Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 14.10.2014 – VG 3 K 2263/11
3. Kammer
Tenor§
Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wehrt sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgelds aufgegeben wurde, seinen Hund anzuzeigen.
Der Kläger ist Inhaber eines gültigen Jagdscheins. Er übt auf dem Gelände ... „Am ... “ mit 325 ha Fläche die Jagd auch selbst aus. Er ist Halter eines am 1. März 2007 geborenen reinrassigen „Kleinen Münsterländers“, dessen Brauchbarkeit als Jagdgebrauchshund für die Such-, Drück- und Treibjagd auf Niederwild (ohne Rehwild) und Raubwild, für die Nachsuche auf Schalenwild sowie für die Drück- und Treibjagd auf Schalen- und Raubwild vom Landesjagdverband Brandenburg bestätigt wurde. Im Jahre 2008 hat der Kläger erfolgreich an einem Hundeführerlehrgang für Jagdhunde teilgenommen. Mit Schreiben vom 2. März 2011 wurde der Kläger von der Beklagten - erfolglos - aufgefordert, seinen Hund aufgrund seiner Größe und seines Gewichts entsprechend den Vorgaben der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg - HundehV - unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis seiner Zuverlässigkeit im Sinne der HundehV vorzulegen.
Mit Ordnungsverfügung vom 21. März 2011 gab die Beklagte dem Kläger auf, den in seinem Haushalt lebenden Hund unverzüglich, spätestens nach Rechtskraft dieser Verfügung, gemäß § 6 HundehV, anzumelden. Zugleich drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an, falls dieser der Aufforderung nicht nachkomme. Gegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger am 18. April 2011 mit der Begründung, durch das Amtsgericht Brandenburg sei im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geklärt worden, dass der Hund aufgrund seiner Qualifikation und der seines Halters nicht den Regelungen der Hundehalterverordnung unterliege, Widerspruch ein. Unter dem 28. September 2011 forderte die Beklagte, den Kläger - erfolglos - auf, seinen Hund zur Bestimmung des Gewichts und der Größe in der Behörde vorzustellen. Anderenfalls werde davon ausgegangen, dass der Hund der Rasse „Kleiner Münsterländer“ den Durchschnittsmaßen entspreche und eine Widerristhöhe von mehr als 40 cm aufweise.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 (zugestellt am 24. Oktober 2011) mit der Begründung zurück, die Hundehalterverordnung gelte für alle Hunde. Im Einzelnen werde insoweit auf die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 3, 4 und 8 Abs. 1 HundehV Bezug genommen. Letztgenannte Vorschrift schreibe die Merkmale eines gefährlichen Hundes fest. Gewicht und Widerristhöhe seien hierbei irrelevant. Gerade die in § 8 Abs. 1 HundehV benannten Eigenschaften, wie (Wild-)Schärfe und Angriffslust zum Stellen des Wildes, würden von Jagdgebrauchshunden verlangt. Diese rassespezifischen Merkmale durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten von Jagdgebrauchshunden habe den Gesetzgeber veranlasst, in § 15 HundehV zu regeln, dass die Verordnung nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde gelte, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbindung eingesetzt würden. Somit sei sichergestellt, dass Jagdgebrauchshunde nicht bereits aufgrund ihrer antrainierten Eigenschaften als gefährliche Hunde eingestuft würden. Jagdgebrauchshunde seien nur von einzelnen Regelungen der HundehV ausgeschlossen. Die Anmeldepflicht nach § 6 Abs. 1 HundehV gehöre nicht dazu. Die partielle Befreiung von den Vorschriften der HundehV bestehe nur, soweit die Jagdhunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt würden, also für den konkreten Zeitraum von Beginn bis Ende der Jagd. Entgegen der Ansicht des Klägers sei das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg am 21. März 2011 nur deshalb gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden, weil der Zeit- und Kostenaufwand weiterer Ermittlungen nicht im Verhältnis zur Höhe des Bußgeldes gestanden habe. Hinsichtlich der rechtmäßigen Auslegung der Hundehalterverordnung durch die Behörde habe sich das Gericht nicht geäußert. Ermessensfehler der angegriffenen Verfügung seien nicht ersichtlich.
