Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 04.08.2016 – 1 K 399/14

1. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Zulassung eines Sonderbetriebsplans, mit dem ihr die Wiedernutzbarmachung durch Verfüllung eines Tagebauraumes mit bergbaufremden Abfällen gestattet werden soll.

Die Klägerin baut Quarzsand im Tagebau V... ab. Der Tagebau wurde in den 1990er Jahren aufgeschlossen. Der Quarzsand wird oberhalb des Grundwasserleiters im Wege des Trockenabbaus gewonnen. Die geplante Abbaufläche beträgt 9,96 ha. Unterhalb des Quarzsandes befindet sich eine Geschiebemergelschicht auf der Tagebausohle. Diese ist eine geologische Barriere und ein Grundwasserstauer.

Am 20. Februar 2006 wurde der 4. Hauptbetriebsplan Quarzsandtagebau V... zugelassen. In diesem Bescheid nahm der Beklagte die Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung von der Zulassung des Hauptbetriebsplans aus. Der Betriebsplan wurde durch die Bescheide vom 6. April 2009 und 3. August 2011 befristet bis zum 31. März 2014 verlängert.

Die Klägerin förderte in den Jahren 2009 7.500 t, 2010 996 t und 2011 1.134 t Rohstoffe. Im Jahr 2012 erfolgte kein Abbau und im Jahr 2013 wurden 1.351 t Rohstoffe gefördert.

Am 21. Dezember 2012 stellte die Klägerin beim Beklagten den Antrag, den verfahrensgegenständlichen Sonderbetriebsplan zum Vorhaben „Verfüllung Quarzsandtagebau V...“ zuzulassen. Ein Abschlussbetriebsplan wurde nicht eingereicht. Der Sonderbetriebsplan sieht vor, Flächen zu schaffen, die für eine forstwirtschaftliche Nutzung und den Naturschutz geeignet sind. Geplant ist, den offenen Tagebauraum zu verfüllen und annähernd die ursprüngliche Oberflächengestalt herzustellen. Die Verfüllung soll dazu dienen, den Tagebau wiedernutzbar zu machen und die dauerhafte Standsicherheit der Endböschungen zu gewährleisten. Es ist vorgesehen, zur Verfüllung tagebaufremdes Material zu verwenden. Hierbei sollen für den Verfüllkörper als technisches Bauwerk Abfallarten bis zu einem Zuordnungswert von Z 2 – gemäß den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Technische Regeln für die Verwertung (TR Boden Teil II), erstellt durch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in der Fassung vom 5. November 2004 (LAGA M20, TR Boden) i.V.m. Ziffer 3 und Ziffer 4 des gemeinsamen Erlasses für das Land Brandenburg vom 22. September 2008 – verfüllt werden. Der Sonderbetriebsplan sieht unter anderem folgende Abfallarten vor:

- Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt – ASN 17 05 06,

- Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen – ASN 19 02 03,

- Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen – ASN 19 13 02 und

- Rübenerde – ASN 02 04 01.

Auf den Verfüllkörper soll eine durchwurzelbare Schicht von 2 m (0,5 m tagebaueigenen Oberboden und 1,5 m Unterboden) aufgetragen werden. Der Unterboden soll sich aus Bodenmaterial mit dem Zuordnungswert Z 0/0* zusammensetzen. Der Oberboden soll ausschließlich aus Mutterboden aus den Deckschichten des Tagebaus bestehen. Die Verfüllungsarbeiten sollen über einen Zeitraum von 12 Jahren und zunächst parallel zum weiteren Tagebau erfolgen. Geplant ist, insgesamt ca. 640.000 m³ (1,0 Mio t) Material einzubauen. Es sei zu erwarten, dass Niederschlagswasser sich immer an der Nordböschung des Tagebaus sammeln werde. Daher wurden zusätzlich technische Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers vorgesehen: Die Tagebauböschungen sollen mit Kunststoffdichtungsbahnen (mind. 2,5 mm stark) ausgekleidet werden. Die Kunststoffdichtungsbahnen sollen in den Geschiebemergel auf einer Tiefe von mindestens 0,5 m eingelassen werden und über die Böschungsoberkante auf einer Länge von mindestens 1 m hinausragen. Zudem sollen der Verfüllkörper und die durchwurzelbare Schicht durch 2,5 mm starke Deckfolien getrennt werden. Die Geschiebemergelschicht soll nicht abgedeckt werden. Durch die Maßnahmen soll der Transport von Sickerwasser in das Grundwasser verhindert werden.

