Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 13.11.2015 – VG 8 K 4253/13

8. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild, auf dem er mit einer Kopfbedeckung abgebildet ist, rechtswidrig war.

Am 15. August 2013 beantragte der Kläger, Vorsitzender der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. (i.F.: Kirche des FSM), die Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild, das ihn mit religiöser Kopfbedeckung als Pastafari zeige. Er fühle sich persönlich verpflichtet, die Piratenkopfbedeckung nicht nur in der Öffentlichkeit zu tragen, sondern in dieser Weise auch in seinem Ausweis abgelichtet zu sein.

Zugleich legte der Kläger den Freistellungsbescheid des Finanzamtes Angermünde vom 15. November 2012 vor, mit dem die Kirche des FSM Deutschland von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit wurde. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, die Kirche des FSM fördere neben kirchlichen auch die die gemeinnützigen Zwecke der Kunst und Kultur, der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Weiter führte der Kläger im Verwaltungsverfahren aus, durch seine immer stärker werdende Hinwendung zum Pastafaritum und durch seine besondere Rolle in der Gemeinschaft fühle er sich seit langem verpflichtet, in der Öffentlichkeit die religiösen Kopfbedeckungen zu tragen. Es würde für ihn zu einem enormen Gewissenskonflikt führen und ihn in seiner Menschenwürde verletzen, wenn er das öffentliche Bekenntnis nicht auch auf seinem Ausweis bekunden könne oder gar seine Religion als minderwertig dargestellt würde. Er bitte darum, den vorhandenen Ermessensspielraum auszuschöpfen und eine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckungen zu gestatten.

Mit Bescheid vom 29. August 2013 lehnte der Beklagte auf der Grundlage zuvor eingeholter Stellungnahmen des Bundesministeriums des Innern und des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg den Antrag des Klägers ab. Die Kirche des FSM, die im Internet auch als Spaßreligion bezeichnet werde, sei nicht von Art. 4 GG geschützt. Sie werde als eingetragener Verein und nicht als Religionsgemeinschaft im Sinne der Nr. 6.2.1.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes - PassVwV - verstanden. Zudem fehle es an der danach erforderlichen religiös bedingten Verpflichtung, in der Öffentlichkeit nicht ohne Kopfbedeckung zu erscheinen. Auf der Webseite der Kirche des FSM heiße es, das Fliegende Spaghetti Monster gebiete, bei jeder Gelegenheit, zumindest aber an den Feiertagen und bei den religiösen Handlungen, im Piratenornat aufzutreten. Daraus folge, anders als etwa bei Frauen muslimischen Glaubens, kein zwingendes Gebot zum Tragen einer Kopfbedeckung.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Grundgesetz schreibe die uneingeschränkte Gleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften vor. Der Beklagte hätte prüfen müssen, ob er - der Kläger - als Angehöriger einer Weltanschauungsgemeinschaft Anspruch auf ein Passbild mit weltanschaulicher Kopfbedeckung haben könne. Abgesehen davon handele es sich bei der Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit um ein Individualrecht. Damit komme es nicht darauf an, ob die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft das Tragen einer Kopfbedeckung vorschreibe, sondern nur darauf, wozu sich der Einzelne verpflichtet fühle.

Den Widerspruch wies der Landrat des Landkreises Uckermark mit Bescheid vom 18. November 2013 mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie der Ausgangsbescheid zurück.

Mit der am 18. Dezember 2013 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, als Vorsitzender der gemeinnützigen Kirche des FSM fühle er sich ganz besonders verpflichtet, dem Gebot des Tragens von Kopfbedeckungen nachzukommen. Dieses ergebe sich für ihn aus dem Evangelium des FSM sowie aus dem Individualrecht der Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit. Er trage die Kopfbedeckung, eine Kappe mit Piratenfisch, etwa seit Beginn des Jahres 2013; zuvor habe er unregelmäßig ein Dreiecktuch mit Piratenfisch getragen.

Im Mai 2014 beantragte der Kläger erneut die Ausstellung eines Personalausweises und legte dabei ein Lichtbild vor, das ihn ohne Kopfbedeckung, aber mit einer Haarschlinge im Bart zeigt. Dem Kläger wurde daraufhin ein zehn Jahre gültiger Personalausweis mit diesem Lichtbild am 5. Juni 2014 ausgehändigt.

