Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 29.06.2016 – VG 2 K 1551/14

2. Kammer

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Kürzung von Erholungsurlaub wegen einer Freistellung vom Dienst über mehrere Monate (Sabbatical).

Die Klägerin steht bei einer obersten Dienstbehörde in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 im Dienst des Beklagten. Auf ihren entsprechenden Antrag hin wurde der Klägerin im Juni 2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2015 nach § 78 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von wöchentlich 37,21 Stunden mit der Festlegung bewilligt, dass in dem Zeitraum bis 31. Oktober 2014 wöchentlich 40 Stunden bei einem Ausgleich durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 geleistet werden sollten (sog. Sabbatical).

Die Dienststelle bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 29. Januar 2014 für einige Tage im Juli 2014 antragsgemäßen Erholungsurlaub und veranschlagte dabei einen Urlaubsanspruch von 25 (statt 30) Tagen für das Jahr 2014. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 2014. Sie machte geltend, § 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EurlDbV) in der Fassung vom 16. September 2009 (im Folgenden: a. F.) enthalte keine einschlägige Kürzungsvorschrift. Das Sabbatical sei eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der im Wege der Freistellung lediglich das vorgearbeitete Zeitguthaben ausgeglichen werde. Wenn ihr begrenzt für 2014 eine Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden bewilligt worden wäre und sie weiterhin 40 Stunden gearbeitet hätte, wären bis Ende Oktober etwa 320 Überstunden angefallen, die dann im November/Dezember 2014 durch Zeitausgleichstage ausgeglichen würden, bliebe eine Kürzung des jährlichen Urlaubsanspruchs aus. Im Ergebnis werde sie daher nicht nur im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten, sondern auch gegenüber einem Teilzeitbeschäftigten sachgrundlos diskriminiert. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der folgenden Begründung zurück: Die Klägerin sei mit der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung u. a. auf ein Rundschreiben aufmerksam gemacht worden, demzufolge der Erholungsurlaubsanspruch für Monate völliger Freistellung nach § 78 Abs. 4 LBG zu kürzen sei; daher sei die Kürzung Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Außerdem ergebe sie sich mittelbar aus § 2 Abs. 3 EUrlDbV a. F. Das Fehlen einer Regelung zur Kürzung des Urlaubsanspruchs, wie sie noch in der bis zum 9. Oktober 2009 geltenden Erholungsurlaubsverordnung enthalten gewesen sei, beruhe auf einer planwidrigen Regelungslücke, die im Wege einer Analogie zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 EUrlDbV (Kürzung bei Freistellung von der Arbeit im Altersteilzeit-Blockmodell) zu schließen sei. Die vorgebrachte Ungleichbehandlung bestehe nicht, das Beispiel einer Inanspruchnahme von Zeitausgleichstagen über eine Dauer von zwei Monaten sei praxisfremd und berücksichtige nicht die Besonderheiten des Sabbaticals. Im Ergebnis werde die Klägerin mit Beamten gleichgestellt, die wöchentlich weniger als fünf Tage arbeiten und für die eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs nach § 2 Abs. 5 EUrlDbV a. F. vorgesehen sei. Auch eine sachgrundlose Diskriminierung gegenüber Vollbeschäftigten bestehe nicht, denn die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit habe gerade nicht die durchgehende Ansammlung von Stunden mit einem Ausgleich durch Zeitausgleichstage für mehrere Monate zum Ziel, vielmehr dürfe ein Zeitguthaben 120 Stunden nicht überschreiten, welches dann theoretisch zu maximal 15 zusammenhängenden Zeitausgleichstagen führen könne. Die Kürzung des Urlaubs sei auch mit den hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen vereinbar.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren – ursprünglich noch nebst einem Feststellungsbegehren zur Rechtswidrigkeit einer Kürzung des Erholungsurlaubs für 2015 – mit der am 25. Juni 2014 erhobenen Klage weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen, ergänzt um den Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. August 2015 (VG 4 K 1382/14), in welchem für einen vergleichbaren Fall überzeugend dargelegt worden sei, dass die Kürzung von Erholungsurlaub wegen eines Sabbaticals rechtswidrig sei. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 hat die Klägerin erklärt, an ihrem ursprünglich formulierten, auf die Kürzung von Erholungsurlaub für 2015 bezogenen Feststellungsantrag nicht festzuhalten und die Klage auf die Geltendmachung des Anspruchs für 2014 zu beschränken.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2014 zu verpflichten, ihr für das Kalenderjahr 2014 weitere fünf Urlaubstage zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt des Näheren dazu vor, weshalb der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar sei, über welchen das Verwaltungsgericht Cottbus mit dem von der Klägerin angeführten Urteil entschieden habe.

