Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.11.2014 – 8 K 1767/11

8. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Mit Bescheid vom 20. Januar 2011 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 29.135,25 € für ihr Grundstück ... -Allee 52-58 in (... -) ... (Flur … Flurstück …) heran.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die vierjährige Frist zur Festsetzungsverjährung sei im Zeitpunkt der Heranziehung des schon zu DDR-Zeiten an die Abwassereinrichtung angeschlossenen Grundstücks abgelaufen. Maßgeblich für den Beginn der Frist sei der Tag des gewollten Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung des Zweckverbands zum 9. Juli 1993. Darauf, ob jene Satzung überhaupt Wirksamkeit erlangt habe, komme es – so das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder im Urteil vom 8. Juni 2000 (2 D 29.98.NE) – nicht an. An der somit mit Ablauf des Jahres 1997 eingetretenen Verjährung habe die seit dem 1. Februar 2004 geltende Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nichts geändert. Hiervon sei auch der Gesetzgeber ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 44.06) habe es zum Wiederaufleben der Forderung der Rückwirkung des Gesetzes bedurft. Eine entsprechende Anordnung wäre allerdings verfassungsrechtlich unzulässig.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 zurück mit der Begründung, infolge der Unwirksamkeit aller früherer Beitragssatzungen habe die Verjährungsfrist schon nicht anlaufen, deshalb keine Verjährung eintreten können. Die Gesetzesänderung habe auch nicht ändernd auf einen abgeschlossenen Sachverhalt eingewirkt.

Zur Begründung ihrer daraufhin am 5. September 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin zusätzlich geltend, jenseits aller verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beitragserhebung für „altangeschlossene“ Grundstücke hätten es auch die neuerlichen rückwirkenden Satzungsbeschlüsse des Zweckverbands nicht vermocht, den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellten Anforderungen an eine lückenlose Vorteilsbemessungsregelung Rechnung zu tragen. Noch die jüngste Neufassung der beitragsrechtlichen Bestimmungen durch die Satzung vom 16. April 2014 lasse es an einer Regelung zur Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse für den Fall fehlen, dass im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl, die Geschossflächenzahl, die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festgesetzt sei. Es reiche nicht aus, wenn der Satzungsgeber für solche Fälle auf die Umgebungsbebauung im Sinne von § 34 BauGB abstelle. Das erweise sich etwa bei einem Bebauungsplan für eine Neubebauung „auf der grünen Wiese“.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittelgraben“ vom 20. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

mit der Begründung, die Beitragsforderung beruhe auf einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage und sei unter Anwendung geltenden Rechts auch nicht verjährt. Die Verjährungsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet; der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Bescheid sind die §§ 2 - 10 der „Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ,Mittelgraben‘ (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung – BKGS)“ vom 16. September 2009 in Gestalt ihrer „Neufassung“ durch Art. 2 der Satzung vom 16. April 2014 (im Folgenden: BKGS).

1. Diese Neufassung, die gemäß Art. 3 der Satzung vom 16. April 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, ist wirksam.

a) Formelle Fehler der Neufassung, die im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „Mittelgraben“ (im Folgenden: ABl.) vom 22. April 2014 bekannt gemacht ist, sind nicht ersichtlich.

b) Die zur Gänze neu gefassten beitragsrechtlichen Bestimmungen begegnen auch keinen materiellen Bedenken.

aa) Insbesondere sind die dem jeweiligen § 5 („Beitragsmaßstab“) der Vorgängersatzungen noch anhaftenden Verstöße gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Norm durch die auch diese Bestimmung betreffende rückwirkende Neufassung vom 16. April 2014 behoben.

Die in Anbetracht dieser Neufassung insoweit noch aufrecht erhaltene Rüge der Klägerin, die Satzung enthalte eine nach wie vor unvollständige Maßstabsbestimmung, weil es an einer Regelung zur Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse für den Fall fehle, dass in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl, die Geschossflächenzahl, die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festgesetzt sei, greift nicht durch.

