Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.07.2016 – VG 2 K 2844/14
2. Kammer
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der B..., vom 15. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2014 verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach die entstandenen Kosten für die Inseminationsbehandlung zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von der Beklagten dem Grunde nach Unfallfürsorge Kosten einer Inseminationsbehandlung.
Der am ... geborene Kläger steht im Dienst der Beklagten. Er ist nicht verheiratet. Er lebt mit seiner geborenen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kläger war im Oktober 2009 vom Z... an das L... abgeordnet mit dem Ziel der Versetzung. Im Rahmen dieser Abordnung nahm er an einer Fortbildungsmaßnahme des L... in Gestalt der Hubschrauberausbildung teil. Am 2009 stürzte der Kläger bei einer Abseilübung aus einem Polizeihubschrauber aus ca. 10 m Höhe ab. Der Kläger erlitt bei dem Unfall - neben u.a. diversen Frakturen und Gelenkverletzungen - eine komplette Querschnittslähmung aufgrund einer Fraktur der Brustwirbelsäule in Höhe der Brustwirbelkörper BWK-5/6 (Hauptdiagnose). In Folge des Unfalls ist es dem Kläger nicht möglich einen natürlichen Samenerguss zu haben.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2010 wurde der Unfall vom 12. Oktober 2009 als Dienstunfall anerkannt und mit Bescheid vom 12. April 2010 der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 100 % festgesetzt. Mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 8. Mai 2013 - VG 2 K 1094/11 - wurde die Beklagte verpflichtet, den Dienstunfall als qualifizierten Dienstunfall i. S. v. § 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anzuerkennen.
Mit Antrag vom 23. April 2014 begehrte der Kläger die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin.
Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom 15. Juli 2014 wurde die Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung abgelehnt. Im Rahmen der Notwendigkeit von Unfallfürsorgemaßnahmen könne auf Beihilfevorschriften zurückgegriffen werden. Danach komme eine Beihilfefähigkeit und mithin Unfallfürsorge nur für Maßnahmen bei Verheirateten in Betracht.
Am 30. Juli 2014 legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er nicht an einer Sterilität leide, sondern die künstliche Befruchtung eine Krankenbehandlung darstelle. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom 17. Oktober 2014 (zugestellt am 22. Oktober 2014) zurückgewiesen. Aufgrund des Regelungssystems der insoweit ergänzend heranzuziehenden Regelungen des Beihilferechts und des Sozialgesetzbuches V (SGB V) handele es sich bei der künstlichen Befruchtung nicht um eine Krankenbehandlung.
Der Kläger hat am 24. November 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, dass es sich vorliegend um die Beseitigung von Unfallfolgen handele, die nicht durch die Regelung des § 27a SGB V auf Ehepaare beschränkt werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte, Servicecenter Süd-Ost, vom 15. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2014 zu verpflichten, dem Grunde nach die entstandenen Kosten für die Inseminationsbehandlung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Kosten im Rahmen der Unfallfürsorge. Insoweit könne zum Vergleich auf die Regelungen der Beihilfe zurückgegriffen werden. Danach komme eine Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung nur bei verheirateten Paaren in Betracht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet. Der die Übernahme der Kosten für eine Inseminationsbehandlung aus Unfallfürsorgemitteln ablehnende Bescheid vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Inseminationsbehandlung aus Unfallfürsorgemitteln. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in § 30 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 und 5 BeamtVG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BeamtVG (HeilvfV). Danach wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst das Heilverfahren, zu dem unter anderem die notwendige ärztliche Behandlung gehört. Der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen angemessenen Kosten erstattet werden, soweit - wie vorliegend - die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt.
Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit eines Heilverfahrens unterliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt.
Während durch das Merkmal der Notwendigkeit der Anspruch auf ein Heilverfahren dem Grunde nach dahingehend begrenzt wird, dass notwendig ist, was getan werden muss, um den angestrebten Erfolg zu erreichen, also die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder soweit als möglich zu mindern, wird der Anspruch durch den Begriff der Angemessenheit seinem Umfang nach beschränkt. Insofern handelt es sich der Sache nach nicht um ein zusätzliches tatbestandliches Erfordernis, sondern um einen klarstellenden Hinweis darauf, dass die getroffenen Maßnahmen nicht nur dem Grunde, sondern auch dem Umfang nach „notwendig“ sein müssen.