Mit seiner am 16. November 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Eine Anmeldepflicht gem. § 6 Abs. 1 HundehV bestehe nicht, weil die Ausnahmevorschrift des § 15 der HundehV greife, da es sich bei seinem Hund um einen ausgebildeten Jagdhund handele. Solche Hunde seien vom Anwendungsbereich der HundehV ausgenommen. Die Auffassung der Beklagten, Jagdgebrauchshunde seien nur für den Zeitraum, in dem sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung eingesetzt würden, von den Vorschriften der HundehV befreit, sei nicht haltbar. Dies hätte zur Folge, dass eine generelle Anmeldepflicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde bestünde; Verstöße wären nur bei tatsächlichem Jagdeinsatz nicht zu ahnden. Das widerspräche Sinn und Zweck der Verordnung. Hunden mit spezieller Ausbildung werde bereits wegen der Ausbildung und Führung der Hunde und der durch z. B. Jagdschein nachgewiesenen Zuverlässigkeit der Halter das generelle Gefährdungspotential abgesprochen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Die Regelung in § 15 Abs. 2 HundehV sei dahingehend zu verstehen, dass Jagdgebrauchshunde nur für den Zeitraum, in dem sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung eingesetzt würden, von den Vorschriften der HundehV befreit seien. Dafür spreche die grammatikalische Auslegung der Norm. Die Befreiung greife nach deren Wortlaut nur „soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden“. Aus der Formulierung „soweit“ sei zu folgern, dass die Befreiung nur für die Dauer des konkreten Einsatzes im Rahmen der Zweckbestimmung gelten solle. Anhaltspunkte für eine sprachlich „unsaubere“ Formulierung lägen nicht vor. Der Begriff des „Einsetzens“ könne sprachlich mit dem Begriff des „Führens“ eines Hundes gleichgesetzt werden. Das Führen eines Hundes finde nur in zeitlich begrenzten Räumen statt. Es beginne mit dem Verlassen des Besitztums und ende mit der Rückkehr zu demselben. Für die Auslegung der Norm könne, da die Vorschrift zwischenzeitlich keine Veränderung erfahren habe, zwar im Rahmen einer historischen Auslegung nichts gewonnen werden, sie eröffne jedoch die Möglichkeit, neben anderen Normtexten und anderen Materialien die HundehV 2004 betreffend auch solche Texte heranzuziehen, die sich auf die HundehV 2000 und 1998 bezögen. Als andere Normen kämen Verwaltungsvorschriften in Betracht. In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung der Hundehalterverordnung vom 22. September 1998, ABl. S. 906 zu § 11 „Ausnahmeregelungen“, sei ausgeführt: „Jagdgebrauchshunde, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Rahmen der Jagdausübung geführt werden, sind gemäß § 11 Abs. 1 von den Regelungen der Verordnung ausgenommen. Außerhalb dieser Zweckbestimmung unterliegen sie jedoch den Regelungen wie jeder andere Hund“. Diese Verwaltungsvorschrift stütze die Auslegung, wonach Jagdhunde von den Vorschriften der HundehV nur für den jeweiligen Zeitraum des bestimmungsgemäßen Einsatzes ausgenommen seien. Als weitere Materialien böten sich Begründungstexte an. Es könne auf die Begründung aus dem Jahr 2000 zurückgegriffen werden. Dort heiße es zu § 15: … „Im Rahmen der Jägerausbildung oder bei der Teilnahme zur Erlangung des Jagdscheines werden auch umfangreiche Kenntnisse über das Züchten und das Halten von Hunden vermittelt. Bei der bestandenen Jagdprüfung und dem Besitz des Jagdscheines ist die Sachkunde für den Züchter und Halter erbracht worden. Jagdgebrauchshunde, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Rahmen der Jagdausbildung geführt werden, sind daher von den Regelungen der Verordnung ausgenommen. Außerhalb dieser Zweckbestimmung unterliegen sie jedoch den Regelungen wie jeder andere Hund …“. Diese Begründung mache deutlich, dass die Befreiung von den Vorschriften der HundehV nur für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Zweckbestimmung gelte.
