Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 03.07.2015 – VG 8 K 2334/12
8. Kammer
Tenor§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag. Sie ist Eigentümerin des 14.334 m2 großen, in liegenden Grundstücks
Ursprünglich wurde das Grundstück über eine Druckleitung entsorgt, welche die Gemeinde Anfang der 1990’er Jahre für die auf dem Grundstück seinerzeit ansässige Wäscherei errichtet hatte. An die zentrale öffentliche Entsorgungsanlage des Zweckverbandes, dem der Beklagte vorsteht, wurde das Grundstück erst angeschlossen, nachdem der Zweckverband im Jahr 1997 eine gänzlich neue Freigefälleleitung in der verlegt hatte. Die Druckleitung wurde in diesem Zuge außer Betrieb gesetzt.
Noch auf der Grundlage der Beitragssatzung des Zweckverbandes vom 20. März 2012 (BS 2012) veranlagte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 17. Juli 2012 für das Grundstück zu einem Schmutzwasserbeitrag von 69.663,24 Euro.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2012 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 24. Oktober 2012 die vorliegende Klage erhoben.
Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat die Klägerin einen Erlassantrag gestellt, den der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Oktober 2013 abgelehnt hat.
Nachdem der Zweckverband zunächst am 21. Mai 2013 eine auf den 1. Juni 2012 rückwirkende Schmutzwasserbeitragssatzung (BS 2013) erlassen hatte, beschloss er unter dem 21. Oktober 2014 eine weitere, ebenfalls auf den 1. Juni 2012 rückwirkende „Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasseranlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WAZ)“ (BS 2014). Auf der Grundlage dieser Satzung hat der Beklagte den angegriffenen Beitragsbescheid mit Schriftsatz vom 16. April 2015 um 17.702,49 Euro reduziert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zur Begründung der noch anhängigen Klage trägt die Klägerin vor:
Der Erstanschluss des Grundstücks sei auf Kosten des damaligen Grundstückseigentümers erfolgt, so dass dem Beklagten keine Kosten entstanden seien. Es handele sich mithin nicht um eine erstmalige Herstellung des Anschlusses, sondern um einen Zweitanschluss.
Die unvorhergesehene Beitragsforderung würde für sie zur Insolvenz führen, da das Grundstück mit erheblichen Altlasten belastet sei und sie sich gemäß Sanierungsplanung vom 6. Januar 2010 an den Kosten der Sanierung beteiligen müsse. Sie berufe sich daher auf die Härteregelung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG.
Die Beitragsforderung sei jedenfalls verjährt. Etwaige Mängel der Vorgängersatzungen hätten zumindest für das hier in Rede stehende Grundstück nicht zur Gesamtnichtigkeit jener Satzungen geführt. Zudem sei die in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG aufgenommene Verjährungshemmung bis zum 3. Oktober 2000 verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 17. Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 24. September 2012 jeweils in Gestalt der Änderung vom 16. April 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Beitragsforderung sei nicht verjährt, weil sämtliche Vorgängersatzungen nichtig gewesen seien. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Nichterhebung des Beitrags habe die Klägerin daher nicht entwickeln können.
Im Übrigen sei für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Entsorgungsanlage bisher kein Beitrag erhoben worden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2015 insbesondere unter Hinweis auf den am Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelten Schriftsatz des Beklagten, aber auch auf die erörterte Wirksamkeit der Satzung vom 21. Oktober 2014 und die ihr zugrundeliegenden Kalkulation die Einräumung einer Erklärungsfrist beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II. Die noch anhängige Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Kammer konnte entscheiden, ohne der Klägerin die beantragte Schriftsatzfrist zu gewähren.
