Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.03.2016 – VG 12 K 216/15.A
12. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 19. August 2014 meldete er sich in Chemnitz als Asylsuchender. Die Gelegenheit, seinen Asylantrag zu stellen, erhielt er am 13. Oktober 2014.
Am 14. Oktober 2014 wurde er vom Bundesamt in Eisenhüttenstadt zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates angehört. Der Kläger gab in der zehnminütigen Anhörung an, er sei im Mai 2014 mit dem Pkw in den Libanon ausgereist. Auf dem Seeweg habe er sich in die Türkei begeben. Von dort sei er nach Griechenland und von Griechenland illegal über die Grenzen nach Mazedonien, Serbien, Ungarn, Slowenien und schließlich über Polen nach Deutschland gereist. Am 15. August 2014 sei er mit dem Pkw in Leipzig angekommen. Er habe woanders keinen Asylantrag gestellt, sei in Ungarn aber erkennungsdienstlich behandelt worden. Dort habe er sich am 12. oder 13. August 2014 aufgehalten.
Der Kläger machte weiterhin schriftliche Angaben, u. a. zu der Frage, ob er Erkenntnisse über in Syrien begangene Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere zu Übergriffen von kämpfenden Einheiten auf Zivilisten, zu Hinrichtungen von gefangenen Kämpfern oder Zivilisten, zu Massengräbern oder zum möglichen Einsatz von Chemiewaffen, wenn ja, zu welchen, habe. Hierzu gab er an, es habe in der Stadt Homs ein „Massaker“ im Stadtviertel Al Uar gegeben. Das sei das Stadtviertel, in das sie vertrieben worden seien. Am 5. Oktober 2013 sei ein Gebäude gegenüber ihrer Wohnung von einer Bodenrakete getroffen worden. Dabei seien 35 Zivilisten ums Leben gekommen, unter diesen seien seine Mutter und seine Schwester gewesen. Er und seine weitere Schwester hätten Verletzungen davongetragen.
In den vorgelegten Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten befindet sich eine vom bamfhitsender@afis.bka.bund.de am Montag, den 18. August 2014, an MARIS-EURODAC-KAT3 gesendete Trefferübermittlung. Darin heißt es:
Weiterhin befinden sich darin zwei EURODAC - Informationen, die von der MARIS-Produktion EURODAC am Mittwoch, dem 15. Oktober 2014 an Jan Entrich ReKO EIS gesendet wurden. Darin wurde Mitteilung über den EURODAC-Treffer und den gemacht.
Einem Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 9. Dezember 2014 stimmte Ungarn am 15. Dezember 2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO zu. Der Kläger habe am 8. August 2014 in Ungarn Asyl beantragt. Er sei verschwunden, kurz nachdem „ his procedere was terminated on 25.08.2014“.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an. Wegen der näheren Einzelheiten des Bescheides wird auf die Blätter 11 bis 13 der Gerichtsakten des beigezogenen Verfahrens VG 6 L 106/15.A verwiesen.
Gegen den am 28. Januar 2015 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 3. Februar 2015 Klage erhoben und erfolgreich einen Aussetzungsantrag zum Aktenzeichen VG 6 L 106/15.A gestellt.
Der Kläger trägt vor, er sei am 15. August 2015 in Leipzig angekommen. Die ungarische Zustimmungserklärung sei ersichtlich erteilt worden, ohne dass den ungarischen Behörden der EURODAC-Treffer betreffend Griechenland und der vom Kläger benannte Reiseweg mitgeteilt worden seien. Einer Abschiebung nach Ungarn stehe die ihm dort drohende Haft entgegen. Die Bedingungen in den Hafteinrichtungen seien nicht akzeptabel. Es könne keine Rede davon sein, dass in Ungarn die Mindeststandards eines Asylverfahrens gewährleistet seien und das System nicht unter systemischen Mängeln leide. Die Gefahr einer erniedrigenden und menschenunwürdigen Behandlung im Falle einer Überstellung nach Ungarn sei gegeben. Er sei im syrischen Bürgerkrieg durch Granatsplittereinwirkung verletzt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Januar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 vor, das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens- und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorlägen. Man beziehe sich insoweit auf verschiedene deutsche Verwaltungsgerichte. Seit der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 sei nach dem ungarischen Asylgesetz die Verhängung von sogenannter Asylhaft möglich. Obwohl es ein gesetzliches Verbot der Anordnung von Asylhaft lediglich für unbegleitete minderjährige Asylantragsteller gebe, würden in der Praxis Asylantragsteller aus Ländern, in denen die Wahrscheinlichkeit der Schutzbedürftigkeit sehr hoch eingeschätzt werde, ausgenommen. Die maximale Zeit der Asylhaft betrage sechs Monate. Anerkannte Asylbewerber und Schutzberechtigte seien mit Ausnahme des Wahlrechts bzw. der Wählbarkeit ungarischen Staatsbürgern in Hinsicht auf Rechte und Pflichten gleichgestellt. Da sich Ungarn mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 zur Übernahme des Asylverfahrens bereit erklärt und auch am 25. August 2014 im nationalen Verfahren eine Entscheidung getroffen habe, sei eine Zuständigkeit Griechenlands im Rahmen der Dublin III-VO nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Aussetzungsverfahrens VG 6 L 106/15.A sowie die zum Klageverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer kann trotz des Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. nur VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 - 12 A 2572/15 -, juris, Rn. 14 mit Nachweisen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung).
Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2015 erweist sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz -AsylG-) als rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Abschiebungsanordnung stützt sich auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG (früher: AsylVfG). Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den gemäß § 27 a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Gemäß § 27 a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist gemäß Art. 13 Abs. 1 der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (Dublin III- VO) Ungarn. Ungarn hat gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO seine Verpflichtung, den Kläger wieder aufzunehmen, anerkannt.
Ein Kläger kann gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO unionsrechtlich gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a i. V. m. § 27 a AsylG einwenden, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren für ihn in dem ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, weshalb es sich als unmöglich erweist, ihn an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen.
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich Ungarns vor (vgl. mit unterschiedlichen Begründungen: VG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 3 L 508.15 A -, VG Dresden, Urteil vom 8. Januar 2016 - 7 K 846/15.A -, VG München, Urteil vom 23. Dezember 2015 - M 16 K 14.50534 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 22 K 5240/15.A -, VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 2 K 3464/15.A -, VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 9 K 87.15 A -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 7a K 4457/15.A -, VG Münster, Urteil vom 19. November 2015 - 2 K 2131/15.A -, VG Arnsberg, Beschluss vom 4. November 2015 - 6 L 1171/15.A -, VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015, a. a. O., alle zitiert nach juris, VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 28. September 2015 - 4 K 2203/15.A -; anderer Auffassung: VG Ansbach, Beschluss vom 21. Januar 2016 - AN 3 S 16.50015 -, VG Dresden, Urteil vom 12. Januar 2016 - 2 K 1695/15.A -, VG Bayreuth, Beschluss vom 18. November 2015 - B 3 S 15.50292 -, VG München, Beschluss vom 10. November 2015 - M 1 S 15.50687 -, VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 - 1 B 1749/15 -, alle zitiert nach juris; vgl. zum Stand anderer europäischer Rechtsprechung im Hinblick auf Überstellungen von Asylantragstellern nach Ungarn: ecre, Case Law Fact Sheet: Prevention of Dublin Transfers to Hungary, Januar 2016).
Das Gericht legt bei seiner Entscheidung zugrunde, dass die Anwendung findende Dublin III-VO auf der Erwartung beruht, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 (GFK) sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens gilt daher grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GrCh) sowie der GFK und der EMRK steht. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine unwiderlegbare Vermutung, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernst zu nehmende Gefahr besteht, dass Asylantragsteller bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten nicht vereinbar ist.
Zwar genügt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat und nicht jeder geringste Verstoß gegen die Richtlinien, um die Überstellung eines Asylantragstellers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist jedoch ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylantragsteller i.S.v. Art. 4 EU-GrCh implizieren, so ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. In solchen Situationen obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylantragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylantragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GrCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Dezember 2011 - Rs C-411/10 und C-493/10 und EGMR Urteile vom 21. Januar 2011 -30696/09 und 4. November 2014 - 29217/12 - alle zitiert nach juris, VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2015, a. a. O., Rn. 16).
Die Tatbestandsmerkmale „Asylverfahren“ und „Aufnahmebedingungen“ sind dabei nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015, a. a. O., Rn.16; und so ausdrücklich VGH Baden Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 32); es ist stets zu prüfen, ob systemische Schwachstellen im Asylsystem des Mitgliedstaates bestehen (vgl. BayVGH Beschluss vom 10. Februar 2016 - 11 ZB 16.50002 -, juris, Rn. 3; Lübbe, „ „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren“, ZAR 2014, 105,108).
