Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.12.2015 – VG 12 K 650/14

12. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2014 betreffend das Flurstück 3... der Flur 3 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 3.081,23 Euro festgesetzt ist.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2014 betreffend die Flurstücke 1... der Flur 4 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 121,93 Euro festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung eines Gehwegs bzw. eines kombinierten Geh- und Radwegs an der P...Allee in Stahnsdorf in dem Abschnitt zwischen der Einmündung der H... und der Einmündung der W....

Die P...Allee ist die Ortsdurchfahrt der Landesstraße 76 (L 76). Die Fahrbahn besteht in diesem Abschnitt im Wesentlichen aus vier Fahrspuren. Nördlich und südlich der Fahrbahn verlaufen Gehwege und Radwege. An fünf Stellen gibt es ampelgeregelte Übergänge für Fußgänger und Radfahrer. Der nördliche Gehweg wurde nach den Ermittlungen des Beklagten Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts im Zuge der Aufweitung der Fahrbahn von zwei auf vier Spuren angelegt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Beleuchtung der Straße erneuert. Der nördliche Gehweg war vor dem Ausbau im Wesentlichen mit Betonplatten befestigt, die in einer Sandbettung verlegt waren. Der parallel verlaufende Radweg besaß eine Befestigung aus Betonsteinen oder Asphalt. Ausweislich der vom Beklagten überreichten Fotos befanden sich beide Teilanlagen in einem schlechten Zustand. Die Beleuchtung bestand aus Betonmasten mit Mastansatzleuchten und Stahlpeitschenmasten, die eine starke Korrosion aufwiesen.

Am 17. Juli 2007 schlossen die Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg und die Gemeinde Stahnsdorf eine Planungsvereinbarung für den Ausbau der Geh- und Radwege auf beiden Seiten der L 76. Am 18. Dezember 2008 vereinbarten sie dazu für die nördlichen Anlagen einen 1. Nachtrag. In der Planungsvereinbarung wurde die Zuständigkeiten für die Planung und die Durchführung der Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien verteilt. Gleichzeitig enthalten die Vereinbarungen Regelungen zur Verteilung der anfallenden Kosten.

Am 23. Juli 2008 schlossen die Landesstraßenbauverwaltung, der Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“ (WAZV) und die Gemeinde Stahnsdorf eine Vereinbarung über die Erneuerung der nördlichen Geh- und Radwege, zu der am 27. Februar 2009 ein 1. Nachtrag vereinbart wurde. Darin wurde vereinbart, dass die Straßenbauverwaltung die Kosten für den Radweg, die Zufahrten zwischen Fahrbahn und Radweg und die Sanierung des Regenwasserkanals trägt. Die Gemeinde trägt die Kosten für den Gehweg, den gemeinsamen Geh- und Radweg, die Haltestellen und die Beleuchtung. Der WAZV trägt die Kosten für die Trink- und Abwasserleitung. Die Maßnahmen sollten jeweils einzeln gegenüber den Kostenträgern abgerechnet werden. Die Kosten für Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung sollten anteilig nach Baukosten zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt werden.

Nördlich der Fahrbahn der P...Allee wurden danach im Wesentlichen ein 1,5 m breiter Gehweg aus Betonsteinpflaster und ein 1,6 m breiter Radweg angelegt. Daran schließen sich ein 0,5 m breites Bankett und ein 0,75 m breiter Sicherheitsstreifen an. Auf einer Teilstrecke am Ortsausgang und vor der Einmündung der Wannseestraße wurde ein 2 m breiter kombinierter Geh- und Radweg angelegt. Baubeginn war der 1. Dezember 2008. Die Maßnahme wurde am 19. Juli 2010 abgenommen.

Der Beklagte ermittelte einen Aufwand von insgesamt 381.381,09 €, der auf die Gemeinde Stahnsdorf entfiel, von dem er die Kosten für den Ausbau der Grundstückszufahrten und der Bushaltestelle in Abzug brachte. Danach verblieb ein beitragsfähiger Aufwand von 314.261,45 €. Der Beklagte stufte die P...Allee als Hauptsammelstraße im Sinne seiner Ausbaubeitragssatzung vom 17. April 2008 ein und zog demgemäß von dem beitragsfähigen Aufwand 60 % für die Kosten des Geh- und Radwegs sowie 45 % der Kosten für den Ausbau der Beleuchtung und des Gehwegs ab. Danach verblieb ein Anliegeranteil von 169.952,88 €.

