Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.01.2015 – VG 8 K 2368/13

8. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis- tung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, ein kamerunischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Abschiebungskosten.

Der Kläger reiste Anfang 2011 ins Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt) mit Bescheid vom 20. Juni 2011 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Zypern als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. Juli 2011 ausgehändigt. Am selben Tage wurde er in Abschiebungshaft genommen. Der Ort und der Zeitpunkt, an dem er sich zu melden habe, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begebe, wurden dem Kläger weder bei dieser Gelegenheit noch im weiteren Verfahrensverlauf genannt. Gegenüber der Ausländerbehörde teilte das Bundesamt mit, die Überstellung des Klägers nach Zypern solle bis zum 19. Juli 2011 auf dem Luftweg erfolgen. Der Beklagte buchte daraufhin für die Rückführung des Klägers einen Flug am 18. Juli 2011.

Am 7. Juli 2011 wurde der Kläger aus der Abschiebehafteinrichtung in ein Krankenhaus eingeliefert, kehrte jedoch am 8. Juli 2011 wieder in die Abschiebehafteinrichtung zurück. Am selben Tage bat der Beklagte die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg um Untersuchung der Flugreisetauglichkeit des Klägers. Am 9. Juli 2011 wurde der Kläger, nachdem er sich Schnittverletzungen beigebracht hatte, erneut in ein Krankenhaus eingeliefert.

Am 11. Juli 2011 stornierte der Beklagte den für den 18. Juli 2011 gebuchten Flug, buchte einen neuen Flug für die Überstellung des Klägers nach Zypern am 25. Juli 2011 und bat die Bundespolizei um Sicherheitsbegleitung sowie um ärztliche Begleitung; laut Auskunft des behandelnden Arztes sei eine Rückführung des Klägers nur in ärztlicher Begleitung möglich. Ebenfalls am 11. Juli 2011 beantragte der Beklagte die Verlängerung der Abschiebungshaft. In dem Antrag an das zuständige Amtsgericht ist unter anderem ausgeführt, nach telefonischer Auskunft des behandelnden Arztes sei eine Überstellung am 18. Juli 2011 nicht möglich; eine Behandlung werde voraussichtlich zwei bis drei Wochen dauern. Sobald die Flugreisefähigkeit feststehe, werde eine begleitete Rückführung organisiert.

Am 12. Juli 2011 reservierte die Bundespolizeidirektion Hannover für zwei Begleitbeamte und einen Arzt Flüge für den 25. Juli 2011. Der Begleitarzt vermerkte am 14. Juli 2011 auf einem Formular der Fluggesellschaft, der Kläger sei depressiv, es bestehe eine Haftreaktion, Probleme seien aber nicht zu erwarten. Am 13. Juli 2011 schloss der Beklagte einen Dienstvertrag mit dem Begleitarzt, wonach dieser vom 24. bis zum 26. Juli 2011 die Tätigkeit eines beschäftigten Arztes des Beklagten bei der Begleitung des Klägers im Rahmen der Rückführung übernahm. Vereinbart war eine Pauschalvergütung von 550,- € pro Tag.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 teilte der Oberarzt des Krankenhauses, in dessen psychiatrischer Fachabteilung der Kläger behandelt wurde, dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dieser habe sich zuletzt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Es sei von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Die Wirksamkeit der mittlerweile eingeleiteten antipsychotischen Behandlung könne erst nach ein bis zwei Wochen beurteilt werden. Es lägen objektive Hinweise auf eine Einschränkung der Reisefähigkeit vor. Erforderlich sei insoweit ein Gutachten des sozialpsychiatrischen Dienstes.

Im Rahmen der daraufhin unter anderem an den Brandenburgischen Landtag gerichteten Petition des Klägers ordnete das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg am 24. Juli 2011 an, dass bei der Feststellung der Reisefähigkeit des Klägers der sozialpsychiatrische Dienst oder ein Facharzt für Psychiatrie zu beteiligen sei; vor einer auf dieser Grundlage erfolgten Feststellung der Reisefähigkeit dürfe eine Abschiebung des Klägers nicht vorgenommen werden.

