Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 30.04.2015 – VG 6 L 375/15.A
6. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
I.
Die 1968 bzw. 1973 geborenen Antragsteller, serbische Staatsangehörige, stellten am 25. Juli 2014 (Antragstellerin zu 2.) bzw. am 13. August 2014 (Antragsteller zu 1.) bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unbeschränkte Asylanträge, die mit Bescheiden vom 14. Oktober 2014 (Antragstellerin zu 1.) bzw. vom 28. Oktober 2014 (Antragsteller zu 1.) jeweils in Bezug auf die Asylansprüche (Art. 16a Abs. 1 GG) sowie die Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus´ (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden; das Bundesamt lehnte jeweils auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus´ (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) und die Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) ab, und es forderte die Antragsteller jeweils unter Androhung einer Abschiebung nach Serbien zur Ausreise auf. Gegen die ihnen am 16. Oktober 2014 (Antragstellerin zu 1.) bzw. am 13. November 2014 (Antragsteller zu 1.) zugestellten Bescheide haben die Antragsteller weder Klage erhoben noch sonst Rechtsschutz beantragt, so dass die Bescheide jeweils eine Woche nach Zustellung bestandskräftig wurden.
Unter Bezugnahme auf die genannten Asylverfahren ließen die Antragsteller per Fax am 30. Dezember 2014 beim Bundesamt anwaltlich vertreten und unter Vorlage ärztlicher Unterlagen aus gesundheitlichen Gründen das Wiederaufgreifen ihrer Asylverfahren mit dem Ziel beantragen festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) vorliegt. Jeweils mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde sowie den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller den Eingang der Anträge vom 30. Dezember 2015 sowie das jeweils neue Aktenzeichen mit.
Die Antragsteller haben am 26. März 2015 den Antrag gestellt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller vor einer gerichtlichen Entscheidung über ihre Wiederaufgreifensanträge nicht ergehen darf.
Hierzu beziehen sie sich auf eine nach Beantragung von Duldungen erfolgten Mitteilung der Ausländerbehörde vom 16. Februar 2015, wonach ein Wiederaufgreifensantrag keine aufschiebende Wirkung entfalte, gegen den Bundesamtsbescheid vom 28. Oktober 2014 Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu suchen sei und die Ausländerbehörde nach der Rechtsprechung (BVerfG vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -) keine Kompetenz zur Erteilung einer Duldung habe.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert; das Bundesamt hat die Asylerst- und Folgeantragsakten bezüglich der Antragsteller vorgelegt.
II.
Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtete Eilantrag der Antragsteller ist nicht statthaft. Es gibt keine Handhabe, das Bundesamt in der von den Antragstellern gewünschten Weise einstweilen zu verpflichten, da es sich vorliegend in Wahrheit um eine ausschließlich aufenthaltsrechtliche Angelegenheit in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde, nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit in der Kompetenz des Bundesamts handelt, und weil das Gericht jedenfalls derzeit nicht zur indirekt offenbar gewünschten Entscheidung über die Folgeanträge berufen ist.
Mit Blick auf eine sachliche Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der von Rechts wegen als Folgeanträge i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylVfG zu behandelnden Wiederaufgreifensanträge vom 30. Dezember 2014 fehlt es zumindest an einem entsprechenden Klageverfahren, das nach Lage der Dinge allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in Betracht kommen könnte und dessen Voraussetzungen weder ersichtlich vorliegen noch gar glaubhaft gemacht worden sind. Liegt aber keine auf die Zuerkennung des beanspruchten Abschiebungsverbots abzielende Klage vor, vermag das Gericht auch nicht vorläufig einen entsprechenden rechtlichen Status bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zuzuerkennen.
Darüber hinaus fehlt dem Bundesamt die Zuständigkeit für die von den Antragstellern der Sache nach beanspruchte (aufenthaltsrechtlichen) Duldung und kann das Bundesamt insoweit auch nicht vorübergehend zu einer ihm nicht zustehenden Statusgewährung verpflichtet werden.
Löst ein Asylantrag (§ 13 Abs. 1, 2 AsylVfG) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung aus, so fehlt bei Folgeanträgen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) - wie hier - eine entsprechende gesetzliche Regelung. Vielmehr gilt grundsätzlich eine nach Stellung des früheren Asylverfahrens ergangene vollziehbare Abschiebungsandrohung oder -anordnung fort (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG), die indes gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG erst nach einer Mitteilung des Bundesamts vollzogen werden darf, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, es sei denn, der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
Dies bedeutet, dass die Antragsteller wegen der am 30. Dezember 2014 angebrachten Folgeanträge bis zur Klärung durch das Bundesamt, ob Wiederaufgreifensgründe (§ 51 Abs. 1 - 3 VwVfG) vorliegen, aus Rechtsgründen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG) nicht auf der Grundlage der früheren, auf Serbien - und damit nicht auf einen sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG) - weisenden Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 14. bzw. 28. Oktober 2014 abgeschoben werden können, was wiederum die Duldungsvoraussetzungen nach § 60a Abs. 2 AufenthG erfüllt. Für die Erteilung einer Duldung ist aber die Ausländerbehörde zuständig (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Soweit die hier zuständige Ausländerbehörde vermeinen sollte, in Anknüpfung an die im Schreiben vom 16. Februar 2015 zitierte Rechtsprechung keine Kompetenz für die Erteilung einer Duldung zu besitzen, unterliegt sie einem Irrtum: bei der dort vom Bundesverfassungsgericht behandelten Sache ging es um ein sicherer Drittstaat-Verfahren und eine Bundesamtsentscheidung auf der Grundlage von §§ 26a, 34a AsylVfG, und das Bundesverfassungsgericht hat sich - in Übereinstimmung mit der einhelligen übrigen Rechtsprechung - dazu verhalten, dass das Bundesamt in solchen Fallgestaltungen sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen habe, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Demgegenüber liegt im Fall der hiesigen Antragsteller eine frühere Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG vor, deren Vollstreckung allein Aufgabe der Ausländerbehörde ist, so dass die Ausländerbehörde auch dazu berufen ist, unter diesen Umständen die von einer asylrechtlichen Folgeantragstellung gezeitigte aufenthaltsrechtliche Konsequenz zu ziehen.
Demzufolge kommt ein auf Erteilung einer Duldung zielender Rechtsschutzantrag der Antragsteller nur gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht.
Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).