Mit Bescheiden vom 22. Juli 2013 zog der Beklagte die Klägerin für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück P...Allee 1... (Flurstück 389 der Flur 3... der Gemarkung S...) zu einem Straßenbaubeitrag i. H. v. 3.085,84 € und für die Flurstücke 1341, 1346 und 1347 der Flur 4... der Gemarkung S... zu einem Straßenbaubeitrag von 122,11 € heran. Er bewertete dabei das 2.434 m² große Flurstück 389 der Flur 3 als zweigeschossig bebaubar und gewerblich nutzbar (Faktor 1,3 zzgl. 30 %). Die Fläche der Flurstücke 1341, 1346 und 1347 der Flur 4... von 5.446 m² (bei Abzug einer Verkehrsfläche von 26 m²) wurde mit dem Faktor 0,03 für landwirtschaftliche Nutzung vervielfacht. Die dagegen gerichteten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2014, zugestellt am 22. Februar 2014, zurück.

Hiergegen richtet sich die am 21. März 2014 erhobene Klage, die die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Gemeinde habe die Grundstückseigentümer an der Ausschreibung und der Planung nicht beteiligt. Auch seien ihr die Kosten nicht vorab mitgeteilt worden.

Die Potsdamer Allee sei eine vielbefahrene Landesstraße. Die Beteiligung der Anlieger an den Kosten stelle gegenüber der Beteiligung der Anlieger weniger befahrener Straßen eine Ungleichbehandlung dar. Außerdem hätten die Kosten durch das Land übernommen werden müssen.

Vor allem biete der nördliche Gehweg keinen Vorteil für die auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Grundstücke. Auf der südlichen Seite seien Gehweg und Radweg nicht erneuert worden, obwohl sie schadhaft und deswegen gefährlich seien.

Die Berechnung des Straßenbaubeitrags sei falsch. Es sei nicht nach der Länge des Grundstücks, sondern nach Grundstücksgröße vorgegangen worden. Dies führe zu unterschiedlichen Ergebnissen pro Quadratmeter Gehwegfläche. Die Veranlagung des Grundstücks P...Allee 1... mit 2 Vollgeschossen sei fehlerhaft, da dort nur 1,5 Vollgeschosse verwirklicht worden seien. Im Übrigen sei das Grundstück P...Allee 1... mit 3 Vollgeschossen bebaut, aber genau wie ihres veranlagt worden.

Die Flurstücke 1346 und 1347 würden durch die P...Allee nicht erschlossen, sondern lediglich das davor liegende Flurstück 1341. Dieses könne aber nicht in Anspruch genommen werden, da der Beklagte eine Teilfläche in rechtswidriger Weise für den Straßenbau in Anspruch genommen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Eine Vorabinformation über die Baumaßnahme sei nicht vorgesehen.

Es handele sich bei der Maßnahme um eine beitragspflichtige Erneuerung. Der Gehweg sei verschlissen, seine Nutzungszeit abgelaufen gewesen. Die Gemeinde sei ihrer Unterhaltungspflicht nachgekommen.

Die Straßenbaulast für den Gehweg und den gemeinsamen Geh- und Radweg ergebe sich aus dem Brandenburgischen Straßengesetz. Die Zuständigkeit für die Beleuchtung der Straße obliege der Gemeinde als öffentliche Aufgabe.

Die starke Verkehrsbelastung der Potsdamer Allee werde zu Gunsten der Anlieger dadurch berücksichtigt, dass sie mit einem geringeren Anteil an den Ausbaukosten herangezogen würden als die Anlieger anderer Straßenkategorien.

Die Beitragsfläche erstrecke sich auf die Grundstücke beidseitig der Straße, denn beide Seiten erhielten durch den Ausbau einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Erneuerung und Verbesserung betreffe die Straße in ihrer Gesamtheit. Eine Nutzung des nördlichen Gehwegs sei von den Grundstücken südlich der Straße aus möglich, da die Fahrbahn an den ampelgeregelten Überwegen überquert werden könne.