Bei der Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Schriftsatzfrist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) nachzulassen ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 - 2 B 79/08 -, juris, Rz. 5). Dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung kommt hier der Vorrang zu, denn die anwaltlich vertretene Klägerin musste damit rechnen, dass in der mündlichen Verhandlung die Wirksamkeit der neuen Beitragssatzung und der ihr zugrundeliegenden Kalkulation Erörterung finden werde. Dazu gab allein schon die Mitteilung des Beklagten vom 16. April 2015 über den Erlass der neuen Satzung, jedenfalls aber die Auflage der Berichterstatterin vom 20. April 2015 ausreichenden Anlass, in der sie den Beklagten um ergänzende Stellungnahme hinsichtlich des Kalkulationsberichts bat. Die Klägerin hat sich zu den vom Beklagten in den Schriftsätzen vom 16. und 23. April 2015 „dargelegten Berechnungsgrundlagen und umfangreichen Anlagen“ mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 ausdrücklich ergänzenden Vortrag vorbehalten. Ihr war mithin bewusst, dass es auf diese Fragen ankam. Sie war damit in der Lage, sich angemessen auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten und zu diesem Zweck gegebenenfalls beim Beklagten Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu nehmen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2012 - OVG 9 N 34.10 -, juris, Rz. 24). Da die Wirksamkeit des neuen Satzungsrechts, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kalkulation, seit dem April 2015 wesentliches Thema des Rechtsstreits war, kommt der Mitteilung des Beklagten vom 2. Juli 2015 über seine Entscheidung, Teilerstattungen von auf der Grundlage alter Satzungen vereinnahmter Beiträge zu leisten, für die Einräumung einer Schriftsatzfrist kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Teilaspekt der Wirksamkeit der Kalkulation, über den sich die Klägerin bei der gebotenen Vorbereitung anhand des Internetauftritts des Zweckverbandes hätte Kenntnis verschaffen können. Dass sie sich offenbar unverändert auf ihre Position gestützt hat, die Beitragsforderung sei verjährt, erfordert keine nachträgliche Kompensation durch Einräumung einer Einlassungsfrist.
2. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 15. Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2013 jeweils in Gestalt der Abänderung vom 16. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche wirksame satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet sich in der Beitragssatzung vom 21. Oktober 2014 (BS 2014). Diese trat gemäß § 17 rückwirkend zum 1. Juni 2012 in Kraft und bildet damit auch die satzungsrechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2012.
Formelle Bedenken bestehen gegen die BS 2014 nicht. Sie ist entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 der Zweckverbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes in der Fassung der 1. Änderung vom 19. September 2006 mit ihrem vollen Wortlaut im „Amtsblatt für die Gemeinde " und im „Amtsblatt der Gemeinde " veröffentlicht. Andere Umstände, die die formelle Unwirksamkeit der Satzung begründen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.
b) Die Satzung ist ebenso materiell wirksam. Sie weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendigen Mindestinhalt auf, denn sie regelt den Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 BS 2014), den abgabenbegründenden Tatbestand (§§ 2, 7 BS 2014), den Abgabensatz (§ 6 BS 2014), den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 11 BS 2014) sowie den Beitragsmaßstab (§§ 3, 4, 5 BS 2014).
Der gewählte Beitragsmaßstab ist rechtmäßig. Gemäß § 3 Satz 2 BS 2014 wird die Höhe des Beitragssatzes aus einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag errechnet, der sich durch Vervielfachen der anrechenbaren Grundstückfläche (§ 4 BS 2014) mit einem Nutzungsfaktor (§ 5 BS 2014) ergibt, wobei der Nutzungsfaktor bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,00 und für jedes weitere Vollgeschoss weitere 0,25 beträgt.
Der Beklagte hat damit den sogenannten kombinierten Vollgeschoßmaßstab verwendet, der ein üblicher, praktikabler und grundsätzlich zulässiger Maßstab ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, juris, Rn. 31). Der nunmehr vorgesehene Steigerungsfaktor liegt in dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehenen Korridor zwischen 0,25 und 0,5 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris, Rn. 33).
aa) Der Beitragsmaßstab genügt dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Demgemäß muss der Verteilungsmaßstab zwar nicht für alle irgendwie denkbaren Fälle geregelt sein. Für alle realistischerweise im Versorgungsgebiet zu erwartenden Fälle muss jedoch eine Regelung vorgesehen sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris, Rn. 19). Hier sind Fehler oder Unvollständigkeiten bei der Ausgestaltung des Maßstabes in §§ 4 f BS 2014 nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht gerügt.
bb) Allerdings ist die in § 5 Abs. 6 BS 2014 enthaltene allgemeine Rundungsklausel fehlerhaft. Sie lautet:
„Bei der gemäß Abs. 2 lit. b) bis lit. d) ermittelten Grundstücksfläche werden Bruchzahlen abgerundet."