In einem Gespräch am 27. Februar 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der beantragte Sonderbetriebsplan nicht zulassungsfähig sei. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Klägerin eine Bescheidung ihres Antrags bis zum 31. März 2013. Mit Schreiben vom 22. März 2013 stellte der Beklagte eine Entscheidung im 2. Halbjahr 2013 in Aussicht. Mit Schreiben vom 27. November 2013 forderte die Klägerin eine Entscheidung über den Antrag bis zum 21. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erklärte der Beklagte, eine Entscheidung innerhalb des nächsten halben Jahres zu treffen.

Am 12. März 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Unterbrechung des Betriebs.

Mit Bescheid vom 17. April 2014 lehnte der Beklagte die Zulassung des Sonderbetriebsplans ab. Zur Begründung führte er aus, dass die geplante Maßnahme als Errichtung einer Deponie anzusehen sei und nur in einem abfallrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, zugelassen werden könne. Nach der Verfüllung entstehe ein Verfüllkörper, der Nachsorgemaßnahmen sowie insbesondere Instandsetzung- und Entgasungsmaßnahmen erfordere. Somit sei es fachtechnisch nicht umsetzbar, Waldaufforstungen, Flächen zur zukünftigen Waldsukzessionen, temporäre Kleingewässer und lockere Initialpflanzungen herzustellen. Ferner sei die Wiederherstellung der ursprünglichen Oberflächengestalt nicht zwingend erforderlich, um eine spätere forstwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten. Eine solche sei auch ohne Verfüllung möglich.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6. Mai 2014 Widerspruch ein.

Vor Juli 2014 wurden die Böschungen des Tagebaus – sowohl die fortschreitenden als auch die bleibenden Böschungen – gesichert. Am 19. August 2014 ließ der Beklagte die Unterbrechung des Betriebs bis zum 31. August 2016 zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Er erließ am gleichen Tag einen Gebührenbescheid gegen die Klägerin für die Entscheidung über den Widerspruch i.H.v. 250,00 Euro.

Die Klägerin hat bereits am 24. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe einen Anspruch auf Erlass des begehrten Sonderbetriebsplans. Als gebundene Entscheidung sei der Sonderbetriebsplan zuzulassen, da keine gesetzlichen Versagungsgründe entgegenstünden. Bei der geplanten Maßnahme handele es sich nicht um einen Deponie, da sie eine Verwertung von Abfällen vorsehe. Der Abfall werde verwendet, um dauerhafte Böschungssicherheit herzustellen, den Schicht- bzw. Grundwasserleiter zu überdecken und schädliche Bodenveränderungen durch wasserbedingte Erosion zu verhindern. Dass es sich um eine Verwertung handele, folge auch aus der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellung der Klägerin. Diese habe darin Ausdruck gefunden, dass sie eine Zulassung nach Bergrecht beantragt habe. Ferner sei sie nach öffentlichem Recht zur Verfüllung verpflichten: Dies folge aus der Pflicht, eine fortwirtschaftlich nutzbare Fläche wiederherzustellen. Die vorgesehenen technischen Sicherungsmaßnahmen würden mangels entgegenstehender Erfahrungssätze auch nicht zu einer Einordnung der Verfüllung als Deponie führen. Die von Seiten des Beklagten vorgebrachten umfangreichen Maßnahmen seien nicht notwendig, wenn die Verfüllung allein mit mineralischen Abfällen erfolge. Auch Maßnahmen in Bezug auf den Grundwasserleiter seien nicht erforderlich. Ferner sei die Art und Weise der Wiedernutzbarmachung eine unternehmerische Entscheidung der Klägerin und keine Entscheidung der Bergbehörde. Dies folge aus dem gesetzlich verankerten öffentlich-rechtlichen Konzessionssystem. Das Gestaltungsrecht des Bergbauunternehmers werde lediglich durch das öffentliche Recht, insbesondere durch die normierten Versagungsgründe nach BBergG, begrenzt. Das beantragte Vorhaben sei zulassungsfähig. Die Verfüllung führe zu keinen schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Der wirtschaftliche Nutzen, den die Klägerin aus der Verfüllung ziehe, sei rechtlich nicht relevant. Zudem entstehe die Verpflichtung zu Wiedernutzbarmachung nicht erst mit der Einstellung des Gewinnungsbetriebes, sondern bereits mit der Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit. Das Fehlen eines wirksamen, nicht ausgesetzten Hauptbetriebsplans sei daher unschädlich. Zudem stelle eine Unterbrechung nicht bereits die Einstellung des Betriebes dar, so dass ein Abschlussbetriebsplan nicht erforderlich sei.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den von der Klägerin im Dezember 2012 erstellten Sonderbetriebsplan zuzulassen. Nachdem der Beklagte die Zulassung des Sonderbetriebsplans mit Bescheid vom 17. April 2014 und auch am 2. April 2015 einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte,