Die Eigentümer der einzelnen Grundstücke seien nach dem zulässigen Geschossmaßstab der Satzung herangezogen worden. Dabei werde auf die Fläche des Grundstücks und nicht auf die davor liegende Straßenfläche abgestellt.

Die Flurstücke 1346 und 1347 seien über das Flurstück 1341 erschlossen und deswegen beitragspflichtig. Es handele sich um ein einheitliches Buchgrundstück. Die Inanspruchnahme einer Teilfläche für die Straße hindere die Heranziehung für die übrige Fläche nicht, diese Fläche sei in Abzug gebracht worden. Das Grundstück P...Allee 1... sei nach der Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen berücksichtigt worden. Auch für die umliegenden Grundstücke sei die Vollgeschosszahl zutreffend berücksichtigt worden.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2014 hatte die Kammer einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen (VG 12 L 241/14). Die Kammer hat durch Beschluss vom 10. April 2015 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Ordner, 1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung

- VwGO -), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im darüber hinausgehenden Umfang erweisen sich die Bescheide als rechtmäßig. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Die Bescheide beruhen auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Stahnsdorf vom 17. April 2008 (ABS). Diese Satzung bietet eine hinreichende Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.

Sie sind formell nicht zu beanstanden. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Klägerin vor der Baumaßnahme zu informieren oder an der Planung zu beteiligen. Dies sehen die maßgeblichen Gesetze nicht vor, sondern überlassen die Entscheidung den dafür gewählten kommunalen Gremien.

Der Ausbau des nördlich der Potsdamer Allee gelegenen Gehwegs bzw. des Geh- und Radwegs unterliegt der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 1 KAG. Danach sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.

Hier ist der Tatbestand der Erneuerung erfüllt. Eine Erneuerung einer (Teil-)Anlage liegt vor, wenn sie im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, indem sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt wird.

Eine Erneuerung unterliegt der Beitragspflicht nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dann, wenn die (Teil-)Anlage verschlissen war. An den Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit sind allerdings desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger die übliche Nutzungszeit überschritten ist. Hat diese Überschreitung ein erhebliches Maß angenommen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation mehr, vielmehr kann dann bereits aus dem bloßen Alter der Anlage auf deren Abgenutztheit geschlossen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, NVwZ-RR 2002, 304 und vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299; Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2009 - 12 L 672/08 -).

Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der frühere Gehweg und die Beleuchtung Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts mit der Verbreiterung der Fahrbahn der Potsdamer Allee von zwei auf vier Spuren angelegt wurden. Mit einem Alter von danach über 35 Jahren war die übliche Nutzungsdauer dieser Teileinrichtungen so erheblich überschritten, dass bereits deswegen auf einen Erneuerungsbedarf geschlossen werden kann. Damit ist es aber auch ohne Belang, ob der Beklagte regelmäßig Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32 Rn. 22). Angesichts des Alters der Anlagen ist zu Gunsten des Beklagten zu vermuten, dass auch bei Durchführung dieser Arbeiten ein Erneuerungsbedarf bestanden hätte. Im Übrigen zeigen die vorgelegten Fotos, dass der vorhandene Gehweg erheblich verschlissen war. Die Untersuchung der Beleuchtungsanlage zeigt gleichfalls einen deutlichen Verschleiß der alten Lampen auf.

Danach kommt es nicht darauf an, ob die Straße durch den Ausbau auch eine Verbesserung i. S. von § 8 Abs. 2 S. 1 KAG erfahren hat. Dies ist aber jedenfalls für die Beleuchtungsanlage anzunehmen, da sich die Ausleuchtung der Straße nach der Darlegung des Beklagten positiv verändert hat.

Die sachliche Beitragspflicht ist gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 KAG durch die Abnahme der Bauleistung am 19. Juli 2010 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war das maßgebliche Bauprogramm vollständig erfüllt.

Der Beklagte hat die beitragsfähigen Kosten im Wesentlichen zutreffend ermittelt. Dies gilt auch für die Verteilung der für die unterschiedlichen Kostenträger gemeinsam entstandenen Aufwendungen.

