Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 17.02.2016 – VG 6 K 4063/15.A
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand§
Der nach eigenen Angaben 1993 in Assab[Aseb]/Eritrea geborene Kläger reiste am 8. Februar 2015 mit einem Flugzeug der South African Airways von Johannesburg kommend am Flughafen Frankfurt am Main ins Bundesgebiet ein. Bei der Polizeikontrolle nach Verlassen des Flugzeuges wies er keine Personaldokumente vor. Er gab an, aus Eritrea über Äthiopien in den Sudan gereist zu sein, wo er sich fünf Jahre aufgehalten habe. Er sei wegen seines Glaubens im Sudan mehrfach verfolgt worden. Anlässlich seiner Einreisebefragung durch die Bundespolizei am selben Tag gab er auf den Vorhalt, sich beim Einchecken mit einem äthiopischen Reisepass auf den Namen „L. O., geb. 6. März 1984“ ausgewiesen zu haben, an, in Wirklichkeit N... zu heißen und am 1. Januar 1993 geboren zu sein. Zuletzt habe er in Addis Abeba gewohnt. Er sei eritreischer Staatsangehöriger und verfüge über einen eritreischen Personalausweis, den er im Sudan zurückgelassen habe. 1998 habe er sein Heimatland verlassen. Sein Vater stamme aus Eritrea, die Mutter aus Äthiopien. Während des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien habe sich sein Vater als Lkw-Fahrer in Äthiopien befunden. Im Alter von fünf Jahren habe er gehört, dass sein Vater verstorben sei. Seine Mutter habe ihn zu seinen Großeltern mütterlicherseits nach Äthiopien mitgenommen; sie seien dort aber nicht akzeptiert worden, weil der Vater Eritreer sei. Nach dem Tod seiner Mutter habe er dann Äthiopien verlassen müssen, weil ihm vorgeworfen worden sei, eritreischer Spion zu sein. Darauf sei er in den Sudan gegangen, wo er als Christ nicht habe bleiben können. Seinen Lebensunterhalt habe er als Lagerarbeiter bestritten. Eines Tages habe sein Vorgesetzter beim Duschen das auf der Brust des Klägers eintätowierte Kreuz gesehen; dies habe der Vorgesetzte dem muslimischen Gemeindevertreter gesagt, worauf die Muslime ihn - den Kläger - gemieden und auch geschlagen hätten. Vor drei Monaten habe er deshalb das Land verlassen. Die eritreische Seite seiner Familie akzeptiere ihn nicht, weil seine Mutter aus Äthiopien gestammt habe. Mit der Regierung in Eritrea habe er keine Probleme; allerdings verlasse die Jugend Eritrea wegen des dortigen Militärdienstes.
Nachdem der Kläger ein Asylbegehren geäußert hatte, wurde er am 9. Februar 2015 noch einmal befragt. Er gab erneut an, 1998 mit seiner Mutter von Assab/Eritrea aus nach Äthiopien gegangen zu sein, und zwar zu den Großeltern nach Wolo, wo sie sich zwei Jahre lang aufgehalten hätten. Dann sei er mit seiner Mutter nach Addis Abeba gegangen, wo er zehn Jahre gelebt habe. 2010 sei er schließlich nach Khartum/Sudan gegangen, wo er sich fünf Jahre bei Landsleuten aufgehalten habe, bevor er von dort auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt sei. Ein Schlepper habe für ihn die Ausreise organisiert einschließlich des Check-in in Khartum und beim Transitaufenthalt. An die Fluggesellschaft, mit der er nach Deutschland gelangt sei, könne er sich nicht mehr erinnern; er wisse auch nicht mehr, wo er im Flugzeug gesessen habe. Der Schlepper habe jedenfalls im hinteren Teil gesessen. Seit der polizeilichen Befragung beim Ausstieg aus dem Flugzeug habe er den Schlepper nicht mehr gesehen. Im Sudan habe er beim dortigen Konsulat einen eritreischen Personalausweis erhalten, der vier bis fünf Monate nach seiner Antragstellung ausgestellt worden sei. Der Ausweis befinde sich bei Freunden im Sudan. Im Übrigen habe der Schlepper sämtliche Reiseunterlagen besorgt und behalten. Der Schlepper habe ihn vom Sudan aus bis nach Frankfurt am Main begleitet. Für die Reise habe er 100 000 Birr (etwa 4 000 Euro) bezahlt. Das Geld habe er gespart gehabt.