beantragt die Klägerin nunmehr,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2015 zu verpflichten, den von ihr im Dezember 2012 erstellten Sonderbetriebsplan zum Vorhaben Verfüllung Quarzsandtagebau V... zuzulassen,

und

2. den Kostenbescheid des Beklagten vom 2. April 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, er sei unzuständig für die Genehmigung der Verfüllung, da es sich um die Errichtung einer Beseitigungsanlage für bergbaufremden Abfall handele und dies keine Verwertung darstelle. Für die vorgesehene Wiedernutzbarmachung sei die beantragte Verfüllung nicht notwendig und stehe dieser sogar entgegen. Dementsprechend werde aus den Abfällen kein konkreter Nutzen gezogen. Der erhöhte Schadstoffgehalt der Abfälle indiziere auch das erhöhte Entsorgungsinteresse des Abfallbesitzers. Die Konzeption der Klägerin, insbesondere die technischen Sicherungsmaßnahmen, sei kennzeichnend für eine Deponie. Zudem stelle die Klägerin keine Bodenfunktion nach § 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) wieder her. Auch seien umfangreiche Nachsorgemaßnahmen erforderlich, da die Klägerin Baggergut und Rübenerde als Material vorgesehen habe. Diese Abfälle könnten einen hohen Organikanteil besitzen, der zu einem erhöhten Gasbildungspotenzial und entsprechenden Entgasungsmaßnahmen führen würde. Ausreichend für die Wiederherstellung könne es auch sein, eine Folgenutzung des gegenüber dem Ausgangszustand in seinem Profil veränderten Geländes zu ermöglichen. Die Klägerin treffe lediglich eine Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung, aus der alleine kein Anspruch auf eine vollständige Verfüllung abgeleitet werden könne. Nach § 48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) könne die Behörde Betriebspläne beschränken oder untersagen, soweit ihnen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Hierzu würden auch die Anforderungen des Bodenschutzrechts zählen. Vorliegend werde dem öffentlichen Interesse bereits dadurch Rechnung getragen, dass der derzeitige Zustand belassen würde. Die gesetzlich angelegte Bedeutung des öffentlichen Interesses zeige, dass es für die Frage, was zu einer ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung nötig sei, nicht allein auf die Sichtweise und Vorstellung der Klägerin ankomme. Entscheidend sei vielmehr die Behebung von Landschaftsschäden. Ferner bestünde kein zugelassener Haupt- oder Abschlussbetriebsplan, so dass die Zulassung eines Sonderbetriebsplans ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Hefter) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2016 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

A.

Die Klage ist insgesamt zulässig.

I.

Die Kammer hat über den als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften Klageantrag zu 1. zu entscheiden, da die von Seiten der Klägerin erklärte Anpassung ihrer ursprünglich angekündigten Anträge zulässig ist, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankommt. Im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO umfasst der Streitgegenstand dieser Klage auch alle weiteren im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen ablehnenden Entscheidungen. Die Klage ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO durchgeführt worden, wobei dahinstehen kann, ob ein solches gemäß § 75 VwGO überhaupt erforderlich war.

II.

Auch der als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Antrag zu 2. ist zulässig. Die Klägerin hat ihre Klage gem. § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten auf den Klageantrag zu 2. zulässig erweitert. Ferner ist ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gem. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO entbehrlich ist. Gem. § 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) kann die Festsetzung der Gebühren und Auslagen zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden. Zudem erstreckt sich nach dieser Norm der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung auch auf die Festsetzung. Der Landesgesetzgeber hat insoweit eine gesetzliche Regelung über die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO getroffen (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 1997 – 1 A 482/96, juris; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 30. EL Februar 2016, § 73 Rn. 67).