Mit der Klägerin ist im Ansatz davon auszugehen, dass – wie sie unter zutreffender Wiedergabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg anführt – im Anschlussbeitragsrecht der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln muss (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit) und dass ohne vollständige Maßstabsregelung der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt fehlt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 20.11 -, juris, Rz. 30 m. w. N.). Das gilt auch, wenn der Satzungsgeber – wie hier in § 5 Abs. 1 und 3 BKGS – zur Bemessung der Beitragshöhe einen sogenannten kombinierten Vollgeschossmaßstab wählt.

Allerdings ist es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg insoweit keineswegs erforderlich, dass der Satzungsgeber eine Regelung trifft, wonach die maßgebliche Zahl der Vollgeschosse für „alle denkbaren Fälle“ bestimmbar ist. Die von der Klägerin zur Stützung eines solchen Diktums angeführte Entscheidung (Beschluss vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62.11 -, juris, Rz. 8 f.) enthält lediglich die Wiedergabe einerdiesbezüglichen Aussage der Vorinstanz, ohne sich diese zu eigen zu machen. Im Gegenteil hat sich das Oberverwaltungsgericht in einer späteren Entscheidung (Beschluss vom 11. April 2014 - OVG 9 N 13.13 -, EA S. 2 f.) dahingehend geäußert, dass der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit es nicht erfordern dürfte, dass für „alle irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein müsse, sondern nur für die „realistischerweise zu erwartenden“ Fälle. Die Regelungen in § 5 Abs. 4 BKGS genügen diesen Anforderungen.

Soweit das Oberverwaltungsgericht in dem seinem Beschluss vom 30. September 2011 (a. a. O., Rz. 9) zugrunde liegenden Fall beanstandet hat, dass hinreichende Maßstabsbestimmungen dafür fehlten, wie die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln ist, wenn „ein Bebauungsplan nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) festsetzt“ und für solche Fälle auch eine Auffangregelung nicht ausreichen lässt, die auf die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse abstellt, weisen die hier maßgeblichen Beitragsbestimmungen derartige Regelungslücken nicht auf. § 5 Abs. 4 BKGS enthält nunmehr Regelungen zur Umrechnung der Festsetzungen im Bebauungsplan auf die Geschossanzahl, und zwar in Nr. 3 für eine (ausschließliche) Festsetzung der zulässigen Höhe der Anlage, in Nr. 5 für eine (ausschließliche) Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) sowie in Nr. 6 Satz 1 für eine (ausschließliche) Festsetzungeiner Grundflächenzahl (GRZ) oder einer zulässigen Grundfläche (GR).

Mit den Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 hat der Satzungsgeber in § 5 Abs. 4 BKGS sogar Bestimmungen aufgenommen, die zur Erfüllung der Anforderungen an die konkrete Vollständigkeit der Satzung nicht (mehr) erforderlich sein dürften. Denn schon für den Fall, dass „in einem Bebauungsplan weder die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage festgesetzt werde“ – hierfür hatte die Vorinstanz ebenfalls nicht den Verweis auf die Umgebungsbebauung in der Beitragssatzung ausreichen lassen –, hält das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 11. April 2014 (a. a. O.) eine Regelung zur Bestimmung der Geschosszahl in einer Beitragssatzung nicht für erforderlich: „Unbeschadet der Frage, ob ein solcher Plan nicht rechtswidrig wäre, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehlt, dürfte nicht realistisch zu erwarten sein, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens betreibt, indessen keine für eine Umsetzung des Plans hinreichenden Festsetzungen trifft.“

Dürfte demnach für die genannte Fallgestaltung eine Regelung in der Beitragssatzung entbehrlich sein, weil derartige Bebauungspläne die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks nicht zureichend regeln und daher praktisch nicht vorkommen oder gar rechtswidrig sind, muss das erst recht gelten, wenn – wie in dem von der Klägerin gebildeten Fall – ein Bebauungsplan es zusätzlich noch an Vorgaben zur Geschossfläche oder Geschossflächenzahl fehlen lässt.

