Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 13.10.2015 – VG 6 L 1686/15.A
6. Kammer
Tenor§
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine Überstellung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2015 zu unterlassen und die diesbezügliche Amtshilfe durch die Ausländerbehörde Potsdam-Mittelmark unverzüglich zu stornieren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der soeben im Hinblick auf die heute bestätigte Mitteilung des Dublin-Referats des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 angebrachte Eil- rechtsschutzantrag des Antragstellers ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung der sich aus der Unwirksamkeit des Überstellungsbescheides vom 30. März 2015 ergebenden Rechtsstellung des Antragstellers statthaft und begründet. Es sind ein Anordnungsgrund sowie der Anordnungsanspruch gegeben. Im Einzelnen:
Das Bundesamt hat ursprünglich zu Recht die Zuständigkeit Dänemarks für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers angenommen und daher die auf Dänemark bezogene Überstellungsentscheidung vom 30. März 2015 getroffen; auf den genannten Bescheid sowie die Gründe des ablehnenden Eilbeschlusses VG 6 L 458/15.A wird Bezug genommen.
Indes hat der Überstellungsbescheid infolge Ablaufs der maßgeblichen, sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 1. UA Dublin III-VO) am 23. September 2015 seine Wirksamkeit verloren. Diese Frist wurde durch die dänische Wiederaufnahmeerklärung vom 23. März 2015 (Bl. 65/BAMF-Akte) in Lauf gesetzt, ohne dass sich der zulässige Eilantrag des Antragstellers mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der gegen den Überstellungsbescheid gerichteten Klage vom 20. April 2015 anzuordnen, hierauf ausgewirkt hat (hierzu vgl. Beschluss der Kammer vom 16. April 2014 - VG 6 L 211/14.A -, juris). Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamts kommt es für den Lauf der Frist gerade nicht darauf an, wann ein ablehnender Eilbeschluss in Bezug auf die Abschiebungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 25. Februar 2015 - VG 6 K 1344/14.A -, juris) führt der Ablauf der Überstellungsfrist nach nationalem Recht (§ 43 Abs. 2 VwVfG) zum Eintritt der Unwirksamkeit des Überstellungsbescheides. So liegt es hier, zumal der Antragsteller nach telefonisch eingeholter Auskunft der Ausländerbehörde bis zum 23. September 2015 weder untergetaucht („flüchtig") noch inhaftiert war, was eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nach sich gezogen hätte. Demzufolge kann mangels vollziehbarer Abschiebungsanordnung eine Überstellung des Antragstellers nicht mehr auf der Grundlage des (inzwischen unwirksamen) Bescheides vom 30. März 2015 erfolgen. Da sich die Antragsgegnerin aber - nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsauffassung - einer fortbestehenden Rechtsgrundlage für die am 14. Oktober 2015 geplante Überstellung berühmt, ist die derzeitige Rechtsstellung des Antragstellers so zu sichern, dass jedenfalls nicht auf der Grundlage des Bescheides vom 30. März 2015 vollstreckt wird. Der Antragsteller kann nämlich wegen des inzwischen eingetretenen Zuständigkeitsübergangs für die Prüfung des Asylantrags vom 19. Januar 2015 auf Deutschland (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO) die weitere Durchführung des Asylverfahrens hier beanspruchen, wobei zu klären bleibt, ob sich der Asylantrag aus sonstigen Gründen als unzulässig oder ob er sich als ganz oder teilweise begründet erweist.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).