Hierbei handelt es sich jedoch um ein eindeutiges, der Satzungsgenese evident zu entnehmendes Redaktionsversehen. Abs. 2 des § 5 BS 2014 enthält keine Buchstabenabsätze. Im Vergleich mit der entsprechenden Bestimmung der Vorgängersatzung vom 21. Mai 2013 ist ersichtlich, dass die Regelung - versehentlich - wortgleich übernommen wurde, denn in der Vorgängersatzung befanden sich in § 5 Abs. 2 Buchstabe b) bis d) die besagten rundungsbedürftigen Bestimmungen zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse. Die infolge des Redaktionsversehens gegebene ungewollte Regelungslücke ist im Wege der geltungserhaltenden Auslegung zu schließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13, OVG 9 B 30.13 -, juris, Rn. 20; vgl. zum Vorrang der geltungserhaltenden Auslegung von Satzungsrecht vor dessen Verwerfung: Urteil der Kammer vom 21. August 2013 - VG 8 K 180/11 -, juris, Rn. 39). Der Verweis des § 5 Abs. 6 BS 2014 bezieht sich folglich auf sämtliche rundungsbedürftigen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 BS 2014, bei denen es im Ergebnis potentiell zu Bruchzahlen kommen kann; § 5 Abs. 6 BS 2014 verweist mithin auf § 5 Abs. 3 Buchstaben b) bis f).
Nichts anderes gilt für das ebenfalls evidente redaktionelle Versehen in § 5 Abs. 9 BS 2014, der sich bei zutreffendem Verständnis auf die Absätze 3 bis 8 anstatt 2 bis 7 des § 5 BS 2014 bezieht.
b) Dass die Beitragssatzung vom 21. Oktober 2014 rückwirkend zum 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist (§ 17 BS 2014), ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Rückwirkungsverbot, welches im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, zurücktritt, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Das ist etwa der Fall, wenn die geänderte Satzung eine unwirksame ersetzt oder eine unklare oder verworrene Regelung mit Rückwirkung ändert, denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen oder unklaren Regelung besteht nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - OVG 9 S 20.10 -, juris, Rn. 3 m.w.N).
Ob die Vorgängersatzung vom 21. Mai 2013 wegen eines, das erste und zweite Vollgeschoss vorteilswidrig zusammenfassenden Nutzungsfaktors von 1,0 nichtig und insofern zulässig durch eine neue Satzung rückwirkend ersetzbar war, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine rückwirkende Änderung von nur vermeintlich unwirksamen Satzungsregelungen ist jedenfalls dann möglich, wenn damit keine Nachteile für die Beitragspflichtigen verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1/09 -, juris, Rn. 19).
Im Ergebnis enthält die Beitragssatzung vom 21. Oktober 2014 gegenüber der Vorgängersatzung keine nachteilig wirkenden Bestimmungen. Maßgeblich abgeändert wurden mit der BS 2014 der Nutzungsfaktor (§ 5 Abs. 1 BS 2014), der sich von einheitlich 1,00 für das erste und zweite Vollgeschoss auf 1,00 für das erste Vollgeschoss zzgl. 0,25 je weiterem Vollgeschoss erhöhte, und der Beitragssatz (§ 6 BS 2014), der von 4,86 €/m2 auf 2,90 €/m2 abgesenkt wurde. Trotz des erhöhten Nutzungsfaktors ergibt sich hieraus - bei im Übrigen unveränderten Bedingungen - in der Beitragssumme stets eine Ermäßigung, also ein Vorteil für die Beitragspflichtigen.