Auch eine systematische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. § 15 Abs. 1 HundehV regele eine uneingeschränkte Ausnahme von der Anwendung der Verordnung für Diensthunde des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Polizei. Nach Absatz 2 gelte die Verordnung nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt würden. Nach Absatz 3 seien Blindenführ- und Behindertenbegleithunde mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen werde. Hätte der Verordnungsgeber die Jagdhunde vollständig von den Regelungen der HundehV befreien wollen, hätte es des Zusatzes „soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden“ nicht bedurft. Die Regelung in Absatz 3 sehe hingegen keine zeitliche Beschränkung vor. Vielmehr habe der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass die dort genannten Hunde ausschließlich der Anmeldepflicht unterlägen. Die Systematik folge dem Gedankengang von der generellen Ausnahme (Absatz 1) über die ebenfalls, jedoch am Verwendungszweck orientierte, zeitlich eingeschränkte (Absatz 2) zur teilweisen Ausnahme von den Vorschriften der HundehV (Absatz 3). Hätte der Verordnungsgeber eine generelle Befreiung für Jagdgebrauchshunde gewollt, hätte er diese unter Absatz 1 aufgeführt. Auch der Verzicht auf eine sog. Rückausnahme, wie in Absatz 3 der Vorschrift, stütze nicht die Annahme, dass die Ausnahmeregelung in Absatz 2 bereits dann erfüllt sei, wenn ein Jäger einen entsprechend ausgebildeten Hund halte und führe. Eine teleologische Auslegung bestätige ihre Auffassung. Die Verordnung diene der Gefahrenvorsorge. Die Ausnahmeregelungen sollten ermöglichen, dass besonders ausgebildete Hunde weiterhin für ihren jeweiligen Verwendungszweck eingesetzt werden könnten. Daraus folge, dass eine Befreiung von den Vorschriften der HundehV nur insoweit gewollt sei, wie dies zur Ermöglichung des Einsatzes im Rahmen des jeweiligen Verwendungszwecks erforderlich sei. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundehV habe der Hundeführer den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Während des Jagdvorganges sei dies für den Jagdhundeführer nicht möglich. Eine uneingeschränkte Anwendbarkeit der Vorschriften der HundehV würde dazu führen, dass der Jagdhund nicht mehr zum Zwecke der Jagd eingesetzt werden könnte. Die Ermöglichung des Einsatzes zur Jagd bedürfe keiner generellen Befreiung von den Vorschriften der HundehV. Eine generelle Befreiung von den Vorschriften der HundehV hätte zur Folge, dass Jagdhunde bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen sowie in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden dürften. Diese Befreiungen seien für den jagdlichen Einsatz nicht erforderlich. Nur hinsichtlich des Sachkundenachweises nach § 11 HundehV seien Personen, die die Jagdprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Jagdausweises seien, von dem Erfordernis befreit, einen Sachkundenachweis zu erbringen, da die vorgenannte Ausbildung die Sachkunde hinreichend belege. Da die Anmeldepflicht mit der Haltung des Hundes beginne und unverzüglich anzuzeigen sei, ergebe sich auch die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift für den Zeitraum des einzelnen Einsatzes im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung nicht. Im Zeitpunkt des ersten Einsatzes des Hundes als Jagdgebrauchshund müsse dieser bereits angemeldet sein.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die beigezogene Bußgeldakte 24 OWi 4103 Js-OWi 34200/10 (428/10) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die Regelung in Satz 1 des Entscheidungssatzes der Ordnungsverfügung vom 22. März 2011, mit der dem Kläger aufgegeben wird, seinen Hund entsprechend § 6 HundehV anzumelden, kommt allein § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in Betracht. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist u. a. dann zu bejahen, wenn gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verstoßen wird.
Die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Beklagten nach § 13 OBG sind nicht erfüllt, weil der Kläger mit dem Unterlassen der Anmeldung seines Hundes nicht gegen das Gebot nach § 6 Abs. 1 HundehV verstoßen hat. Von der in § 6 Abs. 1 HundehV normierten Pflicht des Hundehalters, die Haltung eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne von § 12 HundehV vorzulegen, ist der Kläger nach § 15 Abs. 2 HundehV befreit. Nach dieser Vorschrift gilt die Verordnung nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Die Kammer sieht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten - keine Veranlassung von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Urteil vom 18. Februar 2014 - VG 3 K 1971/11 -). Nach dem Wortlaut der Norm: „Die Verordnung gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden“, werden u. a. Jagdgebrauchshunde von der in § 6 HundehV normierten Anzeigepflicht des Hundehalters ausgenommen. Der Auffassung der Beklagten, dass der als Jäger aktive Hundehalter eines Jagdgebrauchshundes nur für den Zeitraum der Jagdausübung von den Vorschriften der HundehV befreit ist, kann nicht gefolgt werden. Aus der Verwendung der Formulierung „soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden“ ist nicht zwingend auf eine zeitlich beschränkte Befreiung des Halters eines Jagdgebrauchshundes von den Vorschriften der HundehV zu schließen. Sie ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Halter eines Jagdgebrauchshundes nur dann von den Vorschriften der HundehV befreit ist, wenn er seinen Jagdgebrauchshund tatsächlich als solchen einsetzt. Es soll nur der durch die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 2 HundehV privilegiert werden, der seinen Jagdgebrauchshund tatsächlich zur Jagd einsetzt. Eine solche Auslegung würde nicht zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass die hier streitbefangene Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 1 HundehV in dem Moment entfiele, wenn der Hund zur Jagd eingesetzt wird.