B.

Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2015 ist rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zulassung des mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 beantragten Sonderbetriebsplans zu, § 113 Abs. 5 VwGO.

1. Als Anspruchsgrundlage kommen allein §§ 55 Abs. 1, 52, 48 Abs. 2 S. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) in Betracht. Zwar geht die Klägerin insoweit recht in der Annahme, dass die Zulassung eines Betriebsplans eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 7 C 1/06, juris). Allerdings können die geplanten Maßnahmen der Klägerin nicht im Rahmen eines Sonderbetriebsplans nach §§ 52, 55 BBergG zugelassen werden, weil für die beabsichtigte Verfüllung ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren nach §§ 35 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchzuführen ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 KrWG ist für die Errichtung und den Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes eine Planfeststellung durchzuführen. Deponien sind nach § 3 Abs. 27 S. 1 KrWG Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Entscheidend ist daher, ob es sich bei der geplanten Verfüllung des Tagebaus V... um eine Verwertung oder eine Beseitigung von Abfällen i.S.d. KrWG handelt. Eine Verwertung ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen, § 3 Abs. 23 S. 1 KrWG. Daher müssen zum einen – nach der sog. Substitutionsklausel – die Abfälle einen sinnvollen Zweck erfüllen und zum anderen muss diese Verwendung das Hauptergebnis des Verfahrens sein.

2. Es kann dahinstehen, ob die nach dem Sonderbetriebsplan der Klägerin einzubringenden Abfälle einen sinnvollen Zweck i.S.d. § 3 Abs. 23 S. 1 KrWG erfüllen. Denn jedenfalls ist der Hauptzweck der Maßnahmen nach gebotener wertender Gesamtbetrachtung auf die Beseitigung der Abfälle gerichtet.

Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994 – 7 C 14/93, juris Rn. 9 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – 7 C 26/03, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 – 20 A 4971/05, juris Rn. 37 ff.). Nach Auffassung der Kammer kann es dabei nicht nur auf die geäußerten subjektiven Vorstellung desjenigen ankommen, der die Maßnahme auszuführen hat. Vielmehr ist nach der Verkehrsanschauung die Zielrichtung der Maßnahme auch anhand objektiver Indizien im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen. Derartige Indizien sind etwa der Umfang einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Verfüllung (hierzu unter a.), die Geeignetheit der verwendeten Abfälle (hierzu unter b.), weitere objektive Umstände, die einen Rückschluss auf den angestrebten Hauptzweck zulassen (hierzu unter c.) und der konkrete wirtschaftliche Nutzen für den Pflichtigen (hierzu unter d.). Zu beachten ist auch, ob die Maßnahme auch durchgeführt werden würde, wenn keine Abfälle zur Verfügung stünden (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003 – C-458/00, juris Rn. 44; VG Dessau, Urteil vom 11. September 2003 – 2 A 349/01, juris Rn. 22).

Nach diesen Maßstäben ist das Hauptergebnis der von der Klägerin beabsichtigten Maßnahmen eine Beseitigung der zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle. Die geplante Verfüllung ist somit als Anlage einer Deponie i.S.d. KrWG zu betrachten.

a. Maßgeblich ist insbesondere, dass der Klägerin keine öffentlich-rechtliche Pflicht obliegt, den Tagebau V... vollständig bis zur ungefähren Wiederherstellung der ursprünglichen Oberfläche zu verfüllen.

Zwar geht das BVerwG davon aus, dass im Regelfall die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ein Verwertungsvorgang sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – 7 C 26/03, juris Rn. 15). Allerdings ging das BVerwG in dieser – und älteren – Entscheidungen auch davon aus, dass hier eine Verpflichtung zur Verfüllung bestand (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – 7 C 26/03, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994 – 7 C 14/93, juris Rn. 11). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kammer die Klägerin jedoch nicht verpflichtet, den Quarzsandtagebau V... zu verfüllen.