Das wird an folgendem Rechenbeispiel deutlich: Für ein 1000 m2 großes Grundstück mit einer in dem Verbandsgebiet höchstzulässigen Bebauung von 5 Vollgeschossen würde nach der BS 2013 ein Beitrag von 7.776,00 Euro anfallen (Nutzungsfaktor 1,60 und Beitragssatz von 4,86 Euro); hingegen nach der BS 2014 nur ein Beitrag von 5.800,00 Euro (Nutzungsfaktor von 2,0 und Beitragssatz von 2,90 Euro).
Auch durch die übrigen Satzungsänderungen ergeben sich keine nachteiligen Wirkungen. Die Satzungsregelungen der BS 2014 zur Beitragsfläche (§ 4) und zum Nutzungsfaktor (§ 5) entsprechen denen der Beitragssatzung vom 21. Mai 2013. Eine Abweichung findet sich zwar in § 4 Abs. 1 Buchstabe e) BS 2014, der die Ermittlung der Fläche bei (Übergangs-)Grundstücken, die vom unbeplanten Innen- in den Außenbereich übergehen, regelt. Die maßgebliche Beitragsfläche wird nunmehr - wie übrigens auch schon in der Beitragssatzung vom 20. März 2012 - durch eine 50 m- Parallele zum Entsorgungsgrundstück bestimmt. Die Satzung vom 21. Mai 2013 bezog in § 4 Abs. 1 Buchstabe e) hingegen allein die jeweils im Innenbereich liegende Teilfläche als Beitragsfläche heran. Diese Änderung lässt - trotz des abgesenkten Beitragssatzes - eine im Einzelfall höhere Beitragsbelastung für Übergangsgrundstücke jedenfalls als möglich erscheinen. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung jedoch ausdrücklich erklärt, dass sich aus den Änderungen des § 4 Abs. 1 Buchstabe e) keine Nachforderungen für die Beitragspflichtigen ergeben. Die von ihm infolge der Satzungsänderung prognostizierten Nachforderungen in Höhe von etwa 7 % resultieren vielmehr aus anderen ehemaligen pauschalen Tiefenbegrenzungen für Innenbereichsgrundstücke, die in noch früheren (unwirksamen, siehe dazu unter 2.) d)) Satzungen vorgesehen waren. Tatsächlich verursacht die Änderung der Satzungsbestimmungen zu den Übergangsgrundstücken demnach keine höheren Beitragsbelastungen.
Die unterschiedlichen Formulierungen in beiden Satzungen in § 4 Abs. 1 Buchstabe i) sind im Hinblick auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff im Ergebnis ebenfalls gleichwertig.
c) Die dem Beitragssatz (§ 6 BS 2014) zugrundeliegende Kalkulation ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Obergrenze für die Kalkulation des Beitragssatzes bildet das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 33). Die Einhaltung dieser Obergrenze ist durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die aus der Perspektive des Inkrafttretens der Beitragssatzung erstellt sein muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.11 -, juris, Rn. 29). Das Gericht prüft die Kalkulation nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris, Rzn. 20 ff.; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris, Rn. 8); eine Prüfung ins Blaue hinein findet nicht statt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013, Rn. 29).
aa) Durchgreifende methodische Bedenken gegen die Beitragskalkulation bestehen im Ergebnis nicht.
Allerdings stellt die Beitragskalkulation zur Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) bei den tatsächlichen Aufwendungen auf das im Jahresabschluss 2013 festgestellte Sachanlagevermögen ab (51.124.909 €) und damit fehlerhaft auf Ist-Zahlen. Da die BS 2014 auf den 1. Juni 2012 zurückwirkt, hätte der Zweckverband folglich auf die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten, d.h. die Daten des zuletzt erstellten Jahresabschlusses (des Jahres 2011) und die zu diesem Zeitpunkt prognostizierten Kosten abstellen müssen.
bb) Dieser methodische Fehler des Beklagten ist jedoch ausnahmsweise unschädlich, weil ein erheblicher „Puffer" besteht und daher kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die Beitragskalkulation auf der Grundlage der am 1. Juni 2012 möglichen Erkenntnisse und Prognosen als überhöht angesehen werden müsste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris, Rn. 36).
