Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.12.2015 – VG 12 K 1556/14

12. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 1.339,92 Euro festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Straßenbaubeitrags für die Erneuerung und Verbesserung eines Gehwegs bzw. eines kombinierten Geh- und Radwegs an der P...Allee in Stahnsdorf in dem Abschnitt zwischen der Einmündung der H... und der Einmündung der W....

Die P...Allee ist die Ortsdurchfahrt der Landesstraße 76 (L 76). Die Fahrbahn besteht in diesem Abschnitt im Wesentlichen aus vier Fahrspuren. Nördlich und südlich der Fahrbahn verlaufen Gehwege und Radwege. An fünf Stellen gibt es ampelgeregelte Übergänge für Fußgänger und Radfahrer. Der nördliche Gehweg wurde nach den Ermittlungen des Beklagten Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts im Zuge der Aufweitung der Fahrbahn von zwei auf vier Spuren angelegt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Beleuchtung der Straße erneuert. Der nördliche Gehweg war vor dem Ausbau im Wesentlichen mit Betonplatten befestigt, die in einer Sandbettung verlegt waren. Der parallel verlaufende Radweg besaß eine Befestigung aus Betonsteinen oder Asphalt. Ausweislich der vom Beklagten überreichten Fotos befanden sich beide Teilanlagen in einem schlechten Zustand. Die Beleuchtung bestand aus Betonmasten mit Mastansatzleuchten und Stahlpeitschenmasten, die eine starke Korrosion aufwiesen.

Am 17. Juli 2007 schlossen die Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg und die Gemeinde Stahnsdorf eine Planungsvereinbarung für den Ausbau der Geh- und Radwege auf beiden Seiten der L 76. Am 18. Dezember 2008 vereinbarten sie dazu für die nördlichen Anlagen einen 1. Nachtrag. In der Planungsvereinbarung wurde die Zuständigkeiten für die Planung und die Durchführung der Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien verteilt. Gleichzeitig enthalten die Vereinbarungen Regelungen zur Verteilung der anfallenden Kosten.

Am 23. Juli 2008 schlossen die Landesstraßenbauverwaltung, der Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“ (WAZV) und die Gemeinde Stahnsdorf eine Vereinbarung über die Erneuerung der nördlichen Geh- und Radwege, zu der am 27. Februar 2009 ein 1. Nachtrag vereinbart wurde. Darin wurde vereinbart, dass die Straßenbauverwaltung die Kosten für den Radweg, die Zufahrten zwischen Fahrbahn und Radweg und die Sanierung des Regenwasserkanals trägt. Die Gemeinde trägt die Kosten für den Gehweg, den gemeinsamen Geh- und Radweg, die Haltestellen und die Beleuchtung. Der WAZV trägt die Kosten für die Trink- und Abwasserleitung. Die Maßnahmen sollten jeweils einzeln gegenüber den Kostenträgern abgerechnet werden. Die Kosten für Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung sollten anteilig nach Baukosten zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt werden.

Nördlich der Fahrbahn der P...Allee wurden danach im Wesentlichen ein 1,5 m breiter Gehweg aus Betonsteinpflaster und ein 1,6 m breiter Radweg angelegt. Daran schließen sich ein 0,5 m breites Bankett und ein 0,75 m breiter Sicherheitsstreifen an. Auf einer Teilstrecke am Ortsausgang und vor der Einmündung der W... wurde ein 2 m breiter kombinierter Geh- und Radweg angelegt. Baubeginn war der 1. Dezember 2008. Die Maßnahme wurde am 19. Juli 2010 abgenommen.