Allerdings hat der Beklagte den Aufwand für Verkehrsschilder von 252,03 € (einschließlich Mehrwertsteuer) zu Unrecht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen. Diese für die Verkehrslenkung notwendigen Kosten zählen nicht zu den beitragsfähigen Kosten einer Maßnahme nach § 8 KAG (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 11). Mangels entsprechender Erkenntnisse wird zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass auf diese Verkehrsschilder ein Anliegeranteil von 60 % entfällt, so dass der umlagefähige Aufwand unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Bauneben- und Planungskosten um 172,08 € zu reduzieren war.

Der Beklagte hat von diesen beitragsfähigen Kosten nach § 4 ABS unter Abzug des Gemeindeanteils zutreffend einen Anteil von 55 % für den Gehweg und von 40 % für den gemeinsamen Geh- und Radweg nach § 5 ABS auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes verteilt. § 4 ABS berücksichtigt durch unterschiedliche Gemeindeanteile für Anliegerstraßen, Sammelstraßen und Hauptsammelstraße, dass der auf die Allgemeinheit entfallende Anteil (§ 8 Abs. 4 S. 7 KAG) bei diesen Straßenkategorien unterschiedlich ist. Allerdings ist der wirtschaftliche Vorteil von Gehwegen für die Anlieger auch bei Hauptsammelstraße erheblich, da deren Nutzung in einem wesentlichen Umfang aus Anliegerverkehr besteht.

Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die Maßnahme erschlossenen Grundstücke ist im Wesentlichen zutreffend erfolgt.

Dabei hat der Beklagte zu Recht die südlich der Potsdamer Allee liegenden Grundstücke und damit auch die klägerischen Grundstücke in das Verteilungsgebiet einbezogen. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße wird den Eigentümern dieser Grundstücke ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG geboten, der ihre Beitragspflicht auslöst.

Für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einer Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks (Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, juris, im Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris; kritisch dazu: Becker Bbg KAG, § 8 Rn. 116 f. und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 276 f., die auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abstellen). Dabei kommt es nicht auf eine konkret messbare Steigerung des Wertes eines Grundstücks an, maßgeblich ist vielmehr die Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Straße und eine Nutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (Driehaus, a. a. O., Rn. 273a). Wenn beide Voraussetzungen vorliegen wird die Erschließungssituation des Grundstücks in der Regel vorteilhaft verändert und damit den anliegenden Grundstücken bzw. deren Eigentümern sowohl eine verbesserte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage, als auch eine Steigerung des Gebrauchswertes vermittelt. Wird eine gemeindliche Verkehrsanlage i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG erneuert, erweitert oder verbessert, indiziert also bereits dieser Umstand regelmäßig den besonderen wirtschaftlichen Vorteil für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2003 - 9 ME 120/03 -, juris; Driehaus, a. a. O. Rn. 275, 281).

Dabei werden den Anliegern beider Straßenseiten durch Erneuerung oder Verbesserung eines Gehweges oder eines kombinierten Geh- und Radwegs auf einer Straßenseite regelmäßig annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile auch dann geboten, wenn auf der anderen Straßenseite schon gleichartige und gleichwertige Teileinrichtungen vorhanden sind (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 751/87 -, NVwZ-RR 1992, 49). Abzustellen ist dabei auch bei dem in § 1 Abs. 1 ABS verwendeten (weiten) Anlagebegriff grundsätzlich auf die öffentliche Straße als Ganze, die durch den Ausbau einer Teileinrichtung eine Verbesserung erfährt. Daraus folgt, dass in der Regel die Anlieger auf beiden Seiten einer Straße zu Straßenbaubeiträgen heranzuziehen sind, auch wenn die durchgeführten Ausbaumaßnahmen lediglich auf einer Straßenseite stattgefunden haben. Davon mag zwar eine Ausnahme in Fällen zu machen sein, in denen eine gegenüberliegende Teileinrichtung der Straße tatsächlich nicht erreichbar ist, wie dies der Fall ist, wenn eine Straße durch eine offene Gleisanlage oder einen Wasserlauf getrennt ist und deshalb in zwei Anlagen zerfällt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 12 Rn. 12). Eine solche unüberwindliche Trennung der Straße gibt es hier aber nicht. Vielmehr besteht für Fußgänger an fünf Stellen innerhalb der ausgebauten Teilstrecke die Möglichkeit, die Fahrbahn an Verkehrsampeln sicher zu überqueren.

