Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 19.08.2014 – VG 12 L 692/14

12. Kammer

Tenor§

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn der Antragsteller, ... ..., zum Schuljahr 2014/2015 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der ... -Gesamtschule in ... aufzunehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragsteller,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihren Sohn ... ... vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der ... -Gesamtschule ... zum Schuljahr 2014/2015 aufzunehmen,

hat Erfolg.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihnen ein Abwarten der Entscheidung in einem gegebenenfalls noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes nicht zugemutet werden kann, da ernsthaft zu befürchten ist, dass sie ihren Rechtsanspruch auf Aufnahme ihre Sohnes ... in die ... -Gesamtschule nicht rechtzeitig verwirklichen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 -, juris).

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarische Prüfung ergibt, dass ihnen ein Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes ... in die ... -Gesamtschule in ... zusteht. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 9. April 2014, ihren Sohn nicht aufzunehmen, rechtsfehlerhaft erfolgt ist.

Bei der ... -Gesamtschule handelt es sich um eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule). Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 53 Abs. 3 Satz 7 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) und § 53 Abs. 3 und 4 BbgSchulG i. V. m. § 32 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V). Bis zu einem Drittel der Plätze werden danach an Schülerinnen und Schüler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (AHR) gewählt haben (§§ 53 Abs. 3 Satz 7, 32 Sek I-V), d.h. maßgeblich ist allein die Wahl des Bildungsganges, nicht die Bildungsgangempfehlung im Grundschulgutachten. Das Auswahlverfahren für diese Schüler/innen wird entsprechend § 43 Sek I-V durchgeführt (§ 32 Satz 2 Sek I-V), eine Eignungsfeststellung gemäß § 41 sowie eine Eignungsprüfung gemäß § 32 erfolgen nicht (§ 32 Satz 3 Sek I-V). Das Aufnahmeverfahren für die verbleibenden Plätze für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife (FOR/EBR) gewählt haben, wird nach § 53 Abs. 3 Satz 4 bis 7 und Abs. 4 BbgSchulG i. V. m. §§ 32, 49 und 50 Sek I-V durchgeführt.

An der ... -Gesamtschule sollen entsprechend den Festlegungen des Schulträgers vier Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet werden. Einer Klasse werden vier Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen, so dass die Stärke dieser Klasse gemäß § 8 Abs. 2 Sonderpädagogikverordnung mit maximal 23 Schülerinnen und Schülern bemessen ist. Die verbleibenden drei Klassen sind nach der aktuellen Einlassung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Größe der Klassenräume von überwiegend 49,68 m² für die Aufnahme von 29 Schülerinnen und Schüler geeignet. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Kammer. Daraus ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 110 Schülerinnen und Schülern in drei Klassen.

Im Vergabeverfahren ist die Antragsgegnerin in fehlerhafter Bemessung der Kapazität demgegenüber von nur 107 Plätzen ausgegangen.

Von den 110 tatsächlich zur Verfügung stehenden Plätzen ist vorab ein von einem Wiederholer besetzter Platz abzuziehen, der bereits im Vergabeverfahren offen geblieben war (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Sek I-V). Von den verbleibenden 109 Plätzen sind vorab vier für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sek I-V abzuziehen, so dass 105 Plätze verbleiben.

Von diesen freien Plätzen sind schließlich vorrangig und vorab die „besonderen Härtefälle“ abzuziehen (Beschluss der Kammer vom 18. August 2014 – VG 12 L 632/14). Dies ergibt sich aus § 53 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG, in dem es ausdrücklich heißt, dass Schülerinnen und Schüler im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze vorrangig zu berücksichtigen sind, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Dass sich die Vorschrift des § 53 Abs. 4 BbgSchulG, die den Begriff der „besonderen Härtefälle“ nicht enthält, dennoch auf diese bezieht, ergibt sich daraus, dass sowohl in § 53 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 1 BbgSchulG für die Auswahl an Gymnasien als auch in § 53 Abs. 3 Satz 5 Ziff. 1 BbgSchulG für die Auswahl an Oberschulen ausdrücklich auf die Regelung in Abs. 4 verwiesen wird. Die Vorschrift gilt (auch) für das Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen, da sie keine Einschränkungen für bestimmte Schultypen enthält. Durch die Formulierung „10 vom Hundert der Gesamtplätze“ und das Wort „vorrangig“ wird deutlich, dass die Härtefälle vorab von der Zahl der eigentlich freien Schulplätze abzuziehen sind. Dies passt auch ins System des § 53 BbgSchulG, da bei dieser Berechnung die Härtefälle nicht einseitig zu Lasten einer der in Abs. 3 genannten Gruppen gehen. Würde man die Härtefälle - wie dies die Antragsgegnerin praktiziert - erst am Ende der Berechnung der freien Plätze in den einzelnen Gruppen berücksichtigen, so ginge dies einseitig zu Lasten der Schüler und Schülerinnen, die weder den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt noch einen besonderen Grund glaubhaft gemacht haben.

