Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 14.01.2015 – VG 6 L 1254/14.A

6. Kammer

Tenor§

Der Eilantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

Der am 4. Dezember 2014 zugleich mit der Klage VG 6 K 2941/14.A angebrachte Antrag auf „Aussetzung der Abschiebungsandrohung“ im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Oktober 2014, zugestellt am 21. November 2014, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insbesondere statthaft, da die erhobene Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§§ 75 Satz 1, 71 Abs. 4, 34, 35, 36 AsylVfG) und eine ausdrückliche Abschiebungsandrohung enthält (vgl. Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, § 71 Rn. 57). Es kann dahinstehen, dass der Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt worden ist, weil das Bundesamt den Antragsteller fehlerhaft belehrt hat.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat jedoch keinen Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheides vom 22. Oktober 2014 bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die unter Setzen einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bundesamtsbescheides. Die mit dieser Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beabsichtigte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers stützt sich auf die Ablehnung seines Folgeantrags vom 2. Oktober 2014, den er mit Familienproblemen und mit dem Hinweis auf die Gründe seines Vaters sowie seines Bruders in deren Asylanträgen begründet hat und nunmehr im gerichtlichen Verfahren weiter damit begründet, als Angehöriger der muslimischen Minderheit diskriminiert zu werden, keine Sozialunterstützung zu bekommen, obgleich er obdachlos sei, und dass er psychotherapeutisch behandlungsbedürftig sei, was er sich in Bosnien und Herzegowina finanziell nicht leisten könne.

Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris Rn. 22). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Verneinen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166). Zum Prüfungsumfang gehört gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG auch, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist.

Die Entscheidung des Bundesamts, den Asylfolgeantrag des Antragstellers abzulehnen, den früheren Bescheid vom 16. Juni 2001 in Bezug auf § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht abzuändern, sowie den Antragsteller unter Androhung einer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zur Ausreise innerhalb einer Woche aufzufordern, begegnet hier keinen ernstlichen Zweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht den Gründen im umstrittenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dies betrifft insbesondere die vorgetragene Diskriminierung sowie die Frage der staatlichen Fürsorge.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Auf die Asylgründe seines Vaters bzw. des Bruders vermag sich der Antragsteller so lange nicht zu berufen, wie keine unanfechtbare Asyl- oder Flüchtlingsschutzanerkennung dieser Personen vorliegt oder ihnen zumindest ein nationales Abschiebungsverbot zuerkannt worden ist, weil der Antragsteller allenfalls unter solchen Voraussetzungen in den Genuss eines Familienschutzanspruchs (§ 26 AsylVfG) gelangen könnte.

Eine Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) des Antragstellers scheidet bei alledem von vornherein aus, da er nach eigenem Bekunden auf dem Landweg ins Bundesgebiet gelangt ist, also über sichere Drittstaaten, wo er von Rechts wegen bereits Asylanträge hätte anbringen können. Vom Asylversprechen ist er daher in personeller Hinsicht ausgenommen (Art. 16a Abs. 2 GG; § 26a AsylVfG).

Soweit der Antragsteller auf die prekäre Lage der muslimischen Minderheit in Bosnien und Herzegowina hinweist, steht seinem allgemein gehaltenen Vortrag über die im Bundesamtsbescheid darlegten Gründe hinaus inzwischen die jetzt auch im vorliegenden Klage- und Eilverfahren maßgebliche (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) Rechtslage entgegen, wonach Bosnien und Herzegowina zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt (Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I Nr. 49 S. 1649).

Es ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der Einstufung u.a. von Bosnien und Herzegowina den nach Art. 16a Abs. 3 GG vorgegebenen gesetzgeberischen Gestaltungs- und Wertungsspielraum missachtet hat. Es ist nämlich weder belegt noch sonst erkennbar, dass sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung zur Einstufung u.a. Bosnien und Herzegowinas als sicherer Herkunftsstaat (vgl. hierzu BT-Drs. 18/1528 vom 26. Mai 2014) nicht von guten Gründen hat leiten lassen (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, juris, Rn. 91). Insbesondere steht der Annahme guter Gründe für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht die vom Antragsteller angesprochene Stellungnahme von Dr. Waringo (Pro Asyl) entgegen, die der parlamentarischen Anhörung vom 23. Juni 2013 zugrunde lag (vgl. Protokoll 18/15 der Anhörung vor dem Innenausschuss am 23. Juni 2014, S. 73 ff.). Diese erschöpft sich - auch soweit sie die muslimische Minderheit in den Blick nimmt - in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber seinerseits in den Blick genommenen Erkenntnisquellen, zeigt aber keine Überschreitung des Spielraums des Gesetzgebers auf. Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Spielraums sind auch im Übrigen nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - VG 7 L 596.14.A -, juris, Rn. 7, in Bezug auf Serbien).