Einen in dem Erörterungstermin am 30. Mai 2016 vor dem Berichterstatter geschlossenen Vergleich, der für den Beklagten einen Widerrufsvorbehalt bis zum 8. Juni 2016 enthielt, hat der Beklagte mit einem bei Gericht zunächst am 3. Juni 2016 per Telefax und danach am 6. Juni 2016 per Post eingegangenen Schriftsatz widerrufen; der Schriftsatz trägt keine Unterschrift, jedoch den Abdruck des Namens der Bearbeiterin nebst Vermerk, das „Dokument wurde am 3. Juni 2016 durch Frau … elektronisch schlussgezeichnet“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Hinsichtlich des auf die Kürzung von Erholungsurlaub für Januar 2015 bezogenen Teil des Streitgegenstandes war das Verfahren aufgrund der dazu der Sache nach erklärten Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Der Rechtsstreit ist nicht durch den am 30. Mai 2016 geschlossenen Vergleich beendet, da der Beklagte diesen fristgemäß wiederrufen hat. Die auf dem Schriftsatz vom 3. Juni 2016 fehlende Unterschrift ist ausnahmsweise als entbehrlich zu betrachten,

vgl. zu solchen Ausnahmefällen Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015 § 106 Rn. 17 i. V. m. § 81 Rn. 6,

da kein Zweifel an dem Willen des Beklagten, den Vergleich zu widerrufen, besteht. Aufgrund des auf dem Schriftsatz abgedruckten Vermerks, wonach das Dokument „am 3. Juni 2016 durch Frau … [Name der Bearbeiterin und Terminsvertreterin des Beklagten] elektronisch schlussgezeichnet“ wurde, besteht, da dieser Vermerk nur durch den Gebrauch der systemimmanenten passwortgeschützten EL.DOK-Signatur der Bearbeiterin generiert wird, insbesondere kein Zweifel daran, dass dem Gericht nicht etwa nur ungewollt ein (unfertiger) Entwurf zugeleitet wurde, zumal im Nachgang zu der Faxübersendung, welche nach der Absenderzeile durch den Beklagten vorgenommen wurde, auch noch – am 7. Juni 2016 eingegangen – der Schriftsatz per Post nachgesandt wurde.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf fünf weitere Urlaubstage für das Jahr 2014. Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des Erholungsurlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Dahinstehen kann, ob der Erholungsurlaub der Klägerin auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 EUrlDbV a. F. um jeweils ein Zwölftel für die Monate November und Dezember 2014 gekürzt wurde, wofür angesichts der fehlenden Normierung eines entsprechenden Kürzungstatbestandes allerdings kaum etwas spricht. Hierauf kommt es nicht an. Die Kürzung des Erholungsurlaubs folgt nämlich aus § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV in der Fassung der am 7. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 30. Mai 2014 (GVBl. II Nr. 32). Hiernach wird der Erholungsurlaub (gemäß § 2 Abs. 1 EUrlDbV: 30 Arbeitstage) „für jeden vollen Kalendermonat einer ununterbrochenen Freistellung vom Dienst nach § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes um ein Zwölftel gekürzt.“ Aufgrund der ununterbrochenen, gemäß § 78 Abs. 4 LBG erfolgten Freistellung der Klägerin vom Dienst im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2014, ist ihr Erholungsurlaub danach um fünf Tage gekürzt.

Die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV auf den Erholungsurlaub der Klägerin für das – bei dem In-Kraft-Treten der genannten Änderungsverordnung noch laufende – Jahr 2014 ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass der Verordnungsgeber keine anderweitige Übergangsregelung – wie hingegen (z. B.) gemäß § 16 Abs. 3 EUrlDbV für die am 7. Juni 2014 noch bestehenden Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren – getroffen hat. Dieser Geltungsanspruch des § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV konfligiert im Falle der Klägerin auch nicht mit Vertrauensschutzgesichtspunkten. In Betracht kommt hier zwar das Vorliegen einer – grundsätzlich zulässigen – unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris Rn. 42 m. w. N.,