Der Beklagte ermittelte einen Aufwand von insgesamt 381.381,09 €, der auf die Gemeinde Stahnsdorf entfiel, von dem er die Kosten für den Ausbau der Grundstückszufahrten und der Bushaltestelle in Abzug brachte. Danach verblieb ein beitragsfähiger Aufwand von 314.261,45 €. Der Beklagte stufte die Potsdamer Allee als Hauptsammelstraße im Sinne seiner Ausbaubeitragssatzung vom 17. April 2008 ein und zog demgemäß von dem beitragsfähigen Aufwand 60 % für die Kosten des Geh- und Radwegs sowie 45 % der Kosten für den Ausbau der Beleuchtung und des Gehwegs ab. Danach verblieb ein Anliegeranteil von 169.952,88 €.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 zog der Beklagte den Kläger für das in seinem Eigentum stehende Grundstück P... (Flurstück 106 der Flur 3 der Gemarkung Stahnsdorf) zu einem Straßenbaubeitrag i. H. v. 1.341,92 € heran. Er bewertete dabei das 1.376 m² große Grundstück des Klägers als zweigeschossig bebaubar. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014, zugestellt am 5. Juni 2014, zurück.

Hiergegen richtet sich die am 25. Juni 2014 erhobene Klage, die der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Straßenbaubeitragssatzung, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, sei unwirksam, weil der Verteilungsmaßstab nicht vorteilsgerecht sei. Die Steigerung der Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss verlaufe degressiv. So sinke sie zwischen zweigeschossiger und dreigeschossiger Bebauung von 0,2 auf 0,1. Zulässig sei aber nur eine lineare Steigerung.

Unabhängig davon sei die Beitragspflicht noch nicht entstanden, weil das Bauprogramm auch den südlichen Geh- und Radweg umfasse, der bis heute nicht hergestellt worden sei. Außerdem sei geplant gewesen, im Bereich zwischen Kilometer 0,717 bis zum Bauende (Kilometer 0,685) einen gemeinsamen Geh- und Radweg anzulegen. Dort gebe es aber einen separaten Gehweg und einen separaten Radweg.

Es handele sich um keine beitragsfähige Erneuerung, da die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten in der Vergangenheit nicht durchgeführt worden seien. Auch gehe der Beklagte selbst davon aus, dass es sich um eine bloße Instandsetzung handele. Die Anlage sei auch nicht verbessert worden, da der Gehweg zulasten des Radwegs verschmälert worden sei.

Vor allem biete der nördliche Gehweg keinen Vorteil für das auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Grundstück. Die vierspurige Fahrbahn der L 76 habe eine trennende Funktion. Es bestehe keine realistische Möglichkeit, die nördlichen Nebenanlagen zu nutzen.

Die Höhe der beitragsfähigen Kosten sei fehlerhaft ermittelt. So habe bei dem gemeinsamen Geh- und Radweg eine Kostenteilung entsprechend der Straßenbaulast für den Gehweg und dem Radweg erfolgen müssen. Dies gelte genauso für die Straßenbeleuchtung, die auch dem Fahrzeugverkehr diene. Zu Unrecht seien Kosten für Verkehrsschilder und eine transportable Lichtzeichenanlage einbezogen worden.

Den Anliegern seien zu Unrecht Kosten für die Verlängerung der Bauzeit in Rechnung gestellt worden. Vielmehr hätte der Beklagte von der ausführenden Baufirma dafür Schadensersatz verlangen müssen. Jedenfalls habe eine Vertragsstrafe für Bauzeitverlängerungen vereinbart werden müssen. Dieses Versäumnis könne nicht zulasten der Beitragspflichtigen gehen.

Auch die Verteilung der Kosten zwischen den unterschiedlichen Kostenträgern sei fehlerhaft. Dies betreffe u. a. das Los 0 und die Planungskosten. Bei diesen sei der auf die Gemeinde entfallende Anteil nachträglich erhöht worden. Die Verteilung einiger Kostenpositionen, wie der Vermessungskosten und der Planungskosten sowie die Verteilung der Kosten zwischen dem gemeinsamen Geh- und Radweg und dem Gehweg seien nicht nachvollziehbar.