Der Begriff der systemischen Schwachstelle ist einerseits weit zu verstehen. Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems im Zielstaat gemeint. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Asylverfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der GFK und der „Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ (Qualifikationsrichtlinie) geregelte Behandlung nach der Anerkennung.
Systemische Schwachstellen sind andererseits eng zu verstehen, denn sie sind nicht auf flächendeckende gravierende Systemausfälle (wie etwa für Griechenland festgestellt) beschränkt, sondern erfassen generell auch solche Schwachstellen, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder seine Vollzugspraxis strukturell prägen und deshalb den Einzelnen vorhersehbar und regelhaft treffen. Dabei ist nach der Rechtsprechung insoweit maßgeblich, dass systemische Schwachstellen den einzelnen in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2015, a. a. O., Rn.15, VGH Baden Württemberg, Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., juris, Rn. 33), ohne dass es auf die Anzahl der betroffenen Personen ankommt (vgl. VG Münster, Urteil vom 19. November 2015, a. a. O., Rn. 27, 28, m. w. N). Nicht systemisch ist ein Mangel dann, wenn es lediglich in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GrCh kommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - und vom 6 Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris), ein Asylantragsteller also aufgrund eines Einzelfallversagens in seinen Rechten verletzt wird.
Im Falle des Vorliegens einer systemischen Schwachstelle ist es demnach auch erforderlich, dass der einzelne Rechtsschutz suchende Asylantragsteller tatsächlich Gefahr läuft, von der systemischen Schwachstelle im Falle einer Überstellung in den Zielstaat selbst betroffen zu sein. Bei flächendeckenden systemischen Mängeln bedarf dies keiner besonderen Darlegung. Bei systemischen Mängeln, die sich nur auf Teilgruppen oder gar auf wenige Asylantragsteller auswirken können, müssen weitere besondere Umstände des Einzelfalles geltend gemacht werden oder sonst hervortreten, die eine Betroffenheit des Einzelnen im Sinne der von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO geforderten Gefahr mit sich bringen (vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2015, a. a. O., Rn. 22).
Die Betroffenheit des Einzelnen im Hinblick auf eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrCh muss mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten können (vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2015, a. a. O., Rn. 22, VG Münster, Urteil vom 18. November 2015, a. a. O., Rn. 55, VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015, a. a. O., Rn. 22).
Bei der Frage, wann ein Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten kann, ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylantragstellers Furcht vor unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einer solchen Behandlung kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für deren Eintritt besteht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine solche Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist. Hierbei wird ein vernünftig denkender Mensch die schlichte theoretische Möglichkeit einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit („real risk“) einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Zielstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Beobachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die Schwere der befürchteten Rechtsverletzung in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, juris, Rn. 37). Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen wird dieser bei geringerer mathematischer Wahrscheinlichkeit bereit sein, weniger schwer wiegende Rechtsverletzungen eher in Kauf zu nehmen als schwer wiegende Rechtsverletzungen.
Eine Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GrCh ist dann unmenschlich, wenn sie absichtlich entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar, 2. Aufl. 2013, Anm. 9 zu Art. 4 EU-GrCh). Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 EU-GrCh ist gemäß Artikel 52 Abs. 3 S. 1 EU-GrCh einschließlich der Erläuterungen hierzu an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen und manchmal dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Belgien und Griechenland in ZAR 2011,395, 396, Rn. 219).
Als erniedrigend, dem Synonym für entwürdigend i. S. v. Art. 4 EU-GrCh, ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Handelnde das Opfer demütigen will, maßgeblich ist, ob das Opfer den Eindruck hat, dass es gedemütigt wird. Die Behandlung muss nicht notwendig auf den Körper einwirken. Auch psychische Einwirkungen werden erfasst (vgl. Jarass, a. a. O.). Das Empfinden von Willkür und die oft damit verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und der Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person, die solche Bedingungen unzweifelhaft haben, sind zusammengenommen eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende erniedrigende und mithin entwürdigende Behandlung gemäß Art. 4 EU-GrCh.