bb) Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die die Kammer teilt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass eine Beitragssatzung tatbestandlich auch "altangeschlossene" Grundstücke im Sinne solcher Grundstücke erfasst, für die – wie hier – bereits vor dem 3. Oktober 1990 die Möglichkeit eines Anschlusses an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung bestand. Denn – so heißt es im Urteil des 9. Senats vom 14. November 2013 (OVG 9 B 34.12 -, juris, Rz. 27) weiter – Eigentümern solcher Grundstücke, „die an die als kommunale Anlage seit einem späteren Zeitpunkt bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der – aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende – Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 7 m. w. N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris Rn. 53). Auch der Landesgesetzgeber hat durch die Einfügung des Absatzes 4a in § 8 KAG nochmals erkennen lassen, dass ein Herstellungsbeitrag auch in Bezug auf Altanschließergrundstücke zu erheben ist, soweit sich eine Gemeinde überhaupt für eine Beitragsfinanzierung der Anlage entscheidet.“

2. Der Beitrag ist auch nicht festsetzungsverjährt. Die hier geltende vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 AO) konnte nicht vor dem 1. Januar 2011 anlaufen und war daher im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids noch nicht abgelaufen.

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Nach der durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) eingeführten, am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung.

Entstehen konnte die Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin nicht vor dem 1. Januar 2011. Denn eine rechtswirksame Satzung hat der Zweckverband erstmals mit der jüngsten Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen vom 16. April 2014 erlassen, die aufgrund der Rückwirkungsanordnung in Art. 3 in jenem Zeitpunkt in Kraft trat.

Frühere Versuche des Zweckverbands, wirksames Beitragsrecht zu erlassen, sind allesamt fehlgeschlagen:

Das gilt zunächst für die „Satzung des Zweckverbandes ,Mittelgraben‘ über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser/Entwässerungssatzung (EWS)“ vom 2. Juni 1993 („Amtsblatt Potsdam Land“ vom 9. Juli 1993, „Sonderdruck“) aus demselben Grund wie für die nachfolgende „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ,Mittelgraben‘ (BGEWS)“ vom 17. Dezember 1997 (ABl. vom 30. Januar 1998) sowie die gleichnamige Satzung vom 27. Oktober 1999 (ABl. vom 16. November 1999). Alle drei Satzungen waren jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil sie von Anbeginn eine in zweierlei Hinsicht unzulässige „Kostenspaltung“ vorsahen, die zur Unwirksamkeit der beitragsrechtlichen Vorschriften insgesamt führte (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 6. April 2001 - 8 K 3300/99 -, EA S. 6 f., unter Bezugnahme auf die weitergehenden Ausführungen im Beschluss im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. Juni 2000 - 8 L 482/99 -, Mitt. StGB Bbg 2001, S. 130, 134 f.).

Obwohl der Zweckverband deshalb in der Folgezeit den gespaltenen Beitragssatz zugunsten eines einheitlichen aufgegeben hat, erweisen sich auch die nachfolgenden Beitragssatzungen als unwirksam. Denn sowohl die jeweilige „Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ,Mittelgraben‘ (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung – BKGS)“

- vom 28. November 2001

(ABl. vom 11. Dezember 2001),

- vom 27. November 2002

(ABl. vom 6. Dezember 2002),

- vom 2. Juni 2004

(ABl. vom 30. Juni 2004),

- vom 14. September 2005

(ABl. vom 27. September 2005) und

- vom 16. September 2009

(ABl. Nr. 2 vom September 2009)

als auch die „Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen …“ vom 16. Oktober 2013 (ABl. vom 21. Oktober 2013) wiesen jedenfalls ein und denselben Fehler im Beitragsmaßstab auf. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beanstandete die insoweit gleich lautende Beitragssatzung eines benachbarten Zweckverbands mit der Begründung, die dortigen Vorschriften enthielten zwar Bestimmungen für einige Fälle von Grundstücken, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden dürfe, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar seien; indessen fehle es an einer Bestimmung für betreffende an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossene Grundstücke im Außenbereich, wie etwa Grundstücke mit niedrigeren Wochenendhäusern, Lauben und gegebenenfalls Zelt- und Campingplätze oder Lagerplätze (Beschluss vom 30. Januar 2014 - OVG 9 N 177.13 -, EA S. 3). Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung an.

