Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.07.2015 – VG 6 L 775/15.A
6. Kammer
Tenor§
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2015 gerichteten Klage wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
I.
Der offenbar 1992 in A geborene Antragsteller meldete sich am 26. Februar 2015 in Chemnitz als Asylsuchender, nachdem er am 24. Februar 2015 in Reichenbach/Vogtland von der Polizei aufgegriffen worden war. Er brachte am 27. März 2015 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag an. Hierzu führte er bei seiner Befragung u.a. aus, dass er eine in Berlin lebende Schwester habe. Er habe den Libanon am 7. Januar 2015 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 24. Februar 2015 ins Bundesgebiet gelangt. Er habe bisher in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht; in Ungarn seien ihm am 14. Februar 2015 Fingerabdrücke abgenommen worden.
Am 10. April 2015 generierte das Bundesamt u.a. den Eurodac-Treffer „", demzufolge der Antragsteller am 14. Februar 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Daraufhin ersuchte es Ungarn unter Hinweis auf diesen Eurodac-Treffer am 26. Mai 2015 um Wiederaufnahme des Antragstellers. Die ungarische Behörde erklärte am 29. Mai 2015 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ihr Einverständnis mit einer Überstellung des Antragstellers zur Entscheidung des Asylverfahrens und teilte mit, dass der Antragsteller am 14. Februar 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, seit langem verschwunden und deshalb sein Asylverfahren beendet worden sei.
Der Antragsteller hat am 16. Juni 2015 gegen den Bundesamtsbescheid Klage erhoben () und zugleich den vorliegenden Antrag angebracht, den er auf die Befürchtung stützt, in Ungarn „wie regelmäßig nahezu alle Dublin-Rückkehrer" aller Voraussicht nach inhaftiert zu werden, was ihn indes in seinen Rechten aus Art. 6 EU- Grundrechtecharta verletzen würde. Außerdem habe Ungarn zwischenzeitlich erklärt, keine Dublin-Rückkehrer mehr aufzunehmen, so dass jedenfalls die Durchführbarkeit der Abschiebung in Frage stehe.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Sinne des Tenors; die Antragsgegnerin hat die Bundesamtsakte vorgelegt und sich zur Sache nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hat der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (Klage-; Eilverfahren) sowie den Bundesamtsvorgang inhaltlich Bezug genommen.
II.
1.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die von Gesetzes wegen vorzulegenden Antragsunterlagen trotz Ankündigung nicht vollständig beigebracht worden sind (§ 166 VwGO; §§ 114 ff. ZPO).
2.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag ist unter Beachtung der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG fristgerecht gestellt worden und hat auch in der Sache Erfolg.
Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Denn die Feststellung, dass der (unbeschränkte) Asylantrag des Antragstellers (in Deutschland) unzulässig ist (Nr. 1 des Bundesamtsbescheides), und somit auch die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn (Nr. 2) erweisen sich nach Maßgabe der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angezeigten summarischen Prüfung als ernstlich zweifelbehaftet, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das in § 34a AsylVfG zum Ausdruck gebrachte Vollziehungsinteresse derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylVfG) überwiegt.
Zwar dürfte Ungarn dem Grunde nach als der Mitgliedstaat, in den der Antragsteller von Griechenland und über andere Drittstaaten kommend in den Dublin-Raum illegal eingereist ist, gemäß Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sein. Abgesehen davon, dass der Antragsteller diesen Reiseweg selbst angibt, liegen auch mit dem erwähnten Eurodac-Treffer sowie mit der ungarischen Aufnahmeerklärung vom 29. Mai 2015 diesbezüglich überzeugende Indizien vor. Dass Griechenland derzeit nicht als zuständiger Mitgliedstaat betrachtet werden kann, ist unbestritten und entspricht der zurzeit geltenden Weisungslage nach § 26a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG.
Es bedarf allerdings mit Blick auf die aktuelle Situation Asylsuchender in Ungarn, einschließlich etwaiger Dublin-Rückkehrer, der Klärung, ob die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags entgegen Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO gemäß Art. 3 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO wegen systemischer Schwachstellen des Asyl- und des Aufnahmeverfahrens in Ungarn auf die Antragsgegnerin übergegangen ist.
Das ist dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat bestehen, also ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme zu Tage liegen, dass der Asylbewerber Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta (Art. 3 EMRK) ausgesetzt zu werden. Systemische Schwachstellen bestehen (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des Verwaltungsapparats zur Beachtung der Anforderungen des Art. 4 EU-Grundrechtecharta, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern regelhaft zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, S. 1677 ff. Rn. 5; Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, S. 1039 f. Rn. 6 und 9; VGH BW, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, S. 77, 78 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 79 ff.; OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 39 f.). Als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob die Struktur und die allgemeine Lage der Aufnahme im europäischen Zielstaat jeglicher Überstellung von Asylbewerbern dorthin entgegen stehen, kommt es darauf an, ob eine Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Staates vorliegt (EMRK, Entscheidung vom 21. Januar 2011 „ M.S.S.", Nr. 30696/09, NVwZ 2011 S. 413 ff. Rn. 253 ff.; Entscheidung vom 4. November 2014 „Tarakhel", Nr. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 114 f., und Entscheidung vom 13. Januar 2015 „A.M.E.", Nr. 51428/10, hudoc Rdnr. 34 u. 35).