Im Übrigen begegnet die Einstufung Bosnien und Herzegowinas als sicherer Herkunftsstaat keinen unionsrechtlichen Bedenken. Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13 ff.; „Verfahrensrichtlinie 2005“) gestattet den Mitgliedstaaten, abweichend von Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten, aufgrund derer sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder Verfolgung i.S.v. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12 ff.; „Qualifikationsrichtlinie 2004“), noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind. Die Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten, nationale Rechtsvorschriften über die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten, die bereits am 1. Dezember 2005 in Kraft waren (wie § 29a AsylVfG), auch nach Erlass der Richtlinie weiterhin zur Neubestimmung sicherer Herkunftsstaaten anzuwenden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 29a Rn. 31 ff.). Den danach unionsrechtlich vorgegebenen Spielraum hat der nationale deutsche Gesetzgeber nicht überschritten. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, Bosnien und Herzegowina zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, die in Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG genannten Erkenntnisquellen herangezogen und bei seiner Entscheidung die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in den Blick genommen (Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG). Auch mit Blick auf die ab dem 20. Juli 2015 in Kraft tretende Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013; „Verfahrensrichtlinie 2013“) ergibt sich nichts anderes (vgl. VG Berlin a.a.O., Rn. 8, 9).

Nach alledem kann der Antragsteller im Lichte seines Asylvorbringens trotz der gewisslich prekären Lage der muslimischen Bevölkerungsteile in der Teilrepublik Srpska weder einen internationalen Schutzstatus (§§ 3, 4 AsylVfG), noch die Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) beanspruchen. Der Gesetzgeber schließt in verfassungskonformer Weise die Berufung auf die allgemeine Lage im als sicher eingestuften Bosnien und Herzegowina grundsätzlich aus. Schließlich hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid zu Recht auch keine sonstigen Gründe in der Person des Antragstellers gesehen, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnten und erschließt sich solches auch nicht sonst.

Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren durch diverse Unterlagen glaubhaft macht, bereits in Bosnien und Herzegowina ärztlich/psychiatrisch behandelt worden zu sein, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass er tatsächlich unter einer einschlägigen Erkrankung leidet, verhilft ihm dies nicht zu einer abweichenden Eilentscheidung unter Annahme eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Es ist nämlich weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Zwar kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz begründet sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Krankheit des Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1/02 -, juris, Rn. 9, und vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18/05 -, juris, Rn. 20). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2011 - OVG 8 LB 221/09 -, juris, Rn. 27). Die Gefahr ist „erheblich“, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn sie alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58/96 -, juris, Rn. 13).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Immerhin war er z.B. an seinem Heimatort … und in der Universitätsklinik … wegen einer Depression (F32) und einer Psychose (F29) behandelt und ihm waren verschiedene Medikamente verordnet worden, soweit sich dies den nicht übersetzt vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt. Eine Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes infolge Rückkehr in den Heimatstaat oder gar eine zeitnah drohende Leibes- oder Lebensgefahr ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Antragsteller nach einer Rückkehr in die Heimat die bereits begonnenen Behandlungen nicht fortsetzen können sollte. Erfüllte er offenbar bis zur Ausreise die diesbezüglichen Voraussetzungen, so wird er mit zumutbarer Eigenanstrengung erneut in das Behandlungsprogramm aufgenommen werden können. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2014 (S. 17) sind die gängigen Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Ferner gibt es demnach einige wenige Nichtregierungsorganisationen, die psychosoziale Behandlungen anbieten. Dabei sind in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert (a.a.O., S. 16).

Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).