Zweck der Unfallfürsorge ist, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihren Ursprung haben. Die dem Dienstherrn obliegende Pflicht, die Folgen der durch den Unfall herbeigeführten Schädigung im Rahmen des objektiv Möglichen zu beheben, findet ihre Grundlage unmittelbar in dem Alimentationsprinzip. Der diesbezügliche Anspruch des Beamten ist rechtstechnisch als beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch gestaltet und trägt der Tatsache, dass der Beamte den Gesundheitsschaden bei Ausübung des Dienstes erlitten hat, durch eine verhältnismäßig großzügige Ausgestaltung Rechnung. Dies ist auch bei der Prüfung der Frage zu beachten, ob im Einzelfall die Kosten notwendig und angemessen sind,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 5564/99 -, m. w. N., juris Rn. 9-26.
Jedoch ergibt sich hieraus auch, dass es strukturellen Bedenken begegnet, zur Ausfüllung des beamtenversorgungsrechtlichen Begriffs der Angemessenheit in vollem Umfang auf beihilferechtliche Regelungen abzustellen. Die Beihilfe stellt eine nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption die Alimentation des Beamten lediglich ergänzende Fürsorgeleistung dar. Dabei muss der Beamte wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellen,
vgl. OVG Berlin, Urteil vom 29. Juni 1999 - 4 B 46.96 -, m. w. N., juris Rn. 19.
Gemessen hieran steht dem Kläger die Erstattung der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung dem Grunde nach zu.
Der Kläger ist ohne die Inanspruchnahme von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht in der Lage, auf natürlichem Weg eigene Kinder zu zeugen. Dies ist - unstreitig - auf die Folgen seines Dienstunfalls, infolge dessen er querschnittsgelähmt ist, zurückzuführen.
Die beim Kläger vorhandene gestörte Fortpflanzungsfähigkeit stellt einen regelwidrigen unfallbedingten Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht.
Dieser regelwidrige Körperzustand ist einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Maßnahmen der künstlichen Befruchtung haben den Charakter einer Heilbehandlung. Dadurch wird ein „Funktionsausgleich“ geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Es wird damit der regelwidrige Körperzustand der gestörten Fortpflanzungsfähigkeit überwunden und dem Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt wird. Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird,
vgl. BVerwG, Urteile v. 27. November 2003 - 2 C 38.02 -, juris Rn. 14 – 15, und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris Rn. 43.
Der Annahme, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung der Behandlung einer Unfallfolge dienen und insoweit notwendig sind, steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine künstlichen Befruchtung zwischen nicht verheirateten Partnern handelt. Denn das Vorliegen eines anormalen körperlichen Zustands hängt nicht von der Existenz einer Ehe ab. Eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit - die objektiv und nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch als regelwidriger Körperzustand anzusehen ist - liegt unabhängig vom Bestehen einer Ehe vor und verändert sich nicht je nachdem, ob eine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht,
vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2009 - 4 S 1028/07 -, juris Rn. 23.
Diese Auffassung widerspricht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V,
vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 -, juris.
Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass aufgrund gesetzlicher Regelungen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstellt werden.
Eine solche oder sonst eine den Leistungsanspruch auf verheiratete Partner einschränkende gesetzliche Regelung fehlt jedoch für den Bereich der Unfallfürsorge.
Auch können zur Einschränkung des grundsätzlich gegebenen Leistungsanspruchs im Rahmen der Unfallfürsorge nicht die beihilferechtlichen Vorschriften über die künstliche Befruchtung (§ 43 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung) u. a. mit dem Verweis auf die Beschränkung auf verheiratete Paare gemäß § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V herangezogen werden. Eine solche entsprechende Anwendung genügt jedenfalls für eine Beschränkung des Leistungsanspruchs nicht dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz) ergibt.