Die vom Beklagten unter Beteiligung des Begleitarztes am 24. Juli 2011 vorgesehene Untersuchung des Klägers auf seine Reisefähigkeit, für die auch ein Dolmetscher bestellt worden war, konnte in dieser Form nicht durchgeführt werden.

Am 25. Juli 2011 stornierte der Beklagte den für denselben Tag vorgesehenen Flug zur Überführung des Klägers nach Zypern.

Mit Beschluss vom gleichen Tage stellte das Landgericht Neuruppin fest, dass die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Kläger rechtswidrig gewesen war und hob den Beschluss des Amtsgerichts über die Verlängerung der Abschiebungshaft auf. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es habe an einem Haftgrund gefehlt; Umstände, die Anlass für den begründeten Verdacht gegeben hätten, der Kläger werde sich der Abschiebung entziehen, lägen nicht vor.

Der amtsärztliche Dienst des Beklagten führte am 24. August 2011 im Beisein eines Dolmetschers eine Untersuchung des Klägers durch. In dem daraufhin erstellten Gutachten vom 26. August 2011 gelangte der amtsärztliche Dienst zu dem Ergebnis, der Kläger sei derzeit nicht reisetauglich, weil noch eine weitere stationäre Behandlung erforderlich sei.

Gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten äußerte die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des amtsärztlichen Dienstes, der Kläger leide eindeutig an einer schweren Psychose mit akustischen Halluzinationen, Verfolgungswahn und gegenwärtiger Suizidalität. Die Erkrankung sei bereits während des Aufenthaltes des Klägers auf Zypern ausgebrochen. Eine Reisetauglichkeit werde gegeben sein, sobald die Psychose stabilisiert und eine Medikation gefunden sei.

Der Beklagte veranlasste daraufhin eine erneute Untersuchung des Klägers im Beisein eines Dolmetschers. Das danach erstellte amtsärztliche Gutachten vom 18. Oktober 2011 gelangt zu dem Ergebnis, der Kläger sei unter der Voraussetzung einer ärztlichen Begleitung flugreisetauglich.

Zu einer Abschiebung des Klägers kam es in der Folgezeit nicht. Ausweislich einer Mitteilung des Bundesamtes an den Beklagten vom 30. Dezember 2011 wurde das Übernahmeersuchen hinsichtlich des Klägers zurückgezogen, weil die Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht wahrgenommen hatte. Mittlerweile ist der Kläger, nachdem das Bundesamt im April 2012 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftsstaates festgestellt hat, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

Mit Leistungsbescheid vom 29. Mai 2012 zog der Beklagte den Kläger auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 AufenthG zur Erstattung von Abschiebungskosten in Höhe von 5 369,24 € heran. In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 hat der Beklagte diese Forderung auf 5 046,22 € reduziert. Dabei handelt es sich um Kosten der Flugstornierung (161,88 €), Kosten der Bundespolizei (1 756,77 €), Kosten für den Begleitarzt (noch 2 234,65 €) - jeweils für die vorgesehene Rückführung des Klägers am 25. Juli 2011 - sowie um Kosten für die Heranziehung eines Dolmetschers am 25. (richtig: 24.) Juli 2011 (394,90 €), am 24. August 2011 (394,90 €) und am 13. Oktober 2011 (203,12 €).

Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2013, zugestellt am 29. Mai 2013, zurück.

Mit der am 29. Juni 2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, ihm sei zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben worden, sich freiwillig beim Beklagten zum Termin der Rücküberstellung einzufinden. Wie der Beschluss des Landgerichts Neuruppin zeige, sei seine Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen und dies gelte gleichermaßen für alle Maßnahmen zur Durchführung der zwangsweisen Rückführung am 25. Juli 2011. An diesem Tage sei er nicht reisefähig gewesen. Dem Beklagten hätten hierzu hinreichende Tatsachen vorgelegen, die eine amtsärztliche Überprüfung der Reisefähigkeit notwendig gemacht hätten.