Die Bundespolizei Frankfurt am Main-Flughafen erhielt von der South African Airways die Buchungsdaten bezüglich des Klägers übermittelt. Danach war der Flug unter dem Namen L... am 4. Februar 2015 gebucht worden und umfasste die Buchung neben dem Hinflug einen Rückflug am 6. April 2015 von Frankfurt am Main nach Johannesburg. Der Buchung waren Angaben aus einem äthiopischen Reisepass zugrunde gelegt worden.
Am 10. Februar 2015 wurde der Kläger durch die Außenstelle Frankfurt am Main-Flughafen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) befragt. Er gab an, dass er ausschließlich Amharisch spreche. Er sei eritreischer Staatsangehöriger orthodox-christlichen Glaubens und gehöre dem Stamm der Tigre an. In seinem Heimatland habe er keine Personaldokumente gehabt. Allerdings habe er von der Botschaft Eritreas in Khartum einen Personalausweis erhalten. Sein Vater sei 1998 verstorben, die Mutter im Jahr 2010. Er habe danach Äthiopien verlassen; Verwandte habe er nicht. Seine Mutter habe (in Äthiopien) als Hausangestellte gearbeitet; er habe mit ihr zusammen in einer Mietwohnung gewohnt. Eine Aufenthaltserlaubnis in Äthiopien habe er nicht gehabt. Seine Mutter habe ihm verboten, mit anderen Kindern zu spielen, da der Vater Eritreer gewesen sei. Maßgeblich für die Staatsangehörigkeit sei die väterliche Abstammung. Seine Mutter habe ihm auch nichts davon gesagt, welche Staatsangehörigkeit er im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit Eritreas erworben habe. Wegen der eritreischen Herkunft seines Vaters habe er in Äthiopien immer Angst gehabt. Als er in Addis Abeba gewesen sei, habe er bis 2008 acht Jahre lang die Schule besucht. Es habe sich um eine staatliche Schule gehandelt. 2010 sei er dann für fünf Jahre in den Sudan gegangen. Bei der Ausreise habe er nicht gewusst, wohin die Reise gehe; mit dem Schleuser habe er sich nicht verständigen können und der Schleuser habe alles organisiert und sämtliche Unterlagen einbehalten. 1998 sei er mit seiner Mutter zunächst zu deren Verwandten in Wolo/Äthiopien gegangen, wo sie zwei Jahre gewesen seien. Von den Verwandten der Mutter seien sie nicht akzeptiert worden, weshalb sie nach Addis Abeba weiter gewandert seien, wo seine Mutter als Hausangestellte gearbeitet habe. Seine Mutter habe ihn immer versteckt; er habe Äthiopien immer schon verlassen wollen. Nachdem die Mutter 2010 gestorben sei, habe er Äthiopien verlassen müssen, weil er allein gewesen sei. Er habe Angst gehabt, dass er wie andere Eritreer bei Aufständen und Demonstrationen verhaftet würde. Er sei in den Sudan gegangen und dort zufrieden gewesen. Er habe hart arbeiten müssen. Er habe keine Angst gehabt. Dann habe es aber Probleme gegeben. Die Ausreise habe er dann aus den Geldmitteln bestritten, die er im Sudan gespart habe. Nach Eritrea habe er wegen des dortigen Militärdienstes nicht gehen wollen. Freunde hätten ihm geraten, sich Papiere zu beschaffen; äthiopische Papiere habe er aber nicht haben wollen. Den Sudan habe er verlassen, da er ein tätowiertes Kreuz auf seiner Brust habe, das aufgefallen sei, als sie während der Arbeit in der Hitze nur leicht bekleidet gewesen seien. Andere hätten das Kreuz gesehen und es sogar entfernen wollen. Man habe ihn auch zusammengeschlagen. Probleme mit staatlichen Einrichtungen habe er im Sudan nicht gehabt. Wenn der nunmehr nach Eritrea zurückkehren müsste, müsse er sein Leben lang zum Militär; in Äthiopien müsse er lebenslang Angst haben.