Auf dieser Grundlage errechnen sich die AHK wie folgt: Für das Sachanlagevermögen sind aus dem Jahresabschluss 2011 45.350.697,93 Euro anzusetzen. Hinzu kommen die zu diesem Zeitpunkt geplanten Investitionen ab 2012. Zwar konnte der Beklagte den entsprechenden Wirtschaftsplan für die Jahre 2011 bis 2014 der Kammer nicht vorlegen. Er hat jedoch erklärt, dass die in 2012 und 2013 tatsächlich vorgenommenen Investitionen, die der tabellarischen Auflistung der „Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten“ (Anlagenkonvolut 5) zu entnehmen sind, den seinerzeit geplanten Investitionen entsprachen. An Investitionen sind für das Jahr 2012 demnach 4.839.853 Euro und für das Jahr 2013 weitere 934.358 Euro hinzuzusetzen, welches zu einem Gesamtvolumen der AHK von 51.124.909 Euro führt.
Die Kammer lässt offen, ob die AHK um die laut Wirtschaftsplan 2014 für die Jahre 2014 bis 2017 geplanten Investitionen von 3.278.450 Euro aufzustocken sind, denn ein hinreichender „Puffer“ ergibt sich auch ohne diese, wie sich nachfolgend zeigt.
Von den AHK in Höhe von 51.124.909 Euro sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG die erhaltenen Fördermittel von 2.950.700 Euro, die Kapitalzuschüsse von 847.722 Euro, und die Kosten für das verbandseigene Grundstück ““ in Höhe von 455.849 Euro abzuziehen. Danach verbleibt zunächst ein Betrag von 46.870.638 Euro.
Da der Zweckverband die Herstellungskosten seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage sowohl durch Gebühren als auch durch Beiträge finanziert, sind die bis zum Inkrafttreten der Satzung eingenommenen Gebühren und Entgeltanteile zu berücksichtigen, um dem Aufwandsüberschreitungs- bzw. Doppelbelastungsverbot zu genügen. Die eingenommenen Gebühren und Entgeltanteile sind dabei als kalkulatorisch vorzunehmender Abzug von den AHK zu berücksichtigen, wobei der Abzug in der Höhe auf maximal diejenigen Abschreibungsbeträge beschränkt ist, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung (hier 1. Juni 2012) nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln planmäßig erwirtschaftet worden sind. Sollte der Zweckverband tatsächlich höhere Einnahmen an Gebühren erzielt haben als geplant, bleibt dies für die Kalkulation unbeachtlich (OVG BerlinBrandenburg, Urteil vom 14. November 2013, OVG - 9 B 35.12 -, juris, Rn 52). Ausweislich der tabellarischen Auflistung des Anlagenkonvoluts 5 belaufen sich die bis zum Ende 2011 eingenommenen kalkulatorischen Gebühren auf 885.900 Euro. Nach deren Abzug verbleiben noch AHK von 45.984.738 Euro.
Diese AHK sind den erwarteten Beitragseinnahmen gegenüberzustellen. Letztere ergeben sich in der Gesamtsumme aus der Multiplikation aller beitragsfähigen Flächen mit dem nunmehr in der Satzung vorgesehenen aktuellen Beitragssatz von 2,90 €/m2. Denn der Beklagte hat erklärt, mit Blick auf Art. 3 GG sämtliche beitragspflichtigen Grundstücke des Verbandsgebietes ggf. erneut mit dem aktuellen Beitragssatz zu bescheiden und ggf. Rückzahlungen vorzunehmen.
Demzufolge erwartet der Beklagte Beiträge in Höhe von 32.547.230 € (in der Kalkulation ausgewiesene beitragsfähige Fläche von 11.223.183 m2 x 2,90 €/m2). Mit dieser Beitragssumme bleibt der Beklagte unter den AHK von 45.984.738 Euro, so dass ein „Puffer" von 13.437.508 Euro gegeben ist. Das Aufwandsüberschreitungsverbot ist gewahrt.
