Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.01.2015 – VG 8 K 2344/12
8. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.
Sie ist vietnamesische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben am 1. Februar 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. Februar 2004 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte, welches mit bestandskräftiger Entscheidung vom 25. Februar 2004 abgelehnt wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig.
Aufgrund ihrer Passlosigkeit erhielt die Klägerin erstmals ab dem 30. März 2004 eine Duldung mit einer räumlichen Beschränkung zunächst auf ... . Diese Duldung wurde sukzessive bis zum 2. Mai 2006 verlängert, wobei die räumliche Beschränkung auf die Stadt ... abgeändert wurde. In der Zeit vom 3. Mai 2006 bis 8. Januar 2007 war die Klägerin unbekannten Aufenthalts. In diesem Zeitraum, am 28. Dezember 2006, gebar Sie ihren Sohn … ..., der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ab dem 9. Januar 2007 erhielt die Klägerin eine neuerliche Duldung, die ebenfalls eine räumliche Beschränkung auf die Stadt ... enthielt.
Am 5. April 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, die mit Bescheid vom 23. Mai 2008 abgelehnt wurde. Der dagegen eingelegte Widerspruchwurde wegen Verfristung mit Bescheid vom 16. Juli 2008 zurückgewiesen. Am 27. Mai 2009 beantragte die Klägerin erneut eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen. Am 13. Mai 2010 heiratete sie in der vietnamesischen Botschaft in Berlin den vietnamesischen Staatsangehörigen... . Am 30. September 2010 erteilte ihr die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit einer Wohnsitzauflage im Land Brandenburg, Stadt … .
Nachdem die Beklagte der Klägerin eine Grenzübertrittsbescheinigung erstellt hatte, reiste die Klägerin in der Zeit vom 25. Januar 2011 bis 23. Februar 2011 freiwillig nach Vietnam aus. Obwohl die Reise, nach den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ursprünglich der Nachholung des Visumsverfahrens dienen sollte, reiste die Klägerin ohne Visum wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 24. März 2011 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. August 2011 ab, verlängerte jedoch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zunächst 22. Mai 2014. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2012 wies die Beklagte den gegen die Ablehnung gerichteten Widerspruch zurück.
Am 21. März 2013 beantragte die Klägerin die Änderung der Wohnsitzauflage, um künftig eine Beschäftigung in … aufzunehmen. Unter dem 2. Juli 2013 bat die Beklagte die Ausländerbehörde der Stadt … um Zustimmung zum nunmehr begehrten Zuzug der Klägerin nach …. Die Klägerin beabsichtige, in dem dort von ihrem Ehemann geführten Nagelstudio eine Beschäftigung auszuüben. Die Ausländerbehörde … beantwortete die Anfrage der Beklagten nicht.
Die Klägerin verzog gleichwohl nach ... und meldete sich dort am 1. Juli 2013 polizeilich an. Am 20. Juni 2014 gebar sie dort ihren weiteren Sohn ... . Dessen Staatsangehörigkeit ist dem Gericht bislang nicht bekannt.
Am 25. Oktober 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Aufenthaltsbegehren nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG weiter verfolgt. Sie meint, die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG lägen vor und die Nachholung des Visumsverfahrens sei ihr, der Klägerin, mit Blick auf die Kinder nicht zumutbar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Erteilungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Ordner und 2 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11. Dezember 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen hat, ist durch die Einzelrichterin zu entscheiden. Die Einzelrichterin konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf durch Schriftsätze vom 10. November 2014 und 4. Dezember 2014 übereinstimmend verzichtet haben.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere richtet sie sich gegen die richtige Beklagte. Die Beklagte ist trotz des Wegzugs der Klägerin nach ... (weiterhin) örtlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bestimmt sich danach, wo die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg und § 3 Abs. 1 Ziffer 3. a) VwVfG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.12.2009 - OVG 3 S 120.08 -, juris, Rn. 5). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind dabei alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände subjektiver, objektiver, tatsächlicher aber auch rechtlicher Art zu berücksichtigen, insbesondere auch verwaltungsrechtliche Zuweisungsentscheidungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - 3 B 33.11 -, juris, Rn. 36). Insofern ist es für die örtliche Zuständigkeit hier unbeachtlich, dass die Klägerin sich rein tatsächlich dauerhaft in ... aufhält und dort seit dem 1. Juli 2013 gemeldet ist.
Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin durch die räumliche Zuweisungsentscheidung in der ihr nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis verpflichtet ist, sich weiterhin in ... aufzuhalten. Der Ort eines - wie hier - illegalen Aufenthalts kann regelmäßig - unabhängig davon, seit wann der Ausländer sich dort in der Absicht aufhält, auf Dauer zu bleiben - nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - 3 B 33.11 -, juris, Rn. 37).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, denn dieser steht die Sperrvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Diese Sperrvorschrift ist anzuwenden, obgleich die Klägerin vorübergehend nach Vietnam ausreiste und ohne Visum wieder einreiste, denn insoweit handelte es sich nur um eine vorübergehende Besuchsreise, nicht aber um die in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geforderte Ausreise.
a) Da die Klägerin ein erfolgloses Asylverfahren durchgeführt und ab 25. Februar 2004 vollziehbar ausreisepflichtig ist, darf ihr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Der von ihr begehrte Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist jedoch nicht in Abschnitt 5, sondern in Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.
b) Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Alt. AufenthG wirkt die Sperre zwar dann ausnahmsweise nicht, wenn die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat. Hierzu ist jedoch ein strikter, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Rechtsanspruch nötig; Ermessensansprüche aufgrund einer im Einzelfall auf Null reduzierten Ermessensentscheidung genügen hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37.07 –, BVerwGE 132, 382 ff.).
Entsprechendes gilt, wenn aufgrund einer Besonderheit im Einzelfall ausnahmsweise von der Einhaltung einer Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2012 – OVG 3 M 8.12 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 31. Januar 2014 - VG 8 K 1808/13 -).
Der Klägerin steht ein solcher Rechtsanspruch nicht zu. Ein strikter Rechtsanspruch setzt nach den zu erfüllenden Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG u.a. voraus, dass kein (auch nur abstrakter) Ausweisungsgrund vorliegt. Die Klägerin hat aber einen Ausweisungsgrund gesetzt, indem sie sich nach dem erfolglosen Abschluss ihres Asylverfahrens und vor ihrer beabsichtigten Rückführung für über 8 Monate illegal in der Bundesrepublik aufhielt. Sie war unstreitig in der Zeit vom 3. Mai 2006 bis 8. Januar 2007 untergetaucht. Ihre bis zum 2. Mai 2006 gültige Duldung war erloschen. Erst am 9. Januar 2007 meldete die Klägerin sich wieder an und erhielt eine neuerliche Duldung.
Mit diesem illegalen Aufenthalt hat die Klägerin den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt und einen Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesetzt. Dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften darstellt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9.94 –, BVerwGE 102, 63 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 31. Januar 2014 - VG 8 K 1808/13 -). Zwar wurde die Klägerin tatsächlich nicht ausgewiesen und dies wäre wegen ihrer mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Kinder aufgrund von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG auch tatsächlich nicht möglich. Für den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist dies jedoch unbeachtlich. Insoweit genügt das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungsgrundes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 – 1 PKH 20/95 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 31. Januar 2014 - VG 8 K 1808/13).
c) Auf die Möglichkeit beim Familiennachzug gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn auch daraus ergäbe sich nicht der für die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG notwendige strikte Rechtsanspruch.
d) Da die Klägerin zumindest einen abstrakten Ausweisungsgrund gesetzt hat, kommt es auf die Frage, ob hier von der Einholung eines Visums gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG hätte abgesehen werden können, nicht mehr an.
2. Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 39 Aufenthaltsverordnung kommt auch nicht in Betracht. Dieser ermöglicht lediglich die Einholung eines Aufenthaltstitels ohne Nachholung eines Visumsverfahrens; damit bezieht er sich zwar auf die Regelerteilungsbestimmung des § 5 Abs. 2 AufenthG und überwindet dessen Sperrwirkung. Hingegen wird die – hier einschlägige – Bestimmung des § 5 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz durch § 39 Aufenthaltsverordnung nicht verdrängt (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2014 – OVG 11 M 16.14 –, juris).
3. Schließlich ist die Sperrwirkung der Asylablehnung auch nicht deswegen entfallen, weil die Beklagte der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt hat. Die Erteilung dieser humanitären Aufenthaltserlaubnis beseitigt eine für andere Aufenthaltstitel normierte Sperrwirkung nämlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 5.09 –, juris, Rn. 12 ff.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 5.000- Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte mit dem Auffangwert zu beziffern.