Am 13. Februar 2015 wurde der Kläger in das Land Brandenburg zugewiesen. Mit am 25. August 2015 zugestelltem Bescheid vom 24. Juli 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes wie auch die Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes ab und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise auf. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft sei, nämlich in Bezug auf seine verschiedenen Angaben zu dem Voraufenthalt in Wolo, zu den Problemen, die er in Äthiopien gehabt habe, zu den Problemen, die er im Sudan gehabt habe, sowie im Hinblick auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Jedenfalls habe er auch die äthiopische Staatsangehörigkeit und in Äthiopien keine Verfolgung zu befürchten. Allein wegen der Asylantragstellung bestehe keine begründete Verfolgungsfurcht. Auf den Bescheid (Bl. 74 ff./BAMF-Akte) wird Bezug genommen.
Mit seiner am 5. September 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Asylbegehren vollumfänglich weiter. Unter Vorlage einer „Geburtsurkunde“ sowie einer vermeintlichen eritreischen „ID-Karte“ macht er geltend, eritreischer Staatsangehöriger und (erst) am 1. September 1993 geboren zu sein. Das Bundesamt habe ihn nicht ordnungsgemäß angehört. Amharisch werde auch in Eritrea gesprochen. Nach dem Recht Eritreas besitze er die eritreische Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung seines Vaters. In der Praxis sei es zudem so, dass eritreische Staatsangehörige die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erlangen. Aufgrund zu befürchtender Verfolgung in Eritrea könne er die geltend gemachten Schutzansprüche beanspruchen. Er sei unerlaubt aus Eritrea ausgereist und unterliege daher lebenslang dem dortigen Nationalen Dienst. Auf Äthiopien als Land eines anderweitigen sicheren Aufenthaltes könne er nicht verwiesen werden, zumal er keinen Bezug zu Äthiopien habe.
Der Kläger hat auf gerichtliche Anforderung die „Geburtsurkunde“ vom 11. Juli 2013 sowie die eritreische „ID-Karte“ vom 16. April 2013 vorgelegt, welche sich nach Maßgabe eines PTU-Untersuchungsberichts vom 14. Januar 2016 als Totalfälschung erwiesen hat.
Der Kläger beantragt,
ihn unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2015 als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Eritreas vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 abgelehnt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
1.
Das Gericht hat mündlich verhandeln und über die Klage auch in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden können, da sie mit der Ladungsverfügung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO) und weil kein erheblicher Grund für die am späten Vorabend des Verhandlungstermins beantragte Terminverlegung ersichtlich ist (§ 173 Satz 1 VwGO; § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die im Faxschriftsatz vom 16. Februar 2016 behauptete Erkrankung des Klägers ist weder nachvollziehbar dargetan, noch ist seine Verhinderung, zum Termin erscheinen zu können, auch nur behauptet oder gar glaubhaft gemacht worden, und es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht wenigstens die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Wahrung seiner Rechte im Termin hätten erscheinen und ggf. Anträge stellen können. Das persönliche Erscheinen des auch prozessual zur Mitwirkung berufenen Klägers war jedenfalls nicht angeordnet worden oder aus der Sicht des Gerichts für eine Entscheidungsfindung unabweisbar erforderlich.
2. Die Klage ist statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des seinerzeit geltenden § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben worden. Sie erweist sich indes in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 1. Hs. AsylG i.d.F. des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) als unbegründet. Der angegriffene Bundesamtsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, da dieser die geltend gemachten Schutzansprüche nicht hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
2.1 Der Kläger macht zwar Asyl- und Flüchtlingsschutz hinsichtlich einer auf Eritrea bezogenen Verfolgungsfurcht geltend; er ist indes - jedenfalls auch - äthiopischer Staatsangehöriger und befindet sich nicht aus berechtigter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes Äthiopien (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG).
2.1.1 Die Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft kommt nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 A Nr. 2 GFK nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei de jure Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50/07 -, juris; Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris). Ist der Kläger aber äthiopischer Staatsangehöriger, ist die Flüchtlingseigenschaft bei ihm nicht gegeben, da er in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt ist, so dass es auf seinen Eritrea betreffenden Vortrag nicht ankommen kann. Aus denselben Gründen scheitert auch der auf Art. 16a Abs. 1 GG gestützte Asylanspruch des Klägers.
2.1.1.1 Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, weil Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Dass er mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgungsfurcht tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger ist, hat der darlegungs- und nach Kräften beweisbelastete Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können.