Unerheblich ist, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Drittstaatsangehöriger einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Überstellung vorliegen; nur in diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen zu berücksichtigen. Persönliche Erlebnisse Betroffener, die einige Jahre zurückliegen, können allerdings durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, S. 1677 ff. Rn. 6.).
In Bezug auf Ungarn liegen derzeit ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vor, dass die staatlichen Stellen nicht bereit sind, die ihnen im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems obliegende Verpflichtung zur Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens einzuhalten. Es gibt Anlass zur Annahme, dass Ungarn Asylsuchenden mit der soeben beschriebenen Gleichgültigkeit gegenüber tritt, zumindest wenn sie - wie der hiesige Antragsteller - über Griechenland nach Europa gelangt sind.
Zwar können auf der Grundlage der aktuellen Berichte zur Situation in Ungarn keine fehlenden Kapazitäten für die im vorliegenden Zusammenhang allein interessierenden Dublin-Rückkehrer erkannt werden.
Nach dem EASO-Bericht vom 4. Juli 2015 („Description of the Hungarian asylum system", S. 6) werden nach der Dublin-Verordnung überstellte Personen in Ungarn von der Ausländerpolizei in Gegenwart eines Mitarbeiters der Einwanderungsbehörde (OIN) empfangen; sie gelten als Antragsteller auf internationalen Schutz unabhängig davon, ob sie eine Wiederaufnahme ihres früheren Antrags beantragen. Danach haben auch zuvor bereits abgewiesene Antragsteller erneut Zugang zum Asylverfahren. Und zwar wird ihr Antrag als Folgeantrag behandelt, falls der frühere Asylantrag in Ungarn rechtskräftig abgelehnt worden war und kein Bleiberecht besteht; falls das frühere Asylverfahren in Ungarn noch nicht abgeschlossen war, wird die betroffene Person in ein Aufnahmelager gebracht und das Asylverfahren wird fortgeführt; falls der Antragsteller in Ungarn unbekannt verzogen war und das Asylverfahren deshalb unterbrochen wurde, wird er erneut als Antragsteller bezüglich internationalen Schutzes betrachtet und ein neues Verfahren durchgeführt. Zurzeit werden lediglich 12 Personen pro Tag am Flughafen von Budapest übernommen.
Angesichts der insgesamt in Ungarn bestehenden 2 000 Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen, die auf bis zu 2 500 Plätze erweitert werden können (a.a.O., S. 8), kann davon ausgegangen werden, dass die bis zu 12 Dublin-Rückführungen je Tag unter Aufsicht des jeweils anwesenden Behördenvertreters von OIM in adäquaten Aufnahmebedingungen münden. Dass dabei hinsichtlich der Kapazitätsausschöpfung nicht allein auf die Anzahl der Asylantragsteller abgestellt werden darf, die unablässig in hoher Anzahl nach Ungarn einreisen, liegt angesichts des Umstands auf der Hand, dass eine sehr große Anzahl der Asylbewerber ihre Anträge zurückzieht oder in andere Mitgliedstaaten weiterwandert (vgl. EASO a.a.O., S. 1 f.).
Es kann dahinstehen, ob die antragstellerseits zunächst allein in den Fokus gerückte Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Inhaftnahme des Antragstellers anlässlich einer Dublin-Rückführung nach Ungarn vorliegt.
Allerdings wird bei Dublin-Rückkehrern laut dem zitierten EASO-Bericht (S. 6) von Fall zu Fall entschieden, ob die Wahrscheinlichkeit eines Untertauchens vor dem Abschluss des Asylverfahrens besteht und wird in solchen Fällen vergleichsweise häufiger eine Inhaftnahme verfügt als bei Erstantragstellern. Die Inhaftierungen würden demnach keine derart gravierenden Missstände darstellen bzw. sie erreichen nicht ein solches Ausmaß, dass sie systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen könnten. Dies gilt auch in Anbetracht des im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzes, wonach die Inhaftierung von Asylantragstellern für bis zu sechs Monate zulässig ist. Eine Inhaftierung ist danach u.a. möglich zur Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers, nach dessen Untertauchen oder anderweitiger Behinderung der Durchführung des Asylverfahrens oder wenn dies aus gewichtigen Gründen zu befürchten ist oder wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, und damit die Durchführung eines Dublin-Verfahrens behindert hat (vgl. EASO a.a.O., S. 11). Diese Gründe für die Verhängung von sogenannter Asylhaft dürften jedoch überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der DublinVerordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - RS. C-534/11 -, NVwZ 2013, 1142 ff.). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist nicht ersichtlich (VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015 - 13 K 501/14.A -, juris; VG München, Urteil vom 30. März 2015 - M 2 K 15.50224 -).