Für eine Befreiung der Halter von Jagdgebrauchshunden von der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 HundehV spricht auch die Systematik des § 15 HundehV. Die Vorschrift lautet:
Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Bundesgrenzschutzes, des Zolls der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Polizei (Abs. 1).
Die Verordnung gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden (Abs. 2).
Blindenführ- und Behindertenbegleithunde sind mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen dieser Verordnung befreit, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird (Abs. 3).
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils eine vollumfängliche Befreiung der betreffenden Hundehalter von den Vorschriften der HundehV, einschließlich der Anzeigepflicht nach § 6 HundehV, geregelt. In Absatz 3 der Vorschrift wird für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde bestimmt, dass diese mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen dieser Verordnung befreit sind, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird. Hier schreibt der Verordnungsgeber ausdrücklich fest, dass § 6 Abs. 1 HundehV - trotz der Befreiung im Übrigen - Gültigkeit entfalten soll. Der Auffassung der Beklagten, dass die Systematik der Vorschrift dem Gedankengang von einer generellen Ausnahme unter Absatz 1 über die ebenfalls generelle Ausnahme, jedoch am Verwendungszweck orientiert, zeitliche eingeschränkte Ausnahme unter Absatz 2 zur teilweisen Ausnahme von den Vorschriften unter Absatz 3 entspreche, ist nicht zu folgen. Denn der Systematik der Vorschrift ist zwar ein abgestuftes Verhältnis zwischen den dort geregelten Befreiungstatbeständen, von der generellen Ausnahme (Absatz 1) über eine vom Verwendungszweck des Hundes abhängige Ausnahme (Absatz 2) bis zu einer teilweisen Ausnahme (Absatz 3) von den Vorschriften der HundehV zu entnehmen. Aber der in Absatz 2 der Vorschrift mit „soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden“, geregelten Beschränkung der Ausnahmevorschrift ist die von der Beklagten behauptete zeitliche Einschränkung nicht zu entnehmen. Diese Formulierung ist – wie oben bereits ausgeführt – dahingehend zu verstehen, dass sichergestellt werden soll, dass nur die Jagdgebrauchshunde von den Vorschriften der HundehV befreit werden, die als solche eingesetzt werden. Nur der aktive Jäger soll als Halter eines Jagdgebrauchshundes privilegiert werden. Für diese Auslegung der Norm spricht die Tatsache, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Jagdgebrauchshunde auf eine Rückausnahme, wie in Absatz 3, verzichtet hat.
Auch eine teleologische Auslegung der streitbefangenen Norm verhilft der Beklagten nicht zum Erfolg. Zu Recht weist sie darauf hin, dass die HundehV der Gefahrenvorsorge dienen soll. Es fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Ausnahmeregelungen nur dem Zweck dienen, dass besonders ausgebildete Hunde weiterhin für ihren jeweiligen Verwendungszweck eingesetzt werden können. Vielmehr spricht bereits der von der Beklagten zitierte Begründungstext zur Hundehalterverordnung vom 25. Juli 2000 dafür, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass von besonders ausgebildeten Hunden im Sinne der drei Absätze des § 15 HundehV aufgrund der Ausbildung der Hunde und der Ausbildung ihrer Halter generell ein geringeres Gefahrenpotential ausgeht, wofür die Tatsache spricht, dass u. a. Halter von Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdprüfung bestanden haben, keiner Sachkundeprüfung bedürfen und auch von der Vorlage eines Führungszeugnisses - nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten - befreit sind, wie der Kammer aus dem Parallelverfahren 3 K 1971/11 bekannt ist. Der Einwand der Beklagten, dass eine generelle Befreiung von Jagdgebrauchshunden von den Vorschriften der HundehV zur Folge hätte, dass Jagdhunde bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen sowie in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden dürften, rechtfertigt eine Auslegung des § 15 Abs. 2 HundehV in deren Sinne nicht. Auch bei Hunden im Sinne von Absatz 1 und 3 der Vorschrift ist nicht auszuschließen, dass diese im öffentlichen Raum geführt werden. Dennoch hat sie der Verordnungsgeber generell bzw. überwiegend von den Vorschriften der HundehV befreit. Dies spricht dafür, dass der Verordnungsgeber bei besonders ausgebildeten Hunden und Haltern von einem geringeren Gefährdungspotential ausgeht.