Dieser Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern oder dem Verwaltungsvollzug überlassen. Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für das Beihilferecht,
vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -; vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 -, jeweils juris,
das Heilfürsorgerecht der Bundespolizei,
vgl. Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 33.12 -, juris,
und die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung,
vgl. Urteil vom 10. Oktober 2013, a. a. O.
Die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze gelten auch vorliegend. Ob und welche Leistungen der Dienstherr im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit infolge eines Dienstunfalls erbringt, ist für den Beamten und seine Familie auch hier von herausragender Bedeutung. Die Leistungen gestalten den Fürsorgegrundsatz aus und bestimmen mit über das dem Beamten gewährte Niveau der Alimentation. Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Beamten hat der parlamentarische Gesetzgeber normativ zu gestalten. Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit in Folge eines Dienstunfalls bietet, und festzulegen, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Die Ausgestaltung der Unfallfürsorge ist für die Beamtin oder den Beamten von ebenso herausragender Bedeutung wie die Ausgestaltung der Beihilfe. Dabei ist für die unfallfürsorgeberechtigte Beamtin oder den Beamten von wesentlicher Bedeutung, welche Leistungsstandards die Unfallfürsorge umfasst, welche Leistungsbegrenzungen sie enthält und ob und inwieweit sie neben dem Zugang zu der vom Dienstherrn möglicherweise bereit gestellten Versorgung auch eine Inanspruchnahme der kassenärztlichen oder privatärztlichen Versorgung ermöglicht und dafür eine Kostenübernahme gewährt.
Diese Fragen bestimmen auch das gewährte Alimentationsniveau mit. Je nach Umfang und Qualität der Unfallfürsorge können auch eigene ergänzende Kosten anfallen und kann gegebenenfalls die Notwendigkeit entstehen, das Kostenrisiko durch eine zusätzliche private Krankheits-, Pflegefall- und Unfallvorsorge abzusichern. Daher erfordert es der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, dass auch im Bereich der Unfallfürsorge der parlamentarische Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen der Versorgung selbst regelt.
Mangels diesen Anforderungen genügenden Regelungen ist vorliegend allein maßgeblich, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in Bezug auf einen einen Dienstunfall erlitten habenden Beamten ein nach den Regelungen der §§ 30 Abs. 2 Nr. 2 und 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG notwendiges Heilverfahren sind, welches von einem Arzt vorgenommen bzw. angeordnet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a HeilvfV), so dass die notwendigen und angemessenen Kosten zu erstatten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob der unfallfürsorgeberechtigte Beamte mit dem anderen (zukünftigen) Elternteil verheiratet ist.
Welche Kosten notwendig und angemessen sind, ist mangels vorhandener Regelungen im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind jedenfalls die Behandlungsmethoden, Versuchszahlen und Indikationen nicht als nicht notwendig und unangemessen anzusehen, die auch im Rahmen der Beihilfe bei verheirateten Paaren (vgl. Ziffer 43.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung) grundsätzlich berücksichtigungsfähig wären, wobei mangels einer anderen Regelung im Rahmen der Unfallfürsorge das Verursacherprinzip zur Anwendung kommt, mithin auch die Kosten für Behandlungen erstattungsfähig sind, die beim anderen Partner vorzunehmen sind. Denn sowohl die Maßnahmen am unfallfürsorgeberechtigten Beamten wie an dem jeweiligen gesunden Partner dienen in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die beeinträchtigte Körperfunktion beim im Dienst verunfallten Beamten zu ersetzen. Denn wegen der biologischen Zusammenhänge kann - anders als bei anderen Erkrankungen - durch eine medizinische Behandlung allein des unfallfürsorgeberechtigten Beamten keine entsprechende Heilbehandlung erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da angesichts der Kompliziertheit der betreffenden Rechtsfragen der Kläger ohne rechtskundigen Rat materiell und verfahrensrechtlich nicht in der Lage war, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war vorliegend zuzulassen, da die Frage, ob zur Begrenzung des Umfangs der Heilfürsorge auf Vorschriften des Beihilferechts ohne weitere gesetzliche Grundlage zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.