Der nach seinen ursprünglichen Angaben am 1. Januar 1993 geborene Kläger erhielt mit seiner Geburt in Aseb, das auf dem Gebiet des heutigen Eritrea liegt, die äthiopische Staatsangehörigkeit, da seine Eltern seinerzeit unabhängig von ihrer - im Übrigen bloß behaupteten und nicht nachvollziehbar detailliert beschriebenen - Abstammung aus dem heutigen Eritrea bzw. Äthiopien äthiopische Staatsangehörige waren, was aus Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007, "Äthiopien") folgt. Der selbstständige und völkerrechtlich mit eigener Staatsangehörigkeit anerkannte Staat Eritrea bestand erst seit dem 24. Mai 1993. Eritrea, das bis zum 2. Weltkrieg eine italienische Kolonie war, bildete seit dem 8. Mai 1963 eine Provinz Äthiopiens. Sie erlangte erst im Jahr 1991 ihre Unabhängigkeit und ist seit dem 24. Mai 1993 ein eigener Staat mit eigener Staatsangehörigkeit (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 15. Oktober 2014, S. 6). Daraus folgt, dass es zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers keine eritreische Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen Sinne gegeben hat, die der Kläger hätte erwerben können (vgl. zu insoweit gleichgelagerten Fällen jeweils BayVGH, Urteil vom 18. August 2006 - 9 B 05.30682 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 - 6 K 7333/12 -, juris Rn. 36 f.). Ob der Kläger später die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren (und die eritreische erworben) hat, kann nicht beurteilt werden. Zum einen hat der Kläger keine hinreichend glaubhaften Unterlagen vorlegen können - etwa eine jedenfalls als echt erscheinende eritreische ID-Karte -, die als Indiz für einen Wechsel der Staatsangehörigkeit gewertet werden könnten. Zum anderen sind die Angaben, die er im Rahmen seines Asylverfahrens gemacht hat, in wesentlicher Beziehung unglaubhaft.
Der nach seinen anfänglichen, mehrfach auf konkrete Nachfrage bestätigten Angaben im Januar 1993 geborene Kläger konnte ausgehend von seinem Geburtsort im damaligen Gebiet Äthiopiens bis zur Unabhängigkeit des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 zunächst nur die äthiopische Staatsangehörigkeit innehaben. Diese hat er auf der Grundlage seiner Angaben auch nicht verloren. Es kann dahinstehen, ob er wegen des nach eigenen Angaben eritreischen Vaters eine eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat, was möglicherweise deshalb nicht der Fall war, weil sich der Vater nach dem Vorbringen des Klägers zuletzt in Äthiopien befunden habe. Jedenfalls macht er in Bezug auf Äthiopien, wo er seit seinem fünften Lebensjahr (1998) zunächst in Wolo und ab 2000 in Addis Abeba gelebt habe, keinerlei aufenthaltsrechtlichen Probleme geltend, die ihm widerfahren seien - was für seine äthiopische Staatsangehörigkeit spricht - und hatte er offenbar unter Vorlage eines äthiopischen Reisepasses die Flugreise bis Deutschland angetreten. Zudem hat er angegeben, dass seine Mutter äthiopischstämmig sei, so dass er wegen seiner mütterlichen Herkunft ebenfalls Äthiopier ist. Soweit der Kläger (erst) unter dem Eindruck des ablehnenden Bundesamtsbescheides im Klageverfahren eine angebliche eritreische ID-Karte hat vorlegen lassen, handelt es sich nach Maßgabe der PTU-Untersuchung um eine Totalfälschung. Diesem im Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2016 dargelegten Befund ist der Kläger nicht entgegen getreten. Das in dieser ID-Karte angegebene Geburtsdatum (1. September 1993) soll erkennbar dem Argument des Bundesamts entgegen gesetzt werden, dass der Kläger bei seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben hat, und steht offensichtlich in Widerspruch zur früheren mehrfachen Angabe des Klägers, (bereits) im Januar 1993 geboren zu sein. Die Gesamtumstände belegen daher gerade keine eritreische Staatsangehörigkeit des Klägers. Angesichts der Buchungsunterlagen für den Flug, mit welchem der Kläger nach Frankfurt am Main eingereist war, spricht vielmehr einiges dafür, dass er in Wahrheit über seine äthiopische Identität und Herkunft zu täuschen sucht. Immerhin war der Flug - einschließlich eines Rückfluges - unter Angabe der Daten eines auf eine andere Identität weisenden äthiopischen Reisepasses gebucht worden. Wenn der Kläger insoweit vorträgt, dass alles von einem Schleuser organisiert worden sei, und er nach der Landung in Deutschland keinerlei Reiseunterlagen vorlegen konnte, weist dies auf ein verfahrenstaktisches Verhalten zur Verschleierung der tatsächlichen Reiseumstände, die womöglich Aufschluss über die abweichende Identität geben würden. Außerdem will der Kläger nicht in der Nähe seines Schleusers im Flugzeug gesessen haben, so dass es fraglich ist, ob er überhaupt gemeinsam mit diesem eingecheckt und nur der Schleuser die Flugunterlagen in den Händen gehabt haben kann. Hierzu fügt sich die Behauptung des Klägers ein, nicht erinnern zu können, wo er im Flugzeug gesessen habe.