Der Klägerin obliegt die öffentlich-rechtliche Pflicht, den Tagebau V... wiedernutzbar zu machen. Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses, § 4 Abs. 4 BBergG. Die Wiedernutzbarmachung umfasst Vorkehrungen und Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine künftige geplante Nutzung vorzubereiten und zu ermöglichen. Sie ist erreicht, wenn die Fläche ordnungsgemäß so gestaltet ist, dass sie sich für eine weitere sinnvolle Nutzung eignet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 – 21 A 7553/95, juris Rn. 81; Piens, in: Piens/Schulte/ Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 55 Rn. 239). Demnach bestimmen öffentliche Belange den Umfang der einem Unternehmer obliegenden Pflicht.

aa. Es besteht keine Pflicht, den status quo ante der ursprünglichen Oberflächenstruktur wiederherzustellen. Darüber hinaus existiert nicht ohne weiteres eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die ursprüngliche Oberflächenstruktur ihrem Niveau entsprechend wiederherzustellen. Das OVG NRW hat zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) ausgeführt, dass nicht die Wiederherstellung des vor der Abgrabung bestehenden Zustandes der Oberfläche hinsichtlich ihrer Höhe, Morphologie und Nutzbarkeit notwendig ist. Die Ermöglichung einer Folgenutzung des gegenüber dem Ausgangszustand in seinem Profil veränderten, insbesondere vertieften, Geländes kann auch ausreichen. Das gilt namentlich dann, wenn und soweit gerade durch das Belassen des durch die Gewinnungstätigkeit entstandenen Zustandes wesentlichen öffentlichen Belangen Rechnung getragen wird. Die Herrichtungspflicht bezweckt, Landschaftsschäden, die durch die oberirdische Gewinnung der Bodenschätze eingetreten sind, im öffentlichen Interesse zu beheben. Dieser Zweck kann auch und schon dann gewahrt sein, wenn Landschaftsschäden ausbleiben, weil und soweit das Abgrabungsgelände ohne weitere Veränderungen in seine Umgebung landschaftlich eingegliedert und/oder aus anderen Gründen landschaftlich intakt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 – 20 A 4971/05, juris Rn. 37 ff.). Diese Grundsätze sind auch auf die Wiedernutzbarmachung nach § 4 Abs. 4 BBergG übertragbar. Dies folgt nicht nur aus dem vergleichbaren Wortlaut des § 3 AbgG und § 4 Abs. 4 BBergG, sondern auch aus dem verfolgten Regelungsziel, Landschaftsschäden, die durch die oberirdische Gewinnung entstanden sind, im öffentlichen Interesse zu beheben. Überobligatorische Leistungen werden dadurch zwar nicht ausgeschlossen, sie basieren jedoch dann gerade nicht auf einer von Seiten der zuständigen Behörde durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Pflicht.

bb. Öffentliche Belange, nach welchen die seitens der Klägerin geplante vollständige Verfüllung des Tagebaus zwingend erforderlich wäre, liegen nicht vor.

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Verfüllung des Tagebaus zum Schutz des Grundwasserleiters zwingend erforderlich ist. Bereits auf Grundlage der konzeptionellen Planung der Klägerin soll die Geschiebemergelschicht auf der Tagebausohle als geologische Barriere dem Schutz des Grundwassers dienen. Wäre dies nicht der Fall, so wäre es nicht ohne weiteres möglich, den Tagebau mit Abfällen des Zuordnungswerts bis Z 2 zu verfüllen.

Auch vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass eine Verfüllung des gesamten Tagebaus notwendig ist, um die erforderliche Böschungssicherheit herzustellen. Derzeit sind sämtliche Böschungen des Tagebaus – sowohl die fortschreitenden als auch die bleibenden – gesichert. Somit besteht keine öffentlich-rechtliche Pflicht, die Sicherheit der Böschungen durch weitere Maßnahmen zu gewährleisten. Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei einer zukünftigen Gewinnung wieder steilere Böschungen entstehen könnten, verfängt dies nicht. Zum einen beträfe dieser fortschreitende Abbau nicht den gesamten Tagebau. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, dass die Verfüllung des gesamten Tagebaus erforderlich ist, um die Standsicherheit der Böschungen herzustellen. Zudem hat der Beklagte als zuständige Bergbehörde erklärt, dass seiner Auffassung nach derzeit kein Handlungsbedarf bestehe. An dieser im Verfahren mehrfach geäußerten fachlichen Einschätzung muss sich der Beklagte auch festhalten lassen.

