Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 03.07.2015 – VG 8 K 2819/13
8. Kammer
Tenor§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag. Sie ist Eigentümerin des 468 m2 großen, seit Vorwendezeiten an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks,
Hierfür veranlagte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 27. September 2012 noch auf der Grundlage der Beitragssatzung vom 20. März 2012 (BS 2012) zu einem Schmutzwasserbeitrag von 2.729,38 Euro.
Den im Wesentlichen auf den Verjährungseinwand gestützten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2013 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 24. Juli 2013 Klage erhoben.
Nachdem der Zweckverband zunächst am 21. Mai 2013 eine auf den 1. Juni 2012 rückwirkende erlassen hatte, beschloss er unter dem 21. Oktober 2014 eine weitere, ebenfalls auf den 1. Juni 2012 rückwirkende „Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasseranlage des Auf der Grundlage dieser Satzung hat der Beklagte den angegriffenen Beitragsbescheid mit Schriftsatz vom 16. April 2015 um 693,58 Euro reduziert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zur Begründung der noch anhängigen Klage beruft sich die Klägerin weiterhin auf die Einrede der Verjährung.
Sie beantragt nunmehr sinngemäß,
den Bescheid des Verbandsvorstehers vom 27. September 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2013 jeweils in Gestalt der Änderung vom 16. April 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Beitragsforderung sei nicht verjährt, weil sämtliche Vorgängersatzungen nichtig gewesen seien. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Nichterhebung des Beitrags habe die Klägerin daher nicht entwickeln können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung vor der Kammer ergehen, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 16. und 26. Juni 2015 ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
I. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2015 vorgebrachte Anregung, das Verfahren wegen der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Obergrenze von § 19 Abs. 1 KAG (Aktenzeichen 1 BvR 2911/14 und 1 BvR 3051/14) auszusetzen, ist nicht zu entsprechen. Zum einen hat der Beklagte der Aussetzung und dem Ruhen des Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 widersprochen. Zum anderen ist eine Vorgreiflichkeit dieser verfassungsgerichtlichen Verfahren im rechtstechnischen Sinne nicht gegeben, so dass die Kammer die nach § 94 VwGO in ihrem Ermessen liegende Aussetzung angesichts der bereits vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen (s. dazu unten II., 2., e) und f)) nicht für geboten hält.
II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
III. Die noch anhängige Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 27. September 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2013 jeweils in Gestalt der Abänderung vom 16. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche wirksame satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet sich in der Beitragssatzung vom 21. Oktober 2014 (BS 2014). Diese trat gemäß § 17 rückwirkend zum 1. Juni 2012 in Kraft und bildet damit auch die satzungsrechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid vom 27. September 2012.
Formelle Bedenken bestehen gegen die BS 2014 nicht. Sie ist entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 der Zweckverbandssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 19. September 2006 mit ihrem vollen Wortlaut im „" und im „" veröffentlicht. Andere Umstände, die die formelle Unwirksamkeit der Satzung begründen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.
b) Die Satzung ist ebenso materiell wirksam. Sie weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendigen Mindestinhalt auf, denn sie regelt den Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 BS 2014), den abgabenbegründenden Tatbestand (§§ 2, 7 BS 2014), den Abgabensatz (§ 6 BS 2014), den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 11 BS 2014) sowie den Beitragsmaßstab (§§ 3, 4, 5 BS 2014).
Der gewählte Beitragsmaßstab ist rechtmäßig. Gemäß § 3 Satz 2 BS 2014 wird die Höhe des Beitragssatzes aus einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag errechnet, der sich durch Vervielfachen der anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 4 BS 2014) mit einem Nutzungsfaktor (§ 5 BS 2014) ergibt, wobei der Nutzungsfaktor bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,00 und für jedes weitere Vollgeschoss weitere 0,25 beträgt.