Die Kammer hat für die Beurteilung der dem Kläger drohenden tatsächlichen Risiken im Falle einer Überstellung nach Ungarn die Stellungnahmen des UNHCR und des Auswärtigen Amtes ebenso wie die Berichte von internationalen Nicht-Regierungs-Organisationen sowie sonstige Berichte der europäischen Institutionen, insbesondere der Kommission und andere Erkenntnisquellen herangezogen.
Es spricht schon einiges dafür, dass aufgrund der Änderungen des ungarischen Asylrechts zum 1. August 2015 und der Erklärung Serbiens zu einem sicheren Drittstaat das ungarische Asylverfahren eine systemische Schwachstelle aufweist, die im Falle von über Serbien eingereisten Asylantragstellern zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-GrCh führt (vgl. so VG Dresden, Urteil vom 8. Januar 2016, a. a. O., Rn. 46, VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2015, a. a. O., Rn. 44-57, VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2015, a. a. O., Rn. 17-25, VG Münster, Urteil vom 19. November 2015, a. a. O., Rn. 51,52, VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015, a. a. O., Rn. 32, 33; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2016, a. a. O., Rn. 11-20, VG Arnsberg, Beschluss vom 4. November 2015, a. a. O., Rn. 21-31).
Jedenfalls liegen maßgebliche systemische Schwachstellen des Asylverfahrens in Ungarn zur Überzeugung der Kammer zum einen in den umfangreich vorgenommenen Inhaftierungen von Asylantragstellern, die bereits für sich betrachtet eine entwürdigende Behandlung darstellen, und zum anderen in den vorherrschenden Haftbedingungen, die ebenfalls entwürdigend sind.
Das ungarische Vorgehen steht im Hinblick auf die Inhaftierung von Asylantragstellern nicht im Einklang mit europäischem Recht. Die „Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen“ (Aufnahmerichtlinie) sieht in Art. 7 Abs. 1 vor, dass sich Antragsteller im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen dürfen. Art. 8 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie schreibt vor, dass eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie Flüchtlingsschutz beantragt hat. Dies entspricht auch einer Grundlage der Dublin III-VO, die in Erwägungsgrund 20 vorsieht, dass die Inhaftnahme von Antragstellern nach dem Grundsatz erfolgen sollte, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht. Das ist in Ungarn nicht der Fall. Nach einer Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014 traf die ungarische Inhaftierungspraxis praktisch alle Dublin-Rückkehrer (vgl. Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30. September 2014). An dieser Auskunftslage hat sich nichts geändert. Am 2. November 2015 waren 441 Asylantragsteller in Ungarn inhaftiert während 412 Asylantragsteller in offenen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht waren (aida: Country Report: Hungary, November 2015, S. 59). Nach Auskunft der Behörden in Bekescsaba werden Schutzsuchende wegen der Kriminalisierung des illegalen Grenzübertritts automatisch als Bedrohung der öffentlichen Sicherheit angesehen, weshalb den Behörden eine Inhaftierung gerechtfertigt erscheint. Eine individuelle Überprüfung der Inhaftierung erfolgt regelmäßig nicht (vgl. aida, a. a. O., S. 61). Auch Syrer sind von Asylhaft betroffen (vgl. aida, a. a. O., S. 59). Die Befürchtungen des Menschenrechtskommissars der Europäischen Union, die er bereits in seinem Report vom 16. Dezember 2014 geäußert hat und wonach er besorgt sei über die Willkür und Beliebigkeit, welche das Asylhaftsystem in Ungarn kennzeichnen (vgl. Bericht des Commissioners for Human Rights of the Council of Europe, Nils Muiznieks, über seinen Besuch in Ungarn vom 1. bis 4. Juli 2014, S. 37), haben sich mithin bestätigt. Nach der Auskunftslage lässt sich zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass die Inhaftierung von aufgrund der Dublin III-VO überstellten Asylantragstellern nach Ungarn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt, denn zu der ohnehin hohen Inhaftierungsquote von etwa 50 % kommt hinzu, dass die Inhaftierungsquote für Dublinrückkehrer etwa drei- bis viermal so hoch ist wie bei anderen Asylantragstellern (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 28. September 2015). Danach besteht schon mathematisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung.