Der Kläger beantragt,

den Kostenerstattungsbescheid des Landrates des Landkreises Oberhavel vom 29. Mai 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013, jeweils in der Fassung, die sie durch die Erklärung des Beklagten vom 21. Januar 2015 gefunden haben, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die kostenauslösenden Maßnahmen seien einer Zeit zuzurechnen, in der von der Reisefähigkeit des Klägers habe ausgegangen werden können. Dass der Kläger nicht reisefähig gewesen sei, sei erst später festgestellt worden.

Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. November 2014 abgelehnt, weil es an einem ordnungsgemäßen Antrag fehle. Rechtsmittel hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (3 Hefter, Bl. 1 bis 487, sowie ein weiterer Hefter, Bl. 449 bis 508) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe§

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 ist in der Form, die er durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Teilaufhebung gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

Der Leistungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. Die Erstattungspflicht erstreckt sich auf diejenigen Kosten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Abschiebung - oder den weiter in § 66 Abs. 1 AufenthG genannten, hier nicht einschlägigen Maßnahmen - stehen und dem Ziel dienen, die Abschiebung zu verwirklichen oder ihre Vereitelung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 -, NVwZ-RR 2014, 781, Rz. 18; Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25.99 -, NVwZ 2000, 1424, 1425). Erstattungsfähig sind die Kosten für diese Maßnahmen auch dann, wenn es letztlich zu einer Abschiebung des Ausländers nicht kommt (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., m.w.N.). Allerdings haftet ein Ausländer für die Kosten der Abschiebung nur, wenn ihn die kostenauslösenden Amtshandlungen nicht in seinen Rechten verletzen. Bei unselbständigen Amtshandlungen, die nicht in die Rechte des Ausländers eingreifen, ist von der Erhebung der Kosten hingegen lediglich nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, BVerwGE 144, 326, Rzn. 20 bis 23).

Nach diesen Maßstäben ist die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten für seine letztlich gescheiterte Überführung nach Zypern in der noch vom Beklagten geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden.

1. Eine Erstattungspflicht des Klägers ist nicht nach Art. 30 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180/13 vom 29. Juni 2013 - Dublin III-VO -) ausgeschlossen. Zwar ist hierin bestimmt, dass den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen Überführungskosten nicht auferlegt werden, doch ist die Dublin III-VO erst am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und findet nach ihrem Art. 49 erst ab dem 1. Januar 2014 unmittelbare Anwendung. Die beabsichtigte Überstellung des Klägers nach Zypern beruhte hingegen letztlich noch auf der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50, S. 1 - Dublin II-VO -), die eine vergleichbare Bestimmung nicht enthielt. Damit verbleibt es bei der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit nach § 66 Abs. 1 AufenthG für diejenigen Maßnahmen, die der Verwirklichung der sofort vollziehbaren (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG in der bis zum 6. September 2013 geltenden Fassung) Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom 20. Juni 2011 dienten.

2. Der Beklagte macht gegen den Kläger Kosten für eine Flugstornierung, für die seitens der Beamten der Bundespolizei und des Begleitarztes nicht angetretenen Flüge, Dolmetscherkosten sowie Kosten für die ärztliche Begleitung geltend. Bei den diesen Kosten zu Grunde liegenden Maßnahmen handelt es sich um unselbständige Amtshandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rz. 23; Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rz. 21), die per se nicht geeignet sind, Rechte des Ausländers zu verletzen. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten entfällt mithin erst dann, wenn sich die sie auslösenden Maßnahmen als unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) darstellen. Dazu genügt die objektive Rechtswidrigkeit der jeweiligen Amtshandlung nicht, erforderlich ist vielmehr, dass sie offensichtlich rechtswidrig gewesen ist und die Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rz. 23; Funke/Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2013, § 66 Rz. 10).