Schließlich seien zahlreiche Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands in fehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Dies seien nördlich der Anlage die Flurstücke 1779 und 1781, Teilflächen des Flurstücks 62, das Flurstück 82, das Flurstück 1512, die Flurstücke 2957 und 2958, die Flurstücke 1411/2 und 1412 sowie 3513 und Teilflächen des Grundstücks P.... Südlich der Straße hätten eine Teilfläche des Flurstücks 1210, die Flurstücke 629, 622/1 sowie Teilflächen der Flurstücke 610, 611 und 612 einbezogen werden müssen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Er beruhe auf einer wirksamen Satzung.

Es handele sich bei der Maßnahme um eine beitragspflichtige Erneuerung. Der Gehweg sei verschlissen, seine Nutzungszeit abgelaufen gewesen. Durch eine Verbreiterung des Radwegs sei die Verkehrssicherheit erhöht worden. Dadurch würden Nutzungskonflikte vermieden. Dies habe zu einer Verbesserung geführt.

Die Beitragspflicht sei entstanden. Das Bauprogramm sei vollständig erfüllt worden. Dieses ergebe sich aus der Ausführungsplanung, die nur den nördlichen Abschnitt umfasse.

Die Straßenbaulast für den Gehweg und den gemeinsamen Geh- und Radweg ergebe sich aus dem Brandenburgischen Straßengesetz. Die Zuständigkeit für die Beleuchtung der Straße obliege der Gemeinde als öffentliche Aufgabe.

Die in die Verteilung eingestellten Kosten seien beitragsfähig. Die Verteilung des Loses 0 ergebe sich aus dem Verhältnis der anteiligen Baukosten. Hinsichtlich der Planungskosten folge die Verteilung der Regelung in der Planungsvereinbarung in der Fassung des 1. Nachtrags. Für die Bauzeitverlängerung könnten keine Abzüge in Anrechnung gebracht werden. Die Verlängerung sei durch unvorhersehbare Bedingungen beim Bau, wie kreuzende Leitungen und Schlechtwetter verursacht worden. Vertragsstrafen für eine Verlängerung der Bauzeit seien nicht vereinbart worden.

Schließlich sei die Verteilungsfläche zutreffend ermittelt worden. Diese erstrecke sich auf die Grundstücke beidseitig der Straße, denn beide Seiten erhielten durch den Ausbau einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Erneuerung und Verbesserung betreffe die Straße in ihrer Gesamtheit. Eine Nutzung des nördlichen Gehwegs sei von den Grundstücken südlich der Straße aus möglich, da die Fahrbahn an den ampelgeregelten Überwegen überquert werden könne.

Die von dem Kläger aufgeführten Flurstücke seien entweder deswegen nicht beitragspflichtig, weil es sich um Verkehrsflächen handele oder es handele sich um Hinterliegergrundstücke, die in einem anderen Eigentum stünden, als die Vorderliegergrundstücke und die deshalb durch die P...Allee nicht erschlossen seien. Dies wird im Einzelnen ausgeführt. Lediglich eine Teilfläche des Flurstücks 1210 von 84 m² werde durch das Flurstück 1211 als Hausgarten mitgenutzt.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 10. April 2015 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Ordner, 1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im darüber hinausgehenden Umfang erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Der Bescheid beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Stahnsdorf vom 17. April 2008 (ABS). Diese Satzung bietet eine hinreichende Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.

Zwar dürfte der Verteilungsmaßstab in § 5 Abs. 5 ABS insoweit nicht vorteilsgerecht sein, als darin ein gemeinsamer Nutzungsfaktor für eine Bebaubarkeit mit 4 und 5 Geschossen von 1,6 sowie für eine Bebaubarkeit mit 6 und mehr Geschossen von 1,7 festgelegt ist (vgl. Urteile der Kammer vom 2. März 2009 - 12 K 2751/05 - und vom 30. November 2011 - 12 K 1820/10 -, juris). Darauf kommt es aber nach dem hier anwendbaren Grundsatz der regionalen Teilbarkeit (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, Mitt.StGB Bbg 2000, 213) nicht an, denn Grundstücke, die mit mehr als 4 Vollgeschossen bebaubar wären, sind im Abrechnungsgebiet nicht vorhanden.