Im vorliegenden Fall sind damit von den verbliebenen freien Plätzen nochmals sechs besondere Härtefälle abzuziehen, deren Vorliegen die Antragsgegnerin in einer Stellungnahme vom 4. Juli 2014 hinreichend glaubhaft gemacht hat. In diesen Fällen liegen demnach besondere Belastungen vor, die aus außergewöhnlichen medizinischen, familiären oder sozialen Situationen resultieren und die den Besuch einer anderen als der ... -Gesamtschule unzumutbar erscheinen lassen.

Damit verbleiben noch 99 freie Plätze, die nach § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG bis zu einem Drittel an Bewerberinnen und Bewerber für den Bildungsgang AHR vergeben werden können. Dies sind maximal 33 Plätze und damit zwei weniger als von der Antragsgegnerin im Aufnahmeverfahren angenommen. Damit verbleiben für den Bildungsgang FOR/EBR 66 Plätze.

Von diesen hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der weiteren Aufnahme im Widerspruchsverfahren insgesamt 14 Plätze wegen Vorliegens besonderer Gründe zum Besuch dieser Schule nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 und 4 Sek I-V vergeben. Der Sohn der Antragsteller kann sich auf solche Gründe nicht berufen, denn er hat sie – wie auch das Vorliegen einer besonderen Härte – im Aufnahmeverfahren nicht geltend gemacht.

Damit stehen bei richtiger Ermittlung der Kapazität noch 52 Plätze für eine Vergabe nach der Nähe der Wohnung zur Schule gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BbgSchulG zur Verfügung. Der Sohn der Antragsteller gehört zu dieser Gruppe. Unberücksichtigt kann dabei bleiben, dass die Antragstellerin einen weiteren Platz vergeben kann, der von einem bereits berücksichtigten Bewerber nicht in Anspruch genommen worden ist. Dieser Platz ist ausschließlich nach der Nachrückerliste zu vergeben, auf der der Sohn der Antragsteller keinen vorderen Rang einnimmt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 Sek I-V).

Von diesen 52 Plätzen hat die Antragsgegnerin jedoch nur 47 nach der Nähe der Wohnung zur Schule vergeben. Damit sind weitere fünf Plätze an Schülerinnen und Schüler mit dem Bildungswunsch FOR/EBR zu vergeben.

Diese fünf Plätze sind an diejenigen Schülerinnen und Schüler aus dieser Gruppe zu vergeben, die die Ablehnung ihres Aufnahmeantrags nicht hingenommen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - OVG 8 S 110.04 -, juris). Das sind alle Bewerber, die gegen ihre Ablehnung Widerspruch oder Klage erhoben oder einen damit verbundenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben (Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 12 L 347/12 -). Die Auswahl unter diesen hat nach der Reihenfolge, in der sie in der Nachrückerliste berücksichtigt sind, zu erfolgen. Auf der Liste der Widerspruchsführer befindet sich der Sohn der Antragsteller auf Platz 5, so dass er noch Berücksichtigung finden muss.

Ohne Belang ist, dass damit insgesamt 112 Schülerinnen und Schüler in den 7. Jahrgang der ... Gesamtschule aufgenommen werden müssen und damit zwei mehr, als sich aus der vorstehenden Berechnung der Aufnahmekapazität der Schule ergibt. Wenn man die Klasse mit Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderungsbedarf außer Betracht lässt, bedeutet dies, dass zwei der verbleibenden Klassen eine Frequenz von 30 Schülerinnen und Schülern haben. Zwar besteht eine Verpflichtung, weitere Plätze für Bewerber zur Verfügung zu stellen, die zu Unrecht im Vergabeverfahren unberücksichtigt geblieben sind, nur bis zur Grenze des rechtlich Zulässigen. Nach § 103 Abs. 4 BbgSchulG liegt die Höchstgrenze in Klassen der Jahrgangsstufe 7, die nicht überschritten werden darf, aber bei 30 Schülerinnen und Schüler. Diese ist hier eingehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Regelwert war in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.