Offenkundig rechtswidrig in diesem Sinne waren die Amtshandlungen, deren Kosten Gegenstand der streitigen Erstattungsforderung sind, nicht.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus dem Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2011 für die Frage der (offenkundigen) Rechtswidrigkeit der gegen ihn ergriffenen Abschiebungsmaßnahmen nichts zu gewinnen. Zwar ergibt sich hieraus, dass die auf Antrag des Beklagten gegen den Kläger angeordnete und verlängerte Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen ist, jedoch macht der Beklagte keine Kosten geltend, die im Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme des Klägers entstanden sind. Aus dem genannten Beschluss des Landgerichts Neuruppin geht auch nicht hervor, dass alle neben der Ingewahrsamnahme des Klägers verfügten, seiner Überstellung nach Zypern dienenden Maßnahmen rechtswidrig gewesen wären. Zu ihnen verhält sich der Beschluss des Landgerichts nicht.

b) Allerdings sind dem Kläger vor dem 25. Juli 2011 der Ort und der Zeitpunkt nicht genannt worden, an dem er sich zu melden habe, wenn er sich auf eigene Initiative nach Zypern begeben wolle. Eine solche Mitteilung gegenüber dem zu überstellenden Ausländer - und damit verbunden die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise - gehört nach Art. 20 Abs. 1 lit. e Satz 2 Dublin II-VO „gegebenenfalls“ zu den Modalitäten der Überstellung. Aus dem Unterbleiben dieser Mitteilung dem Kläger gegenüber folgt jedoch nicht, dass die dem Leistungsbescheid zu Grunde liegenden kostenauslösenden Amtshandlungen offenkundig rechtswidrig gewesen wären. Die Beurteilung hat nicht aus heutiger Sicht, sondern auf der Grundlage der seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage, also aus der Sicht ex ante zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rz. 26; Urteil vom 16. Oktober 2012, Rz. 12). Seinerzeit, im Juli 2011, konnte der Beklagte jedoch im Hinblick auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgehen, dass es nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen war, einem Ausländer die Möglichkeit einzuräumen, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben und dies im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ in Art. 20 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zulässig war (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 3. November 2009 - 2 A 460/06 -, juris, Rz. 9; VGH Kassel, Beschluss vom 31. August 2006 - 9 UE 1464/06 -, juris, Rz. 34; der Sache nach auch VGH München, Urteil vom 25. Februar 2008 - 21 B 06.30145, juris; ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2005 - A 18 K 10372/05 -, juris, Rz. 3; a. A. nunmehr VGH Mannheim, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, NVwZ 2015, 92, Rzn. 28 ff.). Selbst wenn es objektiv rechtswidrig gewesen sein sollte, dem Kläger nicht die Möglichkeit einzuräumen, sich eigenständig nach Zypern zurück zu begeben, kann eine solche Verfahrensweise wegen der im Jahre 2011 vorliegenden Rechtsprechung jedenfalls nicht offenkundig fehlerhaft erscheinen. Dies bleibt in der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 16. Mai 2013 - M 24 K 12.4569 -, juris) unberücksichtigt, der aus diesem Grunde nicht zu folgen ist.

c) Die kostenauslösenden Amtshandlungen sind auch nicht aus anderen Gründen als offenkundig rechtsfehlerhaft anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung kritisierten Umstand, dass der Beklagte am 11. Juli 2011 einen Flug für die Rückführung bereits am 25. Juli 2011 gebucht hat, obwohl er - der Kläger - sich seinerzeit in psychiatrischer Behandlung befunden und der Arzt dem Beklagten mitgeteilt habe, die Behandlung werde zwei bis drei Wochen dauern. Dies lässt die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die vorgesehene Überstellung des Klägers in Begleitung eines Arztes und zweier Beamter der Bundespolizei nicht entfallen. Dem Beklagten war seitens des behandelnden Arztes nicht mitgeteilt worden, dass die Behandlung des Klägers frühestens nach drei Wochen abgeschlossen sein werde und bis dahin seine Reisefähigkeit ausgeschlossen sei. Der Beklagte hatte zudem durch die Beauftragung des Begleitarztes und die Bestellung eines Dolmetschers für eine Untersuchung am 24. Juli 2011 Vorkehrungen getroffen, die Reisetauglichkeit des Klägers zeitnah vor dessen Abschiebung zu untersuchen. Handgreifliche Anhaltspunkte für eine am 25. Juli 2011 fehlende Reisefähigkeit des Klägers, die auch durch die vorgesehene begleitete Rückführung nicht hätte kompensiert werden können, waren am 11. Juli 2011 als dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht erkennbar. Dass die späteren Untersuchungen des Klägers zunächst zur Feststellung seiner Flugreiseunfähigkeit geführt haben, kann insoweit nicht in die Betrachtung einbezogen werden, da diese Erkenntnisse am 11. Juli 2011 noch nicht vorhanden waren.