Die degressive Staffelung der Faktoren von 1,0 (ein Geschoss), 1,3 (2 Geschosse), 1,5 (3 Geschosse) und 1,6 (4 Geschosse) ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Zwar ist es dem Satzungsgeber unbenommen, die Nutzungsfaktoren linear steigen zu lassen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 18 Rn. 72). Eine degressive Staffelung der Nutzungsfaktoren beruht aber auf der nachvollziehbaren Annahme, dass die Steigerung des Gebrauchswerts eines Grundstücks nicht mit jedem Geschoss gleichmäßig zunimmt, sondern mit steigender Geschosszahl geringer wird. Sie bildet damit die Steigerung des wirtschaftlichen Vorteils gleichfalls sachgerecht ab (Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. Rn. 567 m. w. N. auf die st. Rspr. des OVG Münster; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 -, juris Rn. 38 und 41).

Der Ausbau des nördlich der P...Allee gelegenen Gehwegs bzw. des Geh- und Radwegs unterliegt der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 1 KAG. Danach sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.

Hier ist der Tatbestand der Erneuerung erfüllt. Eine Erneuerung einer (Teil-)Anlage liegt vor, wenn sie im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, indem sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt wird. Nur darauf kommt es an. Unerheblich ist, ob die Kommune die Maßnahme selbst einmal anders bezeichnet hat.

Eine Erneuerung unterliegt der Beitragspflicht nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dann, wenn die (Teil-)Anlage verschlissen war. An den Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit sind allerdings desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger die übliche Nutzungszeit überschritten ist. Hat diese Überschreitung ein erhebliches Maß angenommen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation mehr, vielmehr kann dann bereits aus dem bloßen Alter der Anlage auf deren Abgenutztheit geschlossen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, NVwZ-RR 2002, 304 und vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299; Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2009 - 12 L 672/08 -).

Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der frühere Gehweg und die Beleuchtung Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts mit der Verbreiterung der Fahrbahn der P...Allee von zwei auf vier Spuren angelegt wurden. Mit einem Alter von danach über 35 Jahren war die übliche Nutzungsdauer dieser Teileinrichtungen so erheblich überschritten, dass bereits deswegen auf einen Erneuerungsbedarf geschlossen werden kann. Damit ist es aber auch ohne Belang, ob der Beklagte regelmäßig Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat (vgl. Driehaus, a. a. O., § 32 Rn. 22). Angesichts des Alters der Anlagen ist zu Gunsten des Beklagten zu vermuten, dass auch bei Durchführung dieser Arbeiten ein Erneuerungsbedarf bestanden hätte. Im Übrigen zeigen die vorgelegten Fotos, dass der vorhandene Gehweg erheblich verschlissen war. Die Untersuchung der Beleuchtungsanlage zeigt gleichfalls einen deutlichen Verschleiß der alten Lampen auf.

Danach kommt es nicht darauf an, ob die Straße durch den Ausbau auch eine Verbesserung i.S. von § 8 Abs. 2 S. 1 KAG erfahren hat. Dies ist aber jedenfalls für die Beleuchtungsanlage anzunehmen, da sich die Ausleuchtung der Straße nach der Darlegung des Beklagten positiv verändert hat.