Der Umstand, dass die Unwirksamkeit auch der vor dem 1. Februar 2004 erlassenen Satzungen einem früheren Anlauf der Verjährungsfrist entgegenstand, widerspricht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis dahin geltenden Fassung (KAG a. F.) durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder. Die Klägerin missversteht in diesem Zusammenhang den Ansatz jenes Gerichts in dem von ihr angeführten Urteil vom 8. Juni 2000 (2 D 29.98.NE). Denn das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat die Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht etwa dahin ausgelegt, dass der Anlauf der vierjährigen Verjährungsfrist bereits an das gewollte Inkrafttreten des ersten einschlägigen Satzungsbeschlusses (hier: der Beitragssatzung vom 2. Juni 1993) anknüpft. Es entschied lediglich, dass die sachliche Beitragspflicht für bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rz. 6).

Indem sie (allein) das nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. für bestimmte Fallgestaltungen bestehende Rückwirkungserfordernis hat entfallen lassen (a. a. O., Rz. 8), hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG den Satzungsgeber lediglich aus der seinerzeit bestehenden „Zwickmühle“ befreit, dass er nach dem ersten unwirksamen „Satzungsversuch“ künftig erstmals eine wirksame Satzung nur noch um den Preis einer Rückwirkungsanordnung hätte erlassen können, die regelmäßig – so auch hier – im selben Augenblick zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen der Beitragsforderung für bereits seit längerem angeschlossene, insbesondere „altangeschlossene“ Grundstücke geführt hätte.

Diese Rechtsänderung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes im Übrigen. Insbesondere teilt auch die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn.66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, zuletzt dargelegt im Beschluss vom 29. September 2014, dessen diesbezügliche Begründung (a. a. O., Rz. 10 – 12) sich die Kammer zu eigen macht.

3. Schließlich ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Juli 2014, - 9 N 69.14 -, Rz. 20) ebenfalls nicht (mehr) zu beanstanden, dass die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zunächst dazu geführt hat, dass - im Fall von Satzungsfehlern und daraus resultierender Satzungsunwirksamkeit - praktisch eine unbeschränkt lange Zeit zwischen der Erlangung der Anschlussmöglichkeit und der Beitragsveranlagung liegen konnte, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. kein Rückwirkungserfordernis für eine nachgebesserte Satzung mehr regelt und die Festsetzungsfrist erst mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, d. h. also erst mit dem Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung zu laufen beginnt. Diese zeitlich unbegrenzte Beitragserhebungsmöglichkeit verstieß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris, Rz. 34 ff.) gegen das Rechtsstaatsprinzip. Vorliegend ist aber dieser Verstoß aus zwei Gründen nicht mehr erheblich.

Zum einen bestand und besteht für Beitragsbescheide, die - wie hier - erstmals bis zum 31. Dezember 2011 ergangen sind, eine verfassungskonforme Gesetzesregelung bereits in Gestalt der besonderen Fristenbestimmung des § 12 Abs. 3a KAG aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rz. 21 f.).

Zum anderen besteht unabhängig davon für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz die im verfassungsgerichtlichen Beschluss vom 5. März 2013 angesprochene Problematik generell nicht (mehr). Denn eine vom Bundesverfassungsgericht für das Bayerische Kommunalabgabengesetz vermisste gesetzliche Regelung einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner ist in das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nunmehr aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40 S. 1) mit Wirkung vom 7. Dezember 2013 auch für - wie hier - noch nicht bestandskräftige Abgabenbescheide eingefügt worden (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KAG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes); diese Regelung erweist sich als verfassungsrechtlich unbedenklich (so OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rz. 24 f.; vgl. auch mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rz. 82 ff.).

Die in § 19 Abs. 1 KAG nunmehr bestimmte „Zeitliche Obergrenze für den Vorteils-ausgleich“ kann generell und somit auch im vorliegenden Fall nicht vor dem 31. Dezember 2015 überschritten sein. Denn nach Satz 3 der Bestimmung ist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit der Lauf der in Satz 1 vorgeschriebenen 15-jährigen Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. Selbst wenn also – wie hier – vor diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 die beitragsrechtliche Vorteilslage eingetreten ist, kann die Frist nicht vor dem Ende des Jahres 2000 (vgl. Satz 2) angelaufen sein.

4. Auch individuell begegnet die Veranlagung des Grundstücks der Klägerin keinen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der Höhe des Beitrags, die die Klägerin nicht angreift.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

III.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es liegt keiner der hierfür in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vor.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 29.135,25 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 3. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts ist hiernach der im angefochtenen Bescheid genannte Heranziehungsbetrag.