Zuletzt ist es auch nicht erforderlich, den Tagebau zu verfüllen, um eine sinnvolle – insbesondere fortwirtschaftliche – Oberflächennutzung zu ermöglichen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass eine Waldsukzession und die Anlage eines Kleingewässers durchaus eine fortwirtschaftliche Nutzung fördern kann. Auch ist es zutreffend, dass nach Abschluss eines Tagebaus in der Regel die Pflicht besteht, eine fortwirtschaftlich nutzbare Fläche zu schaffen. Die Kammer vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die Wiederaufforstung und insbesondere die geplante Waldsukzession es zwingend erforderlich machen, das ursprüngliche Oberflächenniveau wiederherzustellen. Grundsätzlich sind Aufforstungen auch auf der Tagebausohle möglich. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und wurden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.

b. Obwohl bereits das Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Verfüllung entscheidend dafür spricht, dass der Hauptzweck des Sonderbetriebsplans auf die Errichtung einer Abfallbeseitigungsanlage gerichtet ist, folgt dies auch daraus, dass die geplanten Maßnahmen nicht geeignet sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen.

Aus dem Einsatz der Abfälle wird ein konkreter Nutzen gezogen, wenn das Material die erforderlichen Eigenschaften zur Verfüllung besitzt. Auch können Abfälle den ihnen zugedachten Verfüllungszweck bereits durch ihr Volumen erfüllen. Eine besondere "werkstoffliche" Eigenschaft ist aus abfallrechtlicher Sicht hierfür nicht erforderlich. Allerdings müssen die Abfälle aufgrund der stofflichen Eigenschaften geeignet sein, ihren Verwendungszweck zu erfüllen(BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – 7 C 26/03, juris Rn. 14 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. April 2015 – 2 L 47/13, juris Rn. 35; Piens, in: Piens/Schulte Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 55 Rn. 153). Die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit spielt dafür keine Rolle (EuGH, ZfB 2002, 42, 44; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. April 2015 – 2 L 47/13, juris Rn. 35). Erforderlich ist allerdings, dass die Stoffe die bestimmten mechanischen Eigenschaften eines Verfüllungsmaterials besitzen (VG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. April 2015 – 2 L 47/13, juris Rn. 35).

Nach diesen Grundsätzen ist die Verfüllung des Tagebaus mit Abfällen, die einen hohen Anteil an organischem Material aufweisen können, keine Maßnahme der Abfallverwertung, sondern der Abfallbeseitigung. Sowohl Baggergut, vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen, wie auch Rübenerde können erhebliche organische Bestandteile aufweisen. So kann Rübenerde als Rückstand des Waschvorgangs bei der Rübenernte auch selbst noch Rüben enthalten. Organische Materialien haben aber aufgrund mikrobiologischer Abbauprozesse ein hohes Gasbildungspotential. Diese Gase bewirken nicht nur ein Volumendefizit, welches zu Senkungserscheinungen führen kann. Vielmehr können aufgrund der geplanten vollständigen Abdeckung des Tagebaus mit einer Kunststoffplane die Gase nicht entweichen. Es ist wahrscheinlich, dass die Kunststoffschicht dem wachsenden Druck nur in Maßen standhalten kann. Sollte diese Schicht undicht werden, so würde Wasser in den Verfüllungskörper gelangen und – da dies aufgrund der Geschiebemergelschicht und der seitlichen Begrenzungen nicht wieder ablaufen kann – den Tagebau fluten. Zudem würde aufgrund der Verfüllung des Tagebaus mit Materialen mit einem Zuordnungswert von bis zu Z 2 belastetes Wasser entstehen. Dies könnte bei einem Überlaufen des Tagebaus in benachbarte Bodenschichten dringen. In Anbetracht dessen ist nicht zu erkennen, dass die von Seiten der Klägerin geplanten Maßnahmen für den verfolgten Zweck geeignet sind.

Zwar geht die Klägerin recht in der Annahme, dass an die Geeignetheit eines Stoffes nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Allerdings muss zumindest die grundsätzliche Eignung für den verfolgten Zweck gegeben sein. Dieser Zweck besteht jedoch nicht nur in der Verfüllung der Grube. Vielmehr muss darüber hinaus stets der Zweck der Wiedernutzbarmachung in den Blick genommen werden. Liegen an der Eignung einer Maßnahme mit Blick auf den übergeordneten Zweck der Wiedernutzbarmachung evidente Zweifel vor, so sind diese zu berücksichtigen. Im Übrigen ist dann, wenn wie hier keine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Vornahme der beantragten Maßnahmen besteht, ein strengerer Maßstab anzulegen.

c. Zudem entspricht die geplante Maßnahme in ihrem Umfang und ihrer konkreten Ausführung dem typischen Erscheinungsbild einer Deponie.