2.1.1.2 Selbst wenn man die zuletzt gemachten Angaben des Klägers zu Geburtsort und Aufenthaltsorten als wahr unterstellte, wäre auch auf dieser Grundlage nicht die Annahme gerechtfertigt, er sei kein äthiopischer Staatsangehöriger.
Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 sah den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes zogen äthiopische Stellen jedoch neben dem Gesetzestext eine Reihe von voluntativen Elementen heran. Diese waren in ihrer Zusammensetzung und Interpretation nicht einheitlich festgelegt oder normiert (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 - 6 K 7333/12.A -, juris, Rn. 39 f. m.w.N.). Nach dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 wurden in Äthiopien aufhältige Personen eritreischer Abstammung, wenn sie nicht an dem Referendum teilgenommen hatten und wenn sie nicht den eritreischen Staat finanziell oder sonst unterstützt hatten, durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopische Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten waren und damit Doppelstaatler wurden. Soweit der äthiopische Staat ab 1998 im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Eritrea und der Deportation eritreischstämmiger Personen dorthin davon ausging, Personen mit eritreischer Abstammung hätten ihre äthiopische Staatsbürgerschaft aufgegeben, betraf dies in der Regel diejenigen Personen, die eine eritreische ID-Karte zur Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 erworben hatten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom Urteil vom 23. Mai 2013 - 6 K 7333/12.A -, juris, Rn. 41 f. m.w.N.; VG Saarland, Urteil vom 6. März 2015 - 3 K 344/14 -, juris, Rn. 26). Aufgrund seines jugendlichen Alters kann der Klägers an dem Referendum nicht teilgenommen haben und scheidet auch eine Unterstützung des eritreischen Staates durch ihn aus. Vielmehr behauptet er, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt - entweder in Äthiopien oder später im Sudan - von „Freunden“ den Rat bekommen zu haben, sich Personaldokumente zu beschaffen, wobei er aber keine äthiopischen Dokumente habe beantragen wollen - was nach seinen Angaben also möglich gewesen wäre und die er als äthiopischer Staatsangehöriger jedenfalls bislang augenscheinlich auch gar nicht benötigte. Es ist im Dunkeln geblieben, wofür er so spät Dokumente ausgerechnet aus Eritrea hat beschaffen wollen, wobei die im Klageverfahren vorgelegte Geburtsurkunde angeblich am 11. Juli 2013 in Asmara ausgestellt worden sein soll und die ID-Karte auf das Ausstellungsdatum 16. April 2013 lautet, ohne den Ausstellungsort preiszugeben. Wenn der Kläger nach seinem Vortrag (einmal) bei der eritreischen Auslandsvertretung im Sudan wegen eritreischer Dokumente vorgesprochen und die Dokumente nach „vier bis fünf“ Monaten erhalten haben will, erschließt sich der zeitliche Abstand zwischen den beiden Ausstellungsdaten jedenfalls nicht ohne Weiteres. Es ist schließlich nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des seinerzeit minderjährigen Klägers mit ihm unbehelligt seit 1998 in Äthiopien hat leben und den Kläger sogar auf einer öffentlichen Schule hat einschulen können, wenn angenommen worden wäre, sie beide seien keine Äthiopier. Folglich sprechen die Umstände dafür, dass der Kläger tatsächlich als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen worden war.
