Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.06.2015 – 6 L 712/15.A
6. Kammer
Tenor§
Der Prozesskostenhilfe- und der Eilantrag des Antragstellers werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte und innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - nach Zustellung des maßgeblichen Bescheides am 29. Mai 2015 - angebrachte Eilrechtsschutzantrag vom 5. Juni 2015 bleibt in der Sache ohne Erfolg, so dass auch der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers unabhängig von den nicht erfüllten formellen Voraussetzungen abzulehnen ist (§ 166 VwGO; §§ 114 ff. ZPO).
Im Rahmen der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2015 überwiegt letzteres. Denn der Antragsteller zeigt keine Rechtmäßigkeitszweifel hinsichtlich des Bundesamtsbescheides oder eine für ihn hiermit verbundene unbillige Härte auf (zum Prüfungsmaßstab vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO); der auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützte Bundesamtsbescheid dürfte sich vielmehr als rechtmäßig erweisen, so dass dem schon von Gesetzes wegen vorrangigen Vollzugsinteresse der Vorzug gebührt.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 2015 zu Recht die unionsrechtliche Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des in Deutschland am 20. Januar 2015 angebrachten Asylantrags des Antragstellers angenommen und daher zu Recht die Abschiebung dorthin angeordnet.
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird nämlich der (Asyl)Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Mit dem angefochtenen Bundesamtsbescheid zeichnet die Antragsgegnerin die sich hiernach ergebende Bestimmung Italiens als des nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats zutreffend nach, weil die zu Tage liegenden Indizien belegen, dass der Antragsteller von dort nach Deutschland weiter gewandert ist.
Italien ist für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Es trifft nach Aktenlage insbesondere zu, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die italienische Behörde am 20 März 2015 unter Hinweis auf den am 27. Januar 2015 generierten Eurodactreffer „IT1MI0C2TV“ um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht hat. Italien hat auf das deutsche Ersuchen am 3. April 2015 innerhalb der zweiwöchigen Stellungnahmefrist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO geantwortet, und seine Zuständigkeit erklärt, so dass es für die Prüfung des vom Antragsteller in Deutschland angebrachten Asylantrages zuständig geworden, zu seiner Aufnahme verpflichtet und gehalten ist, angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III- VO läuft seit dem 4. April 2015 und grundsätzlich bis zum 3. Oktober 2015. Die Zuständigkeit Italiens korrespondiert mit der Angabe des Antragstellers, von Libyen über Italien nach Deutschland gereist zu sein.
Deutschland hat ersichtlich nicht von der im zwischenstaatlichen Ermessenswege zulässigen Möglichkeit nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht, in Abweichung vom unionsrechtlichen Zuständigkeitsregime den Selbsteintritt in das Asylverfahren des Antragstellers auszuüben. Der Antragsteller hat zudem keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland ein diesbezügliches Ermessen auch nur ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - juris).
Es liegt überdies keine Unmöglichkeit der Überstellung des Antragstellers nach Italien vor. Nach Art. 3 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO kommt solches in den Fällen in Betracht, in denen es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Italien weist unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Umstände und in Ansehung fehlender konkreter Einzelfallumstände des Antragstellers jedenfalls keine hier berücksichtigungsfähigen systemischen Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf, die zwingend zur Abweichung vom Zuständigkeitsregime der Dublin-Verordnung führen würden. Es liegt auch mit Blick auf die tagesaktuellen Medienberichte über einen relativ massenhaften Andrang von Migranten namentlich über den Seeweg nach Italien kein ernst zu nehmender Anhalt dafür vor, dass das italienische Asyl- und Aufnahmeverfahren regelmäßig nicht mehr dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gerecht wird (vgl. zu den Anforderungen: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 -, juris). Dabei stehen einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht schon (irgend)eine Verletzung von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel" entgegen (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern nur regelhafte Defizite des Asyl- und/oder Aufnahmeverfahrens, die den Antragsteller in seiner konkreten Situation betreffen können, sowie außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH a.a.O. betr. vergleichbare Bestimmungen der Dublin II-VO).
Mit Blick z.B. auf die Entscheidungen des EGMR (vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, ZAR 2013, 336; vom 18. Juni 2013, Nr. 53825/11, ZAR 2013, 338; vom 4. November 2014, Nr. 29217/12; vom 13. Januar 2015, Nr. 51428/10), des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (2 BvR 939/14, juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vom 25. September 2013, OVG 3 S 68.13; vom 17. Juni 2013, OVG 7 S 33.13; juris), des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vom 14. November 2013, 4 L 44/13, juris), des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (vom 30. Januar 2014, 4 LA 167/13, AuAS 2014, 44) sowie der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz (vom 21. Februar 2014, 10 A 10656/13, juris) und NordrheinWestfalen (vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, juris), auf die sämtlich Bezug genommen wird, können pauschal behauptete systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens in dieser Allgemeinheit nicht angenommen werden. Der Antragsteller selbst hat insoweit überhaupt nichts Konkretes angeführt.