Der Beklagte hat damit den sogenannten kombinierten Vollgeschoßmaßstab verwendet, der ein üblicher, praktikabler und grundsätzlich zulässiger Maßstab ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, juris, Rn. 31). Der nunmehr vorgesehene Steigerungsfaktor liegt in dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehenen Korridor zwischen 0,25 und 0,5 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris, Rn. 33).
aa) Der Beitragsmaßstab genügt dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Demgemäß muss der Verteilungsmaßstab zwar nicht für alle irgendwie denkbaren Fälle geregelt sein. Für alle realistischerweise im Versorgungsgebiet zu erwartenden Fälle muss jedoch eine Regelung vorgesehen sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris, Rn. 19). Hier sind Fehler oder Unvollständigkeiten bei der Ausgestaltung des Maßstabes in §§ 4 f BS 2014 nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht gerügt.
b) Allerdings ist die in § 5 Abs. 6 BS 2014 enthaltene allgemeine Rundungsklausel fehlerhaft. Sie lautet:
„Bei der gemäß Abs. 2 lit. b) bis lit. d) ermittelten Grundstücksfläche werden Bruchzahlen abgerundet."
Hierbei handelt es sich jedoch um ein eindeutiges, der Satzungsgenese evident zu entnehmendes Redaktionsversehen. Abs. 2 des § 5 BS 2014 enthält keine Buchstabenabsätze. Im Vergleich mit der entsprechenden Bestimmung der Vorgängersatzung vom 21. Mai 2013 ist ersichtlich, dass die Regelung - versehentlich - wortgleich übernommen wurde, denn in der Vorgängersatzung befanden sich in § 5 Abs. 2 Buchstabe b) bis d) die besagten rundungsbedürftigen Bestimmungen zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse. Die infolge des Redaktionsversehens gegebene ungewollte Regelungslücke ist im Wege der geltungserhaltenden Auslegung zu schließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13, OVG 9 B 30.13 -, juris, Rn. 20; vgl. zum Vorrang der geltungserhaltenden Auslegung von Satzungsrecht vor dessen Verwerfung: Urteil der Kammer vom 21. August 2013 - VG 8 K 180/11 -, juris, Rn. 39). Der Verweis des § 5 Abs. 6 BS 2014 bezieht sich folglich auf sämtliche rundungsbedürftigen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 BS 2014, bei denen es im Ergebnis potentiell zu Bruchzahlen kommen kann; § 5 Abs. 6 BS 2014 verweist mithin auf § 5 Abs. 3 Buchstaben b) bis f).
Nichts anderes gilt für das ebenfalls evidente redaktionelle Versehen in § 5 Abs. 9 BS 2014, der sich bei zutreffendem Verständnis auf die Absätze 3 bis 8 anstatt 2 bis 7 des § 5 BS 2014 bezieht.
b) Dass die Beitragssatzung vom 21. Oktober 2014 rückwirkend zum 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist (§ 17 BS 2014), ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Rückwirkungsverbot, welches im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, zurücktritt, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Das ist etwa der Fall, wenn die geänderte Satzung eine unwirksame ersetzt oder eine unklare oder verworrene Regelung mit Rückwirkung ändert, denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen oder unklaren Regelung besteht nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - OVG 9 S 20.10 -, juris, Rn. 3 m.w.N).
Ob die Vorgängersatzung vom 21. Mai 2013 wegen eines, das erste und zweite Vollgeschoss vorteilswidrig zusammenfassenden Nutzungsfaktors von 1,0 nichtig und insofern zulässig durch eine neue Satzung rückwirkend ersetzbar war, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine rückwirkende Änderung von nur vermeintlich unwirksamen Satzungsregelungen ist jedenfalls dann möglich, wenn damit keine Nachteile für die Beitragspflichtigen verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1/09 -, juris, Rn. 19).
Im Ergebnis enthält die Beitragssatzung vom 21. Oktober 2014 gegenüber der Vorgängersatzung keine nachteilig wirkenden Bestimmungen. Maßgeblich abgeändert wurden mit der BS 2014 der Nutzungsfaktor (§ 5 Abs. 1 BS 2014), der sich von einheitlich 1,00 für das erste und zweite Vollgeschoss auf 1,00 für das erste Vollgeschoss zzgl. 0,25 je weiterem Vollgeschoss erhöhte, und der Beitragssatz (§ 6 BS 2014), der von 4,86 €/m2 auf 2,90 €/m2 abgesenkt wurde. Trotz des erhöhten Nutzungsfaktors ergibt sich hieraus - bei im Übrigen unveränderten Bedingungen - in der Beitragssumme stets eine Ermäßigung, also ein Vorteil für die Beitragspflichtigen.