Zwar erging am 14. August 1999 eine Aufforderung an Personen eritreischer Herkunft, sich bei der SIRAA ("Security, Immigration and Refugee Affairs Authority") innerhalb von zwei Wochen als Ausländer zu registrieren. Allerdings knüpfte die Registrierungspflicht daran an, dass die Personen 18 Jahre oder älter sind und am Nationalreferendum teilgenommen hatten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, 22. Januar 2014, Seite 3 m.w.N.; vgl. VG Saarland, Urteil vom 6. März 2015 - 3 K 344/14 -, juris, Rn. 26). Es ist offenkundig, dass der Kläger diesem so bestimmten Personenkreis nicht zuzuordnen war, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Auch auf der Grundlage des im Dezember 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft - „Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003“ (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007 „Äthiopien“) - ist nicht von dem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 3 der Proklamation Nr. 378/2003 nicht vor. Danach soll ein Äthiopier, der ohne eigenes Zutun mittels eines Gesetzes eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, behandelt werden, als habe er freiwillig seine äthiopische Staatsangehörigkeit aufgegeben, wenn er entweder anfängt, die Rechte aus dieser Staatsangehörigkeit auszuüben, oder es unterlässt, innerhalb eines Jahres seine Entscheidung zu erklären, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit behalte. Der Kläger hat aber eine andere Staatsangehörigkeit nicht ausgeübt; er hat sich eigenem Vorbringen zufolge noch nicht einmal - und sei es aufgrund Deportation - nach dem Fortgang als Kind erneut in Eritrea aufgehalten und auch - mit Blick auf die vorgelegte Totalfälschung - nicht glaubhaft gemacht, dass er eritreische Ausweispapiere beantragt hatte. Äthiopische Staatsbürger eritreischer Herkunft, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit nicht ausgeübt hatten, sind weiterhin äthiopische Staatsbürger. Überdies bestimmt Art. 26 der Proklamation Nr. 378/2003, dass weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt, wer - wie offenbar der Kläger - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 10. Oktober 2014 - 12 K 2384/13.A -, juris). Dass der Kläger nach dem Inkrafttreten der Proklamation am 23. Dezember 2003 einen Verlusttatbestand erfüllt hat, ist nicht ersichtlich.
2.1.2 Der Kläger unterliegt in Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung. Seine Angaben bezüglich der Hintergründe des Fortgangs von Äthiopien in den Sudan sind zum einen oberflächlich und zum anderen sogar widersprüchlich. Einerseits will er sich wegen der Abstammung von einem eritreischen Vater stets versteckt gehalten haben und von seiner Mutter dazu angehalten worden sein, keine Kontakte zu knüpfen. Andererseits hat er jedoch acht Jahre lang eine öffentliche Schule besucht. Es gibt unter Berücksichtigung der Vielzahl damals wie heute in Äthiopien lebender Eritreer keinen nachvollziehbaren Grund für die Annahme, dass der angeblich halberitreische Kläger tatsächlich nur im Verborgenen hat leben können. Konkrete Verfolgungsumstände, die ihm in Äthiopien widerfahren seien, hat der Kläger nicht benannt. Die Behauptung, nach dem Tod der Mutter allein gewesen zu sein, führt auf kein Persönlichkeitsmerkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; die Behauptung, dass man ihn als eritreischen Spion betrachtet habe, erscheint vor dem Hintergrund seiner als unglaubhaft bewerteten Angaben zur Staatsangehörigkeit ebenfalls als unglaubhaft und erweist sich jedenfalls als zu vage, um eine relevanten Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) erkennen zu können. Auf die angeblichen Übergriffe auf ihn im Sudan kommt es wegen der allein zu betrachtenden Verhältnisse im Herkunftsland nicht an, wobei allerdings auch insoweit sein Vortrag in Bezug auf die vermeintliche Entdeckung des Kreuzes auf seiner Brust nicht stringent ist und damit Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers aufwirft.
2.2 Die Klage ist weiter unbegründet, soweit der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, da es insoweit wiederum auf die Situation im maßgeblichen Herkunftsland ankommt und weil die Voraussetzungen dieser Schutzvorschriften auch sonst unter Berücksichtigung des Klägervortrags nicht vorliegen.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine solche Gefährdungslage ist vor dem Hintergrund der sicherlich mitunter schwierigen Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potenziell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen freilich nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Der Kläger hat aber in Äthiopien immerhin mindestens 12 Jahre gelebt und dort 8 Jahre lang die Schule besucht; ferner hat er mehrere Jahre im Sudan gelebt und gearbeitet, so dass es ihm zugemutet werden kann, einfache Tätigkeiten in Äthiopien auszuüben.
Damit erweist sich der Bescheid des Bundesamtes zuletzt hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufgefordert worden ist, als rechtmäßig. Auf den Bundesamtsbescheid wird im Übrigen Bezug genommen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.