Grundsätzlich kann auch die Gefährlichkeit der für die Verfüllung geplanten Abfälle in Verbindung mit der konkreten Ausführung der Maßnahme indiziell als ein Aspekt im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung für die Frage herangezogen werden, ob eine Verwertung oder eine Beseitigung von Abfällen im Sinne des KrWG vorliegt.

Vorliegend bewegt sich die vorgesehene Verwendung von Boden mit dem Zuordnungswert Z 2 bereits an der oberen Grenze der möglichen Materialien. Die Klägerin plant Abfälle bis einem Zuordnungswert von Z 2 nach der Mitteilung 20 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20) zu verwenden. Dabei handelt es sich um die nach den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Technische Regeln für die Verwertung (TR-Boden Teil II), maximal zulässige Klasse, die für die Herstellung von technischen Bauwerken verwendet werden kann. Nach LAGA M20 sind dabei Bodenmaterialien mit höheren Zuordnungswerten in Deponien abzulagern. Allerdings sprechen Umfang und Art der geplanten Sicherungsmaßnahmen für das Vorliegen einer Deponie: So ist ausweislich des Sonderbetriebsplans vorgesehen, den Verfüllungskörper durch Kunststoffbahnen nach oben und zu den Seiten hin vom natürlichen Wasserkreislauf sowie sonstigen Bodenfunktion vollständig auszuschließen. Zudem soll ausweislich des Sonderbetriebsplans gerade auch die Geschiebemergelschicht dazu dienen, den Verfüllungskörper vom Grundwasser zu trennen. Insgesamt wird ein in sich geschlossener, von der Umgebung vollkommen losgelöster Baukörper vorgesehen, um den Tagebau auszufüllen. Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich der gesamte Verfüllungskörper mit Material mit Zuordnungswerten Z 2 verfüllt werden könnte, liegt der Hauptzweck auf der Beseitigung und nicht der Verwertung von Abfällen.

d. Zuletzt ist festzustellen, dass die Klägerin auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Verfüllung des Tagebaus gerade mit Abfällen hat. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass die Klägerin durch die Annahme von Abfällen zugleich auch Einnahmen generieren will. Zudem ruht der Abbau derzeit, nachdem die Fördermenge in den Jahren 2009 bis 2013 von 7.500 t auf zuletzt 1.351 t fiel. Ferner soll der Abbau von Quarzsand parallel zu der voranschreitenden Verfüllung des Tagebaus vorgenommen werden. Die Kammer geht dementsprechend davon aus, dass die Klägerin in erheblichem Maße daran interessiert ist, durch Einnahmen aus der Annahme von Abfällen den Tagebaubetrieb weiterführen zu können.

3. Dementsprechend steht der Klägerin führ ihr Begehren derzeit keine einschlägige Anspruchsgrundlage zu.

II.

Auch der klägerische Antrag zu 2. hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. April 2015 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Festsetzung nicht bereits deshalb rechtswidrig weil der Beklagte die Durchführung eines Vorverfahrens gefordert hätte. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist in jedem Fall rechtmäßig: Wenn – nach Auffassung der Klägerin – ein Vorverfahren nach § 75 VwGO entbehrlich sein würde, so wäre ein Vorverfahren zwar nicht erforderlich, aber auch nicht unstatthaft (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 25). Dementsprechend stand es im Ermessen der Klägerin, ob sie entsprechend ihrer geäußerten Rechtsansicht ein Widerspruchsverfahren anstrengt oder lediglich das Klageverfahren weiter betreibt. Entscheidet sich die Klägerin dafür, ein solches fakultatives Verfahren durchzuführen, so ist es zwar entbehrlich, aber nicht unrechtmäßig. Wenn – nach Auffassung des Beklagten – ein Vorverfahren hingegen erforderlich war, so ergeben sich bereits aus diesem Grund keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.250,00 Euro festgesetzt, §§ 39, 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und Ziffern 1.1.1, 1.6 und 2.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.