Dass eine begleitete Rückführung des Klägers angezeigt war, lässt sich angesichts der wiederholten Einlieferung des Klägers in ein Krankenhaus am 7. und 9. Juli 2011 nicht ernstlich bezweifeln, zumal er am 9. Juli 2011 in die dortige psychiatrische Abteilung aufgenommen wurde. Ebenso wenig erscheint es rechtsfehlerhaft, geschweige denn offenkundig rechtsfehlerhaft, dass der Beklagte die ärztliche Begleitung des Klägers und dessen Untersuchung auf seine Reisefähigkeit in die Wege geleitet und zu diesem Zweck den Dienstvertrag mit dem Begleitarzt für den Zeitraum vom 24. bis zum 26. Juli 2011 abgeschlossen hat. Schließlich war es geboten und damit nicht rechtsfehlerhaft, zu den ärztlichen Untersuchungen des Klägers am 24. Juli, 24. August und 13. Oktober 2011 einen Dolmetscher heranzuziehen. Diese Untersuchungen dienten jeweils (erneut) der Feststellung der Reisefähigkeit des Klägers und damit weiterhin der Verwirklichung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2011.

Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Ende des Jahres 2011 ausgeübt hat, schon vom Zeitpunkt dieser Entscheidung her nicht der Rückschluss auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Monate zuvor ergriffenen Abschiebungsmaßnahmen gezogen werden.

3. Bei den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kosten handelt es sich um Abschiebungskosten im Sinne von § 67 Abs. 1 AufenthG. Dies gilt auch für die Kosten, die durch die Buchung von letztlich nicht angetretenen Flügen angefallen sind, also die Stornokosten für den Flug des Klägers nach Zypern sowie die Kosten für die Begleitbeamten und den Begleitarzt, jeweils für Hin- und Rückflug am 25. Juli 2011. Hierbei handelt es sich, ungeachtet des Umstandes, dass die Flüge letztendlich nicht in Anspruch genommen worden sind, um Beförderungskosten für den Ausländer im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. um Kosten einer erforderlichen Begleitung des Ausländers im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Da die Erstattungsfähigkeit von Abschiebungskosten nicht voraussetzt, dass die Abschiebung tatsächlich realisiert worden ist, fallen auch Gebühren, die durch die Stornierung eines gebuchten Fluges entstehen, sowie Kosten für nicht angetretene Flugreisen unter den Begriff der Beförderungskosten bzw. der Kosten für eine erforderliche Begleitung. Ebenso zählt zu diesen Kosten die von dem in Anspruch genommenen Reisebüro, das auf die Durchführung von Rückführungen spezialisiert ist, die für diese Leistungen erhobene Servicegebühr.

Die Kosten sind schließlich im Einzelnen durch Rechnungen bzw. Lieferscheine der Reisebüros, über die die Flüge gebucht worden sind, die Honorarrechnung des Begleitarztes sowie die Rechnungen des Dolmetscherbüros belegt. Den Bedenken der Kammer hinsichtlich des Umfangs der Kostenforderung für den Begleitarzt hat der Beklagte durch die Reduzierung der Erstattungsforderung in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen. Weitere Bedenken gegen die Höhe der jeweiligen Rechnungsposten bestehen nicht; Beanstandungen hat der Kläger insoweit auch nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Insbesondere kommt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht, da seit Inkrafttreten der Dublin III-VO eine Kostenerstattung gegenüber den auf dieser Rechtsgrundlage abgeschobenen Ausländern ausgeschlossen ist.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 369 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.