Andere methodische Fehler oder Plausibilitätsmängel weist die Kalkulation nicht auf. So waren von dem Beklagten insbesondere auch keine weiteren Kosten für dezentrale betriebene Entsorgungsvorrichtungen vorzunehmen, da in seinem Verbandsgebiet dafür keine gesonderten Kosten anfallen, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat.
d) Die Beitragsforderung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt.
Die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) konnte vor dem 1. Juni 2012 - dem Inkrafttreten der BS 2014 - nicht anlaufen und war daher im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides noch nicht abgelaufen.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 12 Abs. 1, Nummer 4., Buchstabe b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mit der Anschlussmöglichkeit, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung. Insoweit kommt nur die BS 2014 in Betracht, denn die vorausgegangenen Beitragssatzungen des Zweckverbandes waren unwirksam.
Die “Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser und Abwasserzweckverbandes (WAZ)“ vom 21. September 1992 stellte in § 3 Abs. 3 zur Ermittlung der Vollgeschosszahl bei bebauten Grundstücken im Innenbereich und bei im Bereich eines Bebauungsplan liegenden Grundstücken, der keine Festsetzungen über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse enthielt, auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse ab. Dies ist jedoch nach § 8 Abs. 2 KAG unzulässig. Abzustellen ist vielmehr auf das jeweils höchstzulässige Maß der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes (OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168 / 02 -; Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98. NE -, juris, Rn. 73).
Die „Beitrags- und Gebührensatzung (BeiGebS) des Wasser und Abwasserzweckverbandes “ vom 19. Januar 1999 wie auch die Nachfolgersatzung „1. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (BeiGebS)“ vom 20. November 2001 enthielten jeweils in § 4 Abs. 1 eine unzulässig pauschale Tiefenbegrenzung auf 50 m für Grundstücke innerhalb eines unbeplanten Innenbereichs (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98. NE -, juris, Rn. 73). Zudem fehlte es an dem nach der damaligen Rechtslage erforderlichen Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, juris, Rn. 24 ff.).
Auf die beiden der Satzung vom 20. November 2001 nachfolgenden Beitragssatzungen aus den Jahren 2012 und 2013 kommt es in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht an, weil beide, wie die Beitragssatzung vom 21. Oktober 2014, zum 1. Juni 2012 in Kraft traten.
Die vorgenannten Satzungsmängel führten zur Nichtigkeit der Satzungen insgesamt, weil die in diesen Vorschriften getroffenen mangelhaften Maßstabsregelungen materiell-rechtlich nicht teilbar waren. Bei einer - wie hier - nichtigen Maßstabsregel kann denklogisch kein abtrennbarer rechtmäßiger Normteil verbleiben, weil von der fehlerhaften Maßstabsregelung stets alle Veranlagungsfälle erfasst werden.
e) Anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in seiner bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a. F.) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE -, juris) ist die Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht dahin zu verstehen, dass der Anlauf der vierjährigen Verjährungsfrist bereits an das gewollte Inkrafttreten des ersten einschlägigen Satzungsbeschlusses (hier: der Beitragssatzung vom 21. September 1992) anknüpft. Vielmehr entschied das Oberverwaltungsgericht lediglich, dass die sachliche Beitragspflicht für bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 6). Indem sie (lediglich) dieses nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. für bestimmte Fallgestaltungen bestehende Rückwirkungserfordernis hat entfallen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 8), hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG den Satzungsgeber nur aus der seinerzeit bestehenden „Zwickmühle" befreit, dass er nach dem ersten unwirksamen „Sa t- zungsversuch" künftig erstmals eine wirksame Satzung nur noch um den Preis einer Rückwirkungsanordnung hätte erlassen können, die regelmäßig im selben Augenblick zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen der Beitragsforderung für bereits seit längerem angeschlossene, also insbesondere auch „altangeschlossene" Grundstücke geführt hätte.