wenn man in der Freistellung für die Monate November und Dezember 2014 einen tatbestandlich bereits durch die Bewilligung des Sabbaticals im Jahr 2011 ins Werk gesetzten Sachverhalt erblickt. Jedoch knüpft die Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV unmittelbar allein an die volle Freistellung für die – aus der Perspektive der Normsetzung – in der Zukunft liegende Monate an. Aber auch unabhängig hiervon ist einem Vertrauensschutz der Klägerin kein besonderes, eine Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV entgegenstehendes Gewicht beizumessen. Die Frage, wie viele Urlaubstage ihr für 2014 zustehen würden, spielte für den Entschluss der Klägerin, das Sabbatical wie geschehen zu beantragen, ihren eigenen Bekundungen in dem Erörterungstermin am 30. Mai 2016 zufolge keine Rolle. Tatsächlich war im Jahr 2011 auch noch gar nicht überschaubar, ob das Erholungsurlaubsrecht des Jahres 2014 demjenigen des Jahres 2011 entsprechen würde oder nicht. Insbesondere war der seinerzeit mit der Personalverwaltung befasst gewesenen Klägerin aber auch schon im Jahr 2011 das Vorhaben bekannt, im Zuge einer nächsten (bzw.: ersten) Novellierung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung die – von dem zuständigen Dienstrechtsreferat in einem Rundschreiben vom 20. Juli 2010 als solche verlautbarte – „Regelungslücke“, welcher bis dahin im Wege einer (freilich zweifelhaften) Analogiebildung begegnet werden sollte, zu schließen. Dass dies dann nicht alsbald, sondern erst im Jahr 2014 – aber vor der tatsächlichen Freistellung der Klägerin – geschah, zieht kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin nach sich. Ein Vertrauensschutz kann auch nicht etwa daraus abgeleitet werden, dass der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2014 bereits mit dem Jahresbeginn, mithin vor der Novellierung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung, entstanden war; denn die Klägerin konnte gerade nicht darauf vertrauen, dass der Umfang des Urlaubsanspruchs im Verlauf des Jahres – und sei es aufgrund einer (wie geschehen) für sie ungünstigen Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vor dem Zeitraum der vollen Freistellung vom Dienst – keine Kürzungen erfahren würde, gegebenenfalls auch mit der Folge eines Ausgleichs von zu viel gewährtem Erholungsurlaub im Wege der Anrechnung auf das Folgejahr (vgl. § 2 Abs. 7 EUrlDbV a. F.).

Die Klägerin hat auch nicht etwa seit dem 1. Juli 2011 im Hinblick auf die Anzahl der ihr für 2014 zustehenden Erholungsurlaubstage in einer Weise „vorgearbeitet“, dass die nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV normierte Kürzungsregelung zu einer im Hinblick sie in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzenden Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigten führen würde. Vielmehr hat die Klägerin für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils 30 Tage Erholungsurlaub (vgl. § 16 Abs. 2 EUrlDbV) erhalten. Die Anzahl der Erholungsurlaubstage pro Jahr ist für alle Beamtinnen und Beamten, die ihre Arbeitszeit – wie die Klägerin – auf fünf Wochentage verteilen, gleich, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder in Teilzeit (gleich welchen Umfangs) tätig sind. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Beamten für Zeiträume ab der Dauer eines vollen Monats, in welchen sie infolge einer Freistellung keinen Dienst leisten müssen, anteilig keinen Urlaub zu gewähren, ist mit dem Zweck des Erholungsurlaubs ohne weiteres vereinbar und auch ganz offensichtlich sachgerecht: Wer über derart lange Zeiträume keinen Dienst zu leisten hat, sondern die Wochen bzw. Monate für die Verwirklichung seiner persönlichen Lebensvorstellungen nutzen kann, muss sich insoweit nicht von einer Dienstleistung im Wege eines (vorher oder später zu nehmenden) Urlaubs erholen. Für die zehn Monate, in welchen sie im Jahr 2014 tatsächlich Dienst zu leisten hatte, blieb der Klägerin mit 25 Tagen im Übrigen ein Urlaubsanspruch, der deutlich über dem europarechtlichen Mindestjahresurlaub (Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88: vier Wochen) lag.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 1.129,32 Euro festgesetzt. Da das Begehren der Klägerin nicht die konkrete Bewilligung von Erholungsurlaub für bestimmte Tage betrifft (s. dazu die nach dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dort unter 10.9 empfohlene Festsetzung des Auffangwerts von 5.000 Euro), sondern den Umfang des Urlaubsanspruchs als solchen, erscheint es sachgerecht, die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin mit dem „Wert“ der Urlaubstage zu bemessen, für den die auf diese Tage entfallende anteilige Besoldung einen hinreichenden Anhaltspunkt bietet. Danach ergibt sich für die fünf Urlaubstage im November/Dezember 2014 ein Teilbetrag von 702,07 Euro (4.212,40 Euro [A 13, Stufe 9] : 30 x 5) sowie für den Monat Januar 2015 ein solcher von 427,25 Euro (4.272,50 Euro : 30 x 3).