Dass sich der Antragsteller seinen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungen und Obliegenheiten - wie neuerdings zunehmend viele andere eritreische Migranten - in Italien zu entziehen sucht, mag vielleicht menschlich nachvollziehbar sein; rechtlich stellt sich dieses Verhalten als ein unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten missbräuchliches „forum shopping“ dar. Es ist kein konkretes Vorkommnis und kein bestimmter Umstand erkennbar, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, seine Rechte in Italien zu verfolgen. Er lässt nicht erkennen, dass und inwieweit er sich vergeblich zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte Gehör bei den zuständigen italienischen Stellen verschafft hat oder dass er sich dort ggf. nicht um gerichtliche Hilfe und evt. um anwaltliche Unterstützung bemühen könnte. Er hat nicht einmal konkrete Angaben zu den Gründen der Weiterwanderung nach Deutschland gemacht.
Soweit der in Italien gestellte Asylantrag des Antragstellers noch nicht beschieden sein sollte, wird der Asylantrag im Falle einer Überstellung in Italien in einem grundsätzlich funktionierenden Asylverfahren bearbeitet und der Antragsteller wird derweil wahrscheinlich angemessen versorgt. Es ist ihm zumutbar, sein Schutzgesuch in Italien zu verfolgen; dass er die zumutbaren Eigenanstrengungen - auch mit Unterstützung aus dem Kreis der vielen anderen eritreischen Migranten in Italien - nicht zu leisten imstande ist, erschließt sich nicht. Immerhin hat er sich nach Deutschland bewegen und hier um anwaltlichen Rat nachfragen und offenbar auch die Mittel für die anwaltliche Vertretung aufbringen können. Es handelt sich beim Antragsteller also keineswegs um einen völlig unbemittelten, nicht zur Wahrung der eigenen Interessen befähigten Asylantragsteller.
Ein Asylsuchender kann in Italien sowohl bei den Polizeihauptquartieren (Questuras) als auch bei der Grenzpolizei in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen (vgl. aida-Report vom November 2013, S. 9). Dieser Antrag wird registriert und dem Asylsuchenden eine Unterkunft, bisweilen auch nur eine Notunterkunft zugewiesen. Freilich ist bekannt geworden, dass die Zuweisung einer Unterkunft einige Zeit - bis zu mehrere Monate - dauern kann, insbesondere in den italienischen Ballungsräumen (vgl. UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 6; gleichlautend von Dezember 2013; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2013, S. 2). Entgegen älteren Auskünften haben die zuständigen italienischen Behörden aber zwischenzeitlich erhebliche Anstrengungen unternommen, das Registrierungsverfahren für Asylanträge durch ein neues Onlinesystem und interne Anweisungen zu beschleunigen, die Bearbeitung von Einzelfällen im gesamten Verfahren zu verbessern und die Zeit zwischen Antragstellung und Registrierung zu überwachen und Verzögerungen entgegenzuwirken (UNHCR, a. a. O., S. 6). In dieser Übergangszeit sorgen an den Flughäfen Hilfsorganisationen für eine erste Betreuung der Asylsuchenden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 5), und der Staat sorgt in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (CARA) für eine vorläufige Unterbringung. Anschließend erfolgt eine Unterbringung in den SPRAR-Einrichtungen und FER-Projekten. Selbige Einrichtungen stehen auch dann zur Verfügung, wenn Dublin-Rückkehrer bei noch nicht beendetem Asylverfahren wieder aufgenommen werden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 3, und Auskunft vom 21. August 2013 an das OVG Magdeburg, S. 2).
Allerdings kann dieser Verfahrensgang angesichts der anhaltend hohen, derzeit offenbar weiter steigenden Zahl von Asylsuchenden insbesondere aus Afrika nicht immer gewährleistet werden. Es ist ferner bekannt geworden, dass in Mailand für die Registrierung eines Asylantrags in systemfremder Weise zusätzlich eine Wohnungsbestätigung des Asylsuchenden verlangt wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 5). Je nach Status des Asylsuchenden und nach konkretem Aufnahmeort ergibt sich ein recht unterschiedliches Bild, das oftmals von Überbelegungen und personellen Engpässen in den (jeweils betroffenen einzelnen) Aufnahmeeinrichtungen, bei der Verfahrensbearbeitung und in der Gesundheitsversorgung geprägt ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 20 ff., amnesty international, Jahresbericht 2013 Italien).
Gleichwohl rechtfertigen diese überwiegend nur punktuellen Befunde nicht die Feststellung, dass in Italien gravierende, systemische Mängel bei der Aufnahme von Asylbewerbern bestehen, die in der Breite alle Asylsuchenden regelmäßig einer erniedrigenden Behandlung aussetzten. So ist festzustellen, dass die Anzahl der Unterbringungsplätze bis Ende Februar 2015 auf 30.000 erhöht werden konnte, davon CARA/CDA 9.504 und SPRAR 20.596 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. März 2015, S. 2). Hinzu kommen Ende Februar 2015 etwa 37.000 Unterbringungsplätze in temporären Strukturen, wo die Versorgung der Asylbewerber in der Regel sichergestellt ist (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. März 2015; vgl. auch UNHCR, Juli 2013 S. 10 ff.).