Das wird an folgendem Rechenbeispiel deutlich: Für ein 1000 m2 großes Grundstück mit einer in dem Verbandsgebiet höchstzulässigen Bebauung von 5 Vollgeschossen würde nach der BS 2013 ein Beitrag von 7.776,00 Euro anfallen (Nutzungsfaktor 1,60 und Beitragssatz von 4,86 Euro); hingegen nach der BS 2014 nur ein Beitrag von 5.800,00 Euro (Nutzungsfaktor von 2,0 und Beitragssatz von 2,90 Euro).
Auch durch die übrigen Satzungsänderungen ergeben sich keine nachteiligen Wirkungen. Die Satzungsregelungen der BS 2014 zur Beitragsfläche (§ 4) und zum Nutzungsfaktor (§ 5) entsprechen denen der Beitragssatzung vom 21. Mai 2013. Eine Abweichung findet sich zwar in § 4 Abs. 1 Buchstabe e) BS 2014, der die Ermittlung der Fläche bei (Übergangs-)Grundstücken, die vom unbeplanten Innen- in den Außenbereich übergehen, regelt. Die maßgebliche Beitragsfläche wird nunmehr - wie übrigens auch schon in der Beitragssatzung vom 20. März 2012 - durch eine 50 m- Parallele zum Entsorgungsgrundstück bestimmt. Die Satzung vom 21. Mai 2013 bezog in § 4 Abs. 1 Buchstabe e) hingegen allein die jeweils im Innenbereich liegende Teilfläche als Beitragsfläche heran. Diese Änderung lässt - trotz des abgesenkten Beitragssatzes - eine im Einzelfall höhere Beitragsbelastung für Übergangsgrundstücke jedenfalls als möglich erscheinen. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung jedoch ausdrücklich erklärt, dass sich aus den Änderungen des § 4 Abs. 1 Buchstabe e) keine Nachforderungen für die Beitragspflichtigen ergeben. Die von ihm infolge der Satzungsänderung prognostizierten Nachforderungen in Höhe von etwa 7% resultieren vielmehr aus anderen ehemaligen pauschalen Tiefenbegrenzungen für Innenbereichsgrundstücke, die in noch früheren (unwirksamen, siehe dazu unter 2.) d)) Satzungen vorgesehen waren. Tatsächlich verursacht die Änderung der Satzungsbestimmungen zu den Übergangsgrundstücken demnach keine höheren Beitragsbelastungen.
Die unterschiedlichen Formulierungen in beiden Satzungen in § 4 Abs. 1 Buchstabe i) sind im Hinblick auf den wirtschaftlichen Grundstückbegriff im Ergebnis ebenfalls gleichwertig.
c) Die dem Beitragssatz (§ 6 BS 2014) zugrundeliegende Kalkulation ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Obergrenze für die Kalkulation des Beitragssatzes bildet das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 33). Die Einhaltung dieser Obergrenze ist durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die aus der Perspektive des Inkrafttretens der Beitragssatzung erstellt sein muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.11 -, juris, Rn. 29). Das Gericht prüft die Kalkulation nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris, Rzn. 20 ff.; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris, Rn. 8); eine Prüfung ins Blaue hinein findet nicht statt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013, Rn. 29).
aa) Durchgreifende methodische Bedenken gegen die Beitragskalkulation bestehen im Ergebnis nicht.
Allerdings stellt die Beitragskalkulation zur Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) bei den tatsächlichen Aufwendungen auf das im Jahresabschluss 2013 festgestellte Sachanlagevermögen ab (51.124.909 €) und damit fehlerhaft auf Ist-Zahlen. Da die BS 2014 auf den 1. Juni 2012 zurückwirkt, hätte der Zweckverband folglich auf die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten, d.h. die Daten des zuletzt erstellten Jahresabschlusses (des Jahres 2011) und die zu diesem Zeitpunkt prognostizierten Kosten abstellen müssen.
bb) Dieser methodische Fehler des Beklagten ist jedoch ausnahmsweise unschädlich, weil ein erheblicher „Puffer" besteht und daher kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die Beitragskalkulation auf der Grundlage der am 1. Juni 2012 möglichen Erkenntnisse und Prognosen als überhöht angesehen werden müsste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris, Rn. 36).