Die sachliche Beitragspflicht ist gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 KAG durch die Abnahme der Bauleistung am 19. Juli 2010 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war das maßgebliche Bauprogramm vollständig erfüllt. Dieses Bauprogramm umfasst im Gegensatz zur Ansicht des Klägers nicht den südlichen Gehweg. Zwar erfasste die ursprüngliche Planungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und der Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg vom 17. Juli 2007 die Nebenanlagen auf beiden Seiten der Straße. Der Ausbau des südlichen Gehwegs ist von den Beteiligten dieser Vereinbarung, wie sich bereits aus dem 1. Nachtrag vom 18. Dezember 2008 ergibt, aber nicht mehr weiter verfolgt worden. Das maßgebliche Bauprogramm ergibt sich vielmehr aus der Vereinbarung über die Erneuerung der nördlichen Geh- und Radwege vom 23. Juli 2008 in Verbindung mit dem 1. Nachtrag. Der darin geplante Ausbau ist durch die Gemeindevertretung am 18. September 2008 genehmigt worden. Bis zur Bauabnahme ist dieses Bauprogramm vollständig umgesetzt worden. Dies betrifft auch die Anlegung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs auf den letzten 32 m vor der Einmündung der Wannseestraße. Dies entspricht der Ausführungsplanung.

Der Beklagte hat die beitragsfähigen Kosten im Wesentlichen zutreffend ermittelt.

Hierbei handelt es sich um Kosten der Gemeinde Stahnsdorf. Die Straßenbaulast für Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege obliegt bei Ortsdurchfahrten von Landesstraßen nach § 9 a Abs. 2 S. 3 Brandenburgisches Straßengesetz den Gemeinden. Die Beleuchtung obliegt der Gemeinde als selbstständige öffentliche Aufgabe, unabhängig davon, wer Träger der Straßenbaulast ist (BVerwG, Urteil vom 5. September 1989 - 8 C 4.88 -, juris Rn. 21).

Die Verteilung des entstandenen Aufwands folgt im Wesentlichen der Baulast der beteiligten Kostenträger. (§ 3 der Vereinbarung über die Erneuerung der nördlich der Landesstraße L 76 befindlichen Geh- und Radwege in der Fassung des 1. Nachtrags). Dabei wurden die anteiligen Baukosten von den Kostenträgern unmittelbar abgerechnet. Lediglich die Kosten für Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung wurden nach einem Kostenteilungsschlüssel auf der Grundlage der tatsächlichen Baukosten abgerechnet. Die vom Beklagten vorgenommene Kostenverteilung ist in den Verwaltungsvorgängen nachvollziehbar dokumentiert und plausibel.

Der Verteilung der Planungsleistungen folgt der Planungsvereinbarung vom 17. Juli 2007 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 18. Dezember 2008. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers beinhaltet der 1. Nachtrag dabei keine Schlechterstellung sondern eine erhebliche Besserstellung der Gemeinde, indem ihr Anteil an dem Planungskosten von 76 % auf 35 % gesenkt wurde. Letztlich sollten aber die tatsächlichen Baukosten für die Verteilung maßgeblich sein. Dies führte zu einem Kostenanteil der Gemeinde an den Planungskosten von 43,20 %, nach der die Rechnungen der Firma Aqua-Plan aufgeteilt wurden (vgl. Schlussrechnungsfreigabe des Beklagten vom 14. Dezember 2010). Mit dieser Quote sind auch die Kosten für die örtliche Bauüberwachung und die Bestandsunterlagen verteilt worden. Dies entspricht der Vereinbarung über die Erneuerung der nördlichen Geh- und Radwege.

Aus der Abrechnung ergibt sich sodann, dass die Bauneben- und Planungskosten, die auf die Bushaltestelle und die Zufahrten entfallen, zutreffend aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgerechnet worden sind, indem der Beklagte diese den dafür entstandenen Baukosten zugeordnet hat. Die Baukosten für die Bushaltestelle und die Zufahrten selbst sind im Übrigen zutreffend im beitragsfähigen Aufwand nicht enthalten. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar dargelegt, warum die Anteile für Planungskosten und Baustelleneinrichtung, die auf die Zufahrten entfallen, nicht der sich aus der Schlussrechnung der Baufirma ergebenden Kostenaufteilung entsprechen, denn in dieser Position wurden auch Aufwendungen berücksichtigt, die dem Gehweg zuzuordnen sind.