Die Inhaftierungspraxis bei Dublinrückkehrern bewertet die Kammer als Verstoß gegen die Aufnahmerichtlinie. Aus der hohen Inhaftierungsquote von Dublinrückkehrern ergibt sich, dass nicht eine im Einzelfall mögliche Inhaftierung (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 3 der Aufnahmerichtlinie) vorgenommen wird, sondern im erheblichen Umfang allein wegen der Asylantragstellung und Dublinrückkehr inhaftiert wird. Das ist diskriminierend, denn Dublinrückkehrer müssen die Inhaftierung durch die ungarischen Behörden als willkürlich empfinden und sich den Behörden unterlegen und ausgeliefert fühlen. Dies hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Würde als Person und wird somit von der Kammer als entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrCh angesehen.
Eine entwürdigende Behandlung ist überdies in den Haftbedingungen selbst zu sehen (vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, Anm. K.16 zu Art. 3 Dublin III-VO). Die ungarische „Asylhaft“ führt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu einer entwürdigenden Behandlung der „Asylinhaftierten“. So werden nach einer Auskunft des Hungary Helsinki Committee bei allen „Asylinhaftierten“ während einer Überführung ohne jegliche Einzelfallprüfung Handschellen und Leinen verwendet (vgl. Hungary Helsinki Committee, Informationsschrift über Asylsuchende in Gewahrsam aus Mai 2014, Seite 17). In ihrer Antwort vom 15. Dezember 2014 auf den Bericht des europäischen Menschenrechtskommissars haben die ungarischen Behörden zwar mehrere andere Punkte moniert, sie haben jedoch keine Einwendungen erhoben, soweit es um die Behandlung der in Asylhaft befindlichen Personen geht (vgl. Response oft the Hungarian Authorities to the Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe). Daraus kann nur gefolgert werden, dass sich die Behandlung der „Asylinhaftierten“ so darstellt, wie vom Menschenrechtskommissar berichtet.
Dieser dem ungarischen Asylhaftsystem immanente Behandlung von Menschen, denen allenfalls ein illegaler Grenzübertritt verbunden mit einer Asylantragstellung vorzuwerfen ist, missachtet die Menschenwürde, weil sie die betroffenen Asylantragsteller in diskriminierender Weise mit solchen Personen gleichstellt, die aufgrund eines schweren kriminellen Deliktes inhaftiert wurden. Indem Asylantragsteller in der Öffentlichkeit denselben strengen Sicherheitsvorkehrungen unterworfen werden, wie dies von der Öffentlichkeit eher bei schwer kriminell straffällig gewordenen Häftlingen erwartet wird, werden sie herabgewürdigt. Bei einem Betroffenen muss der Eindruck entstehen, dass er gedemütigt wird; bei ihm werden Gefühle der Unterlegenheit hervorgerufen, die tiefgreifende Wirkungen auf seine Würde als Mensch haben. In Fällen politisch Vorverfolgter kann eine solche Behandlung überdies zu schweren psychischen Belastungen führen. Das Gleiche kann in Fällen eintreten, in denen Personen Opfer oder Zeugen von Bürgerkriegsereignissen waren.
Insbesondere im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass eine „Asylhaft“ und die darin von den ungarischen Behörden an den Tag gelegten Verhaltensweisen sich aus seiner Sicht als besonders schwere Eingriffe mit entwürdigendem Charakter darstellen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger nach seinen bislang nicht in Zweifel gezogenen Angaben ein ziviles Opfer des syrischen Bürgerkrieges ist und daher im Sinne der Rechtsprechung des EGMR besonders schutzbedürftig und besonders verletzlich ist. Ihn würde das zu erwartende Verhalten der ungarischen Behörden besonders hart treffen.
Nach alledem erweist es sich als unmöglich, den Kläger nach Ungarn zu überstellen. In einem solchen Fall ist es nicht die Aufgabe des Gerichtes, einen dann gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 3 Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln.
Vor diesem Hintergrund kann die Kammer die Frage offen lassen, ob auch die Aufnahmebedingungen in Ungarn (noch) systemische Schwachstellen aufweisen. Wie während des Aufenthalts des Klägers in Ungarn verfahren worden ist, kann ebenfalls dahinstehen. Weiterhin kann offen bleiben, ob die Ersuchensfrist verstrichen ist, und welche Folgen dies haben kann. Auch die Fragen, die sich im Hinblick auf eine Überstellungsquote nach Ungarn stellen, können offen bleiben (vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2015, a. a. O., Rn. 65 ff. und sehr weit gehend VG Kassel, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 L 11/16.A -, juris).
Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.