Letztlich wird die Klägerin durch die Behandlung der P...Allee als einheitliche Anlage auch nicht schlechter gestellt. Sollte der geplante Ausbau des südlichen Gehwegs erfolgen, würde der dabei entstehende Aufwand gleichfalls auf sämtliche Grundstücke nördlich und südlich der Straße verteilt. Dies muss allerdings nach einem eigenen Bauprogramm erfolgen. Die Klägerin kann der Beitragspflicht für die nördliche Anlage nicht entgegenhalten, dass die südlichen Anlagen noch nicht ausgebaut sind. Es steht vielmehr im Ermessen der Gemeinde, wann sie ihre diesbezüglichen Planungen umsetzt.

Bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes hat der Beklagte nach § 5 ABS einen „Geschossmaßstab“ angewandt, d. h. ein Produkt aus der Fläche des Grundstücks und einem Faktor für Art und Maß der Nutzung gebildet. Dieser Maßstab ist im Straßenbaubeitragsrecht allgemein gebräuchlich und rechtlich unbedenklich. Er entspricht § 8 Abs. 6 KAG. Es kann einstehen, ob davon abweichend eine Verteilung nach Frontlängen rechtlich zulässig wäre. Sie ist jedenfalls nicht geboten. Nach diesem Maßstab kommt es nicht darauf an, welche Fläche beispielsweise des Gehwegs vor dem jeweiligen Grundstück ausgebaut wurde.

Die Flächen der klägerischen Grundstücke wurden bei der Veranlagung zutreffend berücksichtigt. Das Flurstück 389 der Flur 3... (P...) grenzt unmittelbar an die P...Allee an und ist deswegen durch sie erschlossen. Es ist nach der Umgebungsbebauung mit 2 Geschossen bebaubar. Nur auf diese Bebaubarkeit kommt es nach § 5 Abs. 6 Nr. 2. 2 ABS für die Bemessung des Nutzungsfaktors an. Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es kommt nicht drauf an, wie viele Geschosse tatsächlich verwirklicht worden sind. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Nachbargrundstücken ist nicht festzustellen. Von dem Grundstück P... ist die Fläche des Flurstücks 1556 mit dem Faktor 1,6 (4 Geschosse) und des Flurstücks 1557 mit dem Faktor 1,3 (2 Geschosse) vervielfacht worden. Bei dem Grundstück P... sind 2 Vollgeschosse angenommen worden.

Die Flurstücke 1346 und 1347 der Flur 4... sind als Hinterliegergrundstücke über das Flurstück 1341 von der P...Allee aus erreichbar, wobei eine fußläufige Erreichbarkeit für die Erschließung ausreicht. Rechtliche und tatsächliche Gründe, die einer Erschließung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Die für die öffentliche Straße in Anspruch genommene Fläche des Flurstücks 1341 hat der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen. Dass diese Teilfläche als Verkehrsfläche genutzt wird steht der Beitragspflicht für das übrige Grundstück nicht entgegen. Die Beitragspflicht entsteht unabhängig davon, ob die Gemeinde das Eigentum an sämtlichen Straßenflächen besitzt.

Dagegen ist eine Teilfläche des Flurstücks 1210 der Flur 3... von 84 m² als beitragspflichtig zu berücksichtigen. Der Beklagte hat eingeräumt, dass diese Fläche vom Flurstück 1211 mitgenutzt wird, was durch einen durchlaufenen Gartenzaun dokumentiert wird. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges wirtschaftliches Grundstück, das nicht zum beitragsfreien Straßenland gehört. Diese Fläche ist mit dem Faktor 1,3 für eine Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen zu multiplizieren, dies ergibt 109,2 qm.

Daraus folgt ein umlagefähiger Aufwand von nunmehr 169.780,80 €. Bei einer Verteilungsfläche von 226.658,3 qm folgt daraus ein Beitragssatz von 0,74906 €/qm.

Der Beitrag für das Grundstück P... reduziert sich damit auf 3.081,23 €, der Beitrag für das aus den Flurstücken 1341, 1346 und 1347 der Flur 4... gebildete Grundstück auf 121,93 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 3.207,95 Euro festgesetzt.