aufgestellte Behauptung, das spanische Asylverfahren sei systemisch mangelhaft, erschließt sich mit Blick auf die gerichtsbekannten Erkenntnisse zur Situation in Spanien sowie mangels nachvollziehbaren Vorbringens der grundsätzlich darlegungs- und nach Kräften beweisbelasteten Antragstellerin nicht.
Ausweislich des Human Rights and Labour Reports des US-Außenministeriums vom 19. April 2013 sieht das spanische Recht in Übereinstimmung mit Unionsrecht die Möglichkeit der Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz; subsidiärer Schutz) vor mit der Möglichkeit einer Prüfung des Schutzgesuchs ohne Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung selbst für illegal eingereiste Personen. Die angebrachten Schutzgesuche werden individuell ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes geprüft; es besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung einer (gerichtlichen) Überprüfung zu unterziehen. Etwas anderes folgt nicht aus den Ausführungen des in einem Parallelverfahren vorgelegten Berichts des Refugee Studies Centre der Universität Oxfort von September 2013, die sich ausschließlich zur Situation illegal nach Spanien eingereister Ausländer und deren Inhaftnahme verhalten – was in vergleichbarer Weise überall in Europa, wenngleich unter abweichenden Bedingungen Standard ist – und damit gerade nicht die Lage von Asylantragstellern schildern. Die Antragstellerin hat indes noch nicht einmal angeführt, selbst unter den dort beschriebenen Umständen wegen ihrer Einreise inhaftiert worden zu sein; umso weniger geben die Schilderungen etwas im Hinblick auf ihre konkrete Situation für den Fall einer Asylantragstellung in Spanien her. Sie müsste aber nach Maßgabe ihrer erwähnten asylrechtlichen Mitwirkungs- und Darlegungslast (vgl. insbesondere § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln glaubhaft machen, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, die in Bezug auf ihre konkrete Situation erwarten lassen, dass ihr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris). Da sich den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zur Lage in Spanien derartige Missstände gerade nicht entnehmen lassen, ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, ins Blaue derlei Fragen zu erforschen.
Außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt Deutschlands in die Prüfung des hier angebrachten Asylantrages i.S.v. Art. 16 Dublin III-VO hat die Antragstellerin nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihr auch sonst nicht erkennbar.
Zuletzt ist nichts für das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ersichtlich, die bereits durch das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen wären.
Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).