Die beitragsfähigen Kosten sind im Gegensatz zur Ansicht des Klägers nicht deswegen zu kürzen, weil die ursprünglich vorgesehene Bauzeit für die Maßnahme erheblich überschritten wurde. Zwar unterliegen der Beitragspflicht nur die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Kosten. In diesem Zusammenhang muss es sich eine Gemeinde gegebenenfalls anrechnen lassen, wenn sie auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme ohne sachlichen Grund verzichtet. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung der Erforderlichkeit aber ein weiter Entscheidungsspielraum zu (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 46). Entstandene Kosten sind danach nur dann unangemessen, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch auffällige Mehrkosten entstanden sind, d.h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Driehaus, a. a. O., m. w. N.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte hat dargelegt, dass die Bauzeitverlängerung durch Behinderung der Bauarbeiten durch unvorhersehbare Baubedingungen, wie kreuzende Gasleitungen oder kreuzende Kabelbündel und sonstige Medien sowie durch Schlechtwetter verursacht worden sind. Danach ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Gemeinde Schadensersatzansprüche gegen die ausführende Baufirma, deren Realisierung die beitragsfähigen Kosten gemindert hätte, zugestanden haben könnten. Folgekosten der Bauzeitverlängerung, wie weitere HOAI-Kosten und der weitere Betrieb der mobilen Lichtzeichenanlage, sind vollumfänglich beitragsfähig.

Etwaige Vertragsstrafen, die durch die ausführende Baufirma wegen der Verlängerung der Bauzeit zu zahlen wären, sind nicht in Anrechnung zu bringen, da solche Vertragsstrafen nicht vereinbart waren. Im Gegensatz Ansicht des Klägers war der Beklagte zum Abschluss einer dahingehenden Vereinbarung auch nicht verpflichtet. Vielmehr sieht § 12 VOB/A solche Vertragsstrafen nur in Ausnahmefällen vor.

Auch im Übrigen sind die Baukosten im Wesentlichen zutreffend ermittelt. Dies gilt auch für die Kosten der transportablen Lichtzeichenanlage. Hierbei handelt es sich um Kosten, die für die Absicherung der Baustelle erforderlich waren.

Allerdings hat der Beklagte den Aufwand für Verkehrsschilder von 252,03 € (einschließlich Mehrwertsteuer) zu Unrecht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen. Diese für die Verkehrslenkung notwendigen Kosten zählen nicht zu den beitragsfähigen Kosten einer Maßnahme nach § 8 KAG (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 11). Mangels entsprechender Erkenntnisse wird zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass auf diese Verkehrsschilder ein Anliegeranteil von 60 % entfällt, so dass der umlagefähige Aufwand unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Bauneben- und Planungskosten um 172,08 € zu reduzieren war.

Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die Maßnahme erschlossenen Grundstücke ist im Wesentlichen zutreffend erfolgt.

Dabei hat der Beklagte zu Recht die südlich der Potsdamer Allee liegenden Grundstücke und damit auch das klägerische Grundstück in das Verteilungsgebiet einbezogen. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße wird den Eigentümern dieser Grundstücke ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG geboten, der ihre Beitragspflicht auslöst.

Für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einer Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks (Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, juris, im Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris; kritisch dazu: Becker Bbg KAG, § 8 Rn. 116 f. und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 276 f., die auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abstellen). Dabei kommt es nicht auf eine konkret messbare Steigerung des Wertes eines Grundstücks an, maßgeblich ist vielmehr die Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Straße und eine Nutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (Driehaus, a. a. O., Rn. 273a). Wenn beide Voraussetzungen vorliegen wird die Erschließungssituation des Grundstücks in der Regel vorteilhaft verändert und damit den anliegenden Grundstücken bzw. deren Eigentümern sowohl eine verbesserte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage, als auch eine Steigerung des Gebrauchswertes vermittelt. Wird eine gemeindliche Verkehrsanlage i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG erneuert, erweitert oder verbessert, indiziert also bereits dieser Umstand regelmäßig den besonderen wirtschaftlichen Vorteil für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2003 - 9 ME 120/03 -, juris; Driehaus, a. a. O. Rn. 275, 281).