Auch die aus der aktuellen Presseberichterstattung zu entnehmende steigende Anzahl von auf dem Seeweg nach Italien gelangenden Migranten führt - jedenfalls für sich genommen - nicht zu einer abweichenden Bewertung der insgesamt unionsrechtskonformen Verhältnisse in Italien. Denn mit dem steigenden Zustrom von Migranten aus Drittländern geht eine ganz erhebliche, ebenfalls steigende Anzahl illegal aus Italien in andere Mitgliedstaaten weiterwandernder Migranten einher, die im Wege des „forum shopping“ offensichtlich günstigere Verhältnisse z.B. in Deutschland suchen, was wiederum keinen Rückschluss auf systemisch überforderte Aufnahmekapazitäten in Italien zulässt.
Soweit es allerdings um den Schutz von unbegleiteten oder von ihren Eltern bzw. Sorgeberechtigten getrennten Kindern (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 19) oder psychisch erkrankte Menschen geht, kann eine Überstellung in Einzelfällen unzumutbar sein. Diese Situation liegt beim Antragsteller nicht zu Tage. Dass das italienische Asylanerkennungsverfahren im Übrigen nicht den unionsrechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. L 337/9 „Qualifikationsrichtlinie n.F.") entsprechen würde und insbesondere keinen Schutz vor einem Refoulement gewähren würde (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 20 f.), hat der Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.
Nach alledem kommt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nur ausnahmsweise für besonders schutzbedürftige Personen (vgl. Art. 21 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013, ABl. L 180/96 „Aufnahmerichtlinie n.F."; derzeit: Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003, ABl. L 31/18 „Aufnahmerichtlinie a.F.") ein Verbot der Rücküberstellung nach Italien in Betracht. Dies folgt sowohl aus der sog. „Tarakhel-Entscheidung" des EGMR vom 4. November 2014 (s.o.) als auch im Gegenschluss aus der EGMR-Entscheidung vom 13. Januar 2015, wonach ein „able young man with no dependents" (lebenstüchtiger junger Mann ohne abhängige Familienangehörige) in Italien keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EGMR erfährt. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen einer besonderen Schutzbedürftigkeit erfüllt, wird nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass keineswegs „die Mängelfreiheit des (italienischen) Asylsystems" unterstellt wird - wie übrigens auch das deutsche Asylsystem durchaus Mängel aufweist. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihn spezifische regelhafte Verstöße Italiens gegen die einschlägigen asyl- und/oder aufnahmerechtlichen Verpflichtungen in seiner konkreten Situation in erniedrigender bzw. unmenschlicher Weise betreffen können (vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 -, NVwZ 2014, 208; ferner: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris). Aus der Verfolgungs- und sonstigen Fluchtgeschichte resultierenden seelischen Belastungen bestehen hier wie dort gleichermaßen. Trotz aller amtsbekannten Defizite des italienischen Asylverfahrens ist es aber nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsteller im Falle einer „Dublin-Überstellung“ sogleich Zugang zur dortigen Asylbehörde erhalten kann (vgl. z.B. UNHCR von Dezember 2013 unter 6.). Im Übrigen schulden die Mitgliedstaaten keine gleichen, insbesondere keine auf dem vergleichsweise hoch erscheinenden deutschen Niveau liegenden Asyl- und Aufnahmebedingungen, sondern die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen, ohne dass es dabei regelhaft zu erniedrigenden und/oder unmenschlichen Verhältnissen in der konkreten Situation der betroffenen Person kommt (so bereits EuGH vom 21. Dezember 2011 a.a.O.).
Außergewöhnliche humanitäre Gründe (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO) für einen Selbsteintritt Deutschlands in die Prüfung seines Asylantrages hat der Antragsteller nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf Italien nicht erkennbar.
Zuletzt hat der Antragsteller kein Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, das der Überstellung entgegenstehen könnte.
Soweit der Asylantrag des Antragstellers in Italien bereits beschieden sein sollte, dürfte der Antragsteller durch den hier umstrittenen Dublin-Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Ist ihm nämlich in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden, so hat er ohnehin keinen asyl- und/oder aufenthaltsrechtlichen Verfahrensanspruch in Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460 Rn. 29), so dass es dahin gestellt bleiben mag, ob der hier umstrittene Bescheid sich objektiv als rechtswidrig erwiese. Der Antragsteller hat gegenüber dem Bundesamt sogar geleugnet, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben, während der Eurodac-Treffer auf das Gegenteil verweist; die Glaubwürdigkeit des Antragstellers steht unter diesem Aspekt folglich ohnehin in Frage.
Sollte der Asylantrag des Antragstellers hingegen abgelehnt worden sein, so begründet Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für diesen Fall ebenfalls die Zuständigkeit Italiens jedenfalls für die Dauer der einschlägigen Überstellungsfrist.
Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).