Eine historische Auslegung des § 15 Abs. 2 HundehV führt zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl nach § 11 Abs. 1 HundehV vom 12. Juni 1998 (GVBl II, Nr. 17, S. 418) als auch nach § 15 Abs. 1 HundehV vom 25. Juli 2000 (GVBl. I, Nr. 14, S. 235) galt die Verordnung nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und für Jagdgebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Durch die Verordnung vom 16. Juni 2004 wurde § 15 HundehV neu gefasst. Nach Absatz 1 gilt die Verordnung nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes. Diese Hunde werden vollumfänglich von der HundehV befreit. Bezüglich der Jagd- und Herdengebrauchshunde wurde eine eigene Regelung geschaffen, wonach die Verordnung für diese Hunde nicht gilt, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die Regelung für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde wurde völlig neu gefasst. Zunächst galt für diese Hunde die Regelung des § 4 HundehV nicht. Mit der Neunovellierung wurden diese Hunde mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen der HundehV befreit, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wurde. Hinsichtlich der Jagdgebrauchshunde wurde die Ausnahmevorschrift nicht verändert, so dass für die Auslegung der Norm im Rahmen einer historischen Auslegung nichts hergeleitet werden kann. Dieser Mangel kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - durch die Heranziehung von Verwaltungsvorschriften und anderen Materialien (Verordnungsbegründung) nicht behoben werden. Verwaltungsvorschriften sind keine Normen, sondern behördeninterne Anweisungen, die nur über den Gleichheitsgrundsatz Außenwirkung entfalten. Gerichte sind befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1998 - 1 BvR 520/83 -, zitiert nach juris). Die Auslegung, die der Verordnungsgeber in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (VV HundehV) sowohl vom 22. September 1998 (ABl. S. 909) als auch vom 30. August 2000 (ABl. S. 645) für die hier streitbefangene Ausnahmevorschrift zum Ausdruck gebracht hat, nämlich, dass nur Jagdgebrauchshunde, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Rahmen der Jagdausübung geführt werden, von den Regelungen der Verordnung ausgenommen werden, außerhalb dieser Zweckbestimmung jedoch der Verordnung wie jeder andere Hund unterliegen, ist weder vom Wortlaut noch von der Systematik der Regelung in § 15 Abs. 2 HundehV gedeckt.
Ebenso wenig vermag die Verordnungsbegründung aus dem Jahr 2000 die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 15 Abs. 2 HundehV zu stützen. Gerade die dort gewählte Formulierung: „... Jagdgebrauchshunde, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Rahmen der Jagdausbildung geführt werden, sind daher“ (nämlich aufgrund der Ausbildung der Jagdgebrauchshundehalter) „… von den Regelungen der Verordnung ausgenommen“, verdeutlicht, dass diese Hunde eben nicht für den jeweiligen bloßen jagdlichen Einsatz von den Vorschriften der HundehV befreit sind. Denn das Führen eines Hundes geht über den konkreten jagdlichen Einsatz hinaus, es betrifft jeden Aufenthalt des Hundes außerhalb des Besitztums seines Halters.
Nach alldem ist der Kläger nicht gemäß § 6 Abs. 1 HundehV verpflichtet, der zuständigen Ordnungsbehörde die Haltung seines Hundes anzuzeigen. Seine diesbezügliche Weigerung stellt keinen Verstoß gegen diese Vorschrift dar. Die Beklagte durfte somit nicht gemäß § 13 Abs.1 OBG gegen den Kläger vorgehen.
Die Zwangsgeldandrohung gemäß § 23 VwVG BB in Satz 2 des Entscheidungssatzes der Ordnungsverfügung vom 21. März 2011 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil es - mit Blick auf den Erfolg der Klage in Bezug auf die Regelung in Satz 1 - an einer vollziehbaren Grundverfügung fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Zwangsgeldfestsetzung bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Ziff. 1.6.2 Streitwertkatalog NVwZ 1996, 562).