Die seinerzeitige Rechtsänderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG unterliegt weder unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots noch des Vertrauensschutzes im Übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, zuletzt dargelegt im Beschluss vom 29. September 2014 (OVG 9 N 18.14, juris, Rn. 10 - 12).
f) Die Heranziehung der Klägerin verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.
Allerdings hatte die am 1. Februar 2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (vgl. Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003, GVBl. I S. 294) zunächst dazu geführt, dass - im Fall von Satzungsfehlern und daraus resultierender Satzungsunwirksamkeit - praktisch eine unbeschränkt lange Zeit zwischen der Erlangung der Anschlussmöglichkeit und der Beitragsveranlagung liegen konnte; diese zeitlich unbegrenzte Beitragserhebungsmöglichkeit verstieß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Rn. 34 ff., juris) gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
Zwischenzeitlich ist aber die vom Bundesverfassungsgericht zunächst für das Bayerische Kommunalabgabengesetz vermisste gesetzliche Regelung einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40 S. 1) in das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg eingefügt worden, und zwar mit Wirkung vom 7. Dezember 2013 auch für - wie hier - noch nicht bestandskräftige Abgabenbescheide (vgl. § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KAG in der Fassung des Änderungsgesetzes). Diese Regelung erweist sich als verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an. Dieses hat wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zwischenzeitlich bestimmte zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden ist: Die zeitliche Obergrenze liege im Bereich vergleichbar langer oder längerer Fristen im öffentlichen Recht; auch der Hemmungszeitraum sei mit Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des „Altanschließer“-Problems nicht unangemessen lang (so zuletzt Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, Rn. 8 m. w. N., juris; vgl. entsprechend OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, Rn. 40, juris, zu den dort geltenden kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen).
Die in § 19 Abs. 1 KAG bestimmte zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich kann ihren Voraussetzungen nach in keinem Fall bei einer vor dem 31. Dezember 2015 erfolgten Heranziehung, also auch hier nicht, überschritten sein.
3. Der Beitragsbescheid ist auch im Hinblick auf die konkrete Festsetzung rechtmäßig. Die Klägerin hat insbesondere einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangt. Mit der von dem Zweckverband in der Triftstraße hergestellten Schmutzwasserleitung erhielt die Klägerin erstmals die Möglichkeit, sich an die zentrale öffentliche Schmutzwasserleitung anzuschließen. Der vorherige Anschluss über die Druckentwässerungsleitung der Gemeinde war hingegen kein Anschluss an das zentrale Netz des Zweckverbandes. Insofern ist es auch unbeachtlich, ob Rechtsvorgänger der Klägerin für die Druckleitung Kosten aufgewendet haben.
Der wirtschaftliche Vorteil entfällt auch nicht etwa deshalb, weil das Grundstück mit Altlasten belastet ist und nach den Vorgaben eines Sanierungsplanes und eines Sanierungsbescheides dekontaminiert wird. Die Belastung des Grundstücks führt jedenfalls nicht dazu, dass es komplett unbebaubar oder nicht nutzbar wäre. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplanes und des Sanierungsbescheides findet eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks auch während der Sanierung statt und wird fortgeführt.
Soweit sich die Klägerin schließlich auf einen Härtefall im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Abs. 5 Buchstabe a) KAG in Verbindung mit § 163 AO und 227 AO beruft, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil der den Erlassantrag der Klägerin ablehnende Bescheid vom 14. Oktober 2013 bestandskräftig geworden ist.
III. Die Kosten bezüglich des erledigten Teils sind dem Beklagten aufzuerlegen, da er mit Schriftsatz vom 16. April 2015 erklärt hat, diese zu übernehmen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
IV. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache am 15. Juni 2015 auf 69.663.- € festgesetzt und für die Zeit danach auf 51.960.- Euro.
Gründe§
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, wonach für die Höhe des Streitwertes der im angefochtenen Bescheid genannte Heranziehungsbetrag maßgebend ist.