Auch UNHCR hat bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt besondere Bedeutung zu. Denn die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - RS. C-528/11 -, NVwZ-RR 2013, 660).
Ferner sind den vorliegenden Auskünften keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die inhaftierten Asylbewerber in Ungarn systematisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen werden, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. So können sich die Asylsuchenden tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet (VG Augsburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 - Au 2 S 15.50041 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015 - 13 K 501/14.A -, juris Rn. 125 ff.).
Allerdings hat die ungarische Regierung im Zusammenhang mit der Note der ungarischen Regierung vom 22. Juni 2015 an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wonach Ungarn keine Dublin-Überstellungen mehr akzeptieren werde, weil Ungarn „voll" sei (vgl. faz.net vom 23. Juni 2015 „Ungarn nimmt keine Flüchtlinge mehr auf"), mit der Rücknahme dieser Erklärung am 24. Juni 2015 und der gleichzeitigen Mitteilung, man sei der Auffassung, dass erstmals über Griechenland eingereiste illegale Einwanderer dorthin zurückgeschickt werden müssten (vgl. spiegelonline vom 24. Juni 2015 „Ungarn nimmt umstrittenen Flüchtlingsstopp zurück"), sowie mit seiner neueren Gesetzgebung von Anfang Juli 2015 (vgl. derStandard.at vom 6. Juli 2015 „Ungarn will 'Dublin-Flüchtlinge' wieder übernehmen") womöglich ein Asylsystem etabliert, dessen Regularien kein faires Asylverfahren mehr gewährleisten und bei dem die Gefahr besteht, dass die einzelnen Asylantragsteller zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns werden können.
Wohl hat die ungarische Einwanderungsbehörde den anderen Mitgliedstaaten am 3. Juli 2015 mitgeteilt, es würden Dublin-Rückkehrer nun wieder aufgenommen (vgl. der Standard a.a.O.), so dass die zuletzt vom Antragsteller in Zweifel gezogene Abschiebungsmöglichkeit i.S.v. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wiederhergestellt worden sein dürfte. Ungarn hat jedoch seine Asylgesetzgebung nun am 6. Juli 2015 erneut verschärft mit dem ausdrücklichen Ziel, den Zustrom von Migranten zu begrenzen. Dazu ist u.a. vorgesehen, Asylanträge von Antragstellern abzulehnen, die über als sicher eingestufte Länder nach Ungarn eingereist sind und es wird der Zeitraum zur Überprüfung von Asylanträgen eingeschränkt (eda.). Außerdem soll ein Asylantrag abgelehnt werden, wenn Asylbewerber den Aufenthaltsort, dem sie zugewiesen sind, länger als 48 Stunden verlassen (vgl. vorarlbergernachrichten.at vom 6. Juli 2015 „Asylgesetz in Ungarn wurde nun verschärft"). In diesem Zusammenhang ist es unklar, ob z.B. Griechenland als sicherer Staat eingestuft wird und ob bzw. mit Wirkung von wann die das Verlassen eines Zuweisungsorts begründenden Folgen (auch) auf Dublin-Rückkehrer in der Situation des hiesigen Antragstellers Anwendung finden.
Insbesondere die aktuelle Asylgesetzgebung steht in einem Gesamtkontext zu den unmittelbar vorangegangenen regierungsamtlichen Verlautbarungen, die bei Lichte besehen darauf abgezielt haben, dass Ungarn entgegen seinen Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 7, 25 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO keine Dublin-Rückkehrer mehr aufnehmen und dass es sich entgegen dem Refoulement-Verbot, das hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-Verordnung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zum Ausdruck kommt, nicht mehr an die Griechenland betreffende, nach wie vor aktuelle Rechtsprechung von EGMR (Entscheidung Nr. 27725/10 „M.S.S." a.a.O.) und EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs.C-411/10 u.a. „N.S." -, NVwZ 2012, 417) halten will. Damit hat Ungarn das unionsrechtliche Vertrauen in Bezug auf die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern in einer Weise erschüttert, die eine Aufklärung der aktuellen Situation im Hauptsacheverfahren erfordert. Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.) ergibt die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Ungarns Regierung zieht mit ihrer erklärten mangelnden Bereitschaft zur Aufnahme von DublinRückkehrern angesichts der dramatischen Unterbringungssituation bezüglich aller ersteinreisenden Asylantragsteller dieses unionsrechtliche Vertrauen in Zweifel (i.E. ebenso VG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 2 L 858/15.A -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).