Dabei werden den Anliegern beider Straßenseiten durch Erneuerung oder Verbesserung eines Gehweges oder eines kombinierten Geh- und Radwegs auf einer Straßenseite regelmäßig annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile auch dann geboten, wenn auf der anderen Straßenseite schon gleichartige und gleichwertige Teileinrichtungen vorhanden sind (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 751/87 -, NVwZ-RR 1992, 49). Abzustellen ist dabei auch bei dem in § 1 Abs. 1 ABS verwendeten (weiten) Anlagebegriff grundsätzlich auf die öffentliche Straße als Ganze, die durch den Ausbau einer Teileinrichtung eine Verbesserung erfährt. Daraus folgt, dass in der Regel die Anlieger auf beiden Seiten einer Straße zu Straßenbaubeiträgen heranzuziehen sind, auch wenn die durchgeführten Ausbaumaßnahmen lediglich auf einer Straßenseite stattgefunden haben. Davon mag zwar eine Ausnahme in Fällen zu machen sein, in denen eine gegenüberliegende Teileinrichtung der Straße tatsächlich nicht erreichbar ist, wie dies der Fall ist, wenn eine Straße durch eine offene Gleisanlage oder einen Wasserlauf getrennt ist und deshalb in zwei Anlagen zerfällt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 12 Rn. 12). Eine solche unüberwindliche Trennung der Straße gibt es hier aber nicht. Vielmehr besteht für Fußgänger an fünf Stellen innerhalb der ausgebauten Teilstrecke die Möglichkeit, die Fahrbahn an Verkehrsampeln sicher zu überqueren.

Letztlich wird der Kläger durch die Behandlung der P...Allee als einheitliche Anlage auch nicht schlechter gestellt. Sollte der geplante Ausbau des südlichen Gehwegs erfolgen, wäre der dabei entstehende Aufwand gleichfalls auf sämtliche Grundstücke nördlich und südlich der Straße zu verteilen.

Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers sind die Flurstücke 62, 82, 1512, 3623, 3513, 629, 610, 611 und 612 bei der Verteilung (ganz oder teilweise) zu Recht unberücksichtigt geblieben. Hierbei handelt es sich jeweils um Flächen bzw. Teilflächen, die als Straßenland einschließlich Straßenbegleitgrün genutzt werden und deshalb nicht der Beitragspflicht unterliegen. Der Beklagte hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die Flurstücke 1779 und 1781, 2753 und 2752, 2957 und 2958 sowie 1411/2 und 1412 keine rechtlich gesicherte Zuwegung zur P...Allee haben, weil zwischen ihnen und den davor liegenden Grundstücken keine Eigentümeridentität besteht. Sie erfahren daher keinen beitragspflichtigen Vorteil vom Ausbau der P...Allee.

Dagegen ist eine Teilfläche des Flurstücks 1210 der Flur 3 von 84 m² als beitragspflichtig zu berücksichtigen. Der Beklagte hat eingeräumt, dass diese Fläche vom Flurstück 1211 mitgenutzt wird, was durch einen durchlaufenen Gartenzaun dokumentiert wird. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges wirtschaftliches Grundstück, das nicht zum beitragsfreien Straßenland gehört. Diese Fläche ist mit dem Faktor 1,3 für eine Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen zu multiplizieren, dies ergibt 109,2 qm.

Daraus folgt ein umlagefähiger Aufwand von nunmehr 169.780,80 €. Bei einer Verteilungsfläche von 226.658,3 qm folgt daraus ein Beitragssatz von 0,74906 €/qm. Der auf den Kläger entfallende Beitrag reduziert sich damit auf 1.339,92 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

B e s ch l u s s:

Der Streitwert wird auf 1.341,92 Euro festgesetzt.