Auf dieser Grundlage errechnen sich die AHK wie folgt: Für das Sachanlagevermögen sind aus dem Jahresabschluss 2011 45.350.697,93 Euro anzusetzen. Hinzu kommen die zu diesem Zeitpunkt geplanten Investitionen ab 2012. Zwar konnte der Beklagte den entsprechenden Wirtschaftsplan für die Jahre 2011 bis 2014 der Kammer nicht vorlegen. Er hat jedoch in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 8 K 2334/12 erklärt, dass die in 2012 und 2013 tatsächlich vorgenommenen Investitionen, die der tabellarischen Auflistung der „Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten" (Anlagenkonvolut 5) zu entnehmen sind, den seinerzeit geplanten Investitionen entsprachen. An Investitionen sind für das Jahr 2012 demnach 4.839.853 Euro und für das Jahr 2013 weitere 934.358 Euro hinzuzusetzen, welches zu einem Gesamtvolumen der AHK von 51.124.909 Euro führt.
Die Kammer lässt offen, ob die AHK zusätzlich um die laut Wirtschaftsplan 2014 für die Jahre 2014 bis 2017 geplanten Investitionen von 3.278.450 Euro aufzustocken sind, denn ein hinreichender „Puffer" ergibt sich auch ohne diese, wie sich nachfolgend zeigt.
Von den AHK in Höhe von 51.124.909 Euro sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG die erhaltenen Fördermittel von 2.950.700 Euro, die Kapitalzuschüsse von 847.722 Euro, und die Kosten für das verbandseigene Grundstück ““ in Höhe von 455.849 Euro abzuziehen. Danach verbleibt zunächst ein Betrag von 46.870.638 Euro.
Da der Zweckverband die Herstellungskosten seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage sowohl durch Gebühren als auch durch Beiträge finanziert, sind die bis zum Inkrafttreten der Satzung eingenommenen Gebühren und Entgeltanteile zu berücksichtigen, um dem Aufwandsüberschreitungs- bzw. Doppelbelastungsverbot zu genügen. Die eingenommenen Gebühren und Entgeltanteile sind dabei als kalkulatorisch vorzunehmender Abzug von den AHK zu berücksichtigen, wobei der Abzug in der Höhe auf maximal diejenigen Abschreibungsbeträge beschränkt ist, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung (hier 1. Juni 2012) nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln planmäßig erwirtschaftet worden sind. Sollte der Zweckverband tatsächlich höhere Einnahmen an Gebühren erzielt haben als geplant, bleibt dies für die Kalkulation unbeachtlich (OVG BerlinBrandenburg, Urteil vom 14. November 2013, OVG - 9 B 35.12 -, juris, Rn 52). Ausweislich der tabellarischen Auflistung des Anlagenkonvoluts 5 belaufen sich die bis zum Ende 2011 eingenommenen kalkulatorischen Gebühren auf 885.900 Euro. Nach deren Abzug verbleiben noch AHK von 45.984.738 Euro.
Diese AHK sind den erwarteten Beitragseinnahmen gegenüberzustellen. Letztere ergeben sich in der Gesamtsumme aus der Multiplikation aller beitragsfähigen Flächen mit dem nunmehr in der Satzung vorgesehenen aktuellen Beitragssatz von 2,90 €/m2. Denn der Beklagte hat erklärt, mit Blick auf Art. 3 GG sämtliche beitragspflichtigen Grundstücke des Verbandsgebietes ggf. erneut mit dem aktuellen Beitragssatz zu bescheiden und ggf. Rückzahlungen vorzunehmen.
Demzufolge erwartet der Beklagte Beiträge in Höhe von 32.547.230 Euro (in der Kalkulation ausgewiesene beitragsfähige Fläche von 11.223.183 m2 x 2,90 €/m2). Mit dieser Beitragssumme bleibt der Beklagte unter den AHK von 45.984.738 Euro, so dass ein „Puffer“ von 13.437. 508 Euro gegeben ist. Das Aufwandsüberschreitungsverbot ist gewahrt.
Andere methodische Fehler oder Plausibilitätsmängel weist die Kalkulation nicht auf. So waren von dem Beklagten insbesondere auch keine weiteren Kosten für dezentrale betriebene Entsorgungsvorrichtungen vorzunehmen, da in seinem Verbandsgebiet dafür keine gesonderten Kosten anfallen, wie er in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren VG 8 K 2334/12 erläutert hat.
d) Die Beitragsforderung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt.
Die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) konnte vor dem 1. Juni 2012 - dem Inkrafttreten der BS 2014 - nicht anlaufen und war daher im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides noch nicht abgelaufen.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 12 Abs. 1, Nummer 4., Buchstabe b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mit der Anschlussmöglichkeit, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung. Insoweit kommt nur die BS 2014 in Betracht, denn die vorausgegangenen Beitragssatzungen des Zweckverbandes waren unwirksam.
Die "vom 21. September 1992 stellte in § 3 Abs. 3 zur Ermittlung der Vollgeschosszahl bei bebauten Grundstücken im Innenbereich und bei im Bereich eines Bebauungsplan liegenden Grundstücken, der keine Festsetzungen über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse enthielt, auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse ab. Dies ist jedoch nach § 8 Abs. 2 KAG unzulässig. Abzustellen ist vielmehr auf das jeweils höchstzulässige Maß der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes (OVG Brandenburg, Urteil 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -; Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98. NE -, juris, Rn. 73).
Die „" vom 19. Januar 1999 wie auch die Nachfolgersatzung „vom 20. November 2001 enthielten jeweils in § 4 Abs. 1 eine unzulässige pauschale Tiefenbegrenzung auf 50 m für Grundstücke innerhalb eines unbeplanten Innenbereichs (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98. NE -, juris, Rn. 73). Zudem fehlte es an dem nach der damaligen Rechtslage erforderlichen Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, juris, Rn. 24 ff.).
Auf die beiden der Satzung vom 20. November 2001 nachfolgenden Beitragssatzungen aus den Jahren 2012 und 2013 kommt es in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht an, weil beide, wie die Beitragssatzung vom 21. Oktober 2014, zum 1. Juni 2012 in Kraft traten.
Die vorgenannten Satzungsmängel führten zur Nichtigkeit der Satzungen insgesamt, weil die in diesen Vorschriften getroffenen mangelhaften Maßstabsregelungen materiell-rechtlich nicht teilbar waren. Bei einer - wie hier - nichtigen Maßstabsregel kann denklogisch kein abtrennbarer rechtmäßiger Normteil verbleiben, weil von der fehlerhaften Maßstabsregelung stets alle Veranlagungsfälle erfasst werden.
e) Anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in seiner bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a. F.) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE -, juris) ist die Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht dahin zu verstehen, dass der Anlauf der vierjährigen Verjährungsfrist bereits an das gewollte Inkrafttreten des ersten einschlägigen Satzungsbeschlusses (hier: der Beitragssatzung vom 21. September 1992) anknüpft. Vielmehr entschied das Oberverwaltungsgericht lediglich, dass die sachliche Beitragspflicht für bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 6). Indem sie (lediglich) dieses nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. für bestimmte Fallgestaltungen bestehende Rückwirkungserfordernis hat entfallen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 8), hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG den Satzungsgeber nur aus der seinerzeit bestehenden „Zwickmühle" befreit, dass er nach dem ersten unwirksamen „Satzungsversuch" künftig erstmals eine wirksame Satzung nur noch um den Preis einer Rückwirkungsanordnung hätte erlassen können, die regelmäßig im selben Augenblick zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen der Beitragsforderung für bereits seit längerem angeschlossene, also insbesondere auch „altangeschlossene" Grundstücke geführt hätte.
Die seinerzeitige Rechtsänderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG unterliegt weder unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots noch des Vertrauensschutzes im Übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, zuletzt dargelegt im Beschluss vom 29. September 2014 (OVG 9 N 18.14, juris, Rn. 10 - 12).
Auch aus dem von der Klägerin eingereichten Gutachten („Vertrauensschutz hinsichtlich der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG“ aus März 2013 von Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff) ergeben sich keine dieser Rechtsprechung entgegenstehenden durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gutachter sieht eine verfassungswidrige echte Rückwirkung als gegeben an, weil vor der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bereits ein abgeschlossener Sachverhalt vorgelegen habe. Diesen erblickt er darin, dass sich „ nach Ablauf der Verjährungsfrist im Sinne von § 169, 170 AO ... für die betroffenen Grundstückseigentümer die Situation so dar (gestellt habe), als wenn ihr Grundstück an die Abwasserversorgung ohne Existenz eines konkreten Beitragsrechtsverhältnisses angeschlossen worden wäre“ (vgl. Seite 74 d. Gutachtens).
Diese These trägt mit der hier wieder - fälschlicherweise - zugrundegelegten Prämisse, auch ohne wirksame Satzung könne die Verjährung eintreten bzw. die Verjährungsfrist anlaufen, dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Rechnung. Zu diesem Ergebnis gelangt der Gutachter nur aufgrund eines von ihm aus der OVG-Entscheidung vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris) abgeleiteten fiktiven Normtextes des § 8 Abs. 7 KAG a.F. (vgl. Gutachten Seite 54). Dabei übersieht er, dass es einen solchen Normtext nie gegeben hat und stellt gerichtliche Entscheidungen als Quelle des Vertrauensschutzes der Sache nach auf eine Stufe mit einem vom Gesetzgeber erlassenen Gesetzestext. Das verkennt, dass Gerichtsentscheidungen, selbst solche zur grundsätzlichen Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts berufenen Entscheidungen, gerade keine dem Gesetzestext qualitativ gleichkommende Rechtsbindung entfalten (LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 84; BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris, Rn. 81).
f) Die Heranziehung der Klägerin verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs. 3 GG.
Allerdings hatte die am 1. Februar 2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (vgl. Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003, GVBl. I S. 294) zunächst dazu geführt, dass - im Fall von Satzungsfehlern und daraus resultierender Satzungsunwirksamkeit - praktisch eine unbeschränkt lange Zeit zwischen der Erlangung der Anschlussmöglichkeit und der Beitragsveranlagung liegen konnte; diese zeitlich unbegrenzte Beitragserhebungsmöglichkeit verstieß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Rn. 34 ff., juris) gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
Zwischenzeitlich ist aber die vom Bundesverfassungsgericht zunächst für das Bayerische Kommunalabgabengesetz vermisste gesetzliche Regelung einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40 S. 1) in das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg eingefügt worden, und zwar mit Wirkung vom 7. Dezember 2013 auch für - wie hier - noch nicht bestandskräftige Abgabenbescheide (vgl. § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KAG in der Fassung des Änderungsgesetzes). Diese Regelung erweist sich als verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an. Dieses hat wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zwischenzeitlich bestimmte zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden ist: Die zeitliche Obergrenze liege im Bereich vergleichbar langer oder längerer Fristen im öffentlichen Recht; auch der Hemmungszeitraum sei mit Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des „Altanschließer“-Problems nicht unangemessen lang (so zuletzt Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, Rn. 8 m. w. N., juris; vgl. entsprechend OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, Rn. 40, juris, zu den dort geltenden kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen).
Die in § 19 Abs. 1 KAG bestimmte zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich kann ihren Voraussetzungen nach in keinem Fall bei einer vor dem 31. Dezember 2015 erfolgten Heranziehung, also auch hier nicht, überschritten sein.
3. Im Hinblick auf die konkrete Festsetzung begegnet der Beitragsbescheid in Gestalt der Abänderung keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Solche sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.
IV. Die Kosten bezüglich des erledigten Teils sind dem Beklagten aufzuerlegen, da er mit Schriftsatz vom 16. April 2015 erklärt hat, diese zu übernehmen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache am 1. Juli 2015 auf 2.729.- Euro festgesetzt und für die Zeit danach auf 2.035.- Euro.
Gründe§
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, wonach für die Höhe des Streitwertes der im angefochtenen Bescheid genannte Heranziehungsbetrag maßgebend ist.