Auf einen Hinweis des Berichterstatters, dass die Klage nunmehr mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden sein dürfte, macht der Kläger geltend, es habe sich nichts daran geändert, dass ihm der Beklagte die Ausstellung eines Ausweises, auf dem er die seiner religiös-weltanschaulichen Überzeugung gemäße Kopfbedeckung trage, versagt habe. Den Antrag auf den neuen Ausweis mit Lichtbild ohne Kopfbedeckung habe er gestellt, weil er darauf hingewiesen worden sei, dass er mit Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Ausweises im Juni 2014 ordnungsrechtlich verfolgt werden könne. Allein um dem zu entgehen, habe er den neuen Ausweis beantragt. Er bitte jedoch darum, das weitere Bestehen des Rechtsschutzinteresses festzustellen; dieses habe von Anfang an nicht in der Ausstellung eines beliebigen, sondern in der Ausstellung eines Ausweises, der ihn mit seiner religiösen Kopfbedeckung zeige, bestanden. Die Bartschlinge, mit der ihn das Lichtbild seines neuen Personalausweises zeige, sei lediglich ein modischer Gag, aber kein Ersatz für die verweigerte Kopfbedeckung.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, die Kirche des FSM verstehe sich nicht als Religions-, sondern allein als Weltanschauungsgemeinschaft. Das verdeutliche schon die Bezugnahme in der Satzung der Kirche des FSM auf die Giordano Bruno Stiftung.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Landkreises Uckermark vom 18. November 2013 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger eine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung für das Lichtbild des Personalausweises zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ausstellung des neuen Personalausweises im Juni 2014 sei kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage mehr gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter, Blatt 1 bis 30) sowie der Widerspruchsvorgang (1 Hefter ohne Paginierung) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe§

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Die Fortsetzungsfeststellungklage, als die der Kläger die zunächst erhobene Verpflichtungsklage fortführt, ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch sonst zulässig. Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren hat sich erledigt, nachdem der Kläger im Juni 2014 antragsgemäß einen Personalausweis mit einem Lichtbild erhalten hat, auf dem er ohne Kopfbedeckung abgebildet ist. Ein berechtigtes Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung besteht für den Kläger sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr als auch demjenigen des Rehabilitationsinteresses.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, zugunsten des Klägers eine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung für das Lichtbild des Personalausweises zuzulassen. Vielmehr erweist sich der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtmäßig, weil dem Kläger ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises mit einem solchen Lichtbild nicht zustand. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 41 = juris, Rz. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - OVG 2 B 18.11 -, juris, Rz. 42; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Rz. 314 zu § 113), hier also im Juni 2014.

a) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Personalausweisgesetzes - PAuswG - enthält der Personalausweis als sichtbar aufgebrachte Angabe zum Ausweisinhaber unter anderem ein Lichtbild. Die Einzelheiten zu den Anforderungen an das Lichtbild sind in § 7 der auf der Grundlage von § 34 PAuswG erlassenen Personalausweisverordnung - PAuswV - geregelt, die hier noch in der bis zum 8. Juli 2015 geltenden Fassung vom 1. November 2010 (BGBl. I, S. 1460) anzuwenden ist. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 PAuswV muss das Lichtbild die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann die Personalausweisbehörde Ausnahmen aus religiösen Gründen zulassen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV).

Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV dient der Gewährleistung des Schutzes des religiösen Bekenntnisses des Ausweisinhabers bzw. -bewerbers nach Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20. März 1991 - 1 B 21.89 -, juris, Rzn. 17 f. zur damaligen Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 LPAuswG). Im Lichte dieser grundrechtlichen Gewährleistung ist sie über den Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, dass Ausnahmen auch aus weltanschaulichen Gründen zugelassen werden können. Die Weltanschauung ist der Religion in Art. 4 Abs. 1 GG rechtlich gleich gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236 = juris, Rzn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112, 115/116; Kokott in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Rz. 22 zu Art. 4; Starck in v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Aufl. 2010, Rz. 32 zu Art. 4; ebenso Iwers in Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Anm. 1 [S. 154] zu Art. 13). Damit erstreckt sich § 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV über religiöse Gründe im engeren Sinne hinaus auch auf diejenigen Fälle, in denen weltanschauliche Gründe für das Tragen einer Kopfbedeckung auf dem Lichtbild des Personalausweises sprechen (so auch Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, Stand: Mai 2011, Rz. 20 zu § 5 PAuswG).

Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende „transzendente" Wirklichkeit zu Grunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche, „immanente" Bezüge beschränkt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 -, NJW 2006, 1303, Rz. 13; Urteil vom 27. März 1992, a.a.O., S. 115; vgl. auch Kokott, a.a.O., Rzn. 19, 22 zu Art. 4; Mager in v. Münch, GG, 6. Aufl. 2012, Rz. 14 zu Art. 4; Morlok in Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Rzn. 72 f. zu Art. 4; Iwers, a.a.O.).

b) Auf § 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Bei der Kirche des FSM handelt es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG bzw. des Art. 13 LVerf Bbg unterfällt; die Glaubens- bzw. Bekenntnissätze dieser „Kirche" vermitteln dem Kläger daher auch keinen Individualanspruch auf eine Ausnahmeentscheidung.

aa) Von dem - grundsätzlich weit zu verstehenden - Religionsbegriff (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236 = juris, Rz. 20) wird die Kirche des FSM nicht erfasst. Bei ihr handelt es sich bereits nach dem eigenen Selbstverständnis nicht um eine Religionsgemeinschaft. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - freilich in dieser Eindeutigkeit erstmals - in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt und ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der aktuellen Satzung der Kirche des FSM vom 9. Mai 2015, die zwar nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu oben S.5) erlassen ist, aber das bisherige Selbstverständnis der Kirche des FSM unverändert fortschreibt. Danach stellt die Figur des „Fliegenden Spaghettimonsters" eine Religionssatire dar, die als künstlerisches Mittel benutzt wird, um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen.

Dass es sich bei der Kirche des FSM nicht um eine Religionsgemeinschaft, sondern um eine reine Religionsparodie handelt, wird darüber hinaus durch ihre Entstehungsgeschichte, ihr „Glaubensbekenntnis" sowie das Gebet „Monsterunser" deutlich. Das Fliegende Spaghettimonster ist im Jahre 2005 von dem amerikanischen Physiker Bobby Henderson als persiflierende Reaktion auf die im Biologieunterricht im US-Bundesstaat Kansas vermittelte kreationistische Lehre des „Intelligent Design" gegründet worden, um deren vermeintliche Sinnlosigkeit klarzustellen. Darauf verweist etwa der Kläger in dem von ihm unter dem Namen „Bruder Spaghettus" verfassten Wort zum Freitag vom 21. Juli 2011 „Die Rolle des Nudelsiebs im Pastafaritum" (www.fsm-uckermark.blogspot.de/2011/07/das-wort-zum-freitag 21 .html; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch wikipedia.org/wiki/Fliegendes_Spaghetti-monster).

Entsprechend satirisch ist das „Glaubensbekenntnis" gefasst:

„Ich glaube an das Fliegende Spaghettimonster, die Mutter, der niemals die Energie ausgeht, die Gebärende des sphärenklingenden Himmels und der evolutionsfreien Erde.

Und an Bobby Henderson, SEINEN Propheten,

empfangen durch das World Wide Web,

geboren von seiner lieben Mama,

gelitten unter Kreationisten,

genervt, gelangweilt und veralbert,

hinabgestiegen in das Reich des Fundamentalismus,

am dritten Tage aufgestanden zwischen Deppen,

seine Website angegangen; sitzend vor seinem Laptop, dem allezeit flatline;

von dort wird er kommen, zu parodieren die Dummen und Drögen.

Ich glaube an das World Wide Web mit dem heiligen Pastafaritum,

Gemeinschaft der Pastafari und ihres Monsters,

Vergebung der Torheit,

an den Bier-Vulkan und an die Stripper-Fabrik.

RAmen". (www.pastafari.eu/index.php?kategorie=1&sub=glaub)

Auch aus dem erkennbar dem christlichen Vaterunser nachgebildeten „Monsterunser" wird deutlich, dass es sich bei der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters um eine bloße Religionsparodie handelt. Es lautet:

„Monster unser, das Du bist im Himmel,

geheiligt werden DEINE Anhängsel,

DEINE Piraten kommen

DEINE Soße geschehe,

Wie im Himmel so auch auf hoher See.

Unser täglich Pasta gibt uns heute

und vergib uns unsere Reiskugeln

wie auch wir vergeben den Kartoffelessern.

Und führe uns nicht nach Kansas

sondern erlöse uns von den Fundamentalisten

denn dein ist die Soße

und der Käse

und die Fleischklößchen

in Ewigkeit.

RAmen". (www.pastafari.eu/index.php?kategorie=1&sub=munser).

Danach fehlt der Kirche des FSM zweifelsfrei jegliche für eine Religion charakteristische Transzendenz. Sie ist auf Parodie und eine sarkastisch übersteigerte Auseinandersetzung mit einer als Pseudowissenschaft verstandenen amerikanischen Lehrmeinung ausgerichtet. Ein ernsthaftes Bemühen, den Menschen in einen jenseitigen Zusammenhang zu stellen, der nicht mit von Menschen gesetzten Maßstäben zu beurteilen ist, und eine sinnhafte Orientierung des Menschen an eigenen Selbst- und Weltvorstellungen zu geben (vgl. Morlok, a.a.O., Rz. 44), kann ihren ins Absurde gesteigerten „Glaubenssätzen" nicht entnommen werden.

bb) Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die von der Kirche des FSM vertretenen Gedanken und Ansichten auch nicht als dem Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG unterfallende Weltanschauung verstanden werden können.

Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Weltanschauung und sei eine Weltanschauungsgemeinschaft, können weder für diese Gemeinschaft noch für ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG rechtfertigen. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft bzw. Weltanschauung und Weltanschauungsgemeinschaft handeln (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 -, BVerfGK 9, 371 = juris, Rz. 17; Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341, 353 = juris, Rz. 65; Leibholz/Rinck, GG, Stand März 2013, Rz. 18 zu Art. 4). Der Kirche des FSM liegt jedoch kein gedankliches System zu Grunde, das eine wertende Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens bietet, sondern die parodistisch-kritische Auseinandersetzung mit als intolerant und dogmatisch empfundenen Anschauungen und vermeintlich pseudowissenschaftlichen Lehrmeinungen. Nicht die Welterklärung oder die Erklärung der Existenz des Menschen steht im Mittelpunkt des Wirkens, sondern, wie es in § 2 Abs. 1 Satz 6 der Satzung ausdrücklich festgelegt ist, die Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus. Dass dabei die öffentliche Diskussion um weltanschauliche Wertefragen im Sinne von Humanismus und Aufklärung durch Veröffentlichungen im Internet und in den Massenmedien bereichert werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 8 der Satzung), und ein Schwerpunkt auf den evolutionären Humanismus der Giordano Bruno Stiftung gelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), verleiht der Kirche des FSM nicht die Eigenschaft einer Weltanschauungsgemeinschaft; vielmehr nimmt sie lediglich an der Diskussion um weltanschauliche Fragen im Gewand einer Religion teil. Das äußere Erscheinungsbild der Kirche des FSM, das unter anderem auf ihrer Webseite vom quasikirchlichen und religionsparodistischen Auftreten geprägt ist (Glaubensbekenntnis, „Monsterunser", Wort zum Freitag, Acht „Am Liebsten Wäre Mirs" in Anlehnung an die Zehn Gebote), bietet gerade keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer Weltanschauungsgemeinschaft.

cc) Die innere Einstellung des Klägers, nach der er sich zum ausnahmslosen Tragen einer Kopfbedeckung verpflichtet fühlt, kann den Tatbestand des § 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV nicht erfüllen. Dabei mag dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht im Hinblick auf verschiedentliche Äußerungen des Klägers bzw. der Kirche des FSM bezweifelt, dass diese Gemeinschaft das Tragen der Piratenkopfbedeckung als verbindlich ansieht und damit als strikte Verhaltensrichtlinie für die Gemeinschaftsmitglieder vorgibt (vgl. hierzu allerdings auch § 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung). Denn insoweit kommt es nicht allein auf das Selbstverständnis der in Rede stehenden Glaubensgemeinschaft, sondern vornehmlich darauf an, ob der Betreffende das Befolgen der in Rede stehenden Verhaltensrichtlinie als Ausdruck seines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses versteht und empfindet (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 = juris, Rz. 40). Dieser individuelle Maßstab kann jedoch nur dann greifen, wenn die innere Verpflichtung des Betreffenden auf der Grundlage seiner Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung bzw. seiner dahingehenden Überzeugung erwächst. Daran fehlt es im Falle des Klägers, da die Kirche des FSM, wie vorstehend dargelegt, nicht als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angesehen werden kann. Den erforderlichen Bezug zu einer Religion oder Weltanschauung weist die von ihm empfundene Verpflichtung, zu jeder Zeit eine Piratenkopfbedeckung zu tragen, nicht auf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zwar mag die bislang weder obergerichtlich noch höchstrichterlich entschiedene Frage, ob die Kirche des FSM dem Schutz des Art 4 Abs. 1 GG unterfällt, über den vorliegenden Einzelfall für eine Vielzahl weiterer Verfahren von Bedeutung sein. Sie lässt sich jedoch auf der Grundlage der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